1854 / 95 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

achtung in etwa vorkommenden Fällen mitgetheilt. Berlin, am 14. April 1854. 6. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage. Bode.

An 1 J . ;

die Königliche Regierung zu Stralsund, Cöln, Posen, Breslau, Oppeln, Potsdam, Merseburg, Münster und Düsseldorf.

2.

Staats-Ministerial-Beschluß vom 16. März 1854 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Provinzial-Behörden als entscheidende Dis— ziplinar-Behörden erster Instanz auf mehrere, dem Ressort des Ministeriums für landwirthschaft— liche Angelegenheiten angehörige Beamten Kategorieen.

Gesetz vom 21. Juli 1852 (Staats -Anzeiger Nr. i77, S. 1064.) Staats ⸗Ministerial-Beschluß vom 23. Auͤgust 1853 (Staats- Anzeiger Nr. 270 S. 1851.)

Zur Ergänzung des Staats- Ministerial⸗Beschlusses vom 23. August 1853 wird die Zuständigkeit der Provinzial Behörden,

als entfcheidende Disziplinar-Behörden erster Instanz, auch auf

„ende Beamten-Kategorieen im Ressort des Ministeriums für

landwirthschaftliche Angelegenheiten:

1) auf die bei den Auseinandersetzungs-Behörden angestellten pensionsberechtigten Feldmesser; auf die Beamten der höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗ Anstalten des Staats, mit Ausschluß der Lehrer an diesen Instituten;

3) auf alle bei den Staats⸗-Gestüten angestellte Beamten, mit Ausschluß der Landstallmeister und selbstständigen Gestüt⸗ Vorsteher,

auf Grund des §. 26 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852, hierdurch aus⸗ gedehnt. Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ministerium für landwirth— schaftliche Angelegenheiten und dem Disziplinarhofe mitzutheilen. Berlin, den 16. März 1854.

Königliches Staats-Ministerium.

(gez) von Manteuffel. von der von Raumer. von st

. n g.

Regulativ vom 17. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 168. S. 11 14)

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Königliche Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten der Seiden— Industrie-Anstalt des Gärtners Schlicht und Seidenzüchters Loewenstein in Frankfurt an der Oder die Rechte einer Cen— tral-Haspel-Anstalt, wie dieselben aus dem Regulativ vom 17. Juni 1863 wegen der Prämiirung der im Inlande gezüchteten Cocons ersichtlich sind, bis zum Ende des Jahres 1855 beigelegt hat.

Die betreffenden Seidenzüchter können daher ihre Cocons wie an die, in dem Regulativ benannten Central -Haspel -Anstalten, nunmehr auch an die Anstalt des 2c. Schlicht und des 2c. Loewen stein liefern und daselbst die nach den Bestimmungen des Regulativs berechneten Cocons-Prämien in Empfang nehmen.

Berlin, den 31. März 1854.

Das Landes⸗-Oekonomie⸗-Kollegium. von Beckedorff.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 21. Oktober 1853 treffend die Kosten bei Verpachtungen im Ressort

der Domainen- und Forstver waltung.

Cirkular⸗Verfügung vom 30. April 1853. (Staats-Anzeigtt Nr. 177 S. 1253.)

Die Bestimmung der Cirkular⸗Verfügung vom 30. April d. J., daß fortan bet der Verpachtung von Domalnen- und Forstgrund—

stücken, wenn selbige in einzelnen Parzellen, deren Pachtwerth voraussichtlich den Betrag von je dreißig Thalern jährlich nicht übersteigt, zur Ausbietung gelangen, die Bedingung zu stellen ist, ähnlich wie bei den Veräußerungen für jeden Thaler des gebo— tenen jährlichen Pachtzinses einen Beitrag von einem Silber⸗ groschen zur Bestreitung der den Parteien zur Last fallenden Stempel⸗ und sonstigen Nontraktskosten zu entrichten,

hat zu mehrfachen Zweifeln und Anfragen der Königlichen Regie—

rungen Anlaß gegeben, zu deren Erledigung hier Folgendes be—

mertt wird.

1) Wenn sich unter mehreren, gleichzeitig zum Pacht⸗Ausgebot gestellten Parzellen einzelne befinden, deren Pachtwerth voraussicht— lich den Betrag von 30 Rthlrn. jährlich übersteigt, während bei den übrigen Parzellen ein geringeres Pachtgebot vorauszusetzen ist, so ist die Cirkular-Verfügung vom 390. April c. auch bei jenen einzelnen werthvolleren Parzellen eben so, wie bei den übrigen in Anwendung zu bringen, weil sämmtliche und actu ausgebotene Parzellen hinsichtlich der Kosten gleichmäßig behandelt werden müssen.

