ur bestimmten Zeit auf dem Stadtgericht vor 8. Deputirten Herrn Obergerichts ⸗ Assessor Reusch zur Anbringung und Wahmmachung ihrer Forderungen, entweder in Person oder durch ge—
örige Bevollmächtigte zu erscheinen, oder zu y,, daß sie ausbleibendenfalls mit ihren
ĩ
Forderungen len und ihnen ein ewiges Stillschweigen gegen die übrigen Gläubiger werde auferlegt werden. Denen hier mit keiner Bekanntschaft versehenen Gläubigern werden die Rechts⸗Anwalte Cruse, Jester und Meyer nam⸗ haft gemacht, an welche sie sich wegen Beitrei⸗ bung ihrer Forderungen wenden und sie mit Vollmachten versehen können.
Königsberg in Preußen, den 28. März 1854. Königlich preuß. Stadtgericht, Erste Abtheilung.
(678 Ediktal⸗Vorladung.
Ueber den Nachlaß der am 9. und 10. August 1852 zu Samoczyner Netzdamm bet Margonin verstorbenen Schiffseigner Justine geborne Nachti= gall und Friedrich Nord'schen Eheleute ist am 11. April a. c. der erbschaftliche Liquidations-Prozeß
eröffnet worden. ö Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche
steht . am 7. September 1854,
Vormittags 10 Uhr, vor dem Herin Hülfsrichter v. Rakowski in unserm Gerichtslokale an. Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwaigen Vorrechte verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, ver— wiesen werden.
Bromberg, den 11. April 1854.
Königliches Kreisgericht, 1ste Abtheilung.
228 Edittal- Citation.
In Folge Antrags des Königl. Fiskus, ver⸗— treten durch die Königl. Regierung zu Erfurt, werden die nachbenannten militairpflichtigen Per—= sonen, als:
1) Friedrich Anton Walther aus Suhl, ge—
boren am 25. Februar 1830, 2) Anton Schönborn aus Suhl, geboren am 13, Juni 1829, Ernst Wilhelm Schönborn aus Suhl, ge— boren am 16. April 1831, Christian August Kalbitz aus Suhl, gebo⸗— ren am 7. August 1831, Johann Friedrich Voigt aus Schleusingen, geboren am 9. Dezember 1829, Friedrich August Partschefeld aus Vesser, geboren am 11. Dezember 1830, Meyer Vollmann aus Schwarza, geboren am 13. Februar 1830, Wilhelm Ferdinamns Grosch aus Kühndorf, geboren am 26. Juni 1830, Kaspar Martin Spilker aus Wichtshau— sen, geboren am 23. Juni 1830, 10) Löser Nathan aus Heinrichs, geboren am 7. Dezember 1829, 11) Heinrich Zimmermann aus Bennshausen, geboren am 28. November 1830, deren Aufenthalt unbekannt ist, jedoch außerhalb Europa sein soll, hierdurch aufgefordert, sofort behufs Ableistung ihrer Militairpflicht in die Königl, preußischen Staaten zurückzukehren, und sich wegen ihres Austritts in dem an hiesiger Gexichtsstelle vor Herrn Kreisgerichtsrath Schöne— mann auf 6 RFär 1855 früh 11 Uhr, angesetzten Termine zu verantworten, widrigen— falls gegen Jeden von ihnen auf eine Geldstrafe von 50 Thlr. bis 1090 Thlr. oder auf Gefäng— nißstrafe von einem Monat bis zu einem Jahre und auf Tragung der Kosten des Verfahrens erkannt werden wird.
Suhl, den 1. Februar 1854.
Königlich preußisches Kreisgericht. Abtheilung J.
530 Proclama edictalis citationis. Ueber das Vermögen des Mühlen und Ritter— guts-Besitzers Friedrich Adolph Hemme zu Weißenfels ist wegen Unzulänglichkeit desselben durch Dekret vom 28. Februar er. der Konkurs eröffnet worden.
