70 §. 160.
Die Knappschafts-Vereine erlangen durch die Bestãtigung ihrer Statuten (98.2 und 8) die Rechte einer juristischen Person, so weit ihnen solche nicht bereits zustehen. Die Ansprüche der Be⸗ rechtigten auf die Leistungen dieser Kassen können weder an Dritte übertragen, noch auch mit Arrest belegt werden.
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse können im Verwaltungs⸗ wege exekutivisch eingezogen werden, und sind die Werkseigenthümer, nach näherer Bestimmung der Statuten, bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden Zwangsverfahrens verpflichtet, für die Ein⸗ ziehung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeiter aufzukommen.
Die Nachweisung der einzuziehenden Beiträge wird von dem Bergamte exekutorisch erklärt und sind Reclamationen dagegen, mit Ausschluß des Rechtsweges, im K zu erledigen.
8. 12.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist der
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 10. April 1854.
(L. S Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz vom 11. April 141834 betreffend die Be⸗ schäftigung der Strafgefangenen außerhalb der An stalt.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. ; verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: §. 1. / Die zu Zuchthausstrafe Verurtheilten können auch zu Arbeiten — 3. außerhalb der Anstalt angehalten werden. §. 2. Sie können auch für die ganze Dauer der Strafzeit, oder einen Theil derselben, zu öffentlichen, beziehungsweise vom Staat beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. §.5. . Die wegen Vergehen, oder auf Grund des §. 341 des Straf⸗—⸗
Maßregeln wegen Blokade Ostsee, im finnischen und im bothnischen Meerbusen anzuordnen.
n 8.
gesetzbuches zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können auch mit
Arbeiten außerhalb der Gefangenanstalt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden. S. 4.
Die in den s8. 1, 2 und 3 gestattete Art der Beschäftigung der Gefangenen darf nur eintreten, wo dieselben von anderen freien Arbeitern dabei getrennt gehalten werden können.
S. 5.
Wenn Gefangene, die außerhalb der Gefangen-AUnstalt beschääf⸗
tigt werden (85. 1 bis 3), sich zusammenrotten und entweder ent— fliehen, oder zu entfliehen versuchen, oder gegen die Aufseher sich widersetzen, oder dieselben zu Handlungen oder Ünterlassungen zwin— gen, oder zu zwingen versuchen, so kommen wegen dieser Meuterei,
auch wenn sie außerhalb der Anstalt begangen wird, die Strafbe—
stimmungen im §. 96 des Strafgesetzbuches zur Anwendung.
S. 6.
Die von der Behörde bestellten Aufseher bei den außerhalb der Anstalt beschäftigten Gefangenen (985. 1, 3 und 3) sind befugt, zur Verhinderung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hieb— und Schußwaffen Gebrauch zu n n.
8 *
Die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch §. 334) kann
gegen solche Gefangene, welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, auch in der Weise vollstreckt werden, daß die— selben während der für die Gefängnißstrafe bestimmten Dauer, ohne in einer Gefangen-Anstalt eingeschlossen zu sein, zu Arbeiten, welche , Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden. Sie können zu dem Ende einer anderen öffentlichen Beyörde liberwiesen werden, um sie so viele Tage zur unentgeltlichen Ver⸗ er, von dergleichen Arbeiten anzuhalten, als polizeiliches Ge— fängniß gegen sie erkannt ist.
Die Behörden sind ermächtigt, gewisse Tagewerke dergestalt zu bestimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte Thä⸗ tigkeit mit der ihnen zugewiesenen Lirbeit früher zu Stande koöm— men, auch früher entlasfen werben können.
: . S. 8.
Die Bestimmungen der 88. J und 2 finden auch auf solche Gefangene Anwendung, gegen welche auf Grund der vor Einfüh— rung des Strafgesetzbuches gilltig gewesenen Strafgesetze auf Zwangs⸗ arbeit, Festumgsarbeit oder Strafarbeit erkannt worden ist.
5. 89.
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern sind, ein jeder in Beziehung auf die unter seiner Aufsicht stehenden Gefangen-⸗Anstalten, mit der Ausführung dieses Gesetzes und dem Erlaß der dazu erforderlichen Instructionen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 11. April 1854.
. 86. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Nach amtlicher Mittheilung ist der Vice Admiral Sir Charles Napier am 12ten d. M. von Kiöge⸗-Bucht abgesegelt, um die
sämmtlicher russischen Häfen in der
Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten. Der bisherige Hütten -Inspektor Engels ist
zum Ober
Hütten⸗Inspektor und Hütten-Amts Direktor zu Sayn ernannt
worden.
