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Miunisterium des Innern.
Cirkular-Erlaß vom 27. April 1854 — betreffend vie paßpflichtigkeit der Schiffssteuerleute und Schiffs führer.
Cirkular-Verfügung vom 23. November 1853 (Staats Anzeiger 1864, Nr. 14, S. 87).
Nach einer Mittheilung des Königlichen Ministeriums der aus— wärtigen Angelegenheiten sind im Königreiche Sachsen, in Mecklen—⸗ burg⸗Schwerin, Anhalt⸗Deßau, Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, Ham⸗ burg und Lübeck die Behörden angewiesen worden, Schiffssteuer⸗
leuten und Schiffsführern, l Flößen auf der Elbe patentirt sind, Paßkarten nicht zu ertheilen. Die Königliche Regierung wird von dieser Anordnung benach⸗
. ö
richtigt, um von selbiger die betreffenden Polizei-Behörden Ihres Verwaltungsbezirks in Kenntniß zu setzen. Berlin, den 27. April 1854.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium hierselbst.
Erlaß vom 4. Mai 1854 — betreffend die Be—
freiung aktiver, nicht im Dienst befindlicher Offi—
ziere von der Verpflichtung, Aufenthaltskarten zu lösen.
Nach einer mir Seitens des Herrn Kriegsministers gemachten Mittheilung hat das dortige Polizei⸗Direktorium den in A. garni⸗- sonirenden Seconde⸗-Lieutenant N., als derselbe sich auf drei Tage in B. in Privat-Angelegenheiten aufhielt, zur Lösung einer Aufent⸗ haltskarte genöthigt, und, auf die hierüber erhobene Beschwerde,
welche zur Führung von Schiffen und
Finanz⸗Meiniste rium.
Cirkular-Verfügung vom 15. April 1854 — be⸗— treffend die Verhältnisse der Königlichen Hof⸗— kammer bezüglich auf Annahme, Ausbildung, Prü⸗ fung und Entlassung von Forst-Lehrlingen, so wie bezüglich auf Besetzung von Forstschutz⸗ Beamtenstellen.
Auf Grund eines nach dem Antrage des Königlichen Ministe—⸗ riums des Königlichen Hauses ergangenen Staats-Ministerial—⸗ Beschlusses vom J. April v. J. sind der Königlichen Hofkammer resp. dem Ober-Forstbeamten derselben bezüglich der Genehmigung zur Annahme von Forstlehrlingen Seitens derjenigen, zum Ressort der Königlichen Hofkammer gehörenden Revier-Verwalter, welche die Staats-Forstprüfung bestanden haben, und bezüglich der Prüfung
der Forstlehrlinge resp. der Bestätigung der Lehrbriefe, dieselben Be—
fugnisse, wie den Regierungen und den dabei angestellten Oberforst Beamten beigelegt worden, wogegen die Königliche Hofkammer die Ver—⸗ pflichtung übernommen hat, hierbei die von dem Königlichen Kriegs⸗ Ministerlum resp. dem Chef der Königlichen Forstverwaltung und den übrigen Ressort⸗Ministerien erlassenen und etwa noch ergehen—
den allgemeinen Bestimmungen zu befolgen, und nicht minder in
Beziehung auf die Besetzung der Forstschutz⸗Beamtenstellen in den
zum Ressort der Königlichen Hofkammer gehörenden Forsten mit forstversorgungsberechtigten Jägern, so wie rücksichtlich der Absetzung
solcher Forstversorgungs-Berechtigten, welche den vorgeschriebenen Probedienst nicht bestehen, von der Forstversorgungs-Liste, nach den⸗ selben Grundsätzen und Vorschriften zu verfahren, und rücksichtlich der bei der Königlichen Hofkammer mit dem Forstversorgungs⸗— Scheine zur Anstellung sich meldenden Jäger dieselben Verpflich— tungen zu übernehmen, welche dieserhalb für die Staats-Forstver— waltung bestehen, resp. noch festgestellt werden möchten.
