1854 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finanz⸗Ministerinm.

Verfügung vom 27. Januar 1854 betreffend die Unzulässigkeit der Naturalverwendung von Stem— pelpapier, welches von den Interessenten zu gerichtlich aufgenommenen Verträgen einge— reicht wird.

Der Herr Justiz⸗-Minister hat mich davon benachrichtigt, daß

Ew. 3c. in einem Schreiben vom 5. Oktober v. J. an das Kreis.

gericht zu N. die Ansicht ausgesprochen haben, das Justiz⸗Ministe⸗ rial⸗Reskript vom 11. März 1825 (9. Kamptz Jahrb. Band 26, Seite 124), welches den Interessenten gestattet, den Werthstempel zu ge⸗ richtlich aufgenommenen Verträgen in natura einzureichen, damit

selbige bei deren Ausfertigung dazu verwendet würden, müsse noch

jetzt zur Anwendung kommen.

Dieser Ansicht läßt sich aber, womit auch der Herr Justiz⸗ minister einverstanden ist, bei der durch das Sportelgesetz von ; . ö . 10. Mai 1851 gänzlich w , Natur der Verhältnisst nicht wie viel bei der Vergütung des Metallwerthes beschädigter Friedrichs d'or

beitreten, indem danach auch in denjenigen Fällen, in welchen zu

gerichtlichen Verhandlungen noch ein besonderer Stempel berechnet

wird, dieser doch nur als Gerichtskosten in Ansatz, Stempelpapier

aber auch dann nicht zum Verbrauch kommen soll. . Sie haben daher Anträge auf Ausfertigung oder Verabfolgung von Stempelpapier zu gerichtlich aufgenommenen Verhandlungen

nicht nur selbst abzulehnen, sondern auch die Hauptämter demgemäß

mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 27. Januar 1854. Der Finanz⸗Minister.

An den Königlichen Provinzial-Steuer-Direktor N. zu N.

Cirkular-Verfügung vom 16. Februar 1854 be treffend die Feststellung des für beschädigte Fried⸗ richs d'or zu vergütenden Metallwerths.

Cirkular-Verfügung vom 4. Februar 1853. (Staats- Anzeiger Rr. 62

S. 407.)

Eirkular⸗Verfügung vom 18. Januar 1854. (Staats · Anzeiger Nr. 19

S. 123.)

C

Nach Vorschrift der Cirkular-Verfügung vom 4. Februar v. J. betreffend das Verfahren hinsichtlich der bei den Königlichen Kassen eingehenden, absichtlich am Gewicht verkürzten Friedrichsd'or, sollen diefenigen beschädigten halben, einfachen und doppelten Friedrichs d'or, hei denen das Mindergewicht nicht mehr als resp. 1, Z und 3Aß gegen die betreffenden Passirgewichte der älteren vor dem Jahre 1821 geprägten Friedrichsd'or und von nicht mehr als respektive 1, 1

und 2 gegen die betreffenden Passirgewichte der neueren seit dem Jahre 1821 geprägten Friedrichsd'or beträgt, einstweilen zum vollen Nennwerthe mit 5 Thlr. 20 Sgr. in Zahlung angenommen; wenn sich aber bei der Gewichtsprüfung eine größere, aks die vor= erwähnte Differenz ergiebt und sonst gegen den Einzahler kein Ver— dacht obwaltet, soll demselben der Metallwerth des heschädigten Friedrichsd'or nach dem Münzpreise vergütet oder, was dasselbe ist, die Differenz zwischen dem Metallwerthe und dem vollen Nennwerthe 5 Thlr. 20 Sgr. für den Friedrichsd'or der Kasse zu gute ge⸗ rechnet werden.

Behufs der Feststellung dieser Vergütung ist der Königlichen Regirrung mit der gedachten r e, , , ü ung eine besondere Berechnung zugefertigt, aus welcher sich ergiebt, wie viel für jedes an dem Normalgewicht fehlende von dem Kassencourse in Ab⸗ zug zu bringen ist. Das hierbei zum Grunde gelegte hollän⸗ dische Aßgewicht, wovon 1864 auf eine Mark gerechnet sind,

