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Dagegen hört, ebenso wie für Beamte anderer Kategorieen, für die . Kündigung angestellten Beamten jeder weitere Gehalts⸗ bezug auf, wenn gegen sie vor Ablauf der Kündigungsfrist oder schon vor erfolgter Kündigung ein rechtskräftiges Straferkenntniß ergeht, welches auf Berlust des Amts lautet, oder diesen, nach 8.7 des Gesetzes vom 24. Juli 1862, von selbst nach sich zieht.
Berlin, den 26. Mai 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und 6ffentliche Arbeiten.
BSekanntm achn pg.
Die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen einer- und und Dänemark andererseits findet folgender⸗
Schweden maßen statt: 1) Zwischen Stettin und Stockholm durch die Postdampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“ aus Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. 2) Zwischen Stralsund und Astadt durch das Post⸗Dampfschiff „Schwedischer Löwe“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Montag und Freitag Abends. 3) Zwischen Stettin und Kopenhagen durch das Post⸗Dampfschiff „Geiser“ aus Stettin: Montag und Freitag Mittags, aus Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Nachmittags.
Die Passage- und Fracht⸗-Tarife, so wie überhaupt alle, in
Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön— nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden, Berlin, den 25. April 1854. General- Post⸗Amt. Sch mückert.
Ber fügung vom 20. Mai 1854 — in Bezug auf hy pothekarische Cauttonsbestellungen, bei denen die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande
belegen sind.
Die Königliche Ober-Post⸗Direction hat in dem Berichte vom Zten d. Mts. die Bedenken vorgetragen, welche dagegen obwalten, hypothekarische Cautionsbestellungen der im Auslande wohnhaften, zur Post⸗Verwaltung in kontraktlichen Verhältnissen stehenden Cau⸗ tionspflichtigen zuzulassen, wenn die zu verpfändenden Grundstücke im Auslande belegen sind. Das General⸗Post-Amt hält diese Bedenken für gerechtfertigt, und ist dasselbe damit einverstanden, daß eine derartige Cautionsbestellung Seitens der kontraktlichen Diener der Post⸗-Verwaltung in allen Fällen abgelehnt wird.
Eben so erscheint es nothwendig, bei den Cautionsleistungen der Posthalter im Auslande so viel als möglich darauf hinzuwirken, daß die Cautionen derselben durch Verpfändung von Staatspapieren oder von inländischen Grunkdstücken bestellt werden. Ist dies jedoch nicht zu erreichen, so hat die Königliche Ober ⸗Post-Direction in jedem einzelnen Falle forgfältig zu erwägen, ob es dem dienstlichen Interesse mehr entspricht, die angebotene hypothekarische Caution anzunehmen oder mit einem anderen Unternehmer zu kontrahiren. Fällt die Entscheidung für die erstere Alternative aus, so muß die i sf und Sicherheit der hypothekarischen Cautionsverschreibung, sofern sich der Justitiarius der Königlichen Ober- Post-Direction zur Prüfung, derselben außer Stande erklärt, durch eine hierzu kom— petente Behörde des betreffenden auswärtigen Staates bescheinigt,
und müssen die hierdurch eiwa enlstehenden Kesten von dem Post⸗
halter gelragen resp. erstattet werden.
Hiernach woll! die Königliche Hber-Post⸗ tert deransa sen. A. (ie königliche Hber-Post⸗-Dircction das Wei⸗
Berlin, den 20. Mal 6564. Gen er at- Past⸗ Am tz An
Verfügung vom 29. Mai 1854 — betreffend die Anwendung des Zollgewichts im Postverein.
Die Königliche Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom 4ten v. M., über die Anwendung des Zollgewichts im Postverein, benachrichtigt, daß die Ermittelung des Gewichts der Postgüter in Baden, Bayern, Lübeck, Sachsen, Württemberg und einem Theile des Fürstlich Thurn⸗ und Taxisschen Postbezirks, namentlich im Herzogthum Nassau und Frankfurt a. M., ausschließlich nach Zoll—⸗ gewicht erfolgt. In den Kaiserlich österreichischen Kronländern kommt das wiener Gewicht in Anwendung; dasselbe wird jedoch bei Sendungen nach Preußen auf den Adressen in Zollgewicht (à Pfund 30 Loth) reduzirt.
