1854 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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7) Der Lohn muß zur Arbeits kasse

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; 5 j Vaeßf z; . 3 Mer (Gefar— 9 4. 91 61 a m 6 f . ; 99 . ß ö . insofern nur die Gefangenen hin⸗ zu gewähren. Bei Gefangenen, welche der Flucht nicht verdächtig sind und Gefangenen müssen angewiesen werden, sobald diese Pfeife ertönt fort werden würd? wobei

14 hn 36 5 X 3

* 1s mmenzutreten ie Mufsekhe 1 . 91 / . ; F zusammenzutreten. Die Aufseher, welche sich in solch Arbeit nur diejenigen

müssen ein Signal verabreden, bei dessen Erti sc5mmtliche Auf⸗— ? er betreffend ; . 2 n 1 dieser Verfü

. . . ö 86 ; 5 Yer Arbeste eber muß dem Gefan J en-⸗Inspe kt yr für 105 91 1 e. ie, e f sich Sie Gefangen n ; J . . . . ö , 199 ete Gelegenheit ergiebt und daß die dadurch 60) Der m 9 . 1 81 9esnnge uspe l! U eden Arbe its tag Auch dürfen sich die Hesangenen in keinerlei Verkehr mit fremden ; ; . . . ; ; . Meosd ung g eignete Geleg ĩ ö . 066. 99, *. ö ö. . ) 1 ; . n Verte 1 m 1 auge eben wird, sich binnen einer bes ö - solchen Bescha gung d nt Ertrage der Arbeit wenigstens gedeckt spätestens am Abend vorher die vorzunehmende Arbeit und die Zah Personen einlassen, weder mit ihnen sprechen, noch von ihne as J ird, lich binnen einer betimmten Frist bei der 6. dem Ertrag gs g 3 e Zahl Pe ei ssen, hnen sprechen, noch von ihnen etwas an— genau zu bezeichnenden Behörde zu melden, um für die anzu⸗ M fi ‚. j e er 2 ö 22 . 2 ] 2 h ; werden. Außerdem i Fille 4 Fer Aufsicht von Gefängniß⸗Beamten kontraktlich feststeht, anzeigen z. 18 en. Arbe jter der Aufsicht von E efängniß Beamter n 1ich ht, anzeigen. §. 18. . n *. . 1) während der Arbeit unte 8 . auch demgemäß die Arbeit anzutreten und die dazu erforder⸗ , SX.Ketern getreunt aebalten werden können. in je fse ; 2) von anderen . . getrennt gehalten werden lönnen ö. wenn die r mitzubringen. Dadu ird jedoch nicht a . . . . . 2 *. Es Dadurch ih eien Arbeiter die technische Leitung welche mit Seitengewehren und ern es der Kreisgerichts-Direktor für 1 ; . . 7 3 e. ö 9 ö. . . ö. . ö 9 . 3 . bei Wegebauten einem Bau-Aufseher, bei der angemessen erachtet, auch mit Schußwaffen zu vorsehen sind, begleitet wer 6 komme, die Arbeit nic ; . zu r ö ; ö komme, die Arbeit nicht verrichte oder dieselbe ohne Erlaubniß Aeryndte einem Vorm aher ö nicht verrichte oder dieselbe ohne Erlaubniß r g, Arbeit Thei chmen Arbeiter an der Arbeit Theil nehmen, bel bloz Hheißwester Ver All mbei blos theilweiser Verrichtung der J 161 s theilweiser Verrichtung der Gᷓfängniß⸗Beamten unterworfen bleiben und die Strafgefangenen räumlich die 6 ,, . zu übergebende Zahl auch eine größere ein Nähe befinden, daß di Pfeife des 1 n von dem anderen g sört werde kommen würden, die er ö 1 . . Arbeitern abgesondert werden. Bei dem Ausrücken aus der Anstalt werden jedem Gefangen-Aufseher. kann, ss ; . 2 21 ; , , dig abgearbeitet habe. . gung mit der Auf⸗

