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in der Lage sein werden, dieses Interesse noch über die Anträge des Staatsanwalts hinaus zu verfolgen.
In Bezug auf Entlastungszeugen, welche auf Kosten des Staates zu laden, sind die Bestimmungen des Art. 26 des Ge— setzes vom 3. Mai 1852 zu beachten, und nicht mehr enden vom Gericht zu laden, als zum Beweise des betreffenden Entlastungs⸗ Moments, das überdies bestimmt angegeben sein muß — §. 52 der Verordnung vom 3. Januar 1849 — durchaus nothwendig sind.
VI. Das Ausbleiben vorgela dener Zeugen im Au⸗— dienztermin führt häufig die Vertagung der Verhandlung und dadurch die Verzögerung der Entscheidung und einen bedeutenden Kostenaufwand herbei. . ö
Insofern die Vernehmung solcher Zeugen für die Ueberführung oder für die Entlastung des Angeklagten von wesentlicher Bedeu⸗ tung ist, kann gegen die Vertagung natürlich nichts erinnert wer⸗ den. Insofern sie aber nur über Nebenpunkte vernommen werden sollen, oder außer ihrer Aussage hinreichendes Material zur Er⸗ mittelung der Wahrheit vorhanden ist, muß sorgfältig erwogen werden, ob es der Aussetzung des Verfahrens wirklich bedarf. Oft werden dergleichen Zeugen auch bereits eidlich vernommen sein, oder es ist ihr Ausbleiben durch Krankheit oder andere Hinderungs— gründe entschuldigt, eder es walten sonstige Umstände ob, welche ihr Erscheinen auch für spätere Termine nicht mit Sicherheit er— warten lassen, und der Zweck ihrer Vernehmung würde sich durch eine Vorlesung der bereits in den Akten enthaltenen Aussage er⸗ reichen lassen. Unter solchen Voraussetzungen ist von der Befugniß des §. 21 der Verordnung vom 3. Januar 1849 und des Art. 25 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 Gebrauch zu machen.
In allen Fällen ist aber dafür zu sorgen, daß die Gründe,
aus welchen die mündliche Vernehmung der betreffenden Zeugen
unterbleibt, zu Protokoll vermerkt werden, damit, falls etwa auf diesen Umstand dereinst eine Nichtigkeitsbeschwerde gestützt werden sollte, ver Nichtigkeitsrichter über die gesetzliche Zulässigkeit dieser
Gründe entscheiden kann.
VII. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfolgt in Schwurgerichtssachen oft aus dem Grunde, weil die gesetzlich an sich gerechtfertigte Verhaftung des Angeklagten unterblieben ist, und derselbe nunmehr auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ein sofortiges Kontumazialverfahren sich aber nicht als angemessen darstellt.
Diese Veranlassung zu einer Vertagung ist unter allen Um— ständen und selbst an den Orten, wo eine zeitweise Ueberfüllung
der Gefängnisse den Grund der Nichtverhaftung bildet, nach Mẽg-
lichkeit zu vermeiden. Besondere Schwierigkeiten können dadurch
nicht entstehen, wenn die Verhaftung äußersten Falls noch kurz vor
dem Termin bewirkt wird.
VIII. In Beziehung auf die Einhegung von Rechts— mitteln ist als Regel der Gesichtspunkt festzuhalten, daß von einem Rechtsmittel nicht lediglich zur Aufrechthaltung eines Grund— satzes des Rechts oder des Verfahrens in Fällen Gebrauch zu machen ist, wo die ergangene Entscheidung sich als der eigenthüm— lichen Lage und Bedeutung des Falles entsprechend darstellt. Um einem verletzten Grundsatze seine Geltung zu verschaffen, ist ein solcher Fall abzuwarten, der auch nach seiner konkreten Beschaffen⸗ heit die Anwendung der vollen Strenge des Prinzips erheischt.
Die Einlegung der Appellation wegen des Strafmaßes wird sich nur selten als zweckmäßig empfehlen; meistentheils ist das öffentliche Interesse weniger dabei betheiligt: wie hoch, oder wie niedrig, als vielmehr nur dabei: ob überhaupt gestraft, oder ob frei—⸗ gesprochen worden.
