1854 / 96 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Militair⸗Aerzte.

Den 4. April.

Matthaei, Stabs- und Bats. Aizt des 2. Bates. 4. Low. Regts.,

mit Pension der Abschied bewilligt. Beamte der Militair-⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums:

Den 7. April.

Großmann, Intend.« Seeret. bei der Milit.⸗-Intend. des J. Armee—

Corps, zu der des VI., Thaeder, Jatend.⸗Secret. bei der Milit.Intend.

des VI. Armee-Corps, zu der des IV., Feldt, Intend. Secret. bei der Milit. Intend. des 1IV. Armee-Corps, zu der des VII. Armee ⸗-Corps ver⸗

setzt. Grothe, Sekretariats - Applikant bei der Milit.Intend. des IV. Armee⸗Coips, zum Intend. Sekretariats ⸗Assistenten ernannt und zu der

Milit.⸗Intend. des VIII. Armee-Corps versttzt.

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Polizei-Verordnung vom 22. Februar 1854 be— treffend die Aufnahme und Unterstützung fremder armer und kranker Personen.

Das Verfahren der Ortsbehörden in Armen⸗Sachen entspricht in vielen Fällen nicht den Bestimmungen des Armengesetzes vem

31. Dezember 1842 und des damit wesentlich zusammenhängenden

Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen von demsel—

ben Tage. ö . Zur Beseitigung der daraus entstehenden unnöthigen Weite rungen finden wir uns veranlaßt, diejenigen Punkte, welche beson⸗ ders zu beachten sind, und gegen welche am häufigsten gefehlt wird, hier zusammenzustellen und auf Grund des 8§. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850, die Polizei⸗Verwaltung betreffend, was folgt zu verordnen: . 1) Wenn sich ein fremder Armer, ein kranker und mittelloser Reisender, Handwerksgeselle, Fabrikarbeiter 3c. bei einer Polizei— Behörde mit ver Bitte um ÜUnterstützung, Unterbringung oder Auf⸗ nahme in eine Krankenanstalt meldet, so ist derselbe sofort voll⸗ ständig über seine persönlichen und Angehörigkeits⸗Verhältnisse zu vernehmen. Das Vernehmungs-Protokoll muß daher speziell ent⸗ halten: ö J 2. Name, Alter und Vermögens-Verhältnisse, des Bittstellers,

seiner Aeltern, Großältern, Kinder und Geschwister; ö b. die Angabe, wo und in welchen Verhältnissen er während der letzten drei Fahre gelebt hat. In dieser Beziehung muß die

Zeit, während welcher sich der Verarmte an einem oder dem andern

Srte aufgehalten haben will, wo möglich nach dem Datum oder

wenigstens so genau, als es sich irgend thun läßt, angegeben wer⸗

den. Auch der Ort ist speziell anzugeben, mithin genügt die Be⸗

nennung eines Dorfes nicht, sondern es muß zugleich bemerkt wer

den, ob der Verarmte auf dem herrschaftlichen Hofe, oder in einem herrschaftlichen Familienhause, Vorwerke ꝛc. oder in einem zur

Dorfkommune gehörenden Hause sich aufgehalten hat. Was die

Lebensverhältnisfe betrifft, so muß der Antragsteller befragt werden, ob er eine eigene Wohnung oder Schlafstelle gehabt und ob er sich bei seiner Niederlassung an einem Orte bei der Orts- Polizeibehörde

dem Domainen⸗Rent-Amt) gemeldet hat, insbesondere aber ist bei solchen Personen, bei welchen es zweifelhaft sein kann, ob sie als Dienstleute oder selbstständig gelebt haben, das Verhältniß, in welchem sie zu ihrem Arbeitsgeber gestanden, möglichst vollständig zu ermitteln; .

c. bei minorennen Bittstellern, ingleichen denjenigen Großjäh⸗ rigen, welche noch nicht 27 Jahr alt sind und seit ihrer Großjäh⸗ rigkeit weder ein Domizil begründet, noch drei Jahre hindurch an einem Ort sich aufgehalten haben, muß der letzte Wohnsitz des Vaters oder, bei unehelichen Kindern, der der Mutter oder, falls dieselben keinen Wohnsitz hatten, der letzte dreijährige Aufenthalts⸗ ort derselben angegeben werden.