Das 11te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter das Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten preußi scher Handelsschiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen. Vom 20. März 1854; unter das Gesetz, betreffend die gewerblichen Unterstützungs Kassen. Vom 3. April 1854; unter das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Berg— Hütten-, Salinen- und Aufbereitungs-⸗-Arbeiter in Knappschaften, für den ganzen Umfang der Monarchie. Vom 10. April 1854; und unter das Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Straf gefangenen außerhalb der Anstalt. Vom 11. April 1850 Berlin, den 20. April 1854.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Ministerium des Innern.
Verfügung vom 7. April 1854 dit , n Militair-Intendanturen zur Haltung der Amts blätter.
Nach unserem Erlasse vom 21. Januar d. J. sind die Militair⸗ Intendanturen zu denjenigen Landes-Behörden zu zählen, deren Mitglieder zur Haltung der Amtsblätter gesetzlich verpflichtet sind. Demnach können die bei den Intendanturen beschäftigten Auskulta toren und Referendarien in dieser Beziehung nicht anders, als die Auskultatoren und Referendarien bei den Regierungen behandelt und müssen deshalb den Zwangs-Abonnenten des Amtsblattes hin zugerechnet werden.
Indem wir dies der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 1sten v. M. eröffnen, bemerken wir zugleich, daß die Inten— dantur des 2Tten Armee ⸗-Corps von dieser Bestimmung durch uns in Kenntniß gesetzt worden ist.
Berlin, den 7. April 1854.
Die Minister des Krieges: von Bonin.
des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Die Erneuerung der Loose zur bevorstehenden 4ten Klasse 109ter Königlichen Klassen-Lotterie, welche bis zum 28. April bei Verlust des Anrechts dazu geschehen muß, wird hiermit in Erinnerung gebracht. Berlin, den 20. April 1854.
Königliche General-Lotterie-Direction.
tersburg einzustellen.
703
Angekommen; Der General⸗Major und C 29 (. ) omman 2Aten Division, von Plehwe, von Danzig. deur der
Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister a. D., Graf
von Alvensleben, nach Erxleben.
R i chtamtlich es.
4 152 9M 844 ö K— Q . * Preußen. Berlin, 19. April. Seit einigen Tagen be—
schäftigen sich deutsche und auswärtige Blätter unahlässig mit dem
Gerüchte von der angeblichen Abberufung des ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten zu London, Wirklichen Geheimen Raths Gerücht entspringt aus einer durchaus irrigen Auffassung Sachverhältnisses. Wir erfahren, bemerkt die ,, verlässiger Quelle, daß Sr. Excellenz Herrn Ritter Bunsen . auf sein Ansuchen die Exlaubniß zum eventuellen Antritt ein zeitweiligen Urlaubs ertheilt worden ist.
In den Städten Bischofstein, im Regierungs Königsberg, und Barby, im Regierungs-Beziri s die Städte -O worden.
— Nachdem die Kurfürstlich he ssische R egierung in gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche Sachsen und Hannover und des Herzogthums Braunschweig, sich, unter Voraus— setzung der Reziprozität, bereit erklärt hat, auf den Eisenbahnen ihres Landes die Beförderung von Leichen auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestatten, sind sämmtliche Königliche Regierungen zurch Erlaß des Ministers des Innern benachrichtigt worden, daß die in den Verfügungen vom 12. Oktober und 5. November 1849 Ministerialblatt Seite 248) getroffene Anordnung auch auf den Transport von Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund Kur— fürstlich hessischer Leichenpässe durch die diesseitigen Staaten geführt (Pr. C.) . 17. April. Das russische Barkschiff „Industrie“, welches, mit Salz nach Riga bestimmt, gestern mit
diesseitigen außer—
Herrn Bunsen.
des
Ma gdebur g, ist
werden. Memel, Capitain Fuhl, vier anderen russischen Schiffen von hier in See ging, ist so eben unter 9 Mann starker englischer Besatzung hier wieder in den Hafen gebracht. 2 ! Conflict“ in See angehalten und die ganze russische Besatzung an Bord der Korvette genommen worden. Gegenwärtig, Mittags Uhr 30 Minuten, steuern vier russische Schiffe unter englischer it, die Korvette „Conflict“ ist in Ser sicht—
t
lagge nach Memel zu, ö ) ö.