2) Wenn ein Grundstück einmal unter den Bedingungen der gedachten Cirkular-Verfügung zum Ausgebot gestellt ist, so kann nur deshalb, weil das Pachtgebot demnächst in der Licitation über 30 Rthlr. hinaus gesteigert werden sollte, von den Licitations⸗ Bedingungen in Betreff der Kosten nicht wieder abgegan⸗ gen werden. Völlig unzweckmäßig würde es aber sein, wenn man, wie von einigen Seiten vorgeschlagen worden, in den Licitations-Bedingungen sestsetzen wollte, daß jener fixirte Beitrag zu den Kosten nicht mehr gezahlt zu werden brauche, so bald die Gebote über 30 Rthlr. gesteigert werden sollten.

3) Bei dem Prozentsatz (1 Sgr. vom Rthlr.) sind überall nur volle Thaler zur Berechnung zu ziehen, dergestalt, daß Parzellen Pächter, welche einen einjährigen Pachtzins von weniger als 1 Rthlr. entrichten, gar keine Kostenbeiträge zu zahlen haben.

4) Der Kostenbeitrag ist überall nur nach dem, für ein einzel nes Pachtjahr gebotenen Pachtzinse zu berechnen, dergestalt, daß z. B. ein Pächter, welcher eine Parzelle auf drei Jahre für einen jährlichen Pachtzins von 10 Rthlr. erstehet, nur 19 Sgr. an Kostenbeitrag, mithin eben so viel an Kosten zu entrichten hat, wie ein anderer Pächter, der nur auf ein Jahr für 10 Rthlr. ge— pachtet hat und gleichfalls zu den Kosten beitragen muß.

5) Außer dem fixirten Kostenbeitrage dürfen den Pächtern keinerlei andere Kosten, namentlich keine besondere Beiträge zu den Vermessungs-, Chartirungs- oder Uebergabe-Kosten angesonnen werden. ! 3

6) Da sich indessen ergeben hat, daß der Satz von 1 Sgr. pro Thaler bei längeren Pacht-Perioden leicht in einem allzugroßen Mißverhältnisse zu den Stempelkosten stehen kann, so soll dieser, in der ofterwähnten Cirkular⸗-Verfügung vom 30. April c. bestimmte Satz in Zukunft nur bei Ausgeboten auf eine höchstens sechsjährige Pacht⸗Periode angewendet werden. Bei Ausgeboten auf eine Pe⸗ riode von längerer Dauer und zwar bis zu zwölf Jahren ein⸗ schließlich, ist dagegen in den Licitationsbedingungen ein Kostenbet trag von zwei Sülbergroschen pro Thaler des einjährigen Pacht zinfes, und bei noch längerer Pacht-Periode, ein Kostenbeitrag von drei Silbergroschen des einjährigen Pachtzinses dorzubedingen.

Berlin, den 21. Oktober 1853.

Der Finanz ⸗Minister Im Auftrage:

h

Thoma.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an die Königliche Ministerial-Bau⸗ Kommission zu Berlin.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 165. April 1854 y die Verloosung von Niederschlesisch-⸗-Märkischen

Eisenbahn-Prioritäts⸗Actten. Bekanntmachung vom 27. März 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 77 S. 582.)

In Folge unserer Bekanntmachung vom 27. v. M. sind bet der heutigen öffentlichen Verloosung die in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten, von der vormaligen Direction der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten

164 Stück Prioritäts-Actien Serie J. 3 100 Rthlr. und 128 Stück dergleichen Serie IJ. 3 623 Rthlr. gezogen worden.

Dieselben werden in Gemäßheit des 5.7 des unterm 27. Juni

1845 Allerhöchst bestätigten Statut-Nachtrags (Gesetz⸗ Sammlung

723

Seite 459 bis 469) den Inhabern mit dem Bemerken bekannt 1

macht, daß laut 88. 4 und 9 a. 4. O. der Nennwerth dieser Actien, gegen Rücklieferung derselben nebst den dazu ausgereichten, noch nicht fälligen Zins-Coupons Nr. 20 am 1. Ju li' d. J. von 9 bis 3 Uhr bei der Haupt-Kasse ver Niederschlesisch— Märkischen Eisenbahn hierselbst erhoben werden kann.

