1854 / 110 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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(resp. vom 1. Oltober bis 15. Oktober 18.. gegen Rückgabe dieses Cou—-

pons an atzj⸗ rlichen Zinsen e . * . a Thaler Silbergroschen

bei der Kreis-Kommunal⸗Kasse in Wollstein.

Die innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des be⸗— treffenden Halbjahres an gerechnet, nicht abgebobenen Zinsen verfallen der Chausseebau⸗ e. Gesetz vom 31. März 1838, §. 2, Nr. 5 (Gesetz⸗

Sammlung pa. 249). n , u den . ten kJ Die ständische Kommission für den Chausseebau im Bomster Kreise.

Gesetz vom 24. April 1854 betreffend einige Abänderungen und Zusätze zu der Verordnung zum

ze der Fabrikzeichen an Eisen- und Stahl⸗ vaaren in der Provinz Westfalen und der Rhein

.

Provinz vom 18. August 1847.

r Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛe. ꝛc. . verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was solgt: §. 1. Die Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an ; vaaren in der Provinz Westfalen und der 9 vom 18. August 1847 findet auch: auf die Bezeichnung des raffinirten Stahls und auf den Schuß der älteren, in Worten und Buchstaben stehenden Zeichen (5. 1 und §8§. IJ7 und 18 der Verordnung) Anwendung. 9

68.

Von den im §. 1 unter b gedachten Zeichen bleiben ausgeschlossen: .

1 alle Worte in deutscher oder einer fremden Sprache, welche eine Eigenschaft der Waare oder irgend eine sie empfehlende Bezeichnung ausdrücken; die Namen und Firmen ausländischer Fabrikanten von Stahl und Eisenwaaren; alle geographischen Benennungen.

§. 3:

Zur Feststellung der Freizeichen und der älteren Privat-Zeichen für ,. en Stahl, so wie der älteren Wort- und Buchstaben⸗ Zeichen (§. 1), sind gesonderte Verzeichnisse und Zeichenrollen an⸗ zulegen. Im uebrigen kommen für das Verfahren hierbei ö Be stimmungen der §§. 2, 17 und 18 der Ver rordnung vom 13. August 1847 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die im §. 17 und 18 festges fegen dreimonatlichen Anmeldungsfristen ihren Anfang mit der Verkündigung des gegenwärtigen . nehmen.

§. 4.

Durch das Recht zur ausschließlichen Benutzung eines Buch— . oder Wort⸗ Zeichens kann Niemand verhindert werden, seinen

eigenen Namen und seine Firma oder eine durch Zusammenziehung

berselben gebildete Namens-Chiffre oder ihre Anfangs ⸗Buchstaben zur Bezeichnung von Eisen⸗ und Stahlwaaren zu gebrauchen. §. 5.

Von der Annahme als ausschließliche Fabrikzeichen für Eisen—

und Stahlwaaren bleiben alle Staatswappen ausgeschlossen. 53 5

Bei jeder Anmeldung eines neuen Fabrikzeichens ist von der die Zei ichenrol le führenden Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dasselbe sich nicht nur von früher eingetragenen Privat⸗Zeichen, sondern auch von den in das vorgeschriebene Verzeichniß (§. 2 der Verordnung vom 18. August 1847) eingetragenen oder inzwischen allgemein in Gebrauch genommenen Fr zer n. hinlänglich unter⸗ scheidet und, wenn dies nicht der Fall, die Eintragung abzulehnen.

Urkund lich unter Unserer ö Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.

Friedrich W , ,.

von Manteuffel. von der Heh dt, Simons von Raumer. von Westphalen. von Bod eischwingh. von Bonin.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Cirkular-Verfügung vom 6. April 1854 betref⸗ fend die Stempelpflichtigkeit der Quittungen über Studien-Stipendien, welche auf unbestimmte Zeit dauernd, so wie die Stempelfreiheit der Quittun— gen über Studien-Stipendien, welche auf . Zeit bewilligt sind und der Quittungen über di aus Privatstiftungen du rch öffentliche Kassen gezahlten Stipendien.

pendiengelder lassen sich aber auch dann nicht als , Gelder 966.

Regierung darauf ausmerksam gemacht, Daß nach den Rescripten des Herrn Finanz⸗Ministers vom 24. Dezember 1845 und des Herrn General-Direktors der Steuern vom 29. Mai 1862 fort— laufende Stipendien als periodische Hebungen zu betrachten sind, über welche gemäß der Vorschrift des S. 8 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 Jahres quittungen auf dem tarifmäßigen, nach dem empfangenen Jahresbetrage ; zu berechnenden Stempel ausge— stellt werden müssen. Zugleich ist die Königliche Regierung ange— wiesen, künftig auf die Ausstellung solcher Jahresquittungen über

Stipendien zu halten.

