1854 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wege dar: die Route durch Frankreich und die Route durch * 7 ) .

Oesterreich. . J nz . Bei Benutzung der ersteren Route erreicht die Korrespondenz

schneller ihren Bestimmungsort, als hei ve d,, ng , der

. Eine Ausnahme tritt nur bei der Korrespondenz aus

,, Schlesien nach Sardinien ein, welche bei der Beförde⸗

4 . Steh ter eic ihrem Bestimmungsorte mindestens eben so

ern zugeführt werden kann, als auf dem Wege durch Frankreich Dagegen stellt sich das Porto auf der franzsischen Route im

Allgemeinen theurer, als auf der österreichischen. Dasselbe beträgt:

af bei der Beförderung du nch Frankreich:

1) preußisches Porto resp. 1, und 3 Sgr.

2) fremdes Porto 47 Centimen oder 4 Sgr. . Das preußische Porto steigt von Zollloth zu Zollloth exkl. mit einfachen Satze, während das fremde Porto für je z Zollloth mit dem einfachen Satze berechnet wird. -

b) Bei der Beförderung durch Oesterreich: preußisches resp. deutsches Vereins⸗Porto 3 Sgr.; fremdes Porto resp. 3 und 6 Kr. Conv. M. m n , (Auf diese Portosätze findet die von Zollloth zu Zollloth exkl. 1

.

um den einfachen Satz steigende Briefgewichts-Progression Anwen—

dung.) . . ö 3) für die Briefe aus der Rheinprovinz und Westfalen, so wie aus der Provinz Sachsen, welche über Basel und Mailand

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gehen, tritt noch ein schweizerisches ansitporto von 1 Sgr.

für den einfachen Brief hinzu.

Auf der französischen wie auf der österreichischen Route kann die Korrespondenz unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden.

Kreuzband-Sendungen, welche bei der Aufgabe frankirt wer— den müssen, genießen auf beiden Routen, Waarenproben dagegen nur auf der Route durch Oesterreich eine Porto-Ermäßigung.

Die Post-Anstalten sind angewiesen worden, die Korrespondenz nach Sardinien in der Regel auf demjenigen Wege zu befördern, auf welchem dieselbe ihren Bestimmungsort am schnellsten erreichen kann, wenn auch das Porto auf diesem Wege sich theurer stellt. Wünschen die Absender einen anderen Speditionsweg, so muß das desfallsige Verlangen durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrück lich vom Absender angegeben werden.

Berlin, den 30. April 1854.

General ⸗Post⸗Amt.

Schmückert.

Das 17te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 4005. den Allerhöchsten Erlaß vem 19. April 1854, betreffend

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die vom Eckartsberga'er Kreise übernommene Unterhaltung der Chaussee von Wiehe über Lossa bis zur Großherzog— lich weimarschen Gränze in der Richtung auf Rasten— berg; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 10. April 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von Höxter über Vörden und Nieheim bis zum Anschluß an die Bergheim-Driburger Chaussee; unter

14007. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. April 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Co— blenz über Moselkern, Cochem, Alf, Bengel und Bau— sendorf nach Wittlich; und unter

4008. das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus— halts⸗Etats für 1854. Vom 9. Mai 1851.

Berlin, den 19. Mai 1854. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Justiz⸗Ministerium.

. vor f le anale und Notare für die Stadt Wetzlar, Lu— die Recht gan walt fin Wetzlar und Prinz in Neuwied, ferner 1on fu? und. von Ihstickath ten ha rd in Ehrenbreitstein, Co⸗ Men, nder üäemirf e küest as dt in Neuwied, Ren hoff und Verle sätengzrchen und Huyn in Coblenz, letzterer unter

nn m r,, Coblenz nach Ehrenbreitstein, sind

zu Notaren im Departement des Justiz-Se : itstei 2 L . 6 , , . z-Senats in Ehrenbreitstein

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur

Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 14. Ja—⸗

nuar 1854 betreffend die Unzulässigkeit des

Rechtsweges gegen Strafverbote der Polizei— Behörden.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Danzig erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu E. anhängigen Prozeßsache zc. 3c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Grü

Dem Redacteur eines Tagesblattes B. ist durch Verfügung

Königlichen Polizei-Direction auf Grund des Preßgesetzes vom 2. Mai 1851 der Verkauf des vorgedachten Blattes, wegen mangelnder Genehmigung der Königlichen Regierung bei einer Executionsstrafe von 20 Thalern untersagt und diese Strafe gegen B., welcher jenem Verbote nach Auffassung der Polizei-Direckion zuwidergehandelt, später festgesetzt worden. Letzterer provozirte wider diese Verfügungen auf gerichtliche Entscheidung, und ist diese: Provocation auch von dem Königlichen Kreisgericht zu E. stattgegeben, der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens jedoch durch Erhebung des Kompetenz-Konflikts sistirt. Derselhe ist für begründet zu er achten. . .