2) Sehr viele Armen Verbände gehen von der Ansicht aus, daß durch den bloßen dreijährigen Aufenthalt eines Menschen ihre Verpflichtung zur Versorgung desselben im Falle der Verarmung nicht begründet werde, indem sie sich dabei auf den §. 2 des Ar⸗ mengesetzes stützen. Diese Ansicht ist unrichtig, denn das Gesetz verpflichtet mit bestimmten Worten auch denjenigen Armen⸗Verband zur Fürsorge für einen Armen, in dessen Bezirk sich derselbe nach erlangter Großjÿährigkeit, auch ohne einen Wohnsitz erworben zu haben, drei Jahre hindurch aufgehalten hat, und der S. 2 a. a. S. spricht gar nicht von dem Falle des dreijährigen Aufenthalts.

3 Unzulässig ist es, den Armen an die Unterstützung seiner Angehörigen oder, wenn er Handwerksgeselle ist, an die Gewerks—⸗ Kassen ꝛc. zu verweisen.

4) Nach dem Armengesetze kommt es darauf, ob ein großjäh⸗ riger Armer noch unter väterlicher Gewalt steht, nicht an, weshalb auch aus diesem Umstande kein Einwand gegen die Verpflichtung zur Armenpflege von Seiten eines Armen-Verbandes hergeleitet

werden kann.

ö. ö Fällen der Anfang der Krankheit mit Gewißheit er⸗ e. 6 0 nf mitteln lassen, andererseits kommt es nac Hesetze ni (auf dem Lande der Gutsherrschaft, in Königlichen Ortschaften bei . k ..

5) Jeder örtliche Armen ⸗Verband hat denjenigen Ar welche sich in seinem Bezirk vorfinden, ohne Unter sch n ob sen gn angehsren oder nicht, die augenblicklich nöthige Unterstützung, unter

Vorbehalt seines Anspruchs an den dazu Verpflichteten, zu ih⸗ ren, und darf denselben an ihren angeblichen ,

nicht zurückschicken. Am allerwenigsten darf ein Armen - Verband einen armen Kranken unter irgend einem Vorwande fortschaffen

lassen.

Imgleichen müssen auch arme Individuen oder Familien, welche

obdachlos geworden, auf Kosten des verpflichteten Armen-Verbandes an dem augenblicklichen Aufenthaltsorte einstweilen und so lange untergebracht werden, bis es ihnen entweder gelungen ist, sich seloͤst

81 * *** 8 * 8a , g Da . * !. ö . Unterkommen 31 verschaffen, oder über ihre anderweite Unter⸗

bringung entschieden worden.

Die Uebertretung dieser Vorschriften wird bei den Ortsschulzen und Orts-Polizeibehörden mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Rthlr., bei Privatpersonen aber mit einer Polizeistrafe von gleichem Betrage geahndet werden.

6) In Bezug auf fremde Arme ist, um den Anspruch auf Erstattung der für sie aufgewendeten Kosten zur Geltung zu brin— gen, in solgender Art weiter zu verfahren: ö.

4. Sobald die den Umständen nach nöthige Unterstützung sicher gestellt worden, was immer zuerst und sofort geschehen muß, ist der

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ständigen Domainen⸗-Rentamte, in Kämmerei-Ortschaften dem Ma— gistrate und in adlichen Ortschaften dem Gutsherrn, von dem Ein— 1 orro 9 R * 2* wa ss 8 8e. 9. * j ; . .

tressen des Armen und der Art der Fürsorge für ihn unverzüglich

Anzeige zu machen.

b. Diese Behörden haben, wenn sie sich überzeugt haben, daß

der Arme im Kreise einheimisch ist, ihn unverzüglich an seinen letzten Wohnsitz zurückzusenden und dem Landrathe

vavon gleichzeitig Anzeige zu machen. Handelt es sich dabei um einen tranken Armen, so darf die Zurückweisung nicht eher erfol— gen, als bis sie ohne Nachtheil für die Gesundheit desselben ge— schehen iann.

c. Ist der Apyme nicht im Kreise ein heimisch, so haben

die vorgedachten Behörden sofort den Landrath ihres Kreises zu , und dessen weitere Bestimmung zu erwarten. In ; l ö Resta“ diesen Fällen hat der Landrath für die Erstattun Kosten z so wie die Namen, den Wohnort und die Vermögens-Verhältnisse ! . y,, ,

sorgen und jede Obrigkeit, an welche er sich dieserhalb wendet, muß bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe die Antwort spätestens am

zweiten Posttage nach Empfang der Requisition zur Post geben.

d. Handelt es sich um einen auf der Reise erkrankten Armen, so ist von der zuständigen Ortspolizei- Obrigkeit sofort der unterzeichneten Regierung Anzeige zu machen, um zu der in solchen Fällen dem Landarmenfonds vorläufig obliegenden Erstat⸗ tung zu gelangen, .