Die Königliche Regierung wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß hiernach vorkommenden Falls auch von ihrer Seite der Königlichen Hofkammer gegenüber in Betreff der erwähnten
Verhältnisse rücksichtlich der Annahme, Ausbildung, Prüfung und
Entlassung von Forstlehrlingen, so wie rücksichtlich der An- und Ab—
meldung, Prüfung, Anstellung zc. forstversorgungsberechtigter Jäger
dies Verfahren durch die General-Instruction über den Gebrauch
der Aufenthaltskarten, vom 12. Juli 1817,
für gerechtfertigt
erklärt, indem es zugleich auf eine neuerdings von Seiten der Kö— niglichen Regierung erlassene Entscheidung Bezug genommen hat, nach welcher das Ministerial-Reskript vom 10. Januar 1818 auf
dortige Stadt nicht Anwendung finden soll. Wenngleich es richtig ist, daß der Erklärung des Polizei-Di⸗—
rektoriums der Wort⸗Inhalt des §. 4 der gedachten General-In⸗ struction zur Seite steht, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Anwendung dieser Vorschrift auf aktive Offiziere, in den allge⸗
meinen militairischen Verhältnissen Bedenken entgegenstehen, wäh—
rend dieselbe durch Rücksichten der allgemeinen Sicherheitspflege nicht
geboten ist. Da nun das Cirkular-Reseript des Polizei⸗Ministeriums
vom 19. Januar 1818 (von Kamptz Annalen Bd. J. S. 106) be-
stimmt, daß alle diejenigen Personen, welche in der Provinz einen festen Wohnsitz haben, bei Reisen in solche Städte, in denen die Einrichtung der Aufenthaltskarten besteht, einer Aufenthaltskarte nicht bedürfen, wenn sie der Polizeibehörde bekannt sind, oder sich e. zu legitimiren vermögen, so erscheint es angemessen, diese
remtion auf aktive Offiziere, auch wenn sie sich nicht im Dienste besinden, anzuwenden.
Die Königliche Regierung wolle hiernach das dortige Polizei⸗
Direktorium mit Instruction versehen, dasselbe auch anweisen, die von dem N. erhobenen Gebühren zu rückzuerstatten und im Allge⸗
meinen den vorstehend ausgesprochenen Grundsatz in ihrem Depar— tement zur Anwendung . öan n ;
Berlin, den 4. Mai 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An die Königliche Regierung zu N. und abschrift⸗ lich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regie⸗ rungen und an das Polizei- Präsidlum
hierselbst.
fortan ganz gleiche Beziehungen eintreten, wie zwischen ihr und andern Königlichen Regierungen.
Berlin, den 15. April 1854. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. Un . sämmtliche Königliche Regierungen.
Bekanntmachung vom 10. Juni 1854 — betref⸗ fend das Verbot der Durchfuhr von Kriegsmuni tion durch Preußen.
Nachdem des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 1sten d. M. genehmigt haben, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 auch die Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art, insbesondere von Geschossen, Pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und Salpeter durch Preußen vorläufig verboten werde, wird dieses Verbot hierdurch erlassen und zur offentlichen Kenntniß gebracht. Die Zollbehörden sind angewiesen worden, das⸗ selbe gleich nach dem Empfang der ihnen zugehenden Benachrichti⸗ gung in Wirksamkeit treten zu lassen.
Berlin, den 10. Juni 1854.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 6. Juni 18564 — betreffend
die Ausreichung der Zins-Coupons Ser. II. zu den
Schuldverschreibungen der Staats-Anleihe vom Jahre 1850.
Vom 165. Juni d. J. ab werden die den Zeitraum vom 1. Oktober 1854 bis dahin 18658 umfassenden Zins-Coupons Ser. II. zu den
weikere Verfügung erlassen worden,
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Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1850 bei der Kon⸗ trole der Staatspapiere hierselbst Dranienstraße Nr. 92, Vor⸗ mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der drei letzten Tage jeden Monats, ausgereicht werden. . i.