870 Es werden daher Alle, welche an das Ver— mögen des Kridars Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, hierdurch vorgeladen, dieselben binnen 3 Monaten und spätestens in dem vor dem Appellationsgerichts-Refendar Dr. Forch, als Deputirten, auf Montag den 4. September er., Vormittags 11 Uhr, . anberaumten präklusivischen Liquidations⸗ Termine entweder in Person oder durch einen mit gesetz⸗ licher Vollmacht uud Information versehenen hiesigen Rechts⸗Anwalt, wovon den hiesigen Orts-Unbekannten die Justizräthe Gilling und Pietzker und der Rechts -Anwalt von Bienen hier in Vorschlag gebracht werden, in dem Lokal des unterzeichneien Gerichtshofes, Zimmer Ni. 3, zu erscheinen, den Betrag und die Art der For— derungen anzuzeigen, die Beweismittel beizu— bringen und hiernächst die weiteren Verfügungen zu erwarten, bei unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche und beim Ausbleiben im Termine aber zu gegärtigen, daß sie mit allen ihren For⸗ derungen und Ansprüchen werden präkludirt und ihnen deshalb gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden. Gleichzeitig wird bemerkt, daß zur Masse eine Mahl-, Oel- und Schneidemühle, die sogenannte Herrenmühle zu Weißenfels, nebst darauf erbau— ter Zuckerfabrik, so wie das im weißenfelser Kreise belegene Rittergut Storkau gehörig, daß aber diese Grundstücke bei weitem über ihren Werth mit Schulden belastet, das Mobiliarvermögen nicht von Bedeutung ist und über 400,000 Rthlr. Schulden vorhanden sind. Näher läßt sich zur Zeit das Vermögen nicht übersehen.“« Naumburg a. d. S., den 24. März 1854. Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.
528 Bel nnn m ach ng.
Auf den Antrag der Erben des hier verstor— benen Regiments Schuhmachers Franz Albert Schoemenz wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Theilung des Nachlasses des Erblassers be— vorsteht, und werden die unbekannten Gläubiger disselben aufgefordert, sich bei uns zu melden, widrigenfalls sie nach erfolgter Theilung jeden Erben nur auf seinen Erbantheil in Anspruch zu nehmen befugt sind.
Rathenow, den 18. März 1854.
Königliche Kreisgerichts-Deputation.
568 Bekanntmachung.
Vom 1. Juli c. ab soll das Postfuhrwesen in Wangerin, zu dessen Betriebe etwa 14 Pferde erforderlich sind, anderweit in Entreprise gegeben werden. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen sich pätestens bis 15. Mai c. persönlich bei der Ober-Post-Direction oder bei dem Herrn Post⸗Inspektor Bouché melden.
Stettin, den 21. April 1854.
8
Königliche Ober-Post-Direction.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 7. Februar C. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß bei der am gestrigen Tage, Vor— mittags 11 Uhr, vorschriftsmäßig erfolgten Aus— loosung der vom 1. Juli Leses Jahres ab zur Tilgung gelangenden 113 Stück Prioritäts-Obli— ganonen unserer Bahn, solgende Nammern ge— zogen worden sind:
113 e. 2
19638 22
2899 3029 3345 3685 6 3823
14044 4116 4163 4372 438 4433
4783 4867 4871 5722
622 335 1456
77 H 49 2700
7 l (
*
5072 5638 372 5801 59863 6039 6240 35. 6618 k 6 7922 7981 8134 S830 8311 8360 S529 573 S683 87358 8979 3 . M243 9654 too23 ti0563 10615 0622 10655 10805 10999 11011 11197 11538 11684 11823 11944 11958 12914
14036 14310 15437 15574 16302 16525 17826 18009 18492 18585 18611 189486 19078 19141 19174 19429 19619 19664 19718 19929 19957
Der Betrag dieser ausgelooften Obligationen ist vom 1. Juli d. J. ab Vormittags in unserer Hauptkasse, Altes Fischerufer Nr. 20 Ha, zu er— heben, mit welchem Tage auch deren Verzinsung aufhört.