kann jedoch nach der inzwischen von dem Herrn Minister für

Handel ꝛc. erlassenen Cirkular-Verfügung vom 18. Januar dieses Jahres fernerhin nicht mehr in Anwendung gebracht werden, vielmehr sind nach der in bem edachten Erlaß enthaltenen Be— stimmung als kleinste Gewichtstheile beim Wiegen der Goldmünzen nur 6 Grän, welche fortan die Bezeichnung: „preußische Aß“ erhalten sollen und wovon 1608 Einheiten auf die preußische Mark gerechnet werden, anzuwenden. Dem entsprechend sind auch die von der Königlichen Normal- Aichungskommsssion bereits seit dem Jahre 1831 ausgegebenen und den Kassenverwaltungen im Ressort der Königlichen Regierungen, Provinzial⸗Steuerdirectionen und Ober⸗Postdirertionen mitgetheilten Goldgewichtssysteme eingerichtet, welche daher auch ferner it und anwendbar bleiben, in Folge der obigen Bestimmung aber künftig, statt der bisherigen Benen⸗ nung: Gräntheile (G. T.) die Bezeichnung: „Aß“ erhalten.

Friedrichs d'or, JJ S

*

*

In Folge dieser Bestimmung erleidet nun auch die der König lichen Regierung mit der . vom 4. Februar v. J⸗ zugefertigte Berechnung eine unbedeutende? bänderung, und es sst. daher hier die anliegende anderweite Berechnung (4 aufgestellt worden, welche künftig bei Feststellung der Vergütung des Metall- werths der beschädigten Friedrichsd'or zum Grunde zu legen ist.

Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen der Cirkular— , , . 4. Februar v. J. sein Bewenden.

ie Königliche Regierung hat hiernach die betreffenden Kassen Ihres Ressorts mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Berlin, den 16. Februar 1854.

Der Finanz⸗Minister. An sämmtliche Königliche Regierungen, Provinzial— Steuer ⸗Directionen 20.

4.

HJ

für jedes fehlende Preußische von dem Kassenfurse in Abzug zu bringen ist. Das Preußische ist festgestellt zu K Grän; das Pieußische Loth enthält daher 288 Aß, und die Preußische Mark 4608 Aß. Da dis Königliche Münze eine Mark Friedrichsd'or mit 197 Rthlrn. 24 Sgr. 3 Pf.

urant bezahlt, so ist der Geldwerth von einem ** 1 Sgr. 3, as38 Pf.

Bei einem beschädigten Friedrichs'dor muß nun fur jedes nicht nur obiger Werth, sondern außerdem noch 5,4 Pf. für den Unterschied des

Münzpreises gegen den Kassenkurs in Abzug' kommen. Nechnet man bie Brüche über Pf. für voll, so kommen überhaupt in Abzug: bei einem Manlo im Gewichte von

für halbe für doppelte

Friedrichs d'or;

für einfache

Friedrich sd'or,

2 Sgr. 6 P 4 Str. 8 pf. ....

. J .

1

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163 14 15 k 18 . 19 6 R J i . ö , ,,,, ö . J , . JJ 8 Gewichts ⸗Angabe der preußischen Friedrichsd' or. Friedrichsd'or von 1750/1820 auf freiem Stempel geprägt: Passirgewicht. Halbe Frdid'or O, 22533 Pr. Loth 4, oss Grän 64,944 Aß. Einfache , S,. ziJ3 d r 129 889 * Doppelte * 9, 909 * * 16 25398 * 266 776 * Friedrichsd'or seit 1821 im Ringe geprägt: a) Normalgewicht. Halbe Frdrd'or O, 22857 Loth 411428 Grän 656, 828 Aß. Einfache O, 46714 * Gear, , m gi 858 * Doppelte 2 Go 1428 * 16 46744 v 263 317 * b. Passirgewicht z pCt. unter dem Normalgewicht: Halbe Frdrd'or O 228 Loth 4, 104 Grän 65,564 Aß. Einfache » O, 456 * 131,323 * Doppelte 9 0,912 262,856 *

Verfügung vom 2. Februar 1854 betreffend die Behandlung der Wartegeldempfänger, welche eine Freiheitsstrafe zu erleiden haben.

