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der Verlust von ine, gn nnr peer sähr sst' zum Schutz gegen die Präklusion bei der ker , wn felge e werden. Wenn der stattgehabte Besitz reiz s-Coupons durch Vorzeigung der Kreis-Obligationen oder der gin Ifen gate Weise der Kreis⸗Verwaltung nachgewiesen wird, . so m osichtet nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons dem legitimirten Besitzer gegen Quittung auszu- zahlen Die Kreis-Obligationen dürfen nicht sämmtlich in kleinen, sondern müssen auch in größeren Beträgen nach einem gewissen Verhältnisse, z. B.́ * zu 1000 Rthlr. und resp. zu 500 Rthlr., zu 1090 Rthlr. und höchstens zu 50 Rthlr. und resp. zu 26 Rthlr.
ausgefertigt werden. ö 7) Die Kreis⸗Obligationen, Zins⸗Coupons und Talons sind mit dem Namen der Provinz und des Regierungs⸗Bezirks, in wel⸗ chem der Kreis belegen ist, zu bezeichnen. . 8) Die Kündigung der ausgeloosten, so wie der sonst zur Rück⸗ zahlung bestimmten Kreis-Obligationen muß sechs Monate vor dem Rückzahlungs⸗Termine erfolgen und die Bekanntmachungen darüber müssen nach drei, vier und fünf Monaten von dem Tage der Kün⸗ digung an gerechnet, in das Amtsblatt der Königlichen Regierung und nach der Bestimmung des Königlichen Ober-Präsidiums resp. der Königlichen Regierung in eine, im Regierungs-Bezirk etwa erscheinende, so wie in den Staats-Anzeiger, oder doch in eine, in der Hauptstadt der Provinz erscheinende Zeitung eingerückt werden. 3) Die Zins-Coupons dürfen für keinen längeren Zeitraum
als fünf Jahre ausgegehen werden. 10 Die Zeit zur Ausgabe neuer Zins-Coupons ist möglichst
5) Es kann jedoch
gleichmäßig, z. B. Anfangs 1855, 1860, 1865 u. s. w. zu be⸗
stimmen.
11) Am Fuße eines jeden Zins⸗-Coupons⸗Bogens wird ein be— sonderer Talon zur Empfangnahme der folgenden Zins⸗Coupons⸗ Serie beigedruckt.
In der Anlage (a.) erhalten Ew. ꝛc. ein Schema zu einer Kreis-Obligation, so wie zu den Zins⸗-Coupons und Talons, welches unter Beruͤcksichtigung der obigen Erfordernisse entworfen worden ist, und welches Ew. z. nebst dem übrigen Inhalt dieser Ver⸗ fügung denjenigen Kreisen, die künftig zur Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Schuldscheine schreiten werden, zur Berücksichtigung vorschreiben wollen. — Es versteht sich da⸗ bei, daß in demjenigen Theile der Provinz, in welchem das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts Ordnung nicht Gesetzeskraft haben, aus den Obligationen der, Absatz des Schemas, welcher vom Aufgebot und der Amortisation handelt, fortzulassen ist; derselbe wird dort durch folgenden Satz ersetzt wer⸗ den können:
„Das Aufgebot verlorener oder vernichtet Kreis- Obligationen „erfolgt erst nach Verlauf von 6 halbjährigen Zins⸗-Terminen, „und die Amortisation erst nach Verlauf von zwei weitern halb—
„jährigen Zins-Terminen bei dem Königlichen (Kreis-) Gerichte
„zu , wenn bis dahin die zur Kreis⸗Obligation ge⸗ „hörigen Zins-Coupons für diese Termine nicht zur Einlösung „gelangt sind.“
Von denjenigen Kreisen, welche bereits Kreis - Obliga⸗ tionen ausgegeben haben, werden die obigen Grundsätze in Anwendung zu bringen sein, sobald eine Konvertirung der betreffen⸗ den Schulden oder eine Vermehrung derselben dazu Anlaß darbietet. Deich-, Meliorations⸗, Entwässerungs⸗ und ähnliche Verbände, für welche ein Privilegium, auf jeden Inhaber lautende Schuld⸗ scheine auszugeben, nachgesucht wird, werden in Zukunft die obigen Grundsätze ebenfalls zu befolgen und das anliegende Schema unter Anbringung der erforderlichen Veränderungen zu benutzen haben; imgleichen diejenigen Städte, welche au porteur lautende Kämimerei⸗ Obligationen auszugeben in die Lage kommen möchten.
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach die betheiligten Behörden mit der erforderlichen Anweisung versehen.
Berlin, den 17. April 1861.
Der Minister für Handel, Ge- Der Minister des Innern, zu—
werbe und öffentliche gleich in Vertretung des Mini—
Arbeiten. sters für landwirthschaftliche von der Heydt. Angelegenheiten. von Westphalen. Der .
von Bodelschwingh.