Der Herr Finanz⸗-Minister hat gegenwärtig die Eingangs gedachten Erlasse dahin deklarirt, daß die Quittungen über Studienstipendien nur dann stempelpflichtig seien, wenn die Stipen dien auf . stimmte Zeit dauernd bewilligt worden sind. In dem Falle jedoch, daß Studienstipendien, wie es in der Regel geschieht, ., ,, Zeit, z B. auf ein Jahr, verliehen werden, seien die Zuittung en darüber nicht nach 8. 8 des Stempel— gesetz es 3u behandel n, da alsdann so lche Betrö äge nicht als pe ri 0 dische e nn, aus öffentlie chen Kassen anzusehen sind, viel nehi finde darauf die Tarif-Position: „Quittungen“ bei den Ausnah— men zu litt. e. Anwendung, wonach Quittungen über Unterstützun⸗

aus öffentlichen Fonds stempelfrei bleiben sollen, wie dies auch

dem diesseitigen Cirkular-Erlasse vom 30. Oktober 1847 ge . ist.

Hiernach hat sich die Königliche Berlin, den 6. April 1854.

Der Minister der geistlichen .

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An Königliche Regierung zu N.

9 99 18 . * Sark. * 7 * Abschrift vorstehender Verfügung zur Kenntnißnahme und gl

sämmtliche übrige Königliche und Provinzial ⸗Schul⸗Kollegie gleichen an sämmtliche versitäts⸗Kuratorien.

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Unter Bezugnahme auf die Cirkulart-Verfügung vom heutigen Tag die Stempelpflichtigkeit der Quittungen über Stu dfenstipend ien betreffend übersende ich der Königlichen Regierung hiermit zur Kenntnißnahme Nachachtung Abschrift einer an den Königlichen Universitäts - Kurator N. hinsichtlich der Stempelfreiheit der Quittungen über die aus Privat stiftungen durch offen ili che Kassen gezahlten Stipendien am 21. Dezen ber a. pr. (b.) erlassenen Verfügung.

Berlin, den 6

Minister der geistlichen, Unterrichts- von Raumer.

An sämmtliche Königliche Regierungen und Provinzial ⸗Schul⸗Kollegien. b Ew. 2c. Bericht vom 17. Oltober c. hat mir Veranlassung gegeben mit dem Herrn Finanz-Minister über die Frage: ob auch Quittungen über solche periodische Hebungen, welche, wie die dortigen Universitäts s- Stipendien, nicht aus Königlichen Kassen, sondern nur durch eine Königliche Kasse gezahlt werden, der Stempelpflichtigkeit unterliegen, in Communication zu neten.

Derselbe hat sich dahin erklärt, daß, wenn es sich von Privat-Stipen—

dien handele, deren Zahlung an die Stipendiaten nur vermisle is der Kasse der Königl ichen Universität erfolge, der §5. 8 des Stempelgesetzes vom

7. März 1822 nicht Platz greife, indem hier ausdrücklich nur von periodi⸗

schen Hebungen aus bffentlichen Kassen die Rede, mithin anzuneh⸗ men sei, daß die Vorschrift, nach welcher es in Bietreff her Aus stellung und der davon abhängigen Stempelpflichtigkeit der Quittungen

auf den Jahresbetrag der Hebungen ankommen solle, sich lediglich .

Zahlungen beziehe, die mit Kassengeldern zu leisten sind. Privat⸗

sehen, wenn die Stipendien-Stifter die Anordnung ge troffen haben, das selbige bei einer öffentlichen Behörde verwaltet und durch deren Kasse ge—

zahlt werden sollen. Berlin, den 21. Dezember 1853.

Der Minister der geistlichen 24. Angelegenheiten.

An

Durch die Verfügung vom 17. August pr. ist die Königliche den Königlichen Univirsitäts-Kurafor Herrn N.

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Wẽinisterinm für die landwirthschaftlichen Ange— ; legenheiten. ;

Den nachstehend benannten Aufsehern von Beschäl-Stationen

und sonstigen Prlvat⸗Pferdezichtern ist in Anerkennung ihrer lang⸗

jährigen Verdienste um die Pferdezucht die in Silber aus geprägte

Gestüͤt⸗ Medaille verliehen worden:

; ) dem Gutsbesitz er . chl en th er zu Baubeln im Kreise Til sit,

2) dem Gutsbesitzer Kaesewurm zu Puspern im Kreise Gum binnen, dem Gutsbesitzer Stachel zu Bengheim, im Kreise Anger— burg, . ö dem Gutsbesitzer Todtenhoefer zu Birkenfeld im Kreise Gerdauen, dem Amts ath . euß zu Friedrichsaue, Kreis Lebus,

Neumann zu Jarmen, Kreis Demmin onomie⸗Rath R der hol Wwe n tm

We inisterium.

Aten Klasse von 10,000 Rthlr. Gewinne zu 5000 Rthlr. bei Krauß und nach fiel auf Nr. 2092

zu 1000 Rthlr.