Ew. zc. erwiedere ich auf den Bericht vom 14. Dezember v. J.,, daß den auf Wartegeld stehenden Beamten, gleich den in den Ruhestand versetzten Staatsdienern, Abzüge von ihrem Warte⸗ gelde nicht zu machen sind, wenn sie in den Fall kom— men, eine Freiheitsstrafe §§. 13 und 14 des Strafge⸗ setzbuches vom 14. April 1851 wenn auch von mehr als vier Wochen verbüßen zu müssen, daß ihnen vielmehr der volle Betrag des Wartegeldes auch während der Verbüßung einer solchen Strafe zu gewähren ist. Die diesseitige Verfügung vom 6. Februar 1831 spricht nur von Abzügen von dem Gehalte der im Dienste befind— lichen Beamten, welche derartige Freiheitsstrafen abzubüßen haben; auch ist sonst kein Grund vorhanden, diese Verfügung auf Wartegeld⸗

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Empfänger auszudehnen, bei welchen eigentliche Stellvertretungs⸗ kosten für die Dauer der Haft nicht vorkommen können. ;

Berlin, den 2. Februar 1854.

Der General-Direltor der Steuern. An den Königlichen Geheimen Ober- Jinanzrath und Provinzial⸗Steuer⸗Direktor N. zu R

Cirkular-VBerfügung vom 7. Februar 1854 be⸗ lreffend die von Untersuchungen gegen Landwehr⸗ offiziere und verabschiedete Offiziere, welche als Steuerbeamte angestellt sind, zu er stattende Anzeige.

Mit Bezug auf die Erlasss vom 10. Juni 1840 und 17. November 1845 werden Ew. . veranlaßt, die von den Militairbehörden erfolgenden Benachrichtigungen und Mit theilungen in gerichtlichen oder ehrengerichtlichen Untersuchungs⸗ sachen gegen Landwehrofftziere und verabschiedete Ofsiziere, welche als Steuerbeamte angestellt sind, wenn solche einen Beamten, dessen Anstellung vom Finanz⸗Ministerium erfolgt, betreffen, gleich nach dem Eingange hier vorzulegen und, sofern dazu Beranlassung vorliegt, Ihre Bemerkungen und Anträge beizufügen. Berlin, den 7. Februar 1854.

Der General-Direktor der Steuern. An ämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pots⸗ dam und Frankfurt c.

Cirkular⸗Verfügung vonm 8. Februar 1854 be⸗ treffend die in den Provinzen Sach sen und We st⸗ falen vorgekommenen Organisations-Berände? rungen.

Mit Bezugnahme auf das Verzeichniß der im Zollvereine be— stehenden Hauptzoll- und Hauptsteuerämter 24. und Nebenzollämter

1. Klasse werden Ew. z. benachrichtigt, daß in Folge der Vereini⸗

Aung des Steuervereins mit dem Zollvereine in den Provinzen Sachsen und Westfalen folgende Organisations⸗- Veränderungen statt⸗ gefunden haben:

In der Provinz Sachsen

d aufgehoben: das Hauptzollamt zu Heiligenstadt und sämmtliche

Nebenzollämter J. Klasse. Das Hauptzollamt zu Salzwedel ist in ein Hauptsteueramt verwandelt.

In der Provinz Westfalen ind aufgehoben: das Hauptzollamt zu Telgte und die Hauptsteuer—

ämter zu Paderborn und Warburg. Das Hauptzollamt zu Rheine

itt in ein Hauptsteueramt mit Niederlage, das Hauptsteueramt zu Coesfeld mit Verlegung seines Sitzes nach Vreden in ein Haupt— zollamt verwandelt und in Lippstadt ein Hauptsteueramt mit Nie— derlage neu errichtet.

Von den Nebenzollämtern J. Klasse bestehen nur noch die zu

Beverungen, Höxter, Erder, Vlotho, Gronau, Kotten, Bochold und Anholt. Die Hauptämter sind hiervon in Kenntniß zu setzen. Berlin, den 8. Februar 1854.

Der General-Direktor der Steuern. . An J sämmtliche Provinzial⸗Steuerdirektoren, die Königlichen Regierungen in Pots= dam und Frankfurt zc.

Cirkular-Verfügung vom 12. Februar 1854 be⸗ treffend die in Hannover und Oldenburg errich— teten Hauptämter.

Ew. ꝛc. benachrichtige ich, daß in Hannover und Oldenburg Haupt -Zollämter zu Nordhorn, Leer, Emden, Brinkum, Geeste— münde, Neuhaus, Stade, Harburg, Hitzacker, Delmenhorst, vor Brake und zu Varel, und Haupt ⸗-Steuerämter mit Niederlage zu Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Münden, Osnabrück und Olden burg errichtet worden sind. :

Darüher, ob noch andern Zoll- und Steuerstellen solche Ab—

fertigungsbefugnisse beigelegt worden, bei welchen die Steuerstellen

anderer Vereinsstaaten betheiligt sind, muß die weitere Mittheilun

bis dahin vorbehalten bleiben, daß die Verhandlungen der ö.

in Hannover ver sammelten Vollzugekommission geschlossen sein werden, Berlin, den 12. Februar 1854.