2 * ]
Danzig, 17. April. So eben ist ein schwedisches Schiff hier eingekommen, welches die Nachricht bringt, daß es bei Gothland die englische Flotte, bestehend aus circa 40 Schiffen, angetroffen hat. (Osts. Ztg.)
Stettin, 18. April. Der englische Konsul Herr William Campbell hierselbst erhielt am 16ten früh aus Berlin vom eng lischen Gesandten Lord Bloomfield eine Depesche, durch die er er mächtigt wird, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: „daß der Vice Admiral Napier mit der unter seinem Befehl stehenden Flotte in direkter Richtung nach dem finnischen Meerbusen segelt, um augen— blicklich die sämmtlichen russischen Häfen der Ostsee sowohl, wie des
finnischen Meerbusens „in
bothnischen und Blokadezustand“ zu bringen.
Heute Mittag 1 Uhr zum ersten Male in diesem Jahre Fahrt gesetzt worden.
Sldenburg, 15. April.
.
ist das König Pöst- TD 6 ,, ist das Königl. Po st⸗ 2X ampsschisf „Na ler ö. ; a,. . J von hter nnen bkoehhm in ausgegebene Gesetz
1 39 1
Das orte Das heute
hiermit: Nachdem in der vom Anspruch der gräflichen Familie Bentinck auf die
Ad und der Ebenbüärtigkeit beschlossen
höchsten und hohen Regierun zen zu ersuchen, die öffentliche
machung auf landesgesetzlichem Wege .
in ihrer 20sten itz
sern solche Bek
dieser h
datz der gräflichen Familie Bentinck nach
Zeit des deutschen Reichs die Rechte
bürtigkeit im Sinne des Artikels 14—
Zezugnahme auf Artikel 2 §. 2 des Sta—
sentlichen Kunde gebracht. Urkandlich Unserer eigenhändigen
ö und beigedruckten großherzoglichen Instegels. Gegeben
Schlosse zu Olzenburg, 14. (L. B Peri,
Mutzenbecher.“ ö ᷓ
Rostock, 16. April. In der gestern stattgehabten Versamm⸗
ung der Schrauben-Dampfschifffahrts-Gesellschaft ist beschlossen
worden, dieses Jahr bis auf Weiteres die Fahrten nach St. Pe
(Rost. Z.
2c. 2c. thun kund
d . * 563 1 211 T 1 f ' 22 * * 4 * es⸗Versammtiung zu Franffurt am Main
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In ri 1854 April 1854.
Ministers beim Hofe Dieses
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Bezirk
rdnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt
Dieses Schiff ist gestern von der englischen Korvette
ö i n. 17. April. Von Seite des Senats ist dur
nr en . 4 regierenden Bürgermeister ein sehr verbindliches
37 m den früheren Stadt⸗Kommandanten, Herrn Major gerichtet worden, worin demselben für „Alles, was er für
die Stadt . (Fr. Vl) gethan hat“, der Dank derselben ausgefprochen wird.
Bad . russisch rem asf üs Lerne. April: Der seitherige Kaise nl Szerosf, istel eh cktaägtr am hicsigen Großherzögl, Höfe Herr bon abgerelst. Der n Wagen auf seinen neuen Posten nach Lissabon von Stolipine ee, Kais. . Geschäftsträger, Herr
g . r hier eingetroffen ) ; . 66 Dee. (Gar led getroffen und hat seine Functio— est 2 5 ; . ) 9 ö mars ok dere , rn, 18. April. Se. Excellenz der Feld⸗ hier engekro se adeßk9 ist gestern Nachmittag im besten Wohlsein dem er ö. 3 Abr vom Bahnhofe aus von Sr Excellenz ͤ * 6 denerg * Ad ; S ; D 5 . Tic . ; ö nd. Feldmarschall⸗Lieut jutanten Sr, K. K. apostolischen Majestät,
8h 11 na Xieutenant Grafen Grünne begleitet . Stall
burg abgestiegen. 3 ö
* 552 5. , 9e. Kö
‚. n , , Bern, 16. April. Gestern wurde dem B undes⸗
14 h eine eng lische Note vorgelegt, worin die Erwartuna aus
gesprochen ist die Schweiz d, m . 523 ; ng aus—⸗ gesprochen ist, die Schweiz werde die Neutralität während des Kamßfes mit Rußland auf die loyalste Weise handhaben und na⸗ mentlich keinen Waffenhandel nach Rußland dulden.