7) Mehrere Armen⸗Verbände haben sich ihrer Verpflichtung gegen erkrankte Dienstboten, Gesellen 2c. unter dem Vorgeben zu entziehen gesucht, die Krankheit ihrer Natur nach schon früher an einem andern Orte entstanden sein müsse. Ein solches Vorgeben kann jedoch nicht berücksichtigt werden, denn einerseits wird sich in

diesen Anfangspunkt, sondern darauf an, zu welcher Zeit der Er— lrankte genöthigt gewesen ist, die öffentliche Armenpflege in An— spruch zu nehmen. ö

8) Geschwängerte Personen sind als Kranke zu betrachten, so— bald die Schwangerschaft so weit vorgeschritten ist, daß sie nicht mehr vollständig im Stande sind, ohne Beihülfe für ihre Bedürf— nisse selbst zu sorgen. Dieser Zeitpunkt tritt in der Regel mit dem siebenten Monate ein, es bleibt jedoch der Nachweis eines früheren Eintretens desselben unbenommen.

9) Kur- und Verpflegungskosten, welche ein Armen-Verband dem anderen für die Verpflegung eines Armen aus dem Kommunal— Armenfonds gesetzlich zu zahlen hat, gehen portofrei, insofern sie von den betreffenden Kommunal-Behörden oder Kassen an öffent— liche Behörden unter öffentlichem Siegel und der Rubrik: „Armen— Kur und Verpflegungskosten“ versendet werden, was von vielen Armen⸗Verbänden bisher nicht beachtet zu sein scheint.

Marienwerder, den 22. Februar 1851.

Königlich preußische Regierung. Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung vom 3. April 1854 betreffend die Conservation alter Holzschnitzwerke und ähn⸗ licher Arbeiten.

Zu den künstlerischen Gegenständen des Mittelalters, die in mehrfacher Beziehung eine nähere Rücksicht in Anspruch nehmen, gehören die Holzschnitzwerke und ähnliche Arbeiten, namentlich die—⸗ jenigen, welche, häufig in Verbindung mit Gemälden und größten theils selbst bemalt und vergoldet, zum Schmuck der Altäre in den Kirchen gefertigt wurden. In Betreff der Conservation und Restau—

ration derselben ist es besonders hervorzuheben, daß die an ihnen vorhandene Malerei, farbige Ausstattung, Vergoldung und so weiter, wesentliche Theile ihrer künstlerischen Wirkung ausmachen, und von dem ursprünglichen Meister auf die letztere berechnet wurden, daß mithin alle Erneuerung auch in diesen Beziehungen die bestimmteste künstlerische Fürsorgé verlangt, alle U&ebermalung oder Uebertünchung aber durchaus zu vermeiden ist. Da hierauf in vorkommenden Fällen nicht immer die erfor⸗ derliche Rücksicht genommen worden, so machen wir, unter Bezug⸗ nahme auf unsere Amtsblatts⸗Bekanntmachung vom 13. April 1841, sämmtliche Behörden und Corporationen darauf aufmerksam, daß die oben erwähnten Arbeiten überall, auch mit Einschluß ihrer far— bigen ꝛe. Ausstattung, unter diejenigen Gegenstände gehören, an welchen keine Veränderung ohne vorgängige Anzeige und höhere Genehmigung vorgenommen werden darf, und erwarten genaue Befolgung der früher und jetzt in dieser Beziehung getroffenen Anordnungen. . Arnsberg, den 3. April 1854.

.

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z Regierung.

Preußen. Berlin, 22. April. Nach Mittheilung der „Pr. C.“ ist der preußisch-österreichische Allianz-Vertrag am 20sten d. M. von den Bevollmächtigten beider Regierungen, und zwar für Preußen durch den Königlichen Minister-Präsidenken Freiherrn von Manteuffel, für Oesterreich durch den K. K. General -Feldzeug— meister Freiherrn von Heß und den K. K. außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister Grafen Thun unterzeichnet worden, und sieht der Ratification durch die Souveraine binnen kürzester Frist entgegen.

„Es war zu erwarten, bemerkt dieselbe Corr., daß das innige Einverständniß, welches die beiden Regierungen in allen Phasen

der auf die orientalische Frage bezüglichen Verhandlungen geleitet

hatte, weit entfernt, durch die Fruchtlosigkeit der bisherigen Ver⸗— mittelungs-Versuche getrübt zu werden, vielmehr in dem Heran— nahen eines Krieges zwischen den Seemächten und Rußland die dringende Aufforderung finden würde, durch ein Bündniß zu gleicher Zeit die Sicherheit der gesammten deutschen Bundesstaaten nicht minder als ihrer eigenen Länder inmitten der drohenden Kriegs⸗ gefahren zu befestigen und den Interessen des europäischen Gleich—

gewichts eine neue Bürgschaft zu geben. Hierin liegt offenbar der Zweck des nunmehr zum Abschluß gediehenen Vertrages, und wir welche Entwickelung auch jdie gegenwärtige

dürfen ihn daher

Krisis nehmen möge als ein für Deutschland und Europa er— freuliches Ereigniß begrüßen.