Zu diesem Behufe müssen die Schuldverschreibungen mit einem, nach den Appoints und Nummern geordneten und aufgerechneten Verzeichnisse (wozu Formulare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) dort eingereicht werden. J
Auswärtige können ihre Obligationen entweder durch hiesige Bevollmächtigte beim Annahme⸗Büreau präsentiren lassen, oder sie unter dem portofreien Vermerk:
„Herrschaftliche Zinscoupons⸗-Ausreichungs⸗ Sache“ ö an die nächste Regierungs-Haupt⸗Kasse einsenden, und werden sie mit den Coupons portofrei durch dieselbe zurückerhalten.
Uebrigens kann weder die Kontrole der Staatspapiere, noch die unterzeichnete Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, sich mit irgend Jemanden wegen Ausreichung der Coupons in Schriftwechsel einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberückschtigt bleiben.
Berlin, den 6. Juni 1864.
Staatsschulden. Nobiling.
Haupt-Verwaltung der Natan. Rolcke. Gamet.
—
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Aug ust Sul⸗ kowski, von Schloß Reisen.
Excellenz der General der Infanterie, Ge⸗
Majestät des Königs, von Neumann, nach
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Abgereist: S Adjutant Sr.
neral
Teplitz.
d i ch tam tliches.
Preußen. Berlin, 16. Juni. In Folge der Allerhöchsten Kabinets-Srdre vom 1sten d. M. wegen des Verbots der Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art ist seitens des Fi—⸗
1
nanzministers nicht allein den Regierungen der übrigen Zollvereins⸗
staaten von der getroffenen Anordnung Kenntniß gegeben, sondern
zu gleicher Zeit an die Provinzial-Steuerbehörden im Inlande eine welche die generelle Bekannt⸗
machung ergänzt. Durch die letztere war nur im
nachtheiligen werde.
heben, v Adhesiv⸗ Stempels beseitigt seien.
Durchfuhr von Kriegsmunition aller Art, insbesondere von Ge-
schossen, Pulver, Zündhütchen und Flintensteinen, hen vo Ble! Schwefel und Salpeter vorläufig verboten worden; die Mini⸗ sterialverfügung erklärt, daß, außer den eben angeführten Gegen⸗ ständen, auch folgende Artikel als Kriegsmunition anzusehen und zu behandeln seien: fertige Kartuschen, fertige Patron Roll- und Hohlkugeln, Raketen, Schlagröhren, fertige Zünder, Kar— tätschscheiben, Zünderhölzer, Kugel⸗, Schießbaumwolle, Etamin und Kettengarn. (Pr. C) Stettin, 15. Juni. Heute Vormittag 117 Uhr
ingleichen von
stehen hatte, und darin unterlegen ist. In Mecheln, Ostende, Thielt, Turnhout, Dixmüde und Nivelles ist die Repräsentation unverändert geblieben. In Antwerpen wurde der klerikale Kandidat in den Senat gewählt. Großbritannien und Irland. London, 13. Juni. In einer gestern von Ihrer Masestät der Königin abgehaltenen Geheimenrathssitzung wurde Lord John Russell von der Königin zum Präsidenten des Geheimenraths erklärt und nahm sofort den BVorsitz ein. Darauf wurde Sir George Grey als Staats-Sekretair für die Kolonieen und der Herzog von Neweastle als Vice⸗Staats⸗ Sekretair für das Kriegswesen vereidigt. Ihm Unterhause wurde gestern ein neues Wahlausschreiben für Morpeth beschlossen, dessen bisheriger Vertreter, der neue Kolo— nial⸗-Minister Sir G. Grey, sich einer Neuwahl unterziehen muß. Auf eine Anfrage des Herrin Hume über den von Engländern und Amerikanern am 4. April auf das chinesische Laget vor Schanghae unter— nommenen Angriff entgegnete Sir Charles Wood, der Präsident des ostindischen