69. Bis zu dem Tage, vo solchergestalt das Kapital nach der im Amls⸗ nisterium.
ͤ onigli Regierun. Marienwerder deshalb ergehenden z 2 e der Königlichen Negierung zu Marienwe / rgeheꝛ . . ̃ — . 6 — * auszuzahlen ist, wird dasselbe in halbj ährlichen Erlaß vom 1 2. M ä rz ; ; betreffend die Terminen, von heute ab gerechnet, mit Vier und Einem halben Prozent Stempelpflichtigkeit amtlicher Führungs-Zeug k Zins ; f ick iss e zum Zweck der Erlangung eines vor— . ö Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe ur e, . . 3 — ö ö. ‚ 9 d der Ius gegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. Wenn der übergehenden Aufenthalts ertheilt werden. Betrag diefer Obligation nach ersolgter Kündigung nicht in dem festgesetz= ten Termine erhoben 89 so kann i de n,, 1. Durch eine von den betreffenden Verhandlungen begleitete An 7 in späteren Terminen zur Ei (ä se er 9. 2 Kies an , ; , . ahn 9 11 36. Derfẽ lz ab feine Zinfen mehr und verliert bann frage des hiesigen Polizei- Präsidiums, in Betreff der von der z. da Ablauf von vier Jahren ganz ihren Werth. hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit amtlicher Führungs- Zeugnisse, 3 Zur Eicherhrit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der behufs der Erlangung eines vorübergehenden Aufenthalts, geltend . n gemachten Ansicht, finden wir uns veranlaßt, der c. unter Bezug—
Kreis mit seinem Vermögen. . 62 1a err. . 553 91 8 27 Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter nahme auf Ihre diesfälligen Schreiben vom 25. August und 27. De
schrift ertheilt. . zember v. ö bemerklich zu machen, daß der darin angezogene ge⸗ Flatow, den ten 185. meinschaftliche Erlaß vom 7. Mai 1847 sich nur über die Stempel
Die ständische Kommission für den Chausscebau im Flatower Kreise. freiheit von amtlichen Zeugnissen aus spricht, welche Anziehenden aus Mit diesen Obligationen sind zwölf Anlaß und zum Zwecke ihres Anzuges ertheilt werden, In Zins-Coupons, von Nr. 1 bis 12, Fällen aber, in denen es sich nicht um das Gefetz vom 31. Dezem—
mit gleicher Unterschrift ausgegeben, ber 1842, also nicht um die Ertheilung von Zeugnissen für Per— deren Rückgabe bei früherer Ein— sonen handelt, welche die Absicht haben, sich als selbstständige lösung des Kapitals mit der Schuld- preußische Unterthanen an einem Orte nie derzu lassen, läßt sich verschreibung erfolgt. eine Ausnahme von der Regel, daß amtliche Zeugnisse in Privat—
Zins ⸗Coupons k 4 3 n ,. . — r 3 ö Sachen stempelpflichtig sind, nicht anerkennen, und es liegt daher
zu der
— ö. J ö Kreis Obligation des Flatower Kreises kein zureichender Grund vor, die amtlichen Zeugnisse des Magistrats
Littr. über Thaler Courant. zu N. vom 10. Juli und des Oberbürgermeisters zu N. vom z6sten Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom 24sten Juni bis 2ten Juli September 9 B. worauf die gedacht an c eben ö . sich be⸗ (resp. vom 28sten Dezember 18. bis 6ten Januar 18..) gegen Rückgabe ziehen, für stempelfrei zu erachten. Wir müssen ie meh m t dem dieses Coupons an halbjährigen Zinsen bei der Kreis- Kommunal- Kasse hiesigen Polizei⸗Präsidium dergleichen amtliche Führungs-⸗Zeugnisse hierse ht Thaler Silbergroschen preußisch Courant. für stempelpflichtig erklären, und die zc. veranlassen, demgemäß das Flatow, den = ten 185. . Weitere in der vorliegenden Sache zu verfügen und in künftigen Die ständische Kommission für den Chausseebau im Flatower Kreise. Fällen zu verfahren. Dieser Coupon wird ungültig, wenn . Berlin, den 12. Mär; 1854. sein Geldbetrag nicht innerhalb . vier Jahren nach der Fälligkeit, Die Minister vom Schlusse des betreffenden Halb— J .
jahrs gerechnet, erhoben wird. In in, e Im Auftrage: Im Auftrage f
von Manteuffel. von Pommer ⸗Esche. Berlin, den 18. April. An ö . die Königliche Regierung zu N. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen die Königliche Regierung z ist nach Dresden abgereist.
