79 des Herrn Ministers für Handel ꝛc. entspricht und daher u 1854 und 1855 t ar emesse ner Vr schleunihung R ben ertse le hijs h nter i. 1e , und zwar jeder mit 12 Thalern jährlich, unter⸗ . n, n, ö der Königlichen Regierung angeregten Stralsund 11. April. D ĩ Zweife 8 , en , . Zeitpunkt der Anfertigung und resp. Vormittag zwischen der 2 ö , nn, n,. der demnach stigen Rittheilung der gedachten Listen eröffnen wir Das Schießen geschah nn ö k der , . In die letztere in Gemäßheit der unter Mittags 125 Uhr. Von ,. fre lelbst 6. . ne, ,, 2 ertheilten Vorschrift der Regel nach Fernroͤhren, nichts gesehen , . 3. ist jedoch, auch mit bis ö 3 ö er ae. Nahres zu bewirken und dem ent- welches nördlich steuerte; ob es l , !. , ampfschiff rde bemert, sprechend auch der Termin zur Aufstellung der Normal- Listen von zu erkennen — J 3 ar ncht 9 9 ] 9 06 st P ü t 9 / Ytecklenburg. Warnemünde, 11. April. , .
ae J . angemessen zu reguliren sein wird, indem
der hierfür . n , . nn, . ö
der hierfür unter r. J am allegirten Orte mit dem Worte Fregatte ankerte gestern gegen Abend efähr 2 ; Lande (R. 8) . ungefähr 2 Meilen vom
678 e 1841 der Bürgermeisterei⸗-Secretair H. bei dem Gewerbe⸗ und ob namentlich der Kläger, wie er behauptet, ne Dienstver⸗ R. auf Grund eines von dem Präsidenten mit ihm ge- hältnisses als Gewerbegerichts-Secretair in der That zu früh ent— Vertrages als Secretair, jedoch nur provisorisch, ange⸗ hoben worden sei, hierüber zu entscheiden, sind gesetzlich nicht die stellt, weil ihm dazu die nach dem Regulativ vom 18. November Gerichte, sondern allein die vorgesetzten höheren Dienstbehörden 18140 erforderliche Qualification fehlte. Als aber in der Folge kompetent, indem im vorliegenden Falle insbesondere auch der von vas Gericht die definitive Anstellung des H. zu erwirken versuchte, dem Anwalt des Klägers hervorgehobene Umstand, daß das Ge— wurde es durch die Regierung und demnächst auch durch das werbegericht zu R. mit dem Kläger über dessen Anstellung schriftlich Königliche Finanz-Ministerium abschläglich beschieden. Inzwischen kontrahirt hatte, die Kompetenz der Gerichte über den hier frag“ hatte jedoch der Präsident des Gerichts schon unter dem 22. Februar lichen Streitpunkt nicht begründen, da diese, wenn auch ungewöhn— i844 einen neuen Vertrag mit dem H. abgeschlossen, worin dessen liche, aus dem Privatrecht entlehnte Form des Dienstvertrages den— Dienstzeit vom 1. Mai ab anderweit auf 5 Jahre festgesetzt und selben nicht in einen blos privatrechtlichen verwandeln konnte. in Ermangelung einer vorhergehenden sechsmonatlichen Kündigung Der Kompetenz-Konflikt mußte daher für begründet erachtet „spätestens“ als äußerste Gränze vorgezeichnete letzte November eine jedesmalige Verlängerung auf 3 Jahre verabredet, auch dem werden. wie dies der Königlichen Regierung bel genaueren r fun gt der * , H. eine Erhöhung seines bis dahin bezogenen Gehalts von 130 / Berlin, den 17. Dezember 1853. nach ihrer Ansicht sich widersprechenden Bestimmungen unter n 1 meant ge, p . ö . auf 180 Rthlr. jährlich zugesagt war. Dieser Vertrag erhielt die und 3 am allegirten Orte nicht füglich hätte entgehen können“ nur richten w—— . in em ge — Genehmigung der Regierung nicht, vielmehr ließ, auf Befehl der als eine Ausnahme anzusehen 'ist. . ö , . . und London eingetroffen und denen zu— Letzteren, das Gewerbegericht dem H. unter. dem 18. August v. J. Endlich bemerken wir, daß es auf einer mißverstundlichen Aufr hach e, . . . . Kriegs⸗ Contrebande von Lübeck durch den Gerichtsvollzieher ankündigen, daß er nach sechs Monaten fassung des Cirkular Erlaffts vom 30. Ropchuben *! reren, . ö. 9 . erhoben sein sollen. Wie wir a dato die Function als Secretair aufzugeben habe. . wenn die Königliche Regierung in dem Berichte vom . Mis a hg . 3 , Senats dieses Gegenstandes H. legte hiergegen bei dem Landgericht zu E. Opposition ein, annimmt, daß außer den unter Nr. 2B und 3 des Eirkular-Erlasses Ausfuhr von 6. ö. , und steht ein Verbot der und indem er ausführte, daß das Gewerbegericht vertragsmäßig . . ö. . bezeichneten, bis ult. November jeden Jahres der Ober. Post⸗ Vi⸗ weile . ,, n,, nahe bevor — welches mittler⸗ verpflichtet sei, ihn noch bis zum 1. Mai 1855 im Dienst zu be⸗ Der bisherige zweite Direktor und Professor am Königlichen rection mitzutheilenden sogenannten Normal- Listen noch anderwelte Angaben . , ,. . ö. ist ö Uebrigens sollen die halten, ihm auch die seit dem 1. Januar v. J. mit Unrecht zurück- Prediger-Seminar zu Wittenberg, Dr. Schmieder, ist zum ersten Listen über die im Laufe des Jahres vorgekommenen Veränderun- wahr theils ; 66 36 ö sich stützen, theils un- behaltene Gehaltszulage von 509 Rthlrn. zu gewähren, ließ er kla- Direktor . Professor und der Superintendent der Di. Wit⸗ gen in den zwangspflichtigen Gefetzsammlungs Intereffenten auf⸗ also . acht . kö . ö . ö. 20. März, Dr. Sander, zum zweiten Direktor und Professor an zustellen sind. In dieser Beziehung bleibt Lielmebr lepfasi , der Kriegserklärung, einige . u 8 ese eziehung bleibt vielmehr lediglich das Partien Blei von hier nach ruffsschen Häfen venschifft sind, ist 36
Jahr gericht zu
schlossenen hat gestern
n? ͤ Moen manbvrirt. Zwischenräumen anhaltend bis
Die Tüz. Ztg.“ schreibt: Unser kauf⸗ Aufregung versetzt durch Nach—
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte.
.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- Vt edizinal⸗ Angelegenheiten.
gend das Gewerbegericht vorladen, um 1) die erwähnte Kündigung
wieder aufheben, 3) ihn, den Kläger, in der Stelle als Gewerbhe⸗— n gerichts Secretair bis zum 1. Mai 1855 handhaben, und 3) sich zur Zahlung eines rückständigen Gehalts von 50 Rthlrn. verur⸗— theilen zu hören.