Das Cölnische Gewicht ist in den übrigen Staaten des Post Vereins im Gebrauch, und wird von den Post-Anstalten in Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz und auch in Oldenburg, wenn das Cölnische und Zollgewicht eine Verschiedenheit der Portotaxe ergiebt, auf den Adressen in Zollgewicht reduzirt. Uebrigens sind die Post-Verwaltungen von Hannover, Mecklenburg⸗-Strelitz und dem Thurn- und Taxisschen Post-Bezirke gegenwärtig mit der Einführung des Zollgewichts bei ihren Post-Anstalten beschäftigt.
Berlin, den 29. Mai 1854.
General ⸗Post⸗Amt.
An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.
zr zn is;
Dtinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Wundarzt erster Klasse zc. Kae stner in Trebbin ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Anklam, Regierungsbezirk Stettin, ernannt worden.
Akademie der Küunste.
.
Bei Veröffentlichung des Programms der bereits unter dem 18. November v. J. angekündigten diesjährigen Kunst-Ausstellung, der 39sten, welche von der Königl. Akademie veranstaltet worden,
erlaubt sich dieselbe, die geehrten Künstler des In- und Auslandes
ergebenst einzuladen, sich an dieser Kunst-Ausstellung durch Ein⸗ sendung ihrer Arbeiten betheiligen zu wollen, unter gefälliger Beob achtung der nachfolgenden im Interesse der Künstler und des Pu blikums für dieselben bestehenden Vorschriften. Kunst⸗Ausstellung 1 im Königlichen Akademie-⸗Gebäude zu Berlin.
1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 6 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitz der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerk zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vo dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie ei n⸗ gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst— lers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer— kung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
4) Die Aufnahme dieser Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗ stellungs-Katalog berechtigt nicht zu em Anspruch, daß die angemeldeten Gegenstände auch wirllich ausgestellt werden.
6) Die Kunstwerke selkst müssen bis zum 15. August bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Verzeich— nissen derselben, wovon das eine als Empfangs⸗-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur in sofern berücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben näch Platz vorhanden ist. Eine, Umstellung schon piacirter Gegenstände zu Gunsten der
die Königliche Ober-⸗Post-Dfrerllon zu R.
später eintreffenden darf nicht, gefort ert werden.
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6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Ex leichterung der Beschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften z. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben.
7) Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen
für den Kupferstich,, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industriesachen aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. g Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. ö Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommisston ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke
und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant⸗ wortlich; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der
akademische Senat. . .
Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten
Kunstwerke von schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen nur
nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung
übersandt werden.
Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10) bezeich⸗
neten, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der
ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künstler.
übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier⸗ selbst zu bezeichnen, welchem jede, desfällige Besorgung und
Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine an⸗ dere Kunst-Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über⸗ lassen bleiben muß. . ing il Kupferstichen ꝛc. haben die Einsender ebenfalls selbst zu sorgen. .
Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder
erst nach dem 15. August d. J. hier eintreffende Gegenstände
Für die Einrahmung von Bildern,
—
demie wegen Beschädigung der Sendungen während des Her⸗ und Rlcktransporks nicht in Anspruch genommen werden.
Berlin, den 18. Februar 1851. Königliche Akademie der Künste. Hi, , H. gr en,
Prof. Herbig, Secretair der Akademie zc.
Vice⸗Director.
Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Sa chsen⸗
Coburg⸗Gotha, von Gotha. . . Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche General ⸗Lieute
* * 7 12 8 38. 2 j 2 ** 8 .
nant Prinz Bernhard zu Solms Braunfels, von Han⸗ nö der. a , 3 . 58 2ntiostr Der General Major und Inspecteur der 1Usten Ingenieur⸗ Inspection, von Prittwitz, on Thorn.