scehe Mehrkosten von ) lien, , ,, d 1 entsfehenden hn, . forderlich, daß die Gefangenen der dafür ersorderlichen Arbeiter, wenn solche nicht ein- für allemal nehmen oder an sie abgeben. gebende Zahl von Tae die Arbeit angewies ; ö. g Zahl von Tagen die Arbeit angewiesen zu erhalten, 1 der Anstalt gezahlt werde P Ve Aufseher dar 1h iche 3.3 4 n f J . , , e, 6 8 85 ov ( P Yig 2 r host 5410 9 86s ö. 25 m f 6 . z ?. g z usgeschlossen, daß der Arbeitgeber einem Die zu Arbeit gehender nen mussen von Gefangen⸗Aufseh 1n . 061 in ist j! m a ßer d . ͤ ö . 2. 8 . . Es . ußerdem . . j ö 9 38 lichen 4 ler n ing nge Uufsehere 2. E . J ! 8 von ihm bestellten ö oder 1h em Fäl 1 16 6 ö . . 8 D, bekannt zu machen, daß, wenn er die ser Ve ügung nicht nach⸗ Arbeit überträgt! , z. .. . J. ; . 3 ( . . wg ; 1d. tet w. . S. 1 ; zerfügung nicht ł der Arbe eben so wenig ist es unstatthaft, daß auch freie den. Für je 10 bis 12 Personen ist in der Regel ein Gefangen Aufseher Jeder Gefangen-Aufseher muß eine Signalpfeife bei sich führen; . verlasse, die Strafe . . , 1 s 90. 6, verlasse, die Strafe durch Einsperrung ins Gefängniß vollstreckt sichtlsch ihres Verhaltens bei der Arbeit ausschließlich der Autoritän des mit Rücksicht auf ihr ruhiges Betragen keine Exzesse besorgen lassen, kann bei em Aufsch— 1 n gnis⸗ s age oder Tagewerke in Anrechnung

9* 9569 von den freien 8. 4 K die von ihm zu übernehmenden Gefangenen besonders übergeben. seher ihre Abtheilungen zusammen zu berufen haben. ann! Welche Strafgefangene außerhalb der Anstalt zu beschästigen sind, hat ö. . ö ö . 9 Aufs ö. ff al wenn der Perurtheiste dd der die Function des Gefangen-Inspektors verwaltende Beamte zu bestim Jie begleisenden Gefangen -AUufseher siad nach der Bestimmung des der anderen Weise Gebrauch zu machen hat, muß seinem umsichtigen Er J a, der Verurtheilte sich zur r ie Genehmigung des Gerichts-Dirigenten einzuholen. Keeisgerichts⸗ Direktors aus den etatsmäßig angestellten und as den U nessen der Umstände überlassen bleiben. ö n , , an,, sollte . 8. 24 ndernfalls dinnen einer zu bestimmenden Frist Nachricht dar

98 M T * l 1 e die Strafe abgearbei⸗

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k, 2311. . —ĩ ; nitzutheilen:

In wei lchen Fallen ein Ausseher von der Signglpfeisfe in der inen 27 , .

