1854 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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egen hört, ebenso wie für Beamte anderer Kategorieen, für 63 0 fut fag ef ut Beamten jeder weitere Gehalts= bezug auf, wenn gegen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist oder schon vor erfolgter Kündigung ein rechts kräftiges Straferkenntniß ergeht, welches auf Verlust des Amts lautet, oder diesen, nach 8.7 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, von selbst nach sich zieht.

Berlin, den 26. Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntm a ch n eg.

maßen statt: 1) Zwischen Stettin und Stockholm

durch die Postdampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“ aus Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. 2) Zwischen Stralsund und Istadt durch das Post⸗-Dampfschiff „Schwedischer Löwe“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Montag und Freitag Abends.

3) Zwischen Stettin und Kopenhagen durch das Post⸗-Dampfschiff „Geiser“ aus Stettin: Montag und Freitag Mittags, aus Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Rachmittags.

*.

Die Passage⸗ und Fracht- Tarife, so wie überhaupt alle, in c

Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön⸗ nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden, Berlin, den 25. April 1854. General⸗Post⸗Amt. Sch mückert.

——

Verfügung vom 20. Mai 1854 in Bezug auf hy⸗

pothekarische Cauttonsbestellungen, bei denen die

zu verpfändenden Grundstücke im Auslande belegen sind.

Die Königliche Ober-Post⸗-Direction hat in dem Berichte vom

3Zten d. Mts. die Bedenken vorgetragen, welche dagegen obwalten, hypothekarische Cautionsbestellungen der im Auslande wohnhaften,

zur Post-Verwaltung in kontraktlichen Verhältnissen stehenden Cau⸗ tionspflichtigen zuzulassen, wenn die zu verpfändenden Grundstücke im

Auslande belegen sind. Das General⸗Post⸗Amt hält diese Bedenken für gerechtferkigt, und ist dasselbe damit einverstanden, daß eine derartige Cautionsbestellung Seitens der kontraktlichen Diener der Post-Verwaltung in allen Fällen abgelehnt wird.

Eben so erscheint es nothwendig, bei den Cautionsleistungen der Posthalter im Auslande so viel als möglich darauf hinzuwirken,

daß bie Cautionen derselben durch Verpfändung von Staatspapieren

oder von inländischen Grunkstücken bestellt werden. Ist dies jedoch nicht zu erreichen, so hat die Königliche Ober-Post-Direction in jedem einzelnen Falle forgfältig zu erwägen, ob es dem dienstlichen Interesse mehr entspricht, die angebotene hypothekarische Caution

anzunehmen oder mit einem anderen Unternehmer zu kontrahiren.

Fällt die Entscheidung für die erstere Alternative aus, so muß die Gültigkeit und Sicherheit der hypothekarischen Cautionsverschreibung,

sofern sich der Justitiarins der Königlichen Ober -Post Direction

zur Prüfung, derselben außer Stande erflärt, durch eine hierzu kem= vpetente Behörde des betreffenden auswärtigen Staates hescheinigt— und müssen die hierdurch eiwa entstehenden Kosten von dem Post⸗ alten , men 6. Iiltztte werden. ; ernach wollt die Königliche Ober⸗-Post⸗Direction das Wei⸗ tere veranlassen. n m g, Pen rw ren mel *

Berlin, den 20. Mal Hög,

Gen er at- Past - Amt

An die Königliche Ober⸗Pos⸗-Dirertion zu N.

gewicht erfolgt.

Verfügung vom 29. Mai 1854 betreffend die Anwendung des Zollgewichts im Postverein.

Die Königliche Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom 4ten v. M., über die Anwendung des Zollgewichts im Postverein benachrichtigt, daß die Ermittelung des Gewichts der Postgüter in Baden, Bayern, Lübeck, Sachsen, Württemberg und einem Theile des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postbezirks, namentlich im Herzogthum Nassau und Frankfurt a. M., ausschließlich nach Zoll⸗ In den Kaiserlich österreichischen Kronländern kommt das wiener Gewicht in Anwendung; dasselbe wird jedoch bei Sendungen nach Preußen auf den Adressen in Zollgewicht Pfund 36 Loth) reduzirt. ö

Das Cölnische Gewicht ist in den übrigen Staaten des Post⸗

Vereins im Gebrauch, und wird von den Post⸗Anstalten in

Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz und auch in Oldenburg, wenn

das Cölnische und Zollgewicht eine Verschiedenheit der Portotaxe

Die Postdampfschiff Verbindung zwischen Preußen einer- und

Schweden und Dänemark andererseits findet folgender⸗ die Post-Verwaltungen von Hannover, Mecklenburg⸗-Strelitz und

ergiebt, auf den Adressen in Zollgewicht reduzirt. Uebrigens sind

dem Thurn- und Taxisschen Post-Bezirke gegenwärtig mit der

Einführung des Zollgewichts bei ihren Post-Anstalten beschäftigt.

Berlin, den 29. Mai 1854. General-⸗Post⸗Amt.

An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.