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß aus der Verloosung des Jahres 1851
die Nummer 7227
noch nicht zur Zahlung präsentirt ist, weshalb wir den Inhaber derselben wiederholt zur Em— pfangnahme des Betrages auffordern.
Magdeburg, den 3. März 1854.
Dire ctorium der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn— Gesellschaft.
13998 15285 16178 17719 18464
13852 4674 15709 16892 18463
13459 14815 15607 16864 18347
13411 14560 15583 16635 18050
loss! Wilhelms - Bahn.
Bei der Erweiterung der WilhelmsBahn durch den Bau der Zweigbahnen nach Nicolai und Leobschütz ist die Bergrößerung der Maschinen— Werkstätte und die Anstellung eines ersten Maschinenmeistens erforderlich geworden.
Befähigte Techniker, welche sich um diesen Posten bewerben wollen, werden hierdurch auf⸗ gefordert, bis zum 31 sten d. M. ihre des fälligen Gesuche mit dazu gehörigen Zeugnissen unter Mittheilung ihrer Bedingungen, wenn sie solche zu stellen wünschen, an das unterzeichnete Direktorium einzusenden.
Wer drei Wochen nach dem vorgedachten Ter— mine ohne Antwort bleibt, dessen Gesuch hat nicht berücksichligt werden können.
Natibor, den 8. Mai 1854. Das Direktorium.
684 Belanit ma chnng.
Die geehrten Actionaire der Magdeburg— Cöthen-Halle⸗-Leipziger Eisenbabn-⸗Gesellschaft werden mit Bezugnahme auf die Bestimmung des §. 24 unseres Gesellschafts-⸗Statuts hiermit eingeladen, sich Frettgg, den 9. Juni c, Vormittags
1 im Saale des hiesigen Administrationsgebäudes zu der im S8. 23 des Statuts vorgeschriebenen jährlichen General⸗Versammlung einzufinden, um
1) den Geschäftsbericht des Direktoriums zu vernehmen,
2) für das ausscheidende Drittel der Ausschuß— Mitglieder und deren Stellvertreter ander⸗ weite Wahlen zu treffen, und
3) den Rechnungs-A Abschluß des Jahres 1853 einzusehen.
Jeder Actionair und Bevollmächtigte, der an dieser General-Versammlung Theil nehmen will, hat sich selbst, oder resp. seinen Machtgeber, am b., 7. oder 8. Juni c. in den Büreaustunden im Administrationshause hierselbst als Eigenthümer von fünf oder mehr Actien zu legitimiren, und wird eine Eintrittskarte empfangen, auf der die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist. Ohne eine solche Eintrittskarte kann Nie— mand zu der General-Versammlung zugelassen werden; gleichwohl haben die Beschlüsse dersel⸗ ben, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwe⸗ senden, für alle Actionagire verbindliche Kraft.
Sollte einer der Herren Actiongire beabsich-— tigen, einen das gesellschastliche Interesse berüh— renden Gegenstand in der General-⸗Versammlung zum Vortrag zu bringen, so wird derselbe mit Bezug auf 5. 29 des Statuts ersucht, dies sein Vorhaben, unter ausführlicher Angabe der Mo— tive, spätestens bis zum 30. Mai 2. c. dem
13113 unterzeichneten Vorsitzenden des Ausschusses, im
Geschäftslokal der Gesellschaft am Fürstenwall, schriftlich an zubringen. Magdeburg, den 4. Mai 1854. Ausschuß der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft. Nulandt.