, 1Igüglpselse 11 e k! f 18ba!ld? Anzeige zu machen,

men, dazu jedoch 6 Es dürfen nur solche Gefangene zu e 1) bei denen eine Entweichung nicht zu besorgen ist, und welche nehmen. ö JJ 3 nach ihren bisherigen Lebensverhältnissen im Zustande der Freiheit . ‚. . . shnen z. B. vor dem Ausmarsche oder etst am Abend bei der Rückkehr dergleichen Arbeiten verrichtet haben eder doch zu verrichsen keinen Wo das Personal der Gefangenwärter nach dem Umfange der aus— statt des Mittags die warme Suppe zu verabreichen, ob ihnen des Mittags J ö J wärtigen Beschästigung der, Gesangenen einer Vermehrung bedarf, ist di— die warkie Kost nach der Arbeitéstätte zu schicken ist, ob der rbeitsgeber oder die w bisheriges Betragen im Gefängnisse zu der Annahme berechtigt, erforderliche Zahl von Hülfs⸗-Gefangenwartern anzunehmen. 3 Nittagskost zu beschaffen hat, muß von dem Gerichts Direktor nach den Gefängn daß sie zu Unordnungen keinen Anlaß geben werden. . J . . 1. sofalen Verhältnissen, nach der Beschaffenheit der Arbeit und nach der w Gefangene, welcke Cin en spezielle und genaue Aufsicht erfordern,ů, n , nn m ,, ,, , n, , . gelten die allgemeinen reszeit angeordnet werden. t . / Berlin) den 36 eignen sich nicht zur Beschäftigung außerhalb der Anst alt. . Bestimm angen, art en,, . in Betteft der vorzugswei en Berucksicht: . , n gen ö ö ,, Im Uebrigen ist darauf zu halten, daß bri der Beschäftigung der Ge⸗ gnng der miiliigit. erf rgun gs berechtigzien. Ter g egen ie en , e, be ue i : fangenen ihre Fähigkeiten und Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden die vorlärsige Ann me derselben, volbehaltlich seiner Genehmigung, dem werden; die Kösten dafür sind aus dem §. 12 gedachten Fond zu . (§. 14 des Strafgesetzbuchs), und daß das Ehrgefühl besonders derjenigen Direktor ei Kreisgerichts iberlassen. ; w Sirafgefangenen, welche nich mit den Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte Den Hülss= Gefangenwärtern, welche mongtsweise angenommen wer— enste mit Genehmigung des Gerichts-Direktors Zulage an Brod und Dder niit Unter fäͤgung det Ausübung Ler bürgerlichen Ehrenrechte auf monatlich 16 bis 12 Ihaler Tageg lder zu gewähren. Wenn ö g ,,,, , . wird. Dabei tann ess jetoch in der Riel g, . Bedürsniß der Aushülfe voraussichtlich den Zeitraum keinen Anstand finden, diejenigen Gefangenen, zur Arbeit zu verwenden, Monats nicht erreicht, Io können solchen Huülfs-Gefangenwärtern, ; welche eine solche Beschäftigung selbst wünschen. nur für diejenigen Tage, angenommen worden, an denen ihre Dienste hrem Antheil an demselben während der Dauer der Arbeit wöchentlich . 53 H nöthig 1 agegelder Di zu 15 2g. bewilligt werden. weimal pfd. Fleisch zur Suppe zu erhalten. Diese Vergünstigung darf Strafgefangene, die zu einer längeren als dreimonatlichen Gefängniß⸗⸗= Fu den Gegenden, wo Vereine bestehen, welche sich mit der Vorsonrg aber nur solchen Gefangenen zu Theil werden, deren Führung? in jeden strafe verurtheilt worden, sind nicht sofort zu dergleichen Arbeiten zu ve! ü Gefangene, befassen, wird den Gerichten empfohlen, sich mit 3 . wenden; insbesondere sellen die, zu einjähriger and läng zer, er fängnäk— einen in Verbindung zu setzen, damit ihnen von deuselben sagfe Aru ihr ittn in Her Regel dend e gend s smn hen, e, genwärterdi nst geeignete Personen überwiesen werden, die als Hulss-Ge— ö, selben nicht zugelassen werden, überhghnt aber ist davon auszugehen, daß fangenwärter benutzt werden können. 36

die Gefangenen die Verstattung zu Arbeiten außerhalb der Anstalt als - S. 12. der allgemeinen Verfügung vom 10. April d. J. über 2 9 . 9 7 90 2 8er 12 . ö 91 ö J 9 8 1 21 . . 8 . Die Tagegelder der Hülfs-Gefangenwärter (SS. 19 Arbeitsverdienstes aufzustellenden jährlichen Nachwei

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zu auswärtigen Arbeiten bestimmt werden, diätarisch oder im Piobedienste beschästigten Gefangenwartern zu ent §5. 2 , . . J. . J , . ; Ubi n ert, ,,

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1pBstrase in 1 1

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eine Belohnung ihres guten Verhaltens anzusehen haben. ö . ) 1 11864 ö 11 22 ö wertiel 3 vori . 5 1 5 5H 93 . s 6 82 k 8er . = 8 . z 8 8. 6. Aibe its kasse ind zwar peziell aus derjenigen Cinnahmenz 1 . eh süng it nur der nach Abzug der X agegelder der Hülfs⸗ Gefangenwärter