Dtinisterium der geistlichen, Anterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Wundarzt erster Klasse 3c. Kaestner in Trebbin ist zum

Kreis-Wunvdarzt des Kreises Anklam, Regierungsbezirk Stettin, ernannt worden.

Akademie der Künste. Bei Veröffentlichung des Programms der bereits unter dem

18. November v. J. angekündigten diesjährigen Kunst-Ausstellung, der 39sten, welche von der Königl. Akademie veranstaltet worden, erlaubt sich dieselbe, die geehrten Künstler des In- und Auslandes ergebenst einzuladen, sich an dieser Kunst-Ausstellung durch Ein⸗ sendung ihrer Arbeiten betheiligen zu wollen, unter gefälliger Beob

achtung der nachfolgenden im Interesse der Künstler und, des Pu

blikums für diefelben bestehenden Vorschriften. Kun st-Aus stellung 185 * im Königlichen Akademie-Gebäude zu Berlin. 1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird

.

dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geöffnet sein.

Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitz der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerk zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vo dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie ei / gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst⸗ sers Fle Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer⸗ lung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. . Die Aufnahme diefer Anmeldungen in den gedruckten Aus- stellungs- Katalog berechtigt nicht zu Tem Anspruch, daß die angemeldeten Gegenstände auch wirllich ausgestellt werden. Die Kunstwerke felbst müssen bis zum 15. August bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Verzeich⸗ niissen derselben, wovon das eine als Empfangs- Bescheinignng gestempelt zuriickdgegeben wird, abgeliefert werden, Später eintreffende Kunstwerke werden nur in sofern berücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben nöch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placir ter, Gegenstände zu Gunsten der spater eintreffenden darf nicht gefarl ert werden.

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6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Beschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften 2c. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben.

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industriesachen aller Art werden nicht zur

Ausstellung zugelassen. . .

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommisston ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant⸗ wortlich; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künstler. Kunstwerke von schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden.

Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeich⸗ neten, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der

übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung

und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier⸗ selbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine an⸗ dere Kunst-Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über⸗ lassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. sorgen.

Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 15. August d. J. hier eintreffende Gegenstände werden keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Aka⸗ demie wegen Beschädigung der Sendungen während des Her— und Rücktransporks nicht in Anspruch genommen werden. Berlin, den 18. Februar 1851.

Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, e , , nen, Vice⸗Director. Secretair der Akademie zꝛc.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗ Coburg⸗Gotha, von Gotha.

Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche General- Lieute⸗

nant Prinz Bernhard zu Solms-Braunfels, von Han— nbver.

Der General-Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur⸗ Inspection, von Prittwitz, von Thorn.

Der General-Major und Commandeur der 12ten Infanterie— Brigade, von Wentzel, von Prenzlau.

Der Erb-Ober-Landes⸗Bau-Direktor im Herzogthum Schlesien,

Graf von Schlabrendorff, von Frankenstein.

Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath Costenoble, nn s smnber, o er praktischen Ausführung nach bereits er⸗

von Magdeburg.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com- , , ö. k sein werde. Der Eifer der Behörden, welcher in der organischen

mandeur der Garde-Kavallerie, Graf von Waldersee, nach Rehme.

„Berlin, 2. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem General-Inspecteur der Artillerie, General⸗ Ligutenant von Hahn, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm verliehenen

h

z I y * 59 4 9 5.4 9 2 7 ? 2 1. e 1 22 ‚. . * Großkreuzes vom Verdienst-Orden Philipp des Großmüthigen; dem

Konsul in Jassy, Koenig, zur Anlegung des von Sr. Majestät

dem König von Sachsen ihm verliehenen Ritterkreuzes des Albrechts— 8 1 ) k 5 2 3. * . . Ordens; so wie dem Vorfitzenden des Direktoriums der Magdeburg⸗

Cöthen-⸗-Halle-Leißziger Eisenbahn-Gesellschaft, Friedrich Defoy

zu Magdeburg, zur Anlegung der Insignien eines Nitters erster

Klasse des Herzoglich anhaltischen Gesammt-Haus-Ordens Albrecht des Bären, zu ertheilen.

haben die Einsender ebenfalls selbst zu 6 g de Beurtheilung des unabhängigen Gerichts unterstellte, konnte sie

nicht entschiedener ihren Willen bekunden, daß nur Recht und Ge—

R i chtamtliches.

Preußen. Berlin, 2. Juni. In der Stadt Pen kun, im Regierungs- Bezirk Stettin, ist die Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt. (Pr. C.)

