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: in den Fällen, . ann . . sosort vorzugehen. Die Koͤnigliche Re⸗
ierung hat da, wo Sie die Bestätigung des fungirenden Her sitznden eines Gewerberathes zu versagen Veranlassung g 9 hätte, wenn die Wahl nach Publication des Gesetzes fel gefunden hätte, sofort eine Neuwahl zu veranlassen, und dabel nach Vorschrift der Bestimmungen dieses Paragraphen zu verfahren. Desgleichen sind
die Kommunal-Behörden zu der,
setzes einen Kommissarius zu beste setzen. ö 2
Wo die Beiträge zur Ve boten 2 . h 2
Verwaltung für einen bestimmten Zeitabs geschrieben sind, Bewenden. J. zur Zeit eine Repartition nich, arri des §. 4 des Gesetzes in Anwendung. Die Umgestaltung der Prüfun des §. 5 des ö. Die Abweichungen dieser gewesenen Bestimmungen Fe ⸗ ziehung von Gesellen ferner d. 1 üitgl. ni fungs⸗Kommissionen der Innungen von der Kommunal-Be⸗ hörde zu bestätigen sind, die Mitglieder der Kreis-Prüfungs⸗
Kommissionen aber nicht mehr gewählt, sondern, mit Aus⸗
nahme des Vorsitze designirt werden. t Best . die Ernennung der Prüfungsmeister war vor— nämlich das Motiv bestimmend, nach erfolgtem Ausscheiden der Gesellen aus den Prüfungs- Kommissionen ven Behörden
ein Miltel in die Hand zu geben, exklusiven, auf die Er⸗
erung ver ehh lire gsm ensal n den Gewerbebetrie⸗ , . Bestrebungen, welche sich bei den Meistern ö Hrüfun gs Fommissionzg zeigen sollten, wirksam ent— gegentreten zu können, den daher Meistern,
räthe bei . fer her Meister zurückzuziehen und andere Meister an ihrer
Stelle zu bezeichnen haben. Die Königliche Regierung hat!
die gedachten Behörden unter Hinweisung auf den Zweck
jener Bestimmung des Gesetzes mit der gemessensten Anwei⸗ sung zu versehen, deren Befolgung fortdauernd sorgfältig
u überwachen, damit Mißbräuchen kein Vorschub geleistet . und lor der ichen Falls unnachsichtlich einzuschreiten. Den Innungen ist, wie das Wort „mindestens“ im 5, 5 andeutet, gestattet, mehr als zwei Prüfungsmeister zu wäh⸗ len. Die Prüfung selbst ist aber immer nur von zweien Mit⸗ gliedern, außer dem Vorsitzenden, vorzunehmen. Bei den aus mehreren Handwerken kombinirten Innungen werden diejeni⸗ gen Mitglieder der Kommission zuzuziehen sein, welche das gleiche Handwerk, ö der Kandidat, oder das nächst ver⸗ wandte Handwerk betreiben. . Hue, der Zeit, für welche die Wahl der Mitglieder der Innungs⸗ rüfungs⸗Kommissionen erfolgt, hat das Gesetz nichts geändert; auch bleibt die Bestimmung des 8. 37 der Verordnung, wonach allsährlich die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, in Kraft. — Endlich ist auf eine durch das Aus⸗ scheiden der Gesellen gerechtfertigte entsprechende Ermäßigung ber Prüfungs⸗-Gebühren Bedacht zu nehmen und hierüber das Erforderliche von der Königlichen Regierung anzuordnen. Der 5.7 des Gesetzes überträgt die Befugnisse des Ministe⸗ riums in Betreff der Feststellung, Bestätigung und Abände⸗ rung der Innungs-⸗-Statuten, der Errichtung neuer und der Aufklösung bestehender Innungen auf die Regierungen. Nachdem bei der unter der Leitung des Ministeriums bewir k⸗ ten Regelung der Verhältnisse einer großen Zahl von In⸗ nungen sowöohl über die zulässigen statutarischen Bestimmun⸗ en, als über die Bedingungen für die Errichtung neue. i ne mn ausführliche und gleichmäßige Anweisungen er= lassen worden sind, und der Königlichen Regierung dadurch hinreichende Gelegenheit gegeben ist, sich mit den zur An⸗ wendung kommenden Grundsätzen bekannt