1854 / 95 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des

b) von einem diesseits durch die Königlichen Bergämter Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, 3

Artikel 3. auszustellenden Ursprungs-Zeugnisse begleitet ist.

Gesammtbeitrages der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, der Grundsätze, nach denen die Erhebung der Beiträge erfolgt, des

Etwanige Abänderungen der betreffenden, in Preußen beste⸗ henden gesetzlichen Bestimmungen, sowohl in Beziehung auf die Steuersäße als auch in Beziehung auf sonstige Einrichtungen und Anordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch, in den Anhaltischen Landen zur Aus führung zu bringen sind, bedürfen der Zustimmung der Herzoglichen Regierungen. ; Diese Zustimmung wiid nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein ge— troffen werden.

Artikel 4.

Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuer⸗ Aemter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes, ferner die Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen betrifft, sollen dieselben Verab

redungen maßgebend sein, welche in dem zwischen den hohen kon senen Vertrage Herzogthümer

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trahirenden Theilen am heutigen wegen Fortdauer des Anschlusses an das Zollsystem Preußens hinsichtlich der Eingangs-, Ausgangs und Durchgangs⸗Abg worden sind.

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In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preu ßen und den anhaltischen Herzogthümern eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte vom Branntwein mit Einschluß der Uebergangs abgabe vom Branntwein stattfinden und der Ertrag nach dem Ver hältnisse der Bevölkerung vertheilt werden.

.

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem , Januar 1854 zur Ausführung, gebracht werden soll, wird vor— läufig auf zwölf Jahre, mithin bis zum letzten Dezember 1865 fest— gesetzt. Erfolgt nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der anderen Seite eine Auf⸗ kündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen.

Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifi— cation vorgelegt und die Auswechselung der Ratificagtions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 31. Ja— nuar 1854, in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 20. Dezember 1853.

Henning. Philipsborn. von Ploetz. l. 85 (L. S.) (1 89

Schettler. 8 6. S.)

Hempel.

9 .

Der Austausch der Ratifications-Urkunden des vorstehenden

Vertrages hat stattgefunden.

Vertrag zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Han— nober Hürttemberg, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großher⸗ zogthum Luxemburg anderesrseits, wegen Fort— dauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxem burg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Vom 26. 31. Dezember 1853.

36 2 Baden,

Vertrag vom 4. April 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 57 S. 1100.)

Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 2. April

1547, durch welchen der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zoll— vereins über den in dem Vertrage vom 8. Februar 1842 deshalb verahredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die kontrahirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wir—

kungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr

der beider seitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener

Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevoll⸗

mächtigten ernannt: . ; einer seits Seine Majestät der König von Preußen für Sich und

in Vertretung der übrigen Mitglieder des Kraft der Ver—

träge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 190. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai und 19. Oktober und 13. November 1841, endlich vom 4. April 1853, hbestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich der

des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll und Handelsverein bildenden Staaten ! ng mentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzog⸗ thümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg und Sachfen— Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rubol— stadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Fürstlich Reußi⸗ schen Länder älterer und jüngerer Linie des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Her— zogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober Finanzrath Friedrich

Leopold Henning und Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Max Philipsborn, und andererseits ine Majestät der König der Niederlande herzog von Luxemburg: Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern Großherzogthum Luxemburg Wendelin Jurion und Allerhöchst Ihren Rath am Obergericht des thums Luxemburg Paul von Sche . welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratification, folgenden Vertrag abgeschlossen haben. ..

Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg mit dem Großherzogthum Luxemberg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Februar 1842 und 2. April 1847 abge schlossenen Verträge sollen bis zum letzten Dezember 1865 in Kraft bleiben.

Alexander

Großherzog⸗

Mr

So weit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abände— rungen, Ergänzungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb besondere Ver abredungen getroffen worden.

Mel 3.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angefehen werden.

Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden mit möglichster Be schleunigung, spätestens aber bis zum 31. Januar 1854, zu Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 26. Dezember 1853, und Luxem— burg, den 31. Dezember 1853.

Friedrich Leopold Alexander Max Wendelin Henning. Philips born K ( ö (L. 85) Paul von Scherff. .

*

Der Austausch der Ratificationen des

hat stattgefunden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und

öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom

4. März 1854 die Versendung von Rohei

heisen. Vertrag vom 19. Februar 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 153. S. 1063.)

Nach der Bestimmung unter B. Nr. 8a der Anlage J. zu dem Handels- und Zoll-Vertrage zwischen Preußen und Oesterreich vom 19. Februar v. J. (Gesetz⸗Sammlung Seite 357) soll im Zwischen⸗ verkehre dieser Staaten Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den Hüttenwerken mit Ursprungs-Zeugnissen der Bergbehör⸗ den, gegenseitig zu dem Zollsatze von 5 Sgr., beziehungsweise 165 Kr. vom Centner eingelassen werden. ö

Zur Ausführung dieser Bestimmung ist zwischen der diesseiti⸗ gen und der Kaiserlich österreichischen Regierung Folgendes verab— redet worden.

Die Zulassung zu dem begünstigten Satze von 5 Sgr., be—

ziehungsweise 15 Kr. vom Centner kann nur für solches Roh—

eisen in Anspruch genommen werden, das

a) mit dem Fabrikzeichen desjenigen Hüttenwerks versehen ist, von welchem die Versendung erfolgt;

Daß das Roheisen unmittelbar von dem Hüttenwerke aus ver— sendet werden muß, besagt bereits der Wortlaut des Vertrages. 2) Roheisen aus denjenigen Hüttenwerken, welche sich zur Zeit eines Fabrikzeichens nicht bedienen , wird bis zum 30. Juni d. IJ, auch in dem Falle zu dem unter 1 erwähnten Zollfatze zugelassen werden, wenn es mit einem solchen Zeichen nicht versehen ist, . Zur Eingang-Abfertigung des g bezeichneten und bezettelten Rohei s Oesterreich die Haupt⸗Zollämter erster und r Kla . wie bis zum 30. Juni dieses Jahres alle Neben Zollämter erster Klasse befugt. Welchen Neben⸗Zollä erster Klasse diese Befug⸗ niß auch über den 30. Juni d. J. hinaus zu belasten sei, wird nach Maßgabe der bis dahin über die Bedürfnisse des Verkehrs gemachten Erfahrungen seine zeit bestimmt werden

Berlin, den 4. März 1854

sür Handel, Gen

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Gesetz vom (Staats-Anzeiger Nr.