Der General-Major und Commandeur der 12ten Infanterie⸗
er ** Brigede, Lon Wen gel, vn Hrenzlau. , Os Der Erb-Ober-Landes-Bau⸗Direktor im Herzogthum Schlesien,
Graf von Schlabrendorff, von Frankenstein.
6 2 71. g z - J -. 5 269 14 st o 110 Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs Rath Costenoble,
von Magdeburg.
Abgereist: ö mandeur der Garde⸗ Kavallerie, Rehme.
; — . 61 — 51 av S F'fyni n . ) 9 89 * Juni. Se. Majestät der König haben Ille:
gnädigst geruht: dem General-Inspecteur der Artillerie, Generg!
J . ? R 9M. 23 vos 1 . Lieutenant von Hahn, die Erlaubniß zur Anlegung des vyn St. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm, verliehenen
Großtreuzes vom Verdienst-Orden Philipp des Großmüthigen; dem
Konsul in Jassy, Koe nig, zur Anlegung bes von Sr. Majestät
— . 5 9. , . dem König von Sachsen ihm verliehenen R * Ordens; so wie dem Vorsitzenden des Direktoriums der Magdeburg
r E . . itterkreuzes des Albrechts
zu Magdeburg, zur Anlegung der Insignien eines 6 . Klasse bes Herzoglich anhaltischen Gesammt-Haus-Ordens? lbrecht des Bären, zu ertheilen.
. ) ; 2 9 v6 rA. C ,, 4 . Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft, Friedrich Besoy
werden keine Transportkosten vergütigt; auch, kann die Aka⸗
Hofgericht zur Aburtheilung vor. schwerde, welche der Erzbischof wegen des gegen ihn ver⸗ hängten Verhafts ergriffen hat, bereits als unbegründet verworfen. Der Verhaft selbst mußte jedoch, da nach dem Schlusse der Untersuchung ein Grund zu dessen Fortdauer nach den Bestimmungen der Straf⸗ prozeß⸗-Ordnung nicht mehr vorlag, aufgehoben werden, so daß
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com⸗- Graf von Waldersee, nach
d i cht amtliches.
Preußen. Berlin, 2. Juni. In der Stadt Pen kun, im Regierungs-Bezirk Stettin, ist die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt. (Pr. C.)
Saächsen Meiningen, 29. Mai. Von unserem Staats⸗ ministerium ist dem Landtage auf Vorstellung der Minorität eine neue Vorlage in der Domainen⸗-Angelegenheit gemacht worden. In derselben ist dem früheren Antrage der Minorität Rechnung ge⸗ tragen, indem mit Zugrundelegung des obersten Satzes, daß die Domainengüter Eigenthum des herzoglichen Hauses und ein Fa⸗ milien- Fideikommiß des gesammten sächsisch gothaischen Stammes seien, bestimmt wird, daß binnen Jahresfrist den Ständen ein spezielles Verzeichniß der Bestandtheile des Domainen-Vermögens vorgelegt werde, in Folge dessen nach vorgängiger Prüfung diejenigen Theile, welche nicht zum Domainengute gehören, sondern Eigen⸗
thum des Landes sind, ausgeschieden und dem Lande abgetreten
werden sollen. Im Falle der Nichtvereinbarung über solche ein⸗ zelne Theile werden vom Herzoge drei der obersten deutschen Ge⸗ richtshöfe in Vorschlag gebracht, von denen der Landtag einen zum Schiedsgericht auszuwählen hat. Ferner bestimmt die Vor⸗ lage, daß neue Schulden auf das Domainenvermögen nur mit
Zustimmung der Stände gemacht und der Domainenetat mit Bei—
rath derselben festgestellt werden dürfe. — Ungeachtet diese Pro— position eine Annäherung der Staatsregiernng bekundet, ist doch
die Majorität des Landtags bis jetzt auf ihrer früheren Ansicht über das Eigenthumsrecht der Herzoglichen Familie stehen geblieben
und will nur das Gesetz vom 27. April 1831, in welchem die
— 1
Eigenthumsfrage in susbenso gelassen ist, zur Basis der Ver⸗ handlungen nehmen. (L. 3.)