. Niederlande. Haag, 14. April. Die erste Kammer hat , ö. ö . Gesetzentwürfe auf ö. ite Zeit vertagt, wird jedoch heute schon wieder auf den
9 — ͤ h h * * J. . . f * 1 en 27. Mai einberufen. . .
88 2 AMßbend 1 * 1 . ; . / , ⸗
n n tt Abend i. 0h, Ministerium des Auswaͤrtigen eine Ver ,,,. bezüglich der Ausführung von Kriegsgegenständen zur See erlassen. Sie ermahnt die Handelsleute und Rheder, nichts
.
zu thun, was le wien, , ,. 2 zu thun, was als Mißbrauch der niederländischen Flagge angesehen
werden könne. „Die Regierung Sr. Majestät des Königs“ schließt die Warnung, „würde ihre Beschirmung denjenigen Schiffen nicht verleihen können, welche im Streite mit den Pflichten nen— traler Staaten Kriegs-Contrebande enthielten oder sich mit der Ueberbringung verbotener Depeschen belasteten!“. Als nächste Veranlassung dieser Warnung wird angegeben daß etwa 19 Kisten Gewehre, der Angabe nach „Jagbgewehré“ pol. „Amicitia“ von Antwerpen in Rotterdam ankamen, und von letzte rem Ort mit der Bestimmung „Hamburg“ an Bord des Dampfers , . wer gdn ng un Weiter sendung sehr energisch protestirte und schließ⸗ lich ber Regierung anzeigte, es hielten englische Kriegsboote auf See Wache, um die „Elbe“ mit der Waffenkadung in Empfang zu nehmen. Die nächste Folge dieser Anzeige war, daß die! Elb?“ nicht abfuhr. ; . 2 5 Zwischen Niederland und der Schwei ist im Dezember v ein Vertrag, wegen Auslieferung von Verbrechern ahgeschlossen und dessen Ratification dieser Tage in Bern aus gewechselk worden. ; Belgien. . rüssel, 16. April. In voriger Woche kreuz te ein englisches Kriegsdampfschiff auf der Höhe von Vließingen, um auf ein Schiff zu fahnden, das mit Waffen und Munition aus dem Hafen von Antwerpen ausgefahren. Es durchsuchte selbst einen englischen Dreimaster, der von Vließingen gerade ausgelaufen war Das Dampfschiff entfernte sich wieder, als es erfuhr, daß das Schiff „Flavio Gioia“, das verdächtig war, bereits diese Geswässer ver! lassen hatte. ö Auf die Vorstellungen, welche der belgische Gesandte zu Pe— tersburg, Graf von Briey, gegen das Ausfuhrverbot von Getraide aus dem Schwarzen Meere und dem Azoffschen Meere erhoben, hat das russische Gouvernement nicht Rücksicht nehmen können. Der „Moniteur“ berichtet indessen, daß die für belgische Rechnung ge— kauften Getraidevorräthe von der Krone zu demfelben Preise über— nommen worden, und daß die schon eventuell darauf gezahlten Summen zurückerstattet werden sollten. 6. Italien. Turin, 14. April. sehr lebhafter Erörterung das Gesetz bezüglich der 35 Millionen mit 60 gegen 6 Stimmen angenommen. Türkei. Konstantinopel, b. April. Das „Journal de Constantinople“ theilt die zwischen der Pforte und der griechischen he der Aufhebung des diplomatische yrs und dem Beschlusse der Ausweisung der riechischen Unterthanen aus der Türkei vorangegangen sind. Den ktenstücken angefügt ist folgendes Circulair des Lords Stratford de Redeliffe an die ihm untergebenen britischen Konsuln: Nein Herr, es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß die Hellenen, . g sind, die griechi⸗ schen Unterthanen des Sultans zur Revolte aufwiegeln, indem sie erklären, Regierung Ihrer großbritannischen Majestät und die Regierung Frankreichs bereit stien, ihnen beim Umsturze der Autorität des Sultans Beistand zu leisten. Uuch habe ich die Nachricht erhalten, daß ähnliche Mandenvres ins Werk gerichtet werden, um glauben zu machen, daß die französischen und englischen Ambassaden allen hellenischen Unterthanen in der Türkei Schutz gewähren werden, sobald die Pforte, in Folge Abbrechung diplomatischen und kommerziellen Verkehrs Griechenland, ihren Beschluß kundgiebt, sie aus in
X. 9 .
Der Senat hat gestern nach
8 191 Anleihe von
9 5651 21
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welche in die Gränz-Provinzen der Türkei eingebrochen
taß die
des
den Staaten