1562 Bekanntmachung.
J. Durch das am Zten d. M. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 28. Juli d. J. ist die dem Landesherin zuständig gewesene Lehnsherrlichkeit bei allen, innerhalb des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie gelegenen Lehen jeder Art, das Objekt derselben bestehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, ohne Entschädigung aufgehoben und hier— von eine Ausnahme nur hinsichtlich der zur Zeit der Publication des Gesetzes auf dem Heimfalle stehenden, d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zu diesem Zeitpunkt entweder lediglich auf zwei Augen oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehnsbesitze befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Person das fünfzigjäͤh⸗ rige Lebensalter überschritten hatte.
Für dergleichen auf dem Heimfall stehende Lehen ist das Heimfallsrecht des Lehnsherrn vor— behalten, welches jedoch von dem Besitzer des Lehns abgelöst werden kann. Die für eine der— artige Ablösung dem Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung soll, wenn das Lehn auf vier Augen stehet, dreißig Prozent, und wenn dasselbe auf zwei Augen stehet, vierzig Pro— zent des zu ermittelnden Reinwerthes des Lehns betragen.
II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt.
a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Pu— blication desselben alle mitbelehnschaftlichen Rechte insͤbesondere die Lehnsfolgerechie nicht allein aller Mitbelehnten — seien dies nun Descendenten des Lehnsbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbe— lehnte und Gesammthänder — sondern auch der Eventualbeliehenen und Exyspektanten von selbst, ohne irgend welchen Anspruch auf Entschädi⸗ gung, es sei denn derselbe reversmäßig fest— gestellt.
b) An nichtheimfälligen Altlehen können nach Publication des Gesetzes mitbelehnschaft— liche und insbesondere Lehnsfolgerechte von Nie⸗ mandem durch Abstammung ferner erworben noch sonst auf irgend eine andere Art begründet wer⸗ den, ausgenommen die ehelichen Descendenten des zur Zeit der Publication des Gesetzes im Lehnsbesitze befindlichen Vasallen, wenn sie auch erst nach der Publication des Gesetzes erzeugt sind.
Bei Altlehen dieser Gattung bleiben die Rechte, namentlich die Lehnsfolgerechte sowohl der lehns⸗— fähigen Descendenten des Lehnsbesitzers, als auch der übrigen bei Publication des Gesetzes lebenden ind in der Mitbelehnschaft noch wirklich befind— lichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie der Eventualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß der unten unter III. a. bemerkten Anmeldungsfrist verloren gehen, nach Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde lie— genden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriese, Lehnsverträge und Reverse, bis zum Eintritt des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann lehnsfähige Descendenz des letzten Lehnsbesitzers nicht vor— handen ist, so ist lediglich die bei dem einzelnen zum Erbfall gekommenen Lehn gültige Lehnfolge— Ordnung, unter Aufrechthaltung der etwa vor—
871 handenen darauf bezüglichen Lehns-Verträge oder Reverse, maßgebend, außerdem aber tritt die Allodial⸗Erbfolge ein.
Ein jeder in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehnsfolge gelangende Lehnserbe wird mit dem Augenblicke der wirklich angetretenen Succes— sion voller und unbeschränkter Eigenthümer der betroffenen, bisher noch im mitbelehnschaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und es treten alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün— deten Rechte der vor Publication des Ge⸗ setzes gebornen Agnaten, Mitbelehnten, Ge— sammthander und Evrntualbeliehenen, so weit dieselben nicht durch die Versäumniß des bemeik— ten Termines (unter Nr. III. a.) verloren gegan— gen sind, mit demselben Zeitpunkte unbedingt und für immer außer Kraft.
Dafür haben aber alle, außer den in diesem nächsten Süccessionsfalle zur Lehn- oder Allo— dial⸗Succession in das Lehn gelangenden Lehns— erben, vorhandenen und noch vor Publication des Gesetzes gebornen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im einzelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder Lehnbriefen zur dereinstigen Succession in ein nicht der Allodial⸗Erbfolge unterworfenes Altlehn berufen sind und bei Publication des Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Verbande noch wirtlich standen, jedoch mit Ausnahme der Even— tual-⸗Beliehenen, der ptäsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehn an die Allodialerben des Erblassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten unter der Voraussetzung recht⸗ zeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Zeit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehniecht zur Nachfolge in das betroffene Lehn würden berufen woiden sein, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine jähr⸗— liche Rente, welche für einen oder mehrere zu— gleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theile des Reinertrages des in Frage befindlichen Lehns besteht, wie solcher zur Zeü des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles ausgeworfen wird.
Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, sin— det auch bezüglich der auf ein Lehn oder Allo— dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterltegenden Lehnstamm-Kapi⸗ talien, denen Zinsen, — obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu⸗ bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Letzteren an denselben gleiche und bezüglich analoge Anwendung.
Il. Endlich ist durch das fragliche Gesetz be— stimmt:
a) alle bei Publication desselben ge⸗ bornen und bezüglich im mitbelehn⸗ schaftlichen Verbande noch wirklich stehenden Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, auch die Eventualbe⸗ tiehenen, welche die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden Rechte, in— sonderheit das Recht auf die nächste Lehnfolge oder auf die vorerwähnte Ab—⸗ find ungsrente ferner sich erhalten, be— ziehentlich dieselben in Zukunft gel⸗ tend machen wollen, haben solche bis zum
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bei dem unterzeichneten Fürstlichen
Landesjustiz⸗Kollegium anzumelden b) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vor— gängige Provocation und Kotumazi⸗
ö
rung den Verlust der anzumeldenden Rechte zur unbedingten Fölge, und eine Restitution dagegen findet nicht statt;
c) eine Ausnahme von der Verpflich—⸗ tung zu dieser Anmeldung ist nur hin— sichtlich der Descendenten des bei Pu— blication des Gesetzes im Besitze des Lehns befindlich gewesenen Va allen resp. des damaligen Lehnstamm -; oder Lehnsquantums-Gläubigers gemacht.
Im Interesse der, bei vorstehenden Bestim⸗ mungen Betheiligten wird auf solche so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschriften des Ein⸗ gangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ durch aufmerksam gemacht.
Gera, den 25. August 1853.
Fürstl. Reuß-Plauisches Landesjustizkollegium Dr. Reich ard. Müller.
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. 6 53 J J . 1 . . Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll und Steuerfreiheit für ein⸗ und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre ⸗ 90 72 . )* * . ahn de, ,,, abgehalten, und die Wolle schon vor Beginn des Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen fönnen. Im verflossenen Jahre war ein Quantum von 60,000 Stein zu Markt gebracht.
Güstrow, den 8. März 1854.
Bürgermeister und Rath.
*
1677) . . . J Lübeckische Staats-Anleihe von 1850
Die Zahlung der am 1. Juli 1854 fälligen Zins-Evupons findet nach der Wahl der In— haber statt:
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder bei Herren Mendel s sohn u. Co, in Hamburg bei Herrin Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Juli bestimmt.
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegen nehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher mithin zwischen dem 1. und 15. Juni d. J.— bei einem der gedachten Banquier-Häuser ab⸗ stempeln zu lassen. Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham⸗ burg bei dem Banqu ier -Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können spä⸗ serbin nur in Lübeck eingezogen werden.
2
Lübeck, den 10. Mai 1854.
Die Deputation zur Verwaltung der Lübecköschen Staats-Anleihe von 1850
.
Bekanntmachung
über das Erscheinen der stenographischen Berichte beider Kammern.
Bis heute den 13. Mai 1854 sind ausgegeben:
96 Bogen der 1. — 4 48 ⸗
33 . Sprech⸗
Anlagen, bestehend aus Aktenstücken, und Sachregister zu
den Verhandlungen 128 der 1. — 56. und Sch luß Sitzung 62 ' Anlagen, bestehend aus Aktenstücken,
33 Petitis nen
3. und Schluß-Sitzung der ö R nner,
zusammen 3415 Bogen.