zu machen, darf ich mit Zuwersicht erwarten, daß diese Grundsätze bei der ferne⸗ ren Behandlung dieses wichtigen Theils des Gewerbewesens seitens der Königlichen Regierung nicht unbeachtet bleiben wer⸗ den. Es kann der Königlichen Regierung nicht entgehen, daß sich das Innungswesen mit Vortheil für die dabei zunächst Be⸗ theiligten und für das Gemeinwohl nur dann entwickeln kann, wenn daraus die Mißbräuche sorgfältig ferngehalten werden, welche dasselbe in früherer Zeit untergraben haben, und daß es zu diesem Zwecke wesentlich darauf ankommt, die
Innungs-Statuten sorgfältig zu prüfen, bevor dieselben
wo es auf die Bestätigung einer Neu⸗
zu veranlassen, nach 5. 3 des Ge⸗ llen und in Wirksamkeit zuů
ckung der Kosten für die laufende chnitt bereits aus⸗ behält es bei der bestehenden Umlage das Nach Ablauf dieses Zeitabschnitts, oder . cht getroffen ist, kommt die Vor⸗
igs⸗Kommissionen nach Maßgabe Gesetzes ist sof ort in Aus führung zu bringen. ; Vorschrift von den his jetzt geltend 8. 37 ff. der Verordnung vom 9ten bruar 1849) bestehen im Wesentlichen darin, daß die Zu⸗ bei den Prüfungs- Kommissonen nicht stattfindet, und daß die gewählten Mitglieder der Prü⸗
nden, von den Landräthen auf Widerruf Für den Vorbehalt der Bestätigung, be
Die Kommunal-Behörden wer- deren Unbefangenheit begründeten Zwei feln unterliegt, die Bestätigung zu versagen, und die Land⸗ den Kreis Prüfungs-Kommissionen die Ernennung
bestätigt werden, damit nichts darin Eingang finde, was mit den gesetzlichen Vorschriften und mit den über deren Anwendung ergangenen Bestimmungen nicht im Einklange steht. Eben so wesentlich ist es, daß sich das Innungswesen rücksichtlich der dabei zur Anwendung kommenden Grundsätze in allen Landestheilen gleichmäßig entwickele, da für diese dieselben gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind. Eine solche gleichmäßige Entwickelung ist aber nur dann zu erwarten, wenn die Königlichen Regierungen mit Umsicht und Sorgfalt in der Richtung fortgehen, welche seit Erlaß der Verordnung vom 9. Februar 1849 von dem Ministerium eingehalten und welche ihnen durch zahlreiche in Beziehung auf das Innungs— wesen ergangene Erlasse hinreichend bekannt ist.
Schließlich veranlasse ich die Königliche Regierung, halb— jährlich bis zum 15. Januar und bis zum 16. Juli nach dem beiliegenden Schema (a.) eine Nachweisung der neuge— bildeten, so wie derjenigen Innungen einzureichen, deren Statuten revidirt, beziehungsweise, welche aufgelöst wor den sind.
Berlin, den 27. Mai 18654.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An die sämmtlichen Königlichen Regierungen (mit Ausnahme von Sigmaringen.) A. .
der im Regierungs-Bezirk ... in der Zeit vom „ten. 18.. bis zum .. ten 18. . neu errichteten Innungen.
Bezeichnung gahl des Handwerks oder der 6 Bemerkungen Handwerke, für welche Mitglieder
ö ** 1 19 die Innung besteht.
Bezeichnung des Orts der Innung.
Laufende M
Nachweisung .
der im Regierungs⸗Bezirk ? bestehenden Innungen, deren
Statuten in der Zeit vom ten 18. bis zum ten. . . ... 18. revidirt worden sind.
Bezeichnung Zahl
des Handwerks oder der . Handwerke, für welche Mitglieder. die Innung besteht.
Bezeichnung des Orts der Innung.
Bemerkungen.
Laufende . M
ö . in der Zeit vom ten
der im Regierungs- Bezirk zeit 18. aufgelösten Innungen.
18. . bis zum ten
Bezeichnung Bezeichnung Zahl
des Orts des Handwerks, für . der welches die Innung Mitglieder. Innung. bestanden hat.
Bemerkungen.