An sämmtliche Königliche .
2X. Schema zu ut es, Sb ligat ion e Bezi Obligation des a n, Krei Litir. No. i.
über Thaler Preußisch Kourant.
r
Pro vinz
Auf Grund der unterm bestätigten Kreistags ⸗Beschlü vom (wegen Aufnahme einer Sun von ; . bekennt sich die (ständssche Kommissisn für den Chausseebau des Kreises) Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei— tens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von ⸗ Thalern Preußisch Kourant nach dem Münzfuß von 1764, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von Thalern ge⸗ schieht vom Jahre ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Prozent jahrlich (unter Zuwachs der Zinsen von den ge— . (nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs⸗
anes).
Die Folge⸗Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die n J,. vom Jahre . ab in dem Monate jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver— stärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün— digen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amisblatte der Königlichen Regierung zu so wie in einer zu (Sitz der Königlichen Regierung) und in einer zu (Hauptstadt der Provinz) erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am ten und am ten
v von heute an gerechnet, mit Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsconpons, beziehungsweise dieser Schuld verschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig= keits-Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die , . Kapital -Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem tückzahlungs -Termine nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren nicht eihobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen ersolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts— . Th. J. Titel 51 §. 120 seq́. bei dem Königlichen (Kreis-) Ge— richte zu
Zins- Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Bemjenigen, welcher den Berlust von Zins Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis -Verwaltung anmeldet und den statigehabten Besitz der Zins -Coupons durch Vorzeigung der Schuldwer— schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver— jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom— menen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-
99 Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1860 ausgegeben. Für die wei—⸗ 1865 tere Zeit werden Zins-Coupons auf fünsjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis— Kommunalkasse zu gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons-Serle beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗-Coupons-Strie an den Inhaber der Schuld-⸗Verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unier— schrift ertheilt.
N , ten
Stempel) Die ständische Kommission für den Chausseeban im Kreise. ö N. N. Anmerkung. Die Unierschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Schema zu Zins-Coupons von Kreis-Obligationen. Pro vinz Regierungs Bezirk
Eister (bis Zehnter) Zins-Coupon (sste) Serie zur Obligation
des Kreises. Littr. No. üh er Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins -Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18 und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗-Obligation für das Halbjahr vom bis mit
ö Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal— asse zu ] (Stempel) den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseeban im Kreise. N. N N. N N. N.
Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum erhoben wird.
Anmerkung. Die Namens-Unterschriften der Mitglieder der Kommis⸗ sion können mit Lestern oder Facsimile- Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zins-Coupon mit der eigenhändigen Namens · Unter⸗ schrift eines Kontrol-⸗Beamten versehen werden.
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Schema zu Talons von Kreis ⸗Obligationen.
Provinz Negierungs⸗Bezirk t
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Litt. — über Thaler Prozent Zinsen die te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18 bis 18 bei der Kreis Kommunal- TRasse zu
(Stempel) . den ten Die ständische Kress⸗Kommission für den Chaussetbau im Kreise. N. N. N. N. N. N.
Anmerkung. Die Namens-Unterschriften der Mitglieder der Fommis⸗ sion können mit Lettern oder Facsimile⸗ Stempeln gedruckt werden, koch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens ⸗ Unterschrift eines Kontrol⸗Beamten versehen werden. .
Der Talon ist zum Unteischiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zins- Coupons mit davon abweichenden Lettern in nebenstehender Art abzudrucken.
gter Zins- Coupon. 10ter Zins- Coupon.
Talon.
Ministerium des Innern.
Cirkular-Erlaß vom 20. März 1854 — betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen.
In gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche Sach⸗ sen d Hannover und des Herzogthums Braunschweig hat sich nunmehr nuch die Kurfürstlich hessische Regierung unter Voraus⸗ setzung der Reziprozität bereit erklärt, auf den Eisenbahnen ihres
andes die Beförderung von Leichen auf Grund preußischer Leichen⸗
pässe zu gestatten. Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in
Kenntniß gesetzt, daß die in den Verfügungen vom 42. Oktober und
s November 1849 (Minist.⸗Bl. S. 248) getroffene Anordnung auch
auf den Transport von Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund
Kurfürstlich hessischer Leichenpässe durch die diesseitigen Staaten ge⸗ den —ᷣ (,,,, . ö Klasfe' des Ludwigs⸗-Srdens; so wie dem Premier-Lieutenant
führt werden. Berlin, den 20. März 1854. Der Minister des Innern. von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Cirkular-Erlaß vom 3. Mai 1854 — wegen des⸗ selben Gegenstandes.
In gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche zur 2 ng = sen u Nr. 9 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, wonach mit
Sachsen und Hannover, des Herzogthums Braunschweig und des
, ‚ 56. , ? 4 ; 8 Soi )! 2 6 Herz g⸗ Kurfürstenthums Hessen hat man sich auch Seitens des Herzog fe ; , , y , , , thums Lauenburg, unter Voraussetzung der Reziprozität, bereit er⸗ von felbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält
2
1
klärt, auf den doͤrtseitigen Eisenbahnen die Beförderung von Leichen kfönnen, ohne Absonderung aufbewahrt, und wer die polizeilich vorgeschrie⸗
auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestatten.
Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die in den Verfügungen Lom 12. Oftober,
5. November 1849 (Minist. Bl. S. 248) und 20. März e. (Minist. Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund von Leichenpässen der Herzoglich kauenburgischen Behörden durch die diesseitigen Staaten geführt werden. Berlin, den 3. Mai 1864. Der Minister des Innern. von Westphalen.
An die Königlichen Regierungen der Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Sachsen, Westfalen und Rheinland.
Erlaß vom 3. Mai 1854 — betreffend die Veröf⸗ fentlichung der erfolgten Konzessionirung von Agenten für Versicherung s-⸗Anstalten.
Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 31. NRärz d. J, daß ich mich der von ihr geäußerten Ansicht nur anschließen kann, wonach es sich empfiehlt, künftig ganz allgemein die Konzesslonirung von Agenten für Persicherungs-Anstalten je der Art durch das Amksblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Hiernach wolle die Königliche Regierung verfahren.
Berlin, den 3. Mai 1854.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Manteuffel.
An die Königliche Regierung zu N. und ai chr fich, zur Kenntnißnahme und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
Abgereist: Se. Exxcellenz der General der Kavallerie, Ge⸗ neral-Abjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirende General des Garde-Corps, Graf von der Groeben, nach der
Provinz Preußen. —ͤ Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der
Iten Division, von Wussow, nach Trier.
Der Geheime Kabinets-Rath Illaire, nach der Provinz
Preußen. Der Präsident der Seehandlung, Bloch, nach Bonn.
Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem kommandirenden General des 7ten Armee⸗ Torps, General-Lieutenant Freiherrn Roth von Schreckenstein, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Bayern ihm verliehenen Großkreuzes des Civil -Verdienst⸗
Ordens; dem Major von Ziegler des 17ten Infanterie⸗Regi⸗
ments zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen ihm verliehenen Ritterkreuzes erster
von Zieten des 5Hten Kürassier⸗-Regiments, dienstleistenden persön⸗
lichen Adjutanten des Prinzen Friedrich Karl von Preußen Königl. Hoheit, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog zu Anhalt⸗ Deßau ihm verllehenen Ritterkreuzes vom vereinigten Herzoglich anhaltischen Orden Albrecht's des Bären zu ertheilen.
Polizei-Verordnung vom 10. April 1854 — be⸗ treffend die Anlegung von Holzhöfen und Brenn⸗ materialien⸗Niederlagen.
Berliner Bau-Polizei⸗Verordnung vom 21. April 1853. ( Staats-⸗Anzeiger
Ni. 116 S. 768.)
Auf Grund der §8§8. 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung und zur Ausführung des 8. 347 Nr. 5 nnd
Strafe bedroht wird, „wer Waaren oder andere Vorräthe, welche sich leicht
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzüudung neben einander liegen benen Feuerlösch-Geräthschaften entweder gar, nicht oder nicht in brauch⸗ barem Zustande hält, oder audere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht be⸗ folgt“, verordnet das Polizei- Präsidium für den engern Polizei⸗Bezirk von
!.
e. 66 1 512 12 ** 9 8 2 . Ne . 10 . . 7e f 18 Bl. S. 106) getroffene Anordnung auch auf den Transport von Berlin, unter Aufhebung der Verordnung vom 18. Jan 1829, wie folgt:
§. 1. Die Benutzung eines Grundstücks oder Gebäudes zur Aufbe— wahrung, resp. Lagerung von Nutz und Brennholz, Torf, Kohlen oder sonstigen Brennmaterialien, sei es zum eigenen Gebrauch oder zum Handel a einer das jährliche Bedürfniß einer Privathaushaltung überschreitenden Menge ist von polizeilich er Erlaubniß abhängig. .
z. 2. Dieselbe ist schriftlich nachzusuchen unter Beifügung eines von einem vereideten Feldmesser gefertigten Situgtionsplanes, aus welchem die
Lage des Grundstücks oder Gebäudes, seine Umgebung auf vier Ruthen
Enifernung, und die auf diesem Terrain befindlichen Baulichkeiten genau
etsichtlich sein müssen, desgleichen ist mit Rücksicht auf die Bestimmung des S. 4 eine Beschreibung der Umgegend beizulegen.
§. 3. Die polizeiliche Erlaubniß ersolgt unbeschadet der Rechte Drit⸗
ter. Sie ersischt nach 6 Monaten, wenn innerhalb dieser Zeit kein Ge—⸗