1854 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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z it als Diätarius Rücksicht zu nehmen. Wee e, de Fin he Berlin, den 18. Mai 18564. Der Justiz⸗Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Allgemeine Verfügung vom 20. Mai 1854 be⸗ treffend die Ertheilung von Hypothekenscheinen pro informatione.

Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Ni. 479 S. 1267.)

Der §. 53 des Gesetzes vom 24. Mai 1853, betreffend einige Abänderungen der Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783, enthält die Bestimmung;:

daß Jeder, der die Ertheilung eines Hypothekenscheins pro in— formätione zu fordern berechtigt ist, auch die Ertheilung eines Hypothekenbuchs-Auszuges, und Jeder, dem ein Hypotheken buchs—

ro inkformatione verlangen kann.

Der letzteren Bestimmung ist von einigen Gerichten die Aus— legung gegeben worden, als stehe es danach bei Eintragungen in das Hypothekenbuch in der Wahl der Interessenten, an staft des

über die erfolgte Eintragung zu ertheilenden Hypothekenbuchs-Aus⸗

zuges einen vollständigen Hypothekenschein pro informatione als Bestandtheil des zu bildenden Hypotheken⸗Instruments zu verlangen. Dies ist jedoch nicht richtig. Nur bei der Berichtigung des

Besitztitels ist, wenn die Ertheilung eines Hypotheken-Instrumentes

darüber verlangt wird, der Urkunde, auf Grund deren der Besitz—

titel berichtigt worden ist, ein vollständiger Hypothekenschein pro in-

formatione anzuheften, sofern der Besitzer es nicht vorzieht, anstatt desselben die Ausfertigung eines Auszuges nach der im letzten Satze des §. 21 enthaltenen Anordnung zu fordern.

Im Uebrigen aber bestimmt der 8. 14 des Gesetzes, daß nach geschehener Eintragung in das Hypothekenbuch das Hypotheken⸗

Instrument zu bilden sei: 1) durch ö. Urkunde, welche das eingetragene Recht begründet, 2c. un

2) durch den über die erfolgte Eintragung ertheilten Hypotheken * J . rection der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn-Gesellschaft statu

buchs⸗-Auszug (88§. 22 ff.)

Daß die Interessenten, befugt seien, statt des unter 2 gedachten Auszuges einen vollständigen Hypothekenschein zu fordern, ist im

Gesetze nirgends bestimmt. Es würde auch, wenn dies im 5. 53 hätte ausgesprochen werden sollen, ein solcher über die geschehene

Eintragung auszufertigender Hypothekenschein nicht als ein pro

inlormatione, sondern als ein in vim recognitionis zu ertheilen⸗ der haben bezeichnet werden müssen, während doch nach §. 19 des

.

Gesetzes die Ertheilung eines Hypothekenscheins als Recognition

über die Eintragung nicht mehr stattfinden soll. Der ganze In— halt des §. 53 ergiebt indessen, daß darin h. von 30. Hab , . rt von der Information der eiligten und von den Mitteln, durch welche sie sich dieselbe ver— schafen 2 die Rede ist. . J . enn daher bei Eintragungen in das Hypothekenbuch die In⸗ eressenten nicht auf die Ertheilung eines . ö e, verzichten, so ist dieses in allen Fällen lediglich nach den Vorschrif⸗ i S§. 14, 16, 17, 21 bis 24 des Gesetzes vom 24. Mai 9 en bilden. Außerdem steht es denjenigen, welchen danach ein 8 . enbuchs-Auszug ertheilt werden muß, gemäß 8§. 53 des r ehe ö zwar frei, einen vollständigen Hypothekenschein pro 2. 6. zu verlangen; dieser kann jedoch nicht die 16 ö K uszuges ersetzen und bildet daher n des Hypotheken -Instruments, sondern ist . 9 von demselben zu ertheilen. Die Kosten dafür sind . 1 n solchen Fällen noch neben den Kosten für den Hypo— che Auszug den Parteien in Rechnung zu setzen Berlin, den 20. Mai 1854. .

Der Justiz⸗-Minister. Simons.

Allgemeine Verfügung vom 2. Juni 1854 be⸗ treffend das Erscheinen einer amtlichen Ausgabe der Sportelgesetze und der dazu erlassenen Instructionen.