IX. Schließlich werden die Beamten der Staatsanwaltschaft daran erinnert, daß sie Reisen zu Verhandlungen außer— halb des Gerichtssitzes nur ausnahmsweise und in besonders wichtigen Fällen vorzunehmen haben. Sehr häufig wird es ins— besondere bei Leichenbesichtigungen, bei Feststellung des objektiven Thatbestandes und dergleichen genügen, wenn der Untersuchungs— richter allein die Verhandlungen aufnimmt.
Die Gerichte und Beamten der Staatsanwaltschaft werden an— gewiesen, die hier angedeuteten Gesichtspunkte bei jeder einzelnen Sache wohl im Auge zu behalten. Bei den im Jahre 1855 zu er— stattenden General⸗-Berichten haben sich dieselben zugleich darüber
zu äußern, ob und welche andere Mittel noch etwa anzuwenden
seien, um die Kosten des Kriminalverfahrens zu vermindern. Berlin, den 4. April 1854. Der Justiz-Minister. Simons. ⸗ An sämmtliche Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft.
Ministerium der geistlich n, Unterrichts- und Me dizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Kreis-Physikus Dr. Butzke zu Gardelegen ist
durch die nachgesuchte Entlassung des Kreis-Physikus Dr. Lüdden erledigte Physikatsstelle des Kreises Schievelbein versetzt.
Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. April bis ult. September er. auf 3 Sgr. 3 Pf. festgesetzt. Berlin, den 8. April 1854. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Raum er.
Die nicht immatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmacie, so wie die älteren der Chi— rurgie bei hiesiger Königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität, werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schulkenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29) Mor— gens von 8 bis 9 Uhr sich zu melden.
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Der Direktor des chirurgisch-pharmazeutischen Studiums bei hiesiger Königlichen Universität. Geheimer Ober-Medizinal-Rath 11
Tages-Srdnung der Kammern.
wei te d m m e r Funfzigste Sitzung am Donnerstag, den 20. April 1854, Mittags 33 Uhr.
1) Berathung des ersten Berichts der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats über den Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten. Berathung des Zweiten Berichts derselben Kommission, b treffend die Einnahme und Ausgabe des Ministeriums d geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Berathung des Berichts der Kommission zur Vorprüfung des Gesetz⸗-Entwurfs, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 109. Mai 1851 und des Gesetzes über die den Justiz⸗Beamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise— kosten und Kommissions-Gebühren vom 9. Mai 1851. Berathung des Zweiten Berichts der Kommission für die Ge— meinde⸗-Ordnungen über den Entwurf einer Landgemeinde-Ord—
nung für die Provinz Westfalen.
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Angekommen: Der General-Major und Commandeur der sten Division, von Schlegell, von Magdeburg.
Berlin, 11. April. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem MinisterPräsidenten und Minister der aus wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Manteuffel, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Groß— herzog von Oldenburg ihm verliehenen Großkreuzes des Groß— herzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig mit der goldenen Krone; so wie dem Ge— heimen Legations-Rath Balan zur Anlegung der von Ihrer Majestät der Königin von Spanien ihm verliehenen Commandeur Insignien des Ordens Karl's des Dritten zu ertheilen.
5 t amtli ches.
Preußen. Berlin, 11. April. Die Schieß-Uebungen der Landwehr-Infanterie werden auch in diesem Jahre während der 14tägigen Zusammenziehung im Bataillon abgehalten werden. (Pr. C.)
— Die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 ist in folgenden 14 Städten des Regierungs-Bezirks Magdeburg: Arne— burg, Aschersleben, Bismark, Burg, Halberstadt, Magdeburg, Neu— haldensleben, Neustadt⸗Magdeburg, Osterwieck, Quedlinburg, Sten— dal, Seehausen i. M., Sudenburg-Magdeburg und Tangermünde, an Stelle der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, auf Grund des §. 82, sofort ohne besonderen Einführungs-Akt in Kraft ge— treten. Die Einführung dieser Städte-Ordnung ist ferner in fol genden 9 Städten: Arendsee, Gardelegen, Genthin, Jerichow, Froppenstedt, Gröningen, Schwanebeck, Wolmirstedt und Werben
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vollständig erfolgt, und es bleibt dieselbe daher nur in folgenden 26 Städten: Kochstedt, Egeln, Groß-Salza, Hadmersleben, Loburg Sandau, Wegeleben, Wernigerode, Ziefar, Barby, Kalbe a. M, Oebisfelde, Osterburg, Oschersleben, Maeckern, Aken, Kalbe a. S Dardesheim, Derenburg, Gommern, Hornburg, Salzwedel, Schöne ö beck, Seehgusen in der Altmark, Staßfurt und Wanzleben zu be— wirken. (Pr. C.)