69, 420. ö rn wein, bei Matzdorff, bei , und 4mal 79 Seege ; ei Levy, Barmen bei lzschuher, Breslau bei Se, Schmuel, Cöln bei Reimbold, Danzi: ig bei tz oll, Frankenstein bei Fried Fränkel, Gra udenz bei Lachmann, Halle bei Rr außold Liegnitz 3Zmal bei, Schwarz, Nord— Posen bei Bielefeld, Ratibor bei Samoje, Stettin 3 u. nach Waldenburg bei Schützenhöfer; thlr. auf Nr. 1858. 9565. 10,429.

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H Böhm, Bromberg dei Ri

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die betreffende Abtheilung mit der näh

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 9. Mai. Vor Kurzem ist nachstehende Notiz gleichlautend in mehrere Blätter ,, . „Wie man hörtz, dürfte die Emission der neuen preußischen Anleihe von 30 Millionen Ehr bald erfolgen. Man sagt, daß nach dem vorliegen⸗ den Projekte eine zehnjährige Unküntharkeit, so wie eine Ver⸗ zinsung zu 5 pCt. mit Ausschluß einer Herabsetzung des Zins⸗ fußes für die neue Anleihe belieb t werden solle. Die baldige Aus⸗ . derselben empfiehlt sich bei der ge genwärtigen Lage der Börse J da es f. solide Kapitals— Anlagen keineswegs J Gel d fehlt t. 6 Sollte die Verwen dung der Anleihe zu militairischen

ecken. mir. werden, so wird nchts hindern, den Betrag der⸗ selben später für ine nl ien . verwenden.“ Diese Mit⸗ n i n entbehren, wie die „Pr. C.“ bemerkt, in allen hren Theile der Begründung. Auch kann füglich nicht von der Art und Weise wie . Emission der von den Kammern votirten An— leihe gen soll, die Rede sein, bevor die Publication des die An

leihe betreffenden 6 esetzes ö ist.

. M. Abend hatte das Gesammt Comitè

der, vat iolischen Festlichkeit Lei der Feier der it Ihrer K on ig lichen oheiten des Prin⸗ ; * rinzessin von Preußen im Hotel du Nord eine mehrstün di ige Ber athung, . welcher, unter dem Vorsitz des Generals von Maliszewski, über die Feststellung des Fest-Pro gramms, auf Grund der von der musikalisch 'literar fch kuͤnst lerischen Abtheilung, unter dem Vorsitz des General⸗-Intendanten der Königlichen Schauspiele, Herrn von Hülsen, und unter Mit

wirkung des Königlichen Kaj pellmeisters Taubert, vorher

pflogenen Besprechungen, endgültiger Beschluß g zefaßt wurde. h ö. wird ein auf das Fest bezügliches Festspiel gedichtet und el

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gesetzt, so wie auch ein namhafter hiesiger Künstler mit

Der 16 n 0 6 1969 * 32 * 55 81 X 7 12 7 9. To . sführung eines Bildes für die Fes stlichkeit beauftragt. Der

Vorsitzende kündi igte dem Gesammt⸗Comitè an, daß von Seiten einer ,, Person ein sehr werthvolles Ku nstus erk für die mit der Festlichkeit 1 Verhindung gebrachten Ve loosungen geschenkt worden sei. So . wurde die , ,, , de ., 8 besproch en und bt n Feststellung und Ausfüh rung der Einzelheiten beauft ragt. 3 . al⸗Direktor Lenn⸗ welcher zu erscheinen verhindert w Aar, . ein anderes Comitè Mit⸗ glied veranlaßt, zu erklären, daß, auf seine volle Yee anz bei Aus ch nückung des Festlokals zu ze ld sei. Zum Schlusse wurd über die Verloosung, welche am 13. Juni in einem Saale der Akademie der Künste statthaben verhandelt und von, dem Gesammt⸗-Comité der Wunsch a daß der die hochverehrten Damen, welche schenke für die Verloosung bereit erkl . Besprechung unter sich veranlassen möge. . lung d t

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des Gesammt⸗ . it ist ernannt, um der die . treffenden Angelegenheiten hülf . Dies Abthei ilung wird aucl 13 In diesen ö is uckte J VB. erhandlungen der letzten General en Zollverein e,. ungen zugegangen zur Ratification rjenig 6 worden, welche nich een früher (Pr. C.) einem Privat

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111 schM n Grän r . . haben N., fte. De dste Ausfuhrartikel schen 2 )Istsee Provinzen, nac n 6 ttreide, ist bekanntlich? der [. 8 Von d diesem Artikel sind in den l tzten s Wochen per 1. * Tauroggen nach Memel für 30 . fransportirt Neustadt e, 9 nel für Sh, Rh Röhlr, von Garsden nach 100,000 von Polaängen nach h e vithn Menessti e. wurden . wa h nn

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Bon sten