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Verfügung vom 3. März 1854 — betreffend die Tarifirung von Kobaltoxyd.
Berlin, den 18. April. . . ö Mit Bezug auf den Bericht vom ꝛc. eröffne ich dem Haupt— Se, Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Mecklen— Steueramte, daß „Kobaltoryd“ nicht, wie Schmalte, nach der Tarif burg Streliß ist von Neu-Strelitz hier eingetroffen und im position II. 59g, fondern als ein nicht namentlich ausgenommenes Königlichen Schlosse abgestiegen. chemisches Fabrikat nach Pos. II. 52. zur Verzollung zu ziehen ist. . Ich bemerke dabei, daß Kobaltoryd, wie es als ein Materia! zur Blaufärbung des Glases und zur Blaumalerei für feine irdene . ( n, n. ö Wanaren und Glas in den Handel kommt, ein feines schwarzes Pul⸗ Weinisterium für Handel, Gewerbe und ver, geruch- und geschmacklos, unlöslich in Wasser, in Salzsäure öffentliche Arbeiten. mit rother Farbe, unter Verbindung mit Ehlorgas, löslich ist. Schmalte ist dagegen ein mit wenig Kohaltoxyd blos gefärbtes ge Der Königliche Kreis-Baumeister Schrobitz zu Königsberg mahlenes Glas und ungleich wohlfeiler als Kobaltoxyd. Sd. N. ist zum Königlichen Bau⸗-Inspektor bei der Königlichen Berlin, den 3. März 1864. . Ministerial Baukommissson zu Berlin ernannt worden. Der General-Direktor der Steuern. An das Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände hier.
Zu stiz⸗ ei nisterium. Verfügung vom 4. März 1854 — betreffend die 4 * 229167 33 ; 6 396 . 3 . . n 4 Der Obergerichts Assesso J ulius Heintzmann ist zum sub siviarische Verhaftung in Zollprozessen. Rechtsanwalt bei dem Appellationsgerichte in Hamm und zum No ; . . tar im Departement desselben ernannt worden. Der Knecht eines Schiffseigenthümers in M. war wegen Ein schwärzung von Wein im Wege des administrativen Strafverfah— ) . 1 . 4 * 1 ' s 914 rens in die Defraudationsstrafe verurtheilt worden und hatte sich K hierbei beruhigt, während dessen Dienstherr wegen der gegen ihn n isterium der geistlichen, Unterrickts: ud ausgesprochenen subsidiarischen Verhaftung auf gerichtliches
Medizinal⸗ Angelegenheiten. Een, n gn hatte. 9j ß te ; Das Kreisgericht in M. nahm nun an, daß die gerichtliche Die Wahl des Lehrers am Pädagogium der Francke'schen Erörterung und Entscheidung hinsichtlich dieser subsidigrischen Ver⸗ Stiftungen zu Hall He, Konrad? Brel . haftung nach 5. 59 des Zollstrafgesetzes vom 25. Januar 1838 Niemeyer Aim br tlichen in nl, 6 ̃ . 1j . 3a im Wege des Civilprozesses erfolgen müsse, wohin es dieselbe 2 ' . ͤ Hr * . h J . 3
wald ist genehmigt; solnnchen Leyrer am E ymnastum zu Greifs- verwies und das Appellationsgericht in P. trat dieser Ansicht bei. * Auf die hiergegen vom Provinzial-Steuerdirekter in M. an
* — * 66 1 =. 54 — ** — y . 2 1 ö. ö . 6) ⸗ ; ö. .