Baden. Freiburg, 31. Mai. Wie früher schon mitge—
theilt, wurde von der Großherzoglichen Regierung die Anordnung
getroffen, daß gegen den Hrn. Erzbischof wegen der durch seine
Anordnung vom 5ten d. verübten Gefährdung der öffentlichen Ruhe wund Ordnung die gerichtliche Verfolgung stattfinde. Indem so die Großherzogliche Regierung das Auftreten des Erzbischofs der freien Beurtheilung des unabhängigen Gerichts unterstellte, konnte sie nicht entschiedener ihren Willen bekunden, daß nur Recht und Ge⸗ rechtigkeit walte und diese gegen Jedermann freien Lauf nehme.
Das Untersuchungsgericht hat kurz nach Beginn der Unter⸗ suchung (am 22. MaiJ, weil der Herr Erzbischof durch seine weiteren Handlungen die Untersuchung erschwerte, den Ver⸗
haft gegen ihn erkannt. Wie wir vernehmen, ist die Un⸗
tersuchung nun geschlossen und liegt dem hiesigen Großherzoglichen Dasselbe hat die Be⸗
—
der Herr Erzbischof sich seit gestern Abend wieder auf freiem Fuße befindet.
Daß weder an der Erkennung des Verhafts, noch an seiner Aufhebung die Großherzogliche Regierung irgend einen Antheil hat, wird für diejenigen nicht bemerkt werden müssen, welche wissen,
daß verfassungsgemäß die Gerichte innerhalb der Gränzen ihrer
Zuständigkeit unabhängig sind. (Karlsr. Ztg.)
Oesterreich. Wien, 1. Juni. Aus sämmtlichen Kron⸗ ländern lauten die Nachrichten übereinstimmend dahin, daß die Landesbehörden mit unermüdetem Eifer der Durchführung der von Sr. K. K. apostolischen Majestät angeordneten Maßregel in Betreff der Aushebung von 95,000 Mann sich widmen, so daß mit der praktischen Ausführung nach bereits er⸗ polgter Vollendung der nöthigen Vorarbeiten ungesäumt in ven nächsten Tagen begonnen werden wird, wonach mit voller Bestimmtheit zu erwarten steht, daß dieses wichtige Geschäft auch schoön in den letzten Tagen des Juni seinem Abschlusse zugeführt
sein werde. Der Eifer der Behörden, welcher in der organischen Festigung unserer arministrativen Einrichtungen bereits ein sicht⸗
liches Mittel kräftiger Unterstützung findet, wird durch den Aller⸗ höchsten Wunsch, daß die beschlossene Maßregel ohne jede Unter
brechung mit voller Energie in das Leben trete, nothwendig gestei⸗
8. —
gebung der Allerhöchsten Absicht nachzukommen sich bereit zeigt. est. C.) ö ;
Frankreich. Paris, 31. Mal. Der General Baragueh d'Hilllers ist gestern hier angekemmen und hat sich sogleich nach Sl. Cloud begeben, wo er Son dem Kaiser in einer Privat-A udienz empfangen wurde.
5 x J * s 4 3 1 450 — 369 58 1 gert, während die Bevölkerung allerwärts mit patriotischer Hin⸗
Der legislative Körper begann gestern die Bud get .
über die allzemeine Finanzlage wurde kaum gesprochen. Her!
Devinck entwarf eine glänzende Schilderung der Finanzlage der
Landes und behauptet, daß der Kredit Frankreichs in Europa i
höchsten stehe. Der Dichter Belmonset nahm das Wort, um die 11
7 ö ; rn * ö 3a elde 111 bisherige Art der Theater-Subventionen aus Staatsgelde
Debat te;
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