Der Betrag etwa fehlender Zins-Coupons wird vom Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung dieser Prioritäts⸗ Actien auf. 1 ;

Gleichzeitig werden nach dem §. 10 des gedachten Statut— Nachtrags die in den Jahren 1860 bis einschließlich 1853 ausge⸗ loosten, aber bis jetzt noch nicht realisirten, in dem eben— falls nachfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Prioritäts-Actien Serie J. und II, hierdurch wiederholt mit dem Bemerken aufge⸗ rufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat. .

Berlin, den 15. April 1854.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Nat an. Rolcke. Gamet. Nobiling.

n, D e r z e i ch u i ß Ziehnng am 15. April 1854 ausgeloosten, am 1. Juli t zur Realisatien konmenden Niederschiesisch⸗Märkischen Ptioritäts-Acten Ser. J. und II., welche zu dem Ende mit den Zinscoupons Nr. 20 einzureichen sind. l , 560 637. 947. 930. 4348. 151. 14714. 1488. 1509. Deb. Fh, 26h. 2 , ö,, t, Fog, og. , , , n . . , öl , , . 7984. 8069. 8179. 8377. 8576. S651. 8823. 8950. 9088. 9410. g460. 9504. 9521. 9g99g5. 10,908. 10,009. 10 028. 10,100. 10, 10,226. 10,400. 10,445. 10,556. 10,560. 14, G62. 1i8686. 11 13665. 41 230. 11 LR63. 1416. 12,379. 42, Han. 12 626. 42.636. 12 998. 13, 249. 14, 351. 15,008. 15,412. 15,515. 15, 634. 16, S28 ü, . r 17,982. 18,148. 18,198. 18.281. 18, 663. 18,981. 18,985. 19, 481. 19509. 19. 576. 19,908. 20, 141 20, 860. 20, 930. 20, 974. It, 337. 21,409. 446. 21.552. 24,565. 21,678. 21,686. 22668. 23, 203. 23,851. 23 983. 24,48. 24, 855.

—/ 9

. 240 . 0 93 90 24 950. 251317 25, 348. 5. 548. 25, 840. 25,938.

6

128 Stück 2 625 Rthlr. tea0dh. Lis ns öl än . 790. 2 2624. 2637. 2681. 2914. 3020. 3054. 3061. 3164. 3226. 3252. 3371. 3569. 3681. 3808. zs i , . n, w e . , J . G böo2. 10,0533 . . 11,494 . ,

1 * . 13 93 . 3 . S6. 5, C06 *. 5, 2 864 13,665. x

1 1

12, 567.

ö *

J

.

l 12 14,9029. 14 14 17

14,586. 1, 663. 16,004. 16, 838 16,700. . 533 18.089. 18,468. 19, 346. 49. 645. 19, 7659. 20,982. 20,396. 20,423. 20, 483. 20,484. 20,515. 20,8143. 20, 900 6, , n, , n, e, n m in den Jahren 1850 bis einschließlch 1853 ausgeloosten, bis jetzt noch nicht reatisirten Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Prioritäts— Mesen Ger l inden. . O rie, o nnr, 184t. 6t dg. 1353. 16, , n 9. , 6, 2 n, 2) Serie I. 4 62 Rt här. 3183. 3185. 3187. 6068. 13,817. , . 11 206. 6330. 6564. 13 ö, , , , 0. 6 . 2 8 lie ll. 6 hr. 5330. 6046. 6120. 7089. 11,422. 11, S75. 14,649. 19,983. 1 1 e 3 490 Rinhlz. 3080. 4079. 4475. 6870. 98698. 12, 042. 12, 139. 13, 007 14,861. 16,442. 16,444. 16 694. 18 186. 19,826. 21, 787. 23.357. 23,684. 27, 067. 27, 818. 27, 931. 25 Serie 11. 3 625 Rthlr. 2980. 3037. 3352. 4012. 4535. 4681. 6218.7 ̃ 15,397. 15,620. 16, 206. 16,497. 16,617. 17,3 26,848.

j )

36 1

*

/

IV. A us Femg Ja pre l ß 63. 1) Serie l. à 100 Rthlr. 150. 1915. 2285 2479. 3089, 4215. 4787. 4926. 5209. 6197. 6458.

7i56. 96 386 9923. 10,135. fo, 634. 10 96. 11, 305. 4, 879. 12,185.

12664. 13, 627,. 14.308, 14,599, 15 226. 17253 19.0. 20 680. 20 925. 22, 802. 25,5168. 28, 40. 26, 15 6 * . G. 2) Serie II. d 623 Rthlr.