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Gefangene, welche sich bei der Arbeit schlecht führen, unfleißig sind, darch die nach dem Gesetze vom 14. April d. J. und nach r Beköstigungszulage der Gefangenen (8. 20 Absatz 2) n l n . oder Unordnungen veransassen, können, unbeschadet der nach S 2 die en tion eingerichtete Beschäftigung der G fangenen gewonnen n . g als der reine Arbeitsverdienst verrechnen. tober 1854 bis dahin 1858 um fassen? Instruction verwirkten Dis ziplinarstrase, von der Arbeit außerhalb der An- ö J ö §. 22. en Schuldverschreibungen der Staats stalt zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Es dürfen nur so viele Hülss-Gefangenwätter aus dem 8. 12 gedack B. Bes g von a n. bei der Kontrole der Staaksvpaviere hiers S. 7. s . 85 angenommen werden, daß die Aus abe pro Tag u 18 pf dei Di 88 z . . t 5 ; mold a 1chᷣ nit aus nam e, r,

Ueber die Beschäftigu 9 der Strafgefangenen und die von dem Arbeit⸗ bescha] gten Gefangenen J Sgr. bis höchstens 1333 Pf. beträgt. . 1 ? wg, , . . , . , .. , . . ö . . i , m. i , . i geber 31 übernehmenden Veipflichtungen müssen mit dem letzteren die er⸗ Es würden also beispielsweise, wenn bei einem Kreisgericht im Jahre . . . 9 9 . . , . . n n,, . 33 sangnist eh ug * 2 6 ausgereicht werden. . forderlichen Verabredungen getroffen werden. Wenn die Beschästigung in durchschnittlich läglich 24 Hejangene, im Freien beschäftigt werten, 300 bis , . Zu diesem Behufe müßen die Schuldverschreibur regeimäßig bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrt, oder wenn sie voraus. 365 Thaler, wenn durchschnittlich iäglich 10 Gefangene beschaäst de , ich den Appoints und ter t sichtlich den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, so bedürfen die hier⸗ 120 bis 152 Thaler verausgabt werden können. Dem umsichtigen Ermessen ö . . erzeichnisse (wozu Formulare über abzuschlleßenden Verträge der Genehmigung des vorgesketzten Ober⸗ der, Kreisgerichts= Direkforen und Appellationsgérichte muß es uvberlassen n , ,, J 463 me, ,, , sind) dort eingereicht werden. gerichts. , bleiben, das Personal vemgemäß und unter sorgfälliger Benutzung h , J,, . ö i, n n. n, . l

Im Allgemeinen ist Folgendes zu beachten: ergebenden Ersahrungen festzustellen. Dann nn,, n ,

1) Es muß vermieden werden, begründete Beschwerden darüber hervor— . §. 14.

zurufen, daß durch die Beschäftigung der Strafgefangenen den freien Die Bekleidung der Gefangenen richtet sich nach stücke sind, inso fern

3uchthaus . - l

Arbestern die Gelegenheit entzogen wind, Arbeit und Verdienst zu lokalen Umständen. Die Kleidungsstucke finden. Kosten geschehen kann, so zu wählen, daß die Strafgefangenen als soiche n n, d,, ,. , . d nächste Reg Der Ort der Arbeit muß ohne unverhältnißmäßigen Zeitaufwand leicht erkennbar werden; die Bekleidung muß sich jedoch vo n derjenigen en , , ,,,, ö wunden mit den Coupons po: von dir Gefangen-Anstalt aus zu erreichen sein; insbesondere ist Zuchthaussträflinge unterscheisen. . . , e 1 dabei festzuhalten, daß die Gefangenen in der Regel weder über ; §. 15. . .

1 sehen, daß Dléesenigen Strasgesan genen, welle den . j Cre lseuig g Die körperliche Beschaffenheit der Gefangenen 1 ! 1h 1 1 119911 1 66011 ä.