Der 5. 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 berechtigt

; 9 ede Polizeibehörde, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung ö. gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen, und kann daher der Polizei Direction zu E. die gesetzliche Befugniß nicht abgesprochen werden, einer bestimmten Person die Unterlaffung einer Handlung zu ge bieten, durch deren Begehung, nach ihrer pflichtmäßigen leberzeu gung, die ihrer Obhut anvertrauten öffentlichen Interessen gefaͤhr det werden, und das Zuwiderhandeln mit einer Strafe zu bedr vorbehaltlich des Beschwerdeweges an die vorgese Behörden. ö. Die von dem Provokanten zur Begründung seiner Provocation und zur Beseitigung des Kompetenz- Konflikts angeführten Be stimmungen des S. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1852 und des Artikel 36 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 finden auf Fälle der d ꝛö

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vorliegen en Art keine Anwendung. Dieselben beziehen sich auf Bestrafungen wegen Uebertretungen auf Grund einer dieserhalb erhobenen Anklage, ö diejenigen Contraventionen, welche den Gegenstand eines administrativen Strafverfahrens bilden um welche es sich hier überall nicht handelt. Die Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens zur Aufhebung einer polizeilichen Ver⸗ fügung und der zu deren Aufrechthalkung angedrohten würde dem Inhalt und dem Prinzip des Gesetzes vom 1842 direkt entgegentreten, weil sie die Frage:

ob die Polizei-Behörde zur Erlassung jenes Verbots gesetzlich berechtigt gewesen? . der richterlichen Cognition unterwerfen würde. Auch ist es wesent⸗ lich die Behauptung, daß die Polizei-Direction zur Erlassung des in Rede stehenden Verbots und zu dessen zwangsweiser Durchsetzung gesetzlich nicht befugt gewesen, welche sowohl der ; rovocation als der wider den Kompetenz-Konflikt eingereichten Erklärung des Provokanten zum Grunde liegt, sie also nach der ausdrücklichen Be stimmung des S. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 von der Kom petenz der Gerichte ausschließt.

Steht es diesemnach dem Gerichte nicht zu, die Gesetzmäßig— keit der polizeilichen Verfügung, welche dem Provokanten den Ver⸗ kauf des Tagesblattes untersagt, seiner Beurtheilung zu unter— ziehen, so ist auch die Polizeibehörde, wenn ihre Verfügung nicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde aufgehoben worden, auf Grund des §. 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 befugt, dieselb gesetzliche Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen, und auch die Beantwortung der Frage über die Gesetzlie Strafandrohung nicht in den Koömpetenzkreis der Gerichte, allein der vorgesetzten Dienstbehörde.

Die Bezugnahme des Provokanten auf die Verordnung die Execution in Civilsachen vom 4. März 1834, um daraus die Ungesetzlichkeit der angedrohten Geldstrafe zu deduziren, ist daher in jeder Beziehung verfehlt. Die Behauptungen, durch welche derselbe die faktischen Voraussetzungen, auf welche die Poli— zei-Behörde ihre Verfügungen gegründet, zu widerlegen sucht, sind nicht geeignet, die gerichtliche Kompetenz aufrecht zu erhalten. Sie gehören zur Sach-Entscheidung, also zur Beurtheilung derjenigen Behörden, welche über die Beschwerde des Provokanten gegen das Verfahren der Polizei⸗-Behörde zu befinden haben.

Berlin, den 14. Januar 1854.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

autorisirte Personen. Die Vorschriften wegen der Vereidi⸗ gung der Beamten können also auf sie nicht angewendet werden. Ist nun aus allgemeinen Gründen ihre Vereidi— . J gung nicht nöthig, so ist sie es auch nicht aus den über die Kreis⸗ w J Deputirten ergangenen besonderen Vorschriften. Denn das Aller⸗ bei Untersuchung und Bestrafung höchste Reglement vom 22. August 1826 (Annalen Bd. X. Seite äumnisse in denjenigen Gemeinden, in 94) hat die Vereidigung derselben nicht vorgeschrieben, also nicht König 1 e t. Ihre Bestätigung und ihre Verpflichtung

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Grunde und hat auch neuerdir Staats⸗Ministeriums gefunden. Diejenigen Fälle speziell Aergerniß anzunehmen

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März 1854, daß .

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putirfe keine Anwendung finden. Die FRöniglick k Regierung t aan menden Fällen zu verfahren Die von der Königlichen Regierung in dem Bericht Som ien Behörden mit Anweifung zu Dezember v. J. angeregte Frage, wegen Vereidigung der Kreis⸗ Herm ben L rl Deputirten, ist schon früher zur Erörterung gekemmen und in . Verfügung vom 5. Januar 1827 (Annalen S. 19) ö schieden worden. Es liegt kein Grund vor, von dieser Entscheidung jetzt abzugehen. Die Kreis-Deputirten sind nicht Beamte, e. es Tandraths, und nur zur Vornahme von Amtshandlungen

An

. 61 sondern Stellvertreter . . sämmtliche Königliche Regierungen.