In Folge des Gesetzes vom 9. Mai d. J., betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 19. Mai 1851 und des Gesetzes über die den Justizbeamten für die Besorgung gericht⸗ licher Geschäfte, außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu be— willigenden Diäten und Reisekosten und Kommissions⸗Gebühren vom 9. Mai 1851, t dessen Publication durch eine der nächsten Nummern der Gesetz— Sammlung zu erwarten steht, wird eine neue Auflage der amt⸗ lichen Ausgabe der Gesetze vom 9. und 10. Mai 1851 in Verbin⸗ dung mit dem Gesetze vom 3. Mai 1853, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Untersuchungssachen, und in Verbindung mit dem neuen Gesetze vom 9. Mai d. J., erscheinen, und werden derselben, außer den nach den erfolgten Abänderungen umgearbeiteten Ta— bellen zum Gerichtskosten-Tarif, die zu den vorgedachten Gesetzen anderweit erlassenen Instructionen vom 1sten und 2ten d. Mts. beigefügt werden. Die für die Stadtgerichte und Kreisgerichte, so wie für die Gerichts Deputationen und Kommissionen erforderlichen Exemplare

; r n ,. ; dieser amtlichen Ausgabe werden den betreffenden Obergerichten zur Auszug ertheilt werden muß, einen vollständigen Hypothekenschein s 3 ,,

weiteren Vertheilung von dem Justiz⸗Minister mitgetheilt werden. Der Abdruck der Instructionen vom 1. und 2. d. M. im Justiz-Ministerial-⸗Blatt bleibt vorbehalten. Berlin, den 2. Juni 1854.

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Der Justiz⸗Minister.

Simons.

Finanz⸗ Me inisterium. Haupt⸗Verwaltung der Sta atsschulden.

Bekanntmachung vom 6. Juni 1854 betreffend die Verloosung von Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Actien und Obligationen.

Die von den Actien und Obligationen der vormaligen T tenmäßig für das laufende Jahr zu tilgenden: 614 Stück Stammactien à 100 Rthlr. 117 Prioritäts-Obligationen Ser. J. 3 100 Rthlr. 26 dergl. ö , dergl. Ser. IV. à 100 Rthlr. ben gm 1 Juli d. J., Vormittags 1 ht, in unseren Sitzungszimmer, Oranienstraße Nr. 92/93, öffentlich verlooset werden. Berlin, den 6. Juni 1854.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Rinn r, , obnssn .

Krieg s⸗Ministerium.

Bekanntmachung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre

vom 18. Mai 1854 betreffend die Gewährung

von Kommando-⸗-Zulagen an Auditeure, Militair Geist liche und Militair⸗Küster.

Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß in den Fällen, für welche das durch Meine Ordre vom 7T. April 1853 genehmigte Reglement über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden für. Offiziere und Militair⸗ Aerzte Kommando-Zulagen bewilligt, auch den Auditeuren, Mili—

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zu gewähren sind. Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Er—

forderliche zu verfügen. ö ͤ Potsdam, den 18. Mai 1854.

(gez) Friedrich Wilhelm.

Im Allerhöchsten Auftrage: (gegengez, Graf Waldersee.

An das Kriegs⸗Ministerium. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 27. Mai 1851.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs Departement.

v. Wangenheim. v. Schůz.

Verfügung vom 18. Mai 18. 1 betreffend die

Vereidigung, Bestallung, Beurlaubung 2c. der

86 —1* 21 281 Zahlmeister.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 196. Februar 1854 (Staats ⸗Anzeiger

Nr. 68, S. 506). Bekanntmachung vom 15. März 1854 Staats -Anzeiger Nr. 68,

, 83 830 )

Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom „Zahlmeister der Truppen betreffend, bestimmt das Kriegs⸗

die Ministerium noch Folgendes:

es keiner neuen Vereidigung; die künftig anzustellenden Zahl⸗ meister werden bei der Anstellung vereidiget. Dies geschieht

durch den mit Besorgung der kleinen Justiz-Geschäfte beim

Truppentheile beauftragten Offizier in Gegenwart des Com⸗

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mandeurs nach den darüber gegebenen Bestimmungen.

Nach Eingang der unterm 31. März c. eingeforderten An⸗

iennetäts-Listen der Zahlmeister wird das Militair-Oekono⸗ mie⸗-Departement den im Amte befindlichen, so wie den künf⸗— tig anzustellenden Zahlmeistern Bestallungen ausfertigen. Dle Gehalts-Abzüge der Zahlmeister beim Urlaub sind die selben, wie solche das Geld Verpflegungs⸗Reglement im 5. 90 für die ehemaligen Rechnungsführer festsetzt. Einen Urlaub bis zu 14 Tagen bewilligt der Commandeur des Truppen⸗ theils; ein längerer Urlaub ist im Instanzenwege bei dem Königlichen General-Kommando zu beantragen und von dem⸗ selben nach eigenem Ermessen zu bewilligen. . Zu Gehalts-Zahlungen bei Beurlaubungen über die Vor⸗ schriften des Geld Verpflegungs⸗Reglements hinaus bedarf es r Genehmigung des Kriegs⸗-Ministeriums ö. ie Ertheilung des Heiraths-Konsenses für Zahlmeister er⸗ lgt seitens des Commandeurs des T ruppentheils, der gleich⸗

Etats se-Departements eine Anzeige von. Wittwen-⸗-Pensions⸗-Kasse

dem Betrage der versichernden

zu machen hat. Kommando

1 84 * machen, aue

8 21II 1 80* gesälligst den

itniß geben.

z. Mai 1854.