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Nacht außerhalb der Anstalt verbleiben, noch dieselbe schon vor 9. Es ist darauf z Tagesanbruch verlassen, noch erst nach eingetretener Dunkelheit dahin bürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind, oder welchen die Ausübung der bu ten, , nh zurückkehren dürfen. Damit in den Zeiten, in welche die kürzeren gerlichen Ehremechte auf Zeit untersagt ist, möglichst abge ondert von an . . . Tage fallen, die tägliche Arbeitszeit ausgefüllt wird, können die Ge- deren gehalten werden. Die einzelnen einem Anfsehe: übergebenen Abthei , . fangenen vor dem Ausmarsche und nach der Rückkanft auch inner- (lungen sind 10 zu bilden, daß sich in jeder ein oder mehrere Gefangene be ee, e g , e,. Sir fiir ö . halb des Gefängnisses, insoweit solches angemessen erscheint, zu finden, welche den Ausseher in der Aufsicht über die ander angener a n,, ,,,, , . Arbeiten verwendet werden. . unterstützen und ins besondere zu Verhinder ing von Fluchtversucher benutzt a, ,,, , . Solche Verträge, durch welche der Arbeitzeber besondere Lokale zur weiden. Die hierzu gewählten Gefangenen können mit einem Abzeiche: ö k sicheren Aufbewahrung der Gefangenen, namentlich, während der aufg dem linken Arm, z. B. einer festgenähten farbigen Binde versther ,, n, ne, n,, . k Nachtzeit zu gewähren sich verpflichtet, sind dem Justiz-Minister zur werden. Bestätigung einzureichen. Es muß in kiesem Falle auch dafür ge— sorgt werden, daß dem religiösen Bedürfnisse der Gefangenen wäh— rend der Dauer ihrer Abwesenheit aus der Anstalt in geeigneter Art . * 06* genügt wird. . / Beim Abmarsche der Gesangenen ist diesen jedesmal bekannt Der Arbeitslohn muß im Allgemeinen den ortsüblichen Pteisen an⸗ machen, daß die Aufseher nach 8. 6. des Gesetzes vom 11. April d gemessen sein. Jedoch kann dabei in Anschlag gebracht werden, im Falle eines Fluchtversuchs oder eines thätlichen Widerstandes von e a) welchen Werth die Arbeit für den Arbeitgeber wirklich hat, Waffen Gebrauch zu machen befugt sind. u polizeilicher Gefängnißstrafe Verurth wenn z. B. ein freier Arbeiter mehr leisten oder ein Theil der . . §. 17. siffe auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stan Arbeitszeit durch den Transport der Gefangenen von und nach Auch bei der Beschäftigung der Gefangenen im Freien müsser der Anstalt verloren würde; männlichen und weiblichen Gefangenen streng gesondert gehalten werden.

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Hinsichtlich des Waffengebrauchs der Aufseher kommt die Instruct

vom 11. März 1839 ( Instiz-Ministerial⸗Blatt S. 114) zur Anwendung

b) welche besondere Veipflichtungen der Arbeitgeber etwa über—⸗ nimmt, wenn er z. B. sich verbindlich macht, eine gewisse Zahl von Arbeitern für längere, Zeit zu beschäftigen. Wenn Arbeiten vorkommen, bei denen der Lohn nicht nach der Zeit der Arbeit, sondern nach dem Maße des wirklich Geleisteten festgesetzt werden kann (Akkord - Arbeit), so ist die Aktord-A1Arbeit vorzuziehen, damit die Gefangenen wegen ihres Antheils an dem Arbeits verdiensste ein Interesse dabei haben, fleißig zu arbeiten. Zur Förderung dieses Zweckes können in solchen Fällen besondere Anordnungen getioffen, namentlich Arbeiter⸗Grnppen gebildet werden, welche eine Alford-A1Arbeit ganz oder theilweise allein ausführen.

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Eben so dürfen die jugendlichen Gefangenen mit den Eiwachsenen Regel nicht zusammen arbeiten.

Bei dem Ausmarsche zur Außenaibeit müssen die Gefangenen paar— weise in der Ordnung, wie sie aufgestellt werden, ruhig und ohne

Lärm vom Gefängnisse zur Arbeitsstätie gehen, sie dürfen während

Arbeit keine Nebenbeschäftigung treiben, haben die Arbeiten ruhig, unnnter brochen und ohne lautes Sprechen, Schreien oder Singen zu verrichten, und dürfen dieselbe nur mit Erlaubniß des Gefangen -Aufsehers unter—

brechen.

Der Besuch von Wirthshäusern und Schankstätten ist unbedin

untersagt.