Die Regierung erhob den Kompetenz-Koͤnflikt gegen den gan— zen Inhalt dieser Klage, sich stützend darauf, daß H. nur wider⸗ ruflich angestellt sei, mithin nach §. S3 des Disziplinar-Gesetzes vom 21. Juli 1852 von der anstellenden Behörde ohne Weiteres wieder entlassen werden könne, und daß über die Gültigkeit einer
solchen Dienstenthebung von den Gerichten nicht zu entscheiden sei. Indessen hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten durch ein an den unterzeichneten Gerichtshof am 7. Rovember d. J. gerichtetes Schreiben die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des ersten und dritten Klageantrages anerkannt und insoweit den Kompetenz⸗-Konflikt zurückgenommen. Da es nach §. 11 des Gesetzes vom 8. April 1847 bei dieser Er- klärung bewenden muß, so bleibt über den Konflikt nur insoweit zu entscheiden, als derselbe den zweiten Klageantrag, nämlich die fernere Handhabung des Klägers in seiner Stelle als Gewerbege-
richts-Secretair, betrifft. Dieser Konflikt ist aber unbedenklich begründet. auch allerdings zu dieser Begründung, wie man dem Anwalt des
Denn wenn
Klägers zugeben muß, die alleinige Berufung der Regierung auf den §. 83 des Disziplinar-Gesetzes vom 21. Juli v. J. noch nicht
genügt, da aus der Vorschrift desselben, D daß Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Wider⸗ ruf angestellt sind, ohne ein förmliches Disziplinar-Verfahren
von der Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen
werden können, . an sich noch nicht folgt, daß einem auf diese Weise entlassenen Be— amten der Rechtsweg verschlossen sei, wenn er die Rechtsbeständig— keit seiner Entlassung z. B. mit der Behauptung bestreitet, daß er nicht auf Probe oder auf Kündigung, sondern definitiv angestellt gewesen, oder daß ihm — wie Kläger dies namentlich unter Be— rufung auf die mit ihm schriftlich geschlossenen Dienstkontratte be⸗
hauptet — vertragswidrig zu früh gekündigt worden sei, so muß
dennoch anerkannt werden, daß die Regierung Recht hat, wenn sie einen Prozeß über die Beibehaltung des Klägers im Dienst für unstatthaft erachtet.
Das Verhältniß zwischen dem Staate und den öffentlichen Beamten, es mögen dieselben zu den unmittelbaren oder nur zu den mittelbaren Staatsdienern zu rechnen sein, was in der hier in Frage kommenden Beziehung völlig gleichgültig erscheint, ist zwar allerdings, wie der klägerische Anwalt bemerkt, ein Vertragsverhält— niß, allein nicht, wie derselbe vermeint, ein nach den Grundsätzen
des Privatrechts, sondern nach denen des öffentlichen Rechts zu
beurtheilendes. So weit Letzteres den Gerichten nicht ausdrücklich die Cognition über die dienstliche Stellung der Beamten eingeräumt hat, wie dies z. B. bei den Amtsverbrechen oder bei denjenigen
gemeinen Verbrechen geschehen ist, welche gesetzlich den Verlust des
Amts als Strafe nach sich ziehen, steht die rechtliche Beurtheilung über die Fortdauer oder die Auflösung dieses Verhältnisses nicht den Gerichten als solchen, sondern lediglich den betreffenden Dienst- und Disziplinar- Behörden zu. Diese haben zwar hierbei formell und materiell die ihnen zur Sicherung der Beamten als Richtschnur vor— gezeichneten Bestimmungen der isziplinar⸗Gesetze zu heachten, zu denen unter anderen auch jener von der Regierung zu Düsseldorf bier in Bezug genommene §. 83 des Dis ziplinar-Gesetzes vom 21. Juli
v. J. gehört; ob aber eine solche Behörde in einem gegebenen Falle
diese gesetzlichen Bestimmungen richtig angewandt häbe oder nicht,
tenberg, der gedachten Anstalt ernannt.
Innern.
Erla ß . J anuar 1854 betreffend das Ver JI . 7
suchungen wider nicht richterlich
isziplinar⸗Unter e Benne J
. (Stagts⸗nnzeiger
Gesetz vom 21. Inli 1852. (Staats-Anzeiger Nr. .
Staats-Ministerial-Beschluß vom 23. August 1853.
— 2
.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom
1. Oktober v. J., daß mit Rücksicht auf den 58. 23 des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852,
wonach in allen Fällen, wo die Entscheidung nicht vor den
ziplinarhof gehört, die Einleitung des Disziplinar-Verfal
von dem Vorsteher der Behörde, welche die entscheidende Diszi—
plinar-Behörde bildet, oder von dem vorgesetzten Minister zu ver
fügen ist, die Verfügung wegen Einleitung wider die in dem Staats-Ministerial bezeichneten Beamten-Kategorieen, so wie die Ernennung des Unter suchungs-Kommissars, nachdem auf diese Kategorieen die Zuständig keit der Provinzial-Behörden auf Grund des 5§. 26 1. 6. ausge dehnt worden ist, nunmehr auch von dem betreffenden Vorsteher der letzteren auszugehen hat, insoweit nicht in einem speziellen Fall von dem vorgesetzten Minister die Einleitung des Disziplinar-Verfah rens und die Ernennung des Untersuchungs-Kommissars unmittelbar zu verfügen für erforderlich erachtet wird.