Der Lehrer eite fuß als zweiter Hülfslehrer an der hiesigen gebrachte Beschwerde hat sich indeß das Königliche Ober-Tribunal Taubstummen⸗Anstalt angestellt; und — 1 . f p k e wl. . un mit Recht kahin ausgesprochen, daß unter dem int 5§. 59 des Zoll Der Thierarzt ester Klasse, J. S. Rater, zum Kreis⸗-Thier- strafgesetzes gebrauchten Ausdruck des „summarischen Prozesses“, in arzt fin die Kreise Niederung und Heydekrug im Regierungs-Bezirk welchem die Frage über die subsidiaire Haftbarkeit zu erörtern, das . 36 9 9 ͤ . . Gumbinnen ernannt worden. im Anhange zur Allgemeinen Gerichts Ordnung §. 2563 en wickelte
8
a 9 e n t 1 . rg e,. rfahren zu verstehen und an dessen ele nunmehr das durch die Verordnung vom 3. 3 : t Danzia;* ;
y, . - g vom 3. Januar vette „Danzig“ ist laut t el festgesetzt; Verfahren getreten sei. Dem gemäß ist auch die gekommen. zig ist laut Nachrichten Anweisung zur Einleitung des Strafverfahrens seitens des König⸗ Colbergmünde, 14 lichen Ober-Tribunals an das Kreisgericht in M. ertheilt worden. Schiff „Fyen“, heute Mors
D Verfügungen vom 2c. nachrichtlich mit. Berlin, den 4. März 1851. Der General-Direftor der An
die Königliche Regierung in Frankfurt.
* Sig r* ü 9 8 2a19* n 591 18 j ? ĩ ĩ Der Königlichen Regierung thelle ich dies mit Bezug auf die getroffen, wurde‘ mir die Mittheilun
695 Stettin, 15. April. Die Königlich preußische Dampf ⸗Kor⸗ aus Cadiz von 2. c. dort an—
; April. Durch Capitain Christiansen, gen don Rönne auf Bornholm hier ein⸗ von Bornholm die englische Flotte , Laß gestern früh noerdlich 5 . glische Flotte, 25 Schiffe stark, passtrt ist; die Nacht über hat man auf Bornholm eine“ e , gn
Gn, g, hom eine starke Kanonade gehört.
. Baden. Karlsru he, 10. April , . Gefe⸗ 8 9 5 . ammer übergab Staatsratl ztegenauer den Desletz, Entwurf über den Haupt- Ftuanz Er dierngh . 4 n Ye Ginanz⸗Etat. Hiern t 1 ordentliche Einnahme 29, Spb, 282 Il. 3 . . ö die beschlüsse wurde ie guf 29,919 779 Il erhöht; dir n n 1 k, ; XU sten
* —w , 4 ö. egierung zu 9, 741, 828
und Verwaltungs kosten wurden von der R
Mer i8 Bor; 2 2 , . 8 = ö ͤ FIl. 1ngent ö 3 nd ) (46 1 8 Der bisher ige Regierungs Serretair Johann Ca v1 Augu st 'I dligeioömmen und dur ch die Kammer auf 9.736 218 Il h r 3 . * 2 3 9 * 33
Y ö,, 8 . K Matthiolius ist zum Geheimen revidirenden Kalkulator ernannt
—
911 795 5 . . . . = ich git ommen; Der General-Major und Commandeur der ten Infanterie⸗-Brigade, von Mün cho w, von Magdeburg.
91 6 8àr6Ijst. 3 * 64 8 * 84 s 5 . urchlauchten der Fürst Hugo und Prinz Felix zu Hohe nlohe⸗Oehringen, nach Dresden.
13 59 6 , 1 *. 8 . — 1 Der General-Major und Remonte⸗Inspecteur, Freiherr von
n a 9 . Dobeneck, nach der Provinz Preußen.