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Kriegs-Ministerium.

R I Io vßinüchsrten Auft Im nt hochsten „in!

1) Rücksichtlich der gegenwärtig vorhandenen Zahlmeister bedarf

6 og ggwrlttatr⸗ ; d Kassen - Abtheilung des Militair—⸗

1 8 * 214 838 * * ocz h der Intendantur des

Ordre vom 18ten v. M. zu bestimmen geruht, daß am 1. Oktober dieses Jahres der Stab des 6ten Ulanen⸗Regiments von 9 nach Mühlhausen und die Zte Escadron dieses Regiments von Erfurt nach Langensalza verlegt werde.

Berlin, den 3. Juni 1854.

Allgemeines Kriegs⸗-Departement. von Schüz.

Kriegs⸗Ministerium. von Wangenheim.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der sten Division, von Wussow, von Frankfurt a. O.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende Ge⸗ neral des Sten Armee-Corps, von Hirschfeld, von Coblenz.

Der General-Major und Commandeur der 16ten Infanterie⸗ Brigade, von Schoeler, von Erfurt.

———

Abgereist: Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche

General-Lieutenant Prinz Bernhard zu Solms⸗Braunfels nach Hannover. ] 4 Ber Eontre⸗-Admiral Schroeder, nach Stettin.

Berlin, 11. Juni. Se. Majestät der Konig hahen Aller⸗ gnädigst geruht: dem Staats-Minister a. D. von Savigny) und

Lem ordentlichen Professor an hiesiger Universität Dr. Ritter die

Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihnen verliehenen Maximilians-Ordens für Wissenschaft und Kunst zu ertheilen.

Personal Veränderungen in der Armee.

,, Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 25. Mai.

v. Chaumontet, Hauptm. vom Generalstabe des J. Armee-Corps, v. Pawel, v. Wran gel, Hauptleute vom großen Generalstabe, zu Ma⸗ jors, v. Strantz J., Pr. Lt. vom 4. Kür. Regt., kommanditt zur Dienst⸗ leist, beim großen Generalstabe, Strubberg, Pr. Lt. vom 30. Inf. Rgt. Gr. v. Waldersee, Pr. Lt. vom 1. Jäger⸗Bat., zu Hauptleuten im Ge⸗ neralstabe befördert, und dabei den ꝛc. v. Chaumontet zum großen Ge⸗ neralstabe, den 2c. v. Pawel zum General-Kommando des VI. Armee- Corps, den 2c. v. Strantz zum General-Kommando des IV. Armee- Corps, den 2c. Strubberg zum großen Generalstabe, und den 26. Gr v, Wal derfee zum General-Kommando des Garde- Corps versetzt. v. Leh wald, Major vom Generalstabe beim General-Kommando des VI. Armee Corps, zu dem des l. Armee Corps, Hartmann, Major, Gr. zu Dohna, Haupim. vom großen Generalstabe, zum General⸗Kommando des III. Armee ⸗Corps v. Wol ff, Hauptm. vom Gencral-Kommando des V. Armee⸗Corps, zum General-Kommando des II. Armee-Corps, Zimmenmgann, Major vom großen Generalstabe, zum General- Kommando des V. Armee Corps, von Sandrart, Hauptm. vom General-Kommando des IV. Armee - Corps,

Schaumburg, Major vom General-⸗Kommando des VII. Armee⸗Eoips, zum großen Generalstabe versetzt.

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Bekanntmachung vom 3. Juni 1851 ison-Veränderungen des 6te

Regiments.

Preußen. Berlin, 190. Juni. Von Sr. Königlichen Ho— 7e ) ; ? . . ö 49 8 ; 93 k heit dem Prinzen von Preußen werden morgen im Stadtschloß

9 6 *. * * ) Gon n ö n (S Mi 1 s rin 2 zu Potsdam die Glückwünsche des Königlichen Staats Ministeriume

zur Feier Höchstseiner Silber⸗Hochzeit entgegengenommen werden.

un y und Militair-Küstern besondere Zulagen, äammtliche Gerichts , ,, ö se n ,,,, in denjenigen den Corps⸗-Auditeuren und Militair-Ober-Predigern nach . . . 2 welchen die Allgemeine dem für einen General-Arzt, ; otheken⸗Ordnung vom 20. Dezhr den übrigen Auditeuren und Militair-Geistlichen aber nac Se. Majestät der Köni tttelst Allerhöchster Kabinets⸗ 1783 Gesetzeskraft hat. dem für einen Ober-Stabs⸗Arzt ausgeworfenen Satze, . Se. Majestät der König haben mittelst Alle zöchster ͤ den Militair-Küstern mit 4 Sgr. täglich