— Im Regierungs- Bezirk Merseburg war die Gemeinde-Ord— nung vom 11. März 1859 in keiner Gemeinde eingeführt, und hat demnach der §. 82 der Städte-Ordnung vom 35. Mai 1853 in keiner Stadt Anwendung finden können. Inzwischen ist in folgen⸗ den 52 Städten des genannten Regierungs Bctzirks: Alsleben Astern, Bibra, Bitterfeld, Cölleda, Cönnern, Delitzsch, Düben, Eis? leben, Elsterwerda, Ermsleben, Gerbstedt, Graefenhaynchen, Halle, Heringen, Herzberg, Hettstedt, Hohenmoelsen, Jessen, Kelbra Lauchstedt, Leimbach, Liebenwerda, Loebejün, Mansfeld, Nerseburg, Naumburg, Nebra, Ortrand, Osterfeld, Prettin, Querfurt, Sanger? hausen, Schafstedt, Schildau, Schkeuditz, Schkoelen, Schlieben, Schmiedeberg, Schönewalde, Schweinitz, Seyda, Teuchern, Torgau, Uebichau, Wahrenbrück, Weissenfels, Wiehe, Wittenberg, Zahna Zeitz und Zörbig, die Einführung der neuen Städte ⸗ Ordnung voll⸗ ständig beendigt, und es bleibt solche nur noch in folgenden 18 Städ— ten: Belgern, Brehng, Dommitzsch, Eckardtsberga, Eilenburg, Freiburg, Heldrungen, Kemberg, Landsberg, Laucha, Lützen, Mücheln, Mühlberg, Pretzsch, Schraplau, Stolberg, Stoessen und Wettin zu bewirken. (Pr. C.) .
Mecklenburg. Schwerin, 10. April. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Frau Großherzogin nebst den hochfürstlichen Kindern werden sich heute Nachmittag zu Wagen, nachdem der Großherzogliche Hof Morgens per Eisenbahn voraus- gegangen, auf längere Zeit nach Ludwigslust begeben. Ihre König⸗ liche Hoheit die Frau Großherzogin Mutter wird am Mittwoch mit Höchstihrem Hofstaate dahin nachfolgen.
Neustrelitz, 8. April. Se, Hoheit der Herzog Georg ist gestern Abend nach Stettin abgereist, um von dort mit Benutzung der Eisenbahn über Königsberg nach St. Petersburg zurückzukehren (Nr, 3.)
Weimar, 9. April. Gestern Abend wurde die Taufe der neugeborenen Prinzessin in der Kapelle des Residenz-Schlosses durch den Ober-Hofprediger Kirchenrath Hr. Dittenberger vollzogen. Die anwe— senden Taufzeugen waren von den hiesigen Fürstlichkeiten die verwitt—⸗ wete Großherzoögin-Großfürstin, der Herzog Bernhard und die Prinzessin Anna, und von fremden Fürstlichkeiten die Prinzessin Karl von Preußen, der Herzog von Sachsen-Koburg⸗Gotha und der Her— zog von Sachsen-Altenburg. beth Sybille Marie Dorothea Luise Anna Amalie erhalten. (D. A. 3.)
Gotha, 8. April. Die Staatsregierung hat dem Land— tage ein Gesetz über Abstellung des Bettelwesens vorgelegt. Dieses Gesetz ist insofern von Interesse, als es nicht allein die Verpflich— tung der Gemeinden, für ihre Ortsarmen zu sorgen, fest— stellt, sondern auch, als Repressivmaßregel, die durch die Grund— rechte von 1848 aufgehobene körperliche Züchtigung wieder ein— führt.
ländischen Vaganten zur Anwendung kommen. Das Gesetz ent—
sollen. C8. Itg.) . ö
Baden. Karlsruhe, 8. April. In verflossener Nacht ist . Excellenz der General-Lieutenant Frhr. von Roggenbach, äsident des Kriegsministeriums, nach längerem Leiden verschie—
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P —ͤ den. Se. Königliche Hoheit der Regent verordnete, ihn zu ehren, eine dreitägige Trauer des Großherzoglichen Armeecorps.