— *
ü, , . J 29 k n 37 8
. Preußen. , / Majestät der T6 urg hahn mitte lst Kabinets Ordre vom 3. April . Hau 6. Chaussee von Steszewo, im Regierungsbezirk Posen, über Grätz, Rakwitz, Rothenburg, Wollstein, Kopultz und Unruh⸗ stadt bis zur Provinzialgränze in der Richtung auf Züllichau, und zwar so weit die Straße in den Kreis Posen fällt, durch die Ver— waltung d es posener Provinzial-Straßen-Baufonds, und so weit die Straße in die Kreise Buk und Bomst fällt, durch die letzteren, Allerhöchst genehmigt und zu dieser Chaussee⸗Anlage, mit Gewäh⸗ rung des Exproprigtionsrechtes, eine Neubau⸗-Prämie nach dem Satze von 10,900 Rthlrn. für die Meile, aus dem Chaussee⸗Neu⸗ bau-Fonds zahlbar, bewilligt. (Pr. C.) k = Des Königs Majestät haben, mittelst Allerhöchster Kabinets— Ordre vom 3 chausseemäßigen Ausbau der Straße von Muskau nach Triebel, seitens der Standesherrschaft Mus kau, und der Straße von Triebel nach Sorau, seitens' des Kreises Sorau, Allerhöchst genehmigt und für die auszubauenden Strecken eine aus dem Chaussee⸗ Neubau- Fonds zu entnehmende Prämie nach dem Satze von 10,000 Rthlrn. pro Meile bewilligt. — Des Königs Majestät haben, mittelst Kabinets-Ordre vom 5. Mrtl d. ., bitt Errichtung einer Actien⸗ Gesellschaft unter dem Namen: „Mülheimer Actien Gesellschaft für Gas— Erleuchtung“, mit dem Domizil zu Mülheim am Rhein, auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1813, Allerhöchst genehmigt, und die durch den. notariellen Akt vom 10. Februar d. J. festgestell ten Gesellschafts⸗ Statuten bestätigt. . (Pr. C.) In der Stadt Wittichenau, im Regierungs⸗Bezirk Liegnitz, ist die Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1855 vollständig eingeführt worden. der Kommunal Landtag der Neumark hatte schon längst die Mängel des neumärkischen Land- Feuer -S zietäts Reglements vom 17. Juli 1846 und besonders die Dadurch hen vorgerufene Ueberbürdung der dritten und vlerten Klasse der Ver— sicherten erkannt. Er nahm diese Angelegenheit bereits in den Jahren 1851 und 1852 in Berath ing und setzte in Folge dersel ben unter dem 25. November v. J. eine Kommission nieder, welche mit der Ausarbeitung eines motivirten Gutachtens über' diefen Gegenstand beauftragt wurde. Nachdem sich ver erste Ausschuß des 27sten Kommunal- Landtages über den von der Kommission vorgelegten Bericht gutachtlich ausgelassen hatte, beschloß die Kom— mungl-Lauztags-Versammlung mehrere Abänderungen des Regle— meuts, welche des Königs Majestät nunmehr in einer Verordnung wegen Abänderung, resp. Ergänzung des Reglements für die Land⸗ Feuer-Sozietät der Neumark vom 17. Juli 1845, unterm 3. April
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b. J., Allerhöchst sanctionirt hat. (Pr. C.)
— Aus Hamburg wird der „Pr. C.“ unter dem 13. d. M. semeldet, daß die Königlich dänische Regierung die Errichtung nes Wachtlokals bei Büchen beschlossen? und Tie Direction der Berlin- Hamburger Eisenbahn-Gefellschaft aufgefordert hat, men Wagenschuppen für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. lleber die Veranlassung zu der von der dänischen Regierung be— schlossenen Maßregel ist uns nichts Näheres bekannt geworden.