Saäachsen Meiningen, 297. Mai. Von unserem Staats⸗ ministerium ist dem Landtage auf Vorstellung der Minorität eine neue Vorlage in der Domainen⸗-Angelegenheit gemacht worden. In derselben ist dem früheren Antrage der Minorität Rechnung ge⸗ tragen, indem mit Zugrundelegung des obersten Satzes, daß die Domainengüter Eigenthum des herzoglichen Hauses und ein Fa⸗ milien - FJideikommiß des gesammten sächsisch gothaischen Stammes seien, bestimmt wird, daß binnen Jahresfrist den Ständen ein spezielles Verzeichniß der Bestandtheile des Domainen⸗Vermögens vorgelegt werde, in Folge dessen nach, vorgängiger, Prüfung diejenigen Theile, welche nicht zum Domainengute gehören, sondern Eigen thum des Landes sind, ausgeschieden und dem Lande abgetreten werden sollen. Im Falle der Nichtvereinbarung über solche ein⸗ zelne Theile werden vom Herzoge drei der obersten deutschen Ge— richts höfe in Vorschlag gebracht, von dinen der Landtag einen zum Schiedsgericht auszuwählen hat. Fer ger bestimmt die Vor⸗ iage, daß neue Schulden auf das Domaigenvermögen nur mit Zustimmung der Stände gemacht und der Domainenetat mit Bei⸗ rath derselben festgestellt werden dürfe. Ungeachtet diese Pro⸗ position eine Annäherung der Staatsregiernng bekundet, ist doch die Majorität des Landtags bis jetzt auf ihrer früheren Ansicht über das Eigenthumsrecht der Herzoglichen Familie stehen geblieben und will nur das Gesetz vom 27. April 1831, in welchem die Eigenthumsfrage in suspenso gelassen ist, zur Basis der Ver— handlungen nehmen. (L. 3.)

Baden. Freiburg, 31. Mai. Wie früher schon mitge— theilt, wurde von der Großherzoglichen Regierung die Anordnung getroffen, daß gegen den Hrn. Erzbischof wegen der durch seine Anordnung vom 5ten d. verübten Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die gerichtliche Verfolgung stattfinde. Indem so die Großherzogliche Regierung das Auftreten des Erzbischofs der freien

rechtigkeit walte und diese gegen Jedermann freien Lauf nehme. Das Untersuchungsgericht hat kurz nach Beginn der Unter— suchung (am 22. Mai), weil der Herr Erzbischof durch seine weiteren Handlungen die Untersuchung erschwerte, den Ver— haft gegen ihn erkannt. Wie wir vernehmen, ist die Un⸗

tersuchung nun geschlossen und liegt dem hiesigen Großherzoglichen

Hofgericht zur Aburtheilung vor Dasselbe h 6

zofge x 2 , k schw erde gn welche der Erzbischof wegen des gegen ihn ver⸗ hängten Verhafts ergriffen hat, bereits als unbegründet verworfen.

Der Verhaft selbst mußte jedoch, da nach dem Schlusse der ö . n hlusse der Untersuchun ein Grund zu dessen Fortdauer nach den Bestimmungen r nf pröozeß Ordnung nicht mehr vorlag, aufgehoben werden, so daß

der Herr Erzbischof sich seit gestern Abend wi —̃

ö ! end wieder e

enden auf freiem Fuße

. . ne, .

ö. . weder an der Erkennung des Verhafts, noch an seiner ufhebung, die Großherzogliche Regierung irgend einen Antheil

hat, wird für diejenigen nicht bemerkt werden müissen, welche wissen,

daß verfassungsgemäß die Gerichte innerhalb der Gränzen ihrer

Zuständigkeit unabhängig sind. (RKarlsr. 3tg.)

. 5 ; ö län k wien, 1. Juni. Aus sämmtlichen Kron⸗ ändern lauten die Nachrichten übereinstimmend dahin, daß die

Landesbehörden mit unermüdetem Eifer der Durchführung der —** 8. R 2 ) . ) on Sr. K. K. apostelischen Majestitt angeordneten Maßregel

in Betreff der Aushebung von 9gö,90h Mann sich widmen,

solgter, Pollendung der nöthigen Vorarbeiten ungesäumt in den nächsten Tagen begonnen werden wird, wonach mit voller Bestimmtheit zu erwarten steht, daß dieses wichtige Geschäft auch schon in den letzten Tagen des Juni seinem Abschlusse zugeführt

Festigung unserer abministrativen Einrichtungen bereits ein sicht⸗ liches Mittel kräftiger Unterstützung findet, wird durch den Aller⸗ höchsten Wunsch, daß die beschlossene Maßregel ohne jede Unter hrechung mit voller Energie in das Leben trete, nothwendig gestei⸗ gert, während die Bevölkerung allerwärts mit patrlotischer Hin⸗ gebung der Allerhöchsten Absicht nachzukommen sich bereit zeigt. Dest. C.) ; 6

Frankreich. Paris, 31. Mai. Der General Baraguey⸗ d'Hllllers ist gestern hier angekommen und hat sich sogleich nach St. Cloud begeben, wo er von dem Kaiser in einer Privat⸗ Audienz empfangen wurde.

Der legislative Körper begann gestern die Budget -Debatte; über tie allgemeine Finanzlage wurde kaum gesprochen. Herr Devinck entwarf eine glänzende Schilderung der Finanzlage des Landes und behauptet, daß der Kredit Frankreichs in Europa am höchsten stehe. Der Dichter Belmontet nahm das Wort, um die

bisherige Art der Theater-Subventionen aus Staatsgeldern zu