Die einzelnen Bestimmungen des Vertrages, so viel wir 5 ( 9 ö

darüber erfahren, entsprechen den oben angedeuteten Gesichtspunk⸗ ten; derselbe ist in seiner Gültigkeit nicht durch einen bestimmten Termin begränzt, sondern soll für die ganze Dauer des Krieges zwischen den westlichen Mächten und Rußland in Kraft bleiben. Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß sämmtliche deutsche Bundes—

staaten diesem den gemeinsamen Interessen gewidmeten Vertrage

sich anschließen und den im Artikel 47 der wiener Schluß-Akte vorhergesehenen Verpflichtungen im vollsten Umfange nachkommen werden.“ ;

Der Herr Handelsminister hat an die Handelsvorstände der Seehäfen folgende Verfügung erlassen:

Dem Handelsstande wird bereits aus den öffentlichen Blättern

bekannt geworden sein, daß die britische Flotte unter dem Kom—

mando des Vice-Admirals Sir Charles Napier am 12ten d. Mts.

von der Kiöge⸗-Bucht abgesegelt ist, um die zur Versetzung sämmt—

licher russischen Häfen an der Ostsee, dem finnischen und bothnischen

Meerbusen in Blokadezustand erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Nachdem hiervon der Königlichen Regierung amtliche Mitthei

lung gemacht worden ist, kann ich nicht unterlassen, den Handels—

stand darauf aufmerksam zu machen, daß nach anerkannten völker—

rechtlichen Grundsätzen der Versuch einer Durchbrechung der Blokade öder einer besonderen Ausfuhr-Erlaubniß bedürfen, wessen Eigen⸗

die Wegnahme von Schiff und Ladung, gleichviel, ob beide neutrales oder feindliches Eigenthum sind, zur Folge hat und daß sich des— halb die Königliche Regierung nicht in der Lage befinden würde, zu

Gunsten eines diesseitigen, wegen verfuchten Bruches der Blokade

aufgebrachten Schiffes zu intercediren. Berlin, den 21. April 1864. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. In den Städten

worden.

Memel, 19. April. Commodore Foot und der Arzt der

englischen Matrosen bemannt war, an Land gekommen und fuhren,

Freystadt, im Regierungs- Bezirk Liegnitz, und Angerburg, im Regierungs⸗Bezirk Gumbinnen, ist

die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt , . des Weißen Meeres abgegangen und nach einem Hafen im briti—

nach dem sie mehrere Stunden hier verweilt hatten, trotzdem daß der Wind inzwischen bedeutend stärker und dis See unruhiger ge⸗ worden war, und ungeachtet Herr Losctsen⸗Commandeur Röhl davon Aabgerathen hatte, um 5 Uhr Nachmittags wieder mit dem— , . nach der Rhede hinaus. Im Fahrwasser kenterte das e, . n , Lefctt urn Filse herbe eite Löotfen— j äu-Vobt genannt. daselbst ankam, waren

odore Fbot und, vier. Matrosen leider schon ertrunken, und nur Dr. Sloget, welcher in dem Augenblicke, als das Boot ken“ terte, zwei Riemen ergriff und sich so bei hohem Seegange ca 15 bis 20 Minuten lang auf dem Wasser hielt, und ein Makrose ver die Vorsteving des Bootes ergriffen hatte, wurden natürlich schon halb erstarrt und fast besinnungslos, 'aber' noch am Leben. zereite und an Bord der auch heute noch auf der Rhede vor Anker K den Korvette „Confliet“ gebracht. Von den Ertrunkenen ist Lbis jetzt noch keiner gefunden worden. (Osts. Z.) . Stettin, 21. April. Das Königlich schwedische Postdampf— schiff „No rdstern“ traf gestern Nachmittag 3 Uhr mit Paffa gieren von Stockholm hier ein. .

Str., Majestät Fregatte „Gefion“ und das Transportschiff „Mercur“ sind laut Schiffsbericht am gten d. M. on ,, abgegangen. . .