rung zu 290 Millionen 876,671 Fl
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maßigt; eben so der eigentliche Staatgank Rea . so der eigentliche 3, 3 der Regie⸗ mer auf 20,211,279 Fl. ermäßigt. Sodann nn,. . ordentliche Budget von der Regierung zu 1 784,994 3 6 schlagt, von der Kammer dagegen auf 2, 686 1753 gi ᷣ erhöht eg, Destzit der orventlichen Einnahme besteht in 34 i Y, w 23 gußerordentlichen Ausgaben in 2, 36, 173 Fl . . 3 2rizb,s9! Fl. Dasselbe wird gedeckt; 555nritkmmen also in Parterre me M nb grörtt; ü Harn ee, . Papiergeldes mit 90, 000 Fl. (300,099 Fl. müssen baar i der Kasse bleiben), und 2) durch eine verzinsliche Schuld von 1,1260 869 . Junghanns berichtet über das vorgelegte Finanzgesc der Bericht wird in abgetürzter Form berathen, die einzel nen Air! tikel werden angenommen. Bei Der Endabstinmmung er siren sich sämmtliche Mitglieder für das Finanzgesetz. (M 9 . Sesterreich, Wien, 16. April. Durch eine Bekannt- machung im „Reichsgesetzblatt“ wird der Belagerungszustand in Galizien, Ungarn und der Wojewodschaft aufgehohen. jn beiden letzteren Kronländern sollen bis zur Aktivirung der Cidiigerichte die wichtigsten politischen Verbrechen noch kriegsrechtlich abgenrtheilt werden. ö Großbritannien und Irland. London, 15 April Durch einen Geheime⸗Rathsbefehl vom 11ten d. M wird der f t daß die Ausfuhr von Waffen, Munition und anderen tte ge, räthen zegen Ausstellung eines Verpflichtungsscheines des Exporteurs daß diese Artikel nur an den Bestimmungsorten gelandet werden sollen nach folgenden Gegenden gestattet ist: Nach allen britischen Häfen, allen Plätzen in Nord— und Süd-Amerika mit Ausnahme der rufssischen Be⸗ sitzungen, nach der afrikanischen Küste westwärts von der Merrenge?d n Gibraltar und um die Süd- und Ostküste von Afrika herum, nan der ganzen asiatischen Küste, mit Ausnahme des Mittelmeeres des persischen Meerbusens und des russischen Küstengebiets endlich nach ganz Australien und allen innerhalb der vorerwähnten Gra . belegenen britischen Kolonieen. Die Ausfuhr von a, Kriegsbedarf nach allen anderen, in Vorstehendem uicht au fgefünn ten Gegenden ist nur in Gemäßheit eines ausdrücklich . Zweck nachzusuchenden Geheimeraths-Befehls gestattet. . Die Behandlung des indirekten Handelsverkehrs mit Rußland giebt noch immer zu Anfragen an das Ministerium der aue we. tigen Angelegenheiten Anlaß. So theilen die 1
, ö. . Blätter jetzt eine , zwischen dem hiesigen Hause Elder und dem auswär— finggn s 9 83 . ö. ö . ö ö tigen Amte mit. Jenes hatte folgende Anfrage gestellt:
) Mi nach erfolgter Kriegserklärung der Ansauf russischer , ont kt in . * * ⸗ 18 . . . e , , d bc en , del. . ö. . . ö hlagnahme ausge⸗ an,, . englischen Raufleuten gesetzlich ge⸗ stattet sein, von Unterthanen eines neutralen Staates russische Produste zu kaufen, und werden auf diese Weiße angekaufte Probukte in ihrem Transit von besagtem neutralen Staate nach England einer Beschlagnahme oder Confiscation unterworfen sein? Ist es eine Umgehung der Blokade oder nicht, russische Güter über Land „n Preußen zu beziehen?“ Auf diese Anfragen erfolgte aus dem auswärtigen Amte folgender vom 121en P, datirter Bescheid: „Russische, auf Landwegen nach Preußen transportirte und in einem preußischen Hafen nach England verladene Produkte sind einer Be— schlagnahme unterworfen, sie müßten denn hona sie neutrales Eig thum sein. Obwohl ferner ein britischer Unterthan Vermittelung eines Neutralen mit Rußland Verkehr Zwecke eines solchen Handelsverkehrs einen N len zu seinem
Agenten machen darf, so ist es denno hen Kaufmanne gesetzlich gestattet, von der in einem neutralen Staate ist oder Geschäfte treibt, russtsche und die auf solche Weise gekauften Güter hr. — jenem neutralen Staate nach Eng—⸗ land unangefochten bleiben, vorausgesetzt, daß diese Güter zur Zeit des Ankaufes hona fide das Eigenthum des verkaufenden neutralen Unterthans waren. Es wird nicht minder ungesetzlich sein für einen britischen Unterthan, mit dem Feinde Geschäfte zu treiben, gleich⸗ viel, ob er dessen Gülter über Land oder auf dem Seewege erhält, ob eine Blockade der feindlichen Häfen existirt oder nicht existirt.“
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