Berlin, den 12. Januar 1854.
Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N.
37 18 rens
ns
der Disziplinar⸗-Untersuchung Beschlusse vom 23. August v. J
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh
48. Der
Erlaß vom 6. Februar 1854 — betreffend die Auf
stellung der Normal-Listen über die zum Halten
der Gesetzsammlung verpflichteten Behörden und Beamten.
Cirkular⸗Erlaß vom 30. November 1853 (Staats-Anzeiger 1854 Nr. 15 S. 93.)
Auf die Anfrage vom 16. v. Mts., ob mit Aufstellung der Normal-Listen, welche in Gemäßheit des Cirkular-Erlasses vom 30. November v. J. von der Königlichen Regierung über die zur Haltung der Gesetzsammlung verpflichteten Behörden und Beamten ihres Ressorts festzustellen und der dortigen Ober Post Direction mitzutheilen sind, sofort vorgegangen und demnach ihre Mittheilung noch jetzt für das laufende Jahr 1854 geschehen soll, erwidern wir der Königlichen Regierung, daß dies allerdings den Absichten
— — — ——
— — —
für die diesfälligen Kontrolen bereits in jenem Eirkular“— vorgeschriebene Verfahren zu beachten.
Berlin, den 6. 1854.
*
ehßritar . h 10d 1
Ver 35 Innern. Der Finanz⸗Minister.
6 Minister des 1
nw YNIð o Sli GIlo*v . von Westphalen. o delschwingh.
An Königliche Regierung zu N. abschriftlich zur Kenntnißnahme
die übrigen Königlichen Regierungen
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3 hin 8 y f f als Staats⸗-Anwalte 3 gierungs-Kollegien fun girenden
Beamten.
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Auf den Bericht des Königlichen Regierungs-Präsidiums vom 28. v. Mts. erklären wir uns damit einverstanden, daß die Ernen nung der als Staats-Anwalte in Disziplinarsachen bei den Re— gierungs-Kollegien fungirer
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3s CnI A 2 5 ,,, * erfolgte, gegenwärtig nach . 53 . . o . den Befugnissen der Re⸗
von Seiten der Disziplinar-Ministerien dem we dom , n n mn gierungs-Präsidien gehört.
22. Februar 1864.
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von Westphalen. An abschriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung
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an sämmtliche übrige Königliche Regierungs Präsidien.
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BPreusen. Berlin, 13. April. Mehrere Zeitungen haben in den letzten Tagen die Nachricht gebracht, als sel derjenige Ent— wurf einer Uebereinkunft zwischen Preußen und Oester⸗
eich, über welchen man sich in Berlin geeinigt, von dem wiener
Kabinet abgelehnt worden. Dies ist durchaus nicht der Fall. Die
Rückäußerungen des wiener Kabinets sind bis heute nicht eingegan⸗
gen. Veränderung wünscht, so ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß 3. „dem bereits erreichten Einverständniß über alle wesentlichen Punkte keinen Eintrag thun, daß vielmehr . 1 Frist zu völlig befriedigender Erledigung gelangen werde. (Pr. C.