329. 873. 2506. 3058. 3087. 3524. 5444. 5983. 6751. 7180. 8897 2146. 120613. 12276. 12539. 13 52 I3 81. 3 8653. 139757. 14722. 14, 823. 15.377. 16, 106. 16,408. 16 698. 8, 185. 18, 156. 18 215. r run, mn,

Berlin, den 15. April 1854.

U Haupt-Verwaltung der Staats schulden.

Natan. Rolcke. Gamet. Nobkfling.

a ef 9 68* , 31 . . A ngekemmen; Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg— schwerinsche Staatsminister, Graf von Bülow, von“ Schwerin.?

„Berlin, 21. April. Se. Majestät der König haben Aller—⸗ gnädigst geruht: Dem Major Baron Geyr von Schweppenbur g k Reg ment . zur Anlegung des von Sr. Majestät dem ige von Württemberg ihm verliehenen Com— mandeurkreuzes vom Orden der Württembergschen“ Krone; dem Kabinetsrath Niebuhr zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Commandenr kreuzes vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig; dem Direktor der Strafanstalt zu Lichtenburg, Hauptmann a. D. von Grabowski, zur Anlegung des ihm ver— liehenen Ritterkreuzes des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus— ordens; so wie dem Schiffer Spiegelberg zu Zingst, Kreis Franzburg, zur Anlegung der von Sr. Masjestät dem Kaiser der Franzosen ihm verliehenen goldenen Ehren-Medaille erster Klasse zu ertheilen.

——— n ,,, , eee r, ee rr, am, e.

.

Polizei⸗-Verordnung vom 12. April 1854 be⸗

treffend das Verbot des Gebrauchs der Dampf⸗—

pfeife und der Nachahmung der Eisenbahn-Signale in der Nähe der Eisenbahnen. .

(Staats -⸗Anzeiger 1851 Nr. 68 S. 367.)

Zur Vermeidung von Irrthümern beim Eisenbahnbetrieb und von Unglücksfällen auf Eisenbahnen, welche aus dem Gebrauch der Dampfpfeife zu Signalen außerhalb des Eisenbahnbetriebes für den letzteren entstehen, wird auf Grund des §. 6 und 11 des Ge— setzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung das in der

X

Polizei⸗-Verordnung vom 3. September 1851 rücksichtlich der Dampf⸗ schifffahrt erlassene Verbot dahin erweitert, daß der Gebrauch der Dampfpfeife außerhalb des Eisenbahnbetriebes und die Nachahmung der Eisenbahnsignale innerhalb eines Raumes von zweihundert Ruthen von den äußeren Gränzen der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, im engeren Polizei-Bezirk von Berlin bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Rthlr. oder im Unvermögensfalle einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen untersagt wird. Berlin, den 12. April 1854.

Königliches Polizei- Präsidium.

von Hinckeldeny.

zen. Berlin, 21. April. Die „Pr. C.“ enthält nachstehende Mittheilungen: Da auf Grund einer von der „Times“ mitgetheilten Korrespondenz aus Paris die Nachricht von einem angeblichen Ultimatum, welches die beiden Seemächte an die König⸗ liche Regierung gerichtet haben sollen, allgemeine Verbreitung ge⸗ funden hat, söo sind wir zu der Erklärung ermächtigt, daß an be

lreffender Stelle keine Note der angegebenen Art eingegangen ist. Ebensowenig trugen, wie uns versichert wird, die mündlichen Mit— theilungen der Vertreter Englands und Frankreichs in jüngster Zeit einen Charakter, welcher den Voraussetzungen jenes Gerüchtes einen Anhalt bieten konnte.

Das wiederholt auftauchende Gerücht, als habe die Unter

zeichnung des neuesten wiener Protokolls von Seiten Preußens

unter gewissen Verwahrungen oder Beschränkungen stattgefunden, können wir, nach zuverlässigen Mittheilungen, als vollkommen un begründet bezeichnen.

Die Koömmissionen der Ersten Kammer sind bereits wieder in Thätigkeit getreten, um das Material vorzubereiten, über welches in der nächsten Woche berathen werden soll. Die am Montag, den 24sten d. M., wieder beginnenden Sitzungen, welche unausgesetzt bis zum 28sten oder 29sten d. M. fortdauern dürften, werden. die wichligsten Gegenstände umfassen, und es ist dringend zu wünschen/ daß die Kammer sofort in ihrer Vollzähligkeit versammelt sein möge—