Laufende M]
Winisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Die Berufung des Predigt und Schulamts-Kandidagten Karl Friedrich Rudolph Schwarze zum Subrettor am Gymnasium zu Guben ist genehmigt, und an derselben Anstalt der bisherige Quartus Michaelis zum Oberlehrer ernannt; desgleichen;
— Die Berufung des Gymnasial Lehrers Dr. Stanislaus Gruszezynski zum sechsten Oberlehrer an der Realschule zu Posen genehmigt; so wie
96
Der Kreisphysikus Dr. Fritsch zu Lippstadt nach Roessel, Re— gierungs⸗Bezirk Königsberg, versetzt; und
Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Martin zu Hohenfriedeberg zum Kreis-Wundarzt für den Kreis Bolkenhain er⸗
nannt worden.
Finanz ⸗Meinisterinm.
P Ilan zur Einhundert und Zehnten Königlich Preußischen Klassen-Lotterie, bestehend aus 90000 Loosen zu 45 Rthlr. Einsatz in Friedrichsd'or, nit 38000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und 15000 Freilvosen.
Erste Klasse zu 10 Rthlr. Einsatz. Rthlr.
Betrag. Zweite Klasse Betrag. zu 10 Rthlr. Einsatz. Rihblr
.
1 Gew. zu 5000 Rthlr. 5000 16Gew. zu 10000 Rthlr. 10000 2 — 2066 — 4000 2 — — 4000 — 8000 d 2400 ; 1000 — 3000
I — 300 — 1200 — 500 — 2000 35 — 100 — 500 5 — 200 — 1000 ,,, 70 — 700 100 — 1000 26 P 60 — 1500 3 80 — 2000 50 — . 2500 ) — 60 — 3000 400 — 40 — 4000 ) — 50 — 5000 369 . 9000 ö 40 — 12000 3500 — 20 70000 — l 30 —
3. . ö 135000 14000 Freil oose zu 10 40000 5000 Freil. zu 10
50000
1000 Gew u. 000 Freiloose 110800 5000 Gew. u. 5000 Freil. 232000
Vierte Klasse Betrag.
Dritte Klasse Betrag. zu 15 Rthlr. Einsatz. Rthlr.
zu 10 Rthlr. Einsatz. Rihlr
1è Gew. zu 15000 Rihlr. 15000 1Gew. zu 150000 Ril. 150000 3 10000 . 100000 — 100000 w 6009 50000 — 50000 . 4000 400090 — 40000 k 2509 J 3000 w 2500 797Vw 3500 . 6000
*
20000 — 20000 10000 — 40000
50 . 15000
— 40 — 220900
6000 Freiloose zu 15 — 90000 1335 pCt. vom Betrage 1600 — sämmilicher Freiloose. 24900 19640 —
250000 160000 160000 1374800
ö
6000 Gew. u. 6000 Freil. 402400 23000 Gewinne
Ausgabe.
Einnahme.
3 . . / Anzahl 83. Klasse. Einsatz. der Betrag. Klasse. Loose. Rtihlr.
Anzahl der
Betrag. Gewinne Freiloose. Rihlt.
I
. (
Iste 10 Rihlr. 90000 8900000 2e io S000 S600009] 2tie 5600 5000 232090 Zte i Si09009 810060) 3e 6000 60090 402400
4Ate 15 75000 11250001 4te 23000 — 2919800
Zus. 45 Rthlr
3695000
léleberh. 3695000 Zus. 38000 15000
Vorstehender Plan zur 110. Königlichen Klassen- Lotterie, von
welchem vollständige, mit den angehängten Erläuterungen abgedruckte Exemplare bei sämmtlichen Lokterie-Einnehmern zu erhalten sind, wird sofort zur Ausführung gebracht und mit der Ziehung der ersten Klasse dieser Lotterie den 12. Juli d. J. verfahren werden. Berlin, den 27. Mai 1864. Königliche General-Lotterie⸗-Direction. Ste ffeltn s. Uhde.
—
Haupt-⸗Berwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 6. Mai 1854 — die im Oste termine 1854 in Merseburg ausgeloosten Kammer⸗ Kredit-Kassen-Scheine betreffend.