— In Folge eines Beschlusses der Merseburger Kreis⸗ stände werden von den im Kreise sich aufhaltenden alten Krie— gern, welche die Feldzüge von 1806 bis 1815 mitgemacht haben, eine Pension oder Unterstützung aus Staatskassen aber nicht bezie⸗ hen, 25 aus kreisständischen Mitteln vorläusig auf bie beiden Jahre
E rla sse
Ko Beamten zu dieser Function, welche früher auf Grund des §. 38 der Verordnung vom 11. Juli 1849
Sollten sie dahin lauten, daß man dort eine oder Lie andere
ein Hehl gemacht worden uͤnd es waren jene Enpedltionen damals als durchaus erlaubte anzusehen. Nach dem 26. März ist, wie uns von glaubwürdiger Seite versichert wird und auch an hiesiger Börse bekannt ist, nichts zur Kriegs- Contrebande Gehöriges von hier verschifft worden. — Alles, was auswärts über die Fortdauer solcher Verschiffungen, Ausfuhr von Waffen, Raketen u. f. w. be
hauptet und angeblich verbreitet worden, ist unwahr und beruht nur zu wahrscheinlich auf böswilligen Entstellungen und Verläum— dungen. — Unsere Kaufleute und Schiffer sind wahrlich zu besonnen und zu vorsichtig, als daß sie in Geschäfte so gewagter Art sich einlassen würden. . ⸗
Gotha, 11. April. In seiner gestrigen Sitzung erledigte der Landtag die mehrfach besprochene Allbdialrenkenange— legenheit, indem er den vom Staatsministerium mit dem Be—
vollmächtigten Sr. Hoheit des Herzogs und des Prinzen Albert geschlossenen Ablösungsvertrag mit großer Majorität genehmigte. Nach diesem Vertrage wird aus dem Bomanialvermögen ein Pe stimmter Güterkomplex geschieden, welcher einen Reinertrag von jährlich 40,000 Fl. gewaͤhrt. Dieser Complex (drei Forsten und ein Domainengut) bildet das Ernst-Albert-Fiveikommiß, dessen Verwaltung auf die Dauer der Lebenszeit des jetzt regierenden Herzogs dem Staate verbleibt, der für vie daraus gezogenen / Nutzungen den hohen Fideikommiß⸗Inhabern das Aequivalent von 10,000 Fl. jährlich zahlt. Die bis jetzt besteyhenden Vergünstigun⸗ gen der Waldbewohner (Leseholz, Konzessionsholz 2c.) sind von den Fideikommiß⸗Inhabern auch für die Zukunft garantirt. (. 8)
Württe nberg. Stuttgart, 10. April. Se. Majestät der König ist am Sonnabend von der Reise nach Biebrich, Wies— baden und Weimar wieder hier eingetroffen. Großbritannien und Irland. London, 10. April. In der heutigen Sitzung des Oberhauses fragte Lord Lindhurst, ob das Gerücht (telegraphisch bereits kurz erwähnt in Nr. 88 d. Bl.) gegründet sei, daß die russische Regierung, im Widerspruch nit dem unter allen civilisirten Nationen anerkannten völkerrecht ichen Brauche die Effekten des früheren britischen Gesandten, Sir H. H. Seymour, in St. Petersburg in Beschlag genommen habe? Der Marquis von Lansdowne antwortete in Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, daß die Regierung amt— lich nicht von einer solchen Verletzung des völkerrechtlichen Brauches unterrichtet sei, daß er indeß, wenn dieselbe wirklich stattgefunden haben sollte, vollkommen mit seinem edlen Freunde darin überein⸗ stimme, daß Rußland sich durch einen solchen Akt aus der Liste der
civilisirten Nationen ausgestrichen haben würde. Lord Lyndhurst
sagte, Sir G. H. Seymour selbst habe ein Schreiben erhalten, in
welchem ihm die Sache mitgetheilt werde. Der Marquis von Lans downe erwiderte, das sei möglich, er müsse nur wiederholen, daß eine amtliche Meldung nicht eingegangen sei. (Schluß des Berichts wegen Post⸗Abgang.) Im Unterhause theilte Lord John Russel heute mit, daß er morgen eine Mittheilung in Betreff der Reform⸗Bill machen werde. (Es ist dies die bereits telegraphisch gemeldete Mittheilung,
daß die Regierung, um die Kriegsoperationen mit mehr Energie be⸗
die ganze Angelegenheit treiben zu können, die Reform Bill für dieses Jahr aufgebe.) Auf
eine Anfrage Sir J. Pakington's, ob es wahr sei, daß das House of Assembly von New-⸗Foundland sich geweigert habe, seine Geschäfte weiter zu führen, bevor nicht der Kolonie eine verant⸗ wortliche Regierung zugestanden sei, und ob die britische Regierung sich zustimmend erklärt habe, und unter welchen Bedingungen? er⸗— wiederte der Unter⸗Staatssecretair für die Kolonien, Herr F. Peel, es sei wahr, daß die Versammlung ihre Sitzungen ausgesetzt habe