. Durch die Vorschrift im 8. 3 des in der Nr. 11 der Gesetz Sammlung publizirten Gesetzes vom 3. April d. J. ist der König lichen Regierung die Befugniß beigelegt, die Errichtung von hnterstützungs-Kassen für unselbstständige Gewerbtreibende Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter 3c.) und die Betheiligung der Arbeit- nehmer und Arbeitgeber, so wie den Beitritt der selbstständigen Gewerbtreibenden zu den bereits bestehenden Kassen dieser Art für den Fall anzuordnen, daß dem obwaltenden Bedürfniß durch orts statutarische Festsetzungen nicht entsprochen wird. Es ist mein Wunsch, daß mit der Ausführung des Gesetzes sofort und energisch vorgegangen werde, und daß jene Einrichtungen, deren große soziale und politische Wichtigkeit von mir bei verschiedenen Gelegen— heiten dargelegt und bei den Berathungen des Gesetzes in den Kammern allseitig anerkannt worden ist, eine möglichst weite Ver— breitung finden. Die Königliche Regierung wird' daher sofort zu ermitteln haben, an welchen Orten Ihres Verwaltungsbezirks ein Bedürfniß zur Bildung gewerblicher Unterstützungskassen besteht, so wie ferner, ob die bereits freiwillig errichteten den an sie zu machen⸗ den Anforderungen genügen, und ob namentlich die Beitragspflicht der Arbeitgeber, wo sie bisher überhaupt nicht oder doch nicht in angemessener Weise konstituirt ist, nachträglich auszusprechen, be ziehungsweise zu erweitern sei. In dem einen wie in dem andern Falle ist die Kommunalbehörde mit einer Frist von höchstens 3 Monaten aufzufordern, die nöthigen Festsetzungen durch Ortsstatut zu treffen, resp. das vorhandene Ortsstatut zu modifiziren. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so ist das Ortsstatut zu prüfen und wie bisher zu meiner Bestätigung einzureichen. Entgegengesetzten Falles hat die Königliche Regierung die erforderlichen Anordnungen nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung und ohne sich durch unbegründeten Widerspruch beirren zu lassen, auf Grund des Gesetzes zu erlassen und die Kommunal-Behörden zu deren prompter Ausführung an zuhalten. Allgemeine Grundsätze über die Organisation der Kassen, über das Maß der Beiträge der Betheiligten, ü die Entscheidung der Frage, ob alle Arbeitgeber, die Fabrikanten, die Handwerksmeister aber nicht od geringeren Beiträgen heranzuziehen seien u. s. w., aufzustellen, liegt für jetzt nicht in der Absicht, da hierbei vornehmlich die lokalen gewerblichen Verhältnisse, wie die Beziehungen des betref

oder nur der mit 3

fenden industriellen Betriebes im Allgemeinen maßgebend bleiben müssen. Das Gesetz bietet für wünschenswerthe Modalitäten ge

nügenden Spielraum, und ist überhaupt nur als der Rahmen zu betrachten, welcher durch die Spezial-Statuten der einzelnen Kassen auszufüllen ist.

Ich hege zu der Königlichen Regierung das Vertrauen, daß Sie die in Betracht kommenden Rücksichten gebührend beachten und von der Ihr übertragenen Befugniß einen angemessenen Gebrauch machen wird. Es liegt daher auch nicht in meiner Absicht, von vorn herein kontrolirende Einrichtungen in Bezug auf die Rege lung jener Angelegenheiten anzuordnen. Um indeß übersehen zu können, in welchem Maße die Errichtung gewerblicher Unterstützungs Kassen fortschreitet, hat die Königliche Regierung alljährlich und zunächst binnen drei Monaten eine Nachweisung der in Wirksamkeit stehenden Kassen, unter Angahe der Zahl der Theilnehmer, des

vorhandenen Vermögensbestandes und der Art der Belegung' des— selben einzureichen. Berlin, den 18.

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legenheiten.

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Der Königlichen General-Kommission Königlichen uns,, wird im Anschlusse beglaubigte Abschrift des Stagts-Ministerial-Beschlusses vom 16ten v. Mts. (a.) betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Provinzial⸗Behörden als ent scheidende Disziplinar-Behörden erster Instanz auf mehrere Ressort des unterzeichneten Ministeriums angehörige Bean tegorieen zur Kenntnißnahme und Beachtung übersandt.

Berlin, am 14. April 1854.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten An sämmtliche Königliche General- Kommissionen und landwirth schaftliche Regierungs- Abtheilungen, so wie an die Direkt

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selben Gegenstand.

Durch Staats-Ministerial-Beschluß vom 16. v. Mts die Zuständigkeit der Provinzial-Behörden als entscheidende ziplinar-Behörden erster Instanz, auf mehrere, dem diesseitigen R sort angehörige Beamten-Kategorieen ausgedehnt worde Königlichen Negierung wird daher wegen der in ihrem Departement befindlichen Beamten der gedachten Kategorieen, beifolgen? eine * glaubigte Abschrift dieses Beschlusses zur Kenntnißnahme und Nach