2919800
30000 — 30000
5000 — 75000 700009 100000
ĩ
der vormals Sächsischen, jetzt Preußischen Kammer⸗Kredit⸗Kassen⸗
Scheine, wurden nachverzeichnete Nummern Behufs deren Realist⸗
rung im Michaelis-Termine 1854 gezogen:
Von Litt. Aa. à 1600 Thaler:
Nr. 461. 541. 576. 708. 1259. 1285. 1403. 1481. 1565. 1736. 1929. 2169. 2204. 2423. 2594. 2619. 2620. 2668. 2752. 2845. 2848. 2868. 2992.
von Litt. B. à 500 Thaler: ni z 31. 260. 430. Außerdem werden von den unverzinslichen Kammer-⸗Kredit⸗ Kassen⸗-Scheinen Litt. E. à 41 Rthlr. 6. 6 . Nr. 12,177. 12,1478. 12,182. 12,184. 12,321 und 12,324
im Michaelis-Termine 1854 zur Zahlung ausgesetzt.
Die Inhaber der vorbemerkten verloosten und resp. zur Zah⸗ lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapi⸗ talien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. Aa, und B. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaelis-Termins 1854, wo die Verzinsung der jetzt gezo⸗ genen Scheine Litt. Aa. und B. aufhört, bei der hiesigen Regie⸗ rungs- Hauptkasse in Preußischem Couran? zu erheben.
Merseburg, den 6. Mai 1854.
Im Auftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Der Regierungs⸗Präsident. von Wedell.
Bekanntmachung vom 6. Mai l(lss4 — die im Oster⸗
termine 1854 zu Merseburg ausgeloosten Steuer⸗
Kredit⸗Kassen-Scheine und die Verabreichung
neuer Coupons für die noch nicht ausgeloosten der⸗ artigen Scheine betreffend.
Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗ Kredit-Kassenscheine sind folgende Nummern behufs deren Realist⸗ rung im Michaelis⸗-Termine 1854 gezogen worden:
1) Von den Steuer⸗Kredit-Kassenscheinen aus dem Jahre 1764: Von Litt. A. à 1099 Rhgher:
Nr. 11. 298. 1233. 14659. 2051. 2074. 2205. 2224. 2447. 2672. 3521. 3930. 4332. 47489. S254. 3257. 5271, 6080. 7244. 7282. 7417. 7518. 7742. 8021. S278. S660. 8814. S928. 9256. 9623. 9661. 9953. 11A 069. 11,539. 11,710. 11,802. 12,410. 12,434. 13,610. 13,718. 14,686.
Von Litt. B. à 6500 Thaler:
Nr. 464. 806. 845. 1387. 1527. 1651. 2657. 2746. 2932. 3014.
3429. 3701. 4491. 4889. 4932. 5695. 6082. 6091. 6753. 6969. 7059. Von Litt. D. A 100 Thaler:
55 ; 7 *0 — . * . ö 2 — 6 —— Nr. 119. 379. 551. 1069. 1235. 1299. 2232. 2367. 2772. 2956.
3546. 3954. 3999. 4809. 4950. 5180. 5257.
1ste 4000 4000 1140800 2 Von den Steuer⸗Kredit⸗-Kassenscheinen aus dem
Jahre 1836. Von Litt. A. à 1000 Thaler:
Nr. 80. 134. 166. 193. 273.
Von Litt. B. à 500 Thaler:
Von Litt. E. à 50 Thaler: 4 — . 45. Die Eigenthümer der vorverzeichneten Scheine werden hierdurch
aufgefordert, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der
dazu gehörenden Talons und Coupons zu Michaelis 1854, wo
deren Verzinsung aufhört, hei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in preußischem Courant in Empfang zu nehmen.
Zugleich bringe ich hierdurch zur Kenntniß der Inhaber der bis jetzt noch nicht ausgeloosten Steuer⸗Kredit⸗-Kassenscheine, daß die Talons und Coupons zu diesen Scheinen für die Zeit von
Michaelis 1854 bis dahin 1858 im Michaelistermine dieses Jahres
/
Bei der unterm heutigen Tage hierselbst erfolgten Verlvosung
bei gedachter Hauptkasse, gegen Rückgabe der im Jahre 1850 aus⸗ gefertigten Talons in Empfang zu nehmen sind.
Merseburg, den 6. Mai 1854.
Im Anftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der
Staatsschulden. Der Regierungs⸗Präsident. von Wedell.