Bannwvver, 21. April. In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer ging ein Regierungsschreiben mit der Bestätigung des Grafen von Bennigsen als Präsident Erster Kammer ein. Nach BVerlesung desselben wurde der Graf von Bennigsen beeidigt und nahm dann mit einigen Worten des Dankes? für das ihm wiederum bewiesene Vertrauen und mit der Bitte, ihm die früher geschenkte Nachsicht zu bewahren, den Praͤsidentenstuhl ein. Nach Eingang mehrerer, Regierungsschreiben schritt die Kammer zur

Wahl dreier Kandidaten für die Stelle des Vice⸗-Präsidenten, und

siel dieselbe auf die Herren Oberbaurath Hausmann mit 41 gegen 15 Stimmen, Ohbergerichts-Direktor Vezin mit 35 Stimmen, Stadt— syndikus Wyneken mit 34 Stimmen. Zu Generaffyndiken wurden gewählt: Obergerichts-Direktor Vezin mit 43 Stimmen und Stadt⸗ syndikus Wyneken mit 43 Stimmen. „In der Sitzung der Zweiten Kammer kam ein Regierungs— schreiben zur Verlesung, nach welchem die Wahl des Bibliotheks— Secretgirs hr. Ellissen zum Prästdenten der Zweiten Kammer die Königliche Bestätigung erhalten hatte. Leßterer übernahm darauf den Vorsitz. Die Wahlen zu dem Amte eines Vice ⸗Präsi⸗ denten fielen in erster Stelle auf den Staats-Minister Dr. Meyer in zweiter Stelle auf den Ober- Appellationsgerichts Anwalt Pr. Geirding, in dritter Stelle auf den Gutsbesitzer Kröncke. Nach dem noch die Wahlen der beiden General-Syndiken, welche auf die Herren Stadt-Secretair Bauermeister und Obergerichts Anwalt von der Horst fielen, vorgenommen und die genannten beiden Herren in dieser Function beeldigt waren, ward die Sitzung ge schlossen. ; Bayern. München, 20. April. Heute Vormittag 8 Uhr hat die Kaiserbraut, Prinzessin Elifabeth in Bayern, Königliche Hoheit, nach Anhörung einer hl. Messe in der herzoglichen Kapelle die Reise nach Wien angetreten. ö Großbritannien und Irland. Die Beschwerden, welche über die von der Regierung gefroffenen Bestimmungen in Betreff des Eigenthums an den während des Krieges aus neutralen Hä— fen verschifften russischen Produkten von vielen Seiten erhoben wor—

den sind, haben zu einer Abänderung geführt, die in einem am

15. d. Mts. erlassenen, in der gestrigen „London Gazette“ abge— druckten Geheimeraths-Befehl kundgemacht worden. Durch die— sen Geheimeraths-Befehl wird verfügt, daß „allen Schiffen unter einer neutralen oder befreundeten Flagge, welche neutrales oder befreundetes Eigenthum sind, gestattet sein soll, in jeden Hafen oder Platz in Ihrer Majestät Gebiet alle Güter und Kaufmanns⸗ waaren ohne Unterschied, wessen Eigenthum sie auch sein mögen, einzuführen, und von jedem Hafen oder Platze in Ihrer Majestät Gebiet nach jedwedem nicht blokirten Hafen alle und jede Ladun⸗ gen und Güter auszuführen, die nicht Krieges⸗Contrebande sind,

thum dieselben auch sein mögen.“ Zugleich wird allen britischen und neutralen Schiffen gestattet, nach allen und jeden Häfen Handel zu treiben, sofern dieselben nicht im Blokadezustand sind; jedoch sollen britische Schiffe in keinen Hafen einlaufen, noch mit dem⸗ selben kommuniziren, wenn er sich im Besitz der Feinde der Königin befindet.

Durch einen ebenfalls in der gestrigen „London Gazette“ publizirten Geheimrathsbefehl vom 15ten d. M. wird der Geheim⸗ rathsbefehl vom 29. März zu Gunsten russischer Schiffe dahin er⸗ weitert, daß es jedem russischen Schiffe, welches vor dem 15. Mai d. J. von einem russischen Hafen an den Küsten der Ostsee oder

schen Gebiete bestimmt ist, gestattet sein soll, unmolestirt in diesen

Korvette „Conflict“, Dr. Sloget, waren gestern Morgen bei ziem⸗ Hafen einzulaufen, seine Ladung zu löschen und nach jedem belie

lich ruhigem Wetter mit einem kleinen Boot, welches mit fünf

bigen nicht bloikrten Hafen wieder abzugehen, ohne daß demselben auf der Rückfahrt Hindernisse in den Weg gelegt werden sollen.