Baiern. München, 6. April. König Ludwig den Grundstein zu den Propyläen. Seit geraumer Zeit war festgesetzt, daß dieses Gebäude in diesem Jahre zu beginnen habe, für welches, schon fünf Jahre lang, Marmor im Untersberg gebrochen wird. Geheimerath von Klenze, von dem der Plan, leitet die Ausführung. (N. M. 3.)
Belgien. Brüssel, 6. April. Der Senat hat heute den
Handelsvertrag und die literarische Uebereinkunft mit Frankreich,
welche vor einigen Tagen von der Repräsentanten-Kammer ange—
nommen wurden, im geheimen Comité berathen und sodann in Vusartn mn öffentlicher Sitzung nut ) gegen 10 Stimmen genehmigt. Nach urch Frantteich, der Abstimmung vertagte sich der Senat auf unbestimmte Zeit, d. h. Die Kammer hält morgen noch eine Sitzung, auf deren Tagesordnung auch das Budget n .
man den
bis nach den Ssterferien.
— Aus Brüssel wird der „Pr. C.“ gemeldet, daß man 10. April als den Termin für den Austausch der Ratificationen der zwischen Frankreich und Belgien abgeschlossenen Verträge vom 22. August 1853 und vom 27. Februar d. J. angesetzt hat. Beide Verträge werden bekanntlich elnen Monat nach erfolgtem Aus⸗ tausche der Ratificationen in Kraft treten.
6. Großbritannien und Irland. Londen, 8. April. Im Hrerhause wurde gestern eine von Lord Campbell eingebrachte Bill zum ersten Male verlesen, welche bestimmt ist, den Verkehr zwischen britischen Unterthanen im Auslande und fremden Potenta⸗ ten ausschließlich unter die Leitung der bevollmächtigten Gesandten der Königin zu stellen. Lord Campbell behielt sich eine weitere Darlegung der Zwecke seiner Bill bis zur zweiten Lesung vor und bemerkte nur, daß dieselbe darauf hinziele, die Jurisdiction der britischen Behörden über die britischen Unterthanen im Auslande unter allen Umständen sicher zu stellen. Als Buß- und Bettag auf Anlaß des Krieges ist, wie Lord Aberdeen mittheilte, der 26. April angesetzt worden. Graf Grey hielt einen sehr langen Vortrag über die Mängel der inneren Armee⸗Verwaltung insbeson⸗ dere über die ungeeignete Stellung des Kriegs⸗Secretairs des Kolonial⸗ Ministers, des Chefs des Feldzeugamtes und ves Kriegs- Kommissa— riats zum Armee-Ober-Kommando. Der Herzog von Neweastle und auch der Ober-Befehlshaber des Heeres, Lord Hardinge, erklärten sich im Ganzen für die Beibehaltung der jetzigen Einrich tung, die sich noch neuerdings bei der Organistrung des Eypeditionẽs- Corps bewährt habe. Lord Ellenborough und Lord PßaaWmwn ure sprachen für die Einsetzung eines verantwortlichen Kriegs-Ministers wobei sich Letzterer insbesondere auf die bekannten häuigen Be⸗ schwerden Lord Wellington's während des Halbinsel-Krieges über die mangelnde Einheit unter den das Kriegswesen leitenden Be— hörden berief. Die Dehatte endigte damit, daß die Vorlegung gewisser Aktenstücke, welche Lord Grey zur Begründung feiner Motion gewünscht hatte, beschlossen wurde. j Vorgestern beantragte der Graf v. Eg lintown im Oberhause eine Adresse an die Königin, um die bekannten, von der Natiönal— Association zur Geltendmachung der Rechte Schottlands aufgestell⸗ ten Ansprüche nachzusuchen, nahm indessen selnen Antrag zurück, als derselbe von Lord Aberdeen, dem Herzog von Argyle und Lord Panmure, lauter gebornen Schotten, entschleden bekämpft wurde. Die gestrige Sitzung des Unterhauses wurde (außer den be— reits erwähnten Verhandlungen) ausschließlich von der Debatte über die zweite Verlesung der ministeriellen Bill behufs Reformi— rung der Universität Orford in Anspruch genommen. Das Resul⸗ tat war, daß die Bill ohne Abstimmung zur zweiten Verlesung gelangte. . Durch einen Geheimrathsbefehl vom J. April, den die „London Gazette“ veröffentlicht, wird bestimmt, daß allen russischen Kauf⸗ fahrteischiffen, welche sich in ostindischen Häfen ober in Häfen bri⸗ tischer Kolonieen befinden, eine Frist von 30 Tagen, vom Tage der