ö Der General⸗Direktor der Steuern. n sämmtliche Provinzial Stener⸗Direltoren,

die Königlichen Regierungen in Potsdam

und Frankfurt ꝛc.

Angekommen: Se. Exrellenz der General Zeldmarschall und Oberst⸗Kämmerer, Graf zu Dohna, von Königsberg i. Pr.

Se. Ercellenz der General- Lieutenant und kommandirende General des 1sten Armee-⸗ Corps, von Werder, von Neisse.

Der Erbschenk in Hinterpommern Graf Krokow von Wickerode, von Krokow.

Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Leipzig. Se. Excellenz der General-Lientenant und Conünandenr der Ften Diviston, von Wussow, nach Frankfurt a. O.

Berlin, 4. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnaͤdigst geruht: Dem Rentner Cart Schoemann zu Trier die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Eschen= krone zu ertheilen.

Richtamtliches.

Preußen. Berlin, 4. April. Des Königs Ma jestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets- Ordre vom 2. März d. J. über die die sjährigen Truppen-lebungen folgende Bestim⸗ mungen getroffen: 15 Das 5te und hte Armee⸗ Corps sollen, jedes für sich, große Herbst⸗Uebungen abhalten, an velchen die Land— wehr⸗Infanterie und Kavallerie dieses Corps Theil nehmen wird. Die Zusammenziehung der Corps soll so viel als möglich im Mittelpunkte der Standquartlterè der Truppen stattfinden, und sind behufs Festsetzung der Orte und der Zeit die näheren Vor⸗ schläge zu machen. 2) Für die Uebungen des Garde Corps hat das General⸗Kommando Vorschläge zu machen, die auch auf die Theilnahme der Bataillone des Zten Garde ⸗Landwehr⸗Re⸗ giments an den Uebungen des Ften und 6ten Armeecorps auszu⸗ dehnen sind. 3) Bei den übrigen Armeecorps, welche nicht vor Sr.. Majestät Revüe haben, sollen die Divistonen allgemein, unter Theilnahme von 12 Fuß⸗ und 4 reitenden Geschützen per Division, nach den darüber bestehenden Vorschriften, die Landwehr⸗Infanterie in zusammengezogenen Bataillonen bei den Stabsquartieren, die Landwehr-Kavallerie des 1sten und 2ten Armeecorps in Regimen—

tern zusammengezogen, die betreffenden Reserve⸗Escadrons jedoch für sich, die Landwehr -⸗Artillerie, Pioniere und Jäger nach den

allgemeinen Bestimmungen ihre Uebungen abhalten. (Pr. C.) Die Kom mission der Zweiten Kammer für Ver⸗

fassungs-Angelegenheiten hat sich nach ihrem unter dem TLhsten v. M. erstatteten Berichte in zwei Sitzungen, am 13ten und

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am 28sten v. M., im Beisein zweier Kommissarien der Königlichen

Staatsregierung mit dem von der Ersten Kammer bereits in der verfassungsmäßigen zweimaligen Abstimmung angenommenen Ge—

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setzentwurfe wegen Declaration der VBerfassungs⸗

Urkunde vom 31. Januar 1850 hinsichtlich der Rechte der mit—

telbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen beschäf⸗ tigt und mit einer Mehrheit von 8 gegen 6 Stimmen be—

schlossen, der Kammer die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs

in der Gestalt, welche derselbe in Folge der Berathungen der Ersten

Kammer erhalten, zu empfehlen. Ein Gegenantrag, welcher der von Königlicher Staatsregierung den Kammern zugegangenen Vor⸗ lage einen eigenen neuen Gesetzentwurf entgegenzustellen versuchte,

war schon in der ersten Sitzung der Kommission mit einer Mehr—

heit von 9 Stimmen gegen 5, und ein Abänderungs- Antrag auf Weglassung der Worte: „auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit, und namentlich“ mit der einfachen Mehrheit von 8S gegen 6 Stimmen abgelehnt worden.

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