Die junge Prinzessin hat die Namen Elisa- Pu . ; ; ö . soll, um ihre Ladungen einzunehmen und jene Häfen zu verlassen;
Diese Züchtigung soll sowohl bei inländischen als aus-
gung von Fremden, indem es namentlich bestimmt, daß alle Gast⸗ und Schankwirthe den Fremden sofort bei ihrer Einkehr die Reise⸗ Legitimationen abfordern, beim Mangel derselben Anzeige machen
und die Entfernung der Fremden aus dem Hause nicht gestatten träger der City eine Loyalitäts-Adresse überreichen zu lassen, worin
Heute legte geräuschlos
reich einschlägt. ! Hu sa . 8 1 ment Lanciers schiffen sich in den ersten Tagen der nächsten Woche
Publication dieses Geheimrathsbefehls an gerechnet, bewilligt werden
auch sollen sie unbelästigt in ihren Bestimmungshafen einlaufen dürfen, vorausgesetzt, daß sie keine russischen Offiziere, keine Kriegs⸗ Contrebande und keine russischen Regierungsdepeschen an Bord haben. Allen vor dem 29. März (dem Tage der Kriegserklärung) aus irgend einem fremden Hafen abgegangenen russischen Kauffahrtei⸗ schiffen, die nach einem ostindischen Hafen oder einem Hafen in den übrigen britischen Kolonieen bestimmt sind, soll gestattet sein, un— belästigt in diese Häfen einzulaufen, ihre Lagungen zu löschen und
hält zugleich verschiedene Verschärfuͤngen bezüglich der Beherber- nach jedem beliebigen, nicht in Blokadezustand befindlichen Hafen
wieder abzugehen. Der Gemeinderath der City hat vorgestern den Beschluß ge⸗ faßt, der Königin durch den Lord⸗Mayor und die obersten Würden—
die getreuen Bürger der City von London der Königin ihre herz⸗ liche Unterstützung in der Führung des Krieges gegen Rußland zusagen, ihre Ueberzeugung aussprechen, daß dieser Krieg gerecht und nothwendig sei, um das politische Gleichgewicht in Europa aufrecht zu erhalten, und die Hoffnung ausdrücken, daß er zu einem
baldigen und dauernden Frieden führen werde.
Der Herzog von Cambridge und Lord Raglan reisen am 41ten d. M. über Paris nach Konstantinopel ab. Das 9öste Infanterie⸗ Regiment hat sich vorgestern in Portsmouth eingeschifft. Was die Kavallerie betrifft, so ist es jetzt nach Angabe der „United Serviee Gazette“ bestimmt, daß nur ein Theil den Landweg durch Frank⸗ Das Ste Regiment Husaren und das 17te Regi⸗
in Portsmouth und Plymouth nach dem Mittelmeere ein. Das Ate und ste Regiment Garde⸗Dragoner, so wie das 11te Regiment Husaren werden von Irland nach Calais befördert und marschiren Eben so das 1ste Regiment Garde -Dragoner, das 6te Regiment schwerer und das 13te Regiment leichter Dra⸗ goner, welche in England garnisoniren. ; Das Linienschiff „Prince Regent“ von 90 Kanonen ist gestern von den Dünen nach der Ostsee abgegangen.
Die Kommissaire für die Reduction der Nationalschuld zeigen an, daß die Summe von 813,876 Pfd. Sterl. 3 Sh. 7 Pence als der vierte Theil des reinen vorjährigen Ueberschusses der Monats= Einnahme über die Ausgabe, auf Reduction der Nationalschuld werde verwendet werden.
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