Büreau's, der von den Kabinets⸗Ministern allein anwesend war daß er keine Auskunft geben könne, da die Sache dem Departement der auswärnigen Angeltgenheiten anheimfalle. Herr Oliveira stellte eine Anfrage über das Resultat der mit Spanien ang knüpften Unterhand— lungen wegen Herabsetzung des Porto und erhielt von Sir Charles Wood zur Antwort, daß die Unterhandlungen noch obschweben. Das Haus konstituirte sich darauf zum General-Comité, um die einzelnen Klau— seln der neuen Stempel-Bill zu berathen. Eine längere Diskussion ent— spann sich über die vierte Klausel, durch welche im Auslande gezogene Wechsel dem Stempel unterworfen werden sollen. Herr Hume erklärte sich besonders lebhaft gegen diese Klausel, in welcher er nicht nur einen Wider— spruch mit der Freihandelspolittk, sondern auch eine ernste Gefahr für den lon⸗ doner Geldmarkt erblickt. Er meint, daß die Besteuerung jener Wechsel den Zufluß des Geldes auf den londoner Markt hindern, ihn nach andern Geldmärkten hin⸗ lenken und dadurch den britischen Handel im Allgemeinen wesentlich be⸗ heilige Er beantragte daher die Verwerfung der Klausel. Herr Wilson suchte die Klausel Namens der Regierung zu rechtfertigen,
indem er behauptete, daß die Stempelsteuer in ihrer jtzw von der Regie⸗ rung beantragten Regulirung nicht als eine neue Steuer, sondern nur als
eine gleichmäßigere Vertheilung der schon bestehenden Steuer auf alle Wechsel ohne Unterschied betrachtet werden müsse. Fremde Wechsel seien bisher, nur deshalb von der Steuer befreit gewesen, weil man Schwierigkeiten gefunden habe, den Stempel von ihnen zu er— welche Schwierigkeiten jetzt durch die Anordnung des . Solle der Wechselstempel über⸗ haupt eine Einnahme ⸗Quelle sein, so müsse er von allen Wechseln ohne Ausnahme erhoben und so wenig drückend gemacht werden wie möglich. Daß eine Steuer von 1 Sh. per Cent von fremden
Wechseln einen nachtheiligen Einfluß auf den englischen Geldmarkt aus zu üben im Stande sei, stellte er durchaus in Abrede.
Allgemeinen die meinte, daß es nicht weise sei, die bestehende Einrichtung abzuändern, wenn
Herr T. Baring
es sich nicht darum handele, ein sehr großes Uebel zu beseitigen oder einen sehr großen Vortheil zu erlangen. Das Uebel, welches die Circulation ungestempelter fremder Wechsel mit sich führe, würde auf andere Weise be—
seitigt werden können, als durch eine vexatiöse Steuer, welche die Bankier⸗ geschäste schwierig machen und dem londoner Geldmarkte einen Theil seines
Patronen, eiserne
traf das
In . 17 s6* ęsesnt ff nrYTFstern““ 14 27 P ssa Königlich schwedische Postdampfschiff „Nordstern“ mit 2? Passa⸗
ein. Es bringt Nachrichten
gieren am Bord von Stockholm hier ringt — von der englischen Flotte und
von dort bis zum 12. d., die indeß dem Kriegsschauplatz in der nn,
. * 4 . 4 9 36 . * ( 8 =. as Königlich schwedische Linienschiff „Karl XIII.“, mit Sr. Ma
1
—
jestät dem Könige von Schweden an Bord und hbugsirt von der Dampf-Corvette „Gefle“, passirte am vergangenen Sonnabend Vor
* mittag Landsort, um sich nabben zu begeben. Die dort
Linienschiff „Carl XIII.“
zunächst zur Königlichen Flotte nach Elfs⸗ ankernde Flotte besteht außer dem
. Dampfkorvetten „Gefle“, „ Segelkorvetten „Ellida“ und „Nordstern“. on Wisby schreibt man vom 11ten d. M., daß n 9 ten von Ostergarn (östliche Küste von Gothland) aus eine Flotte von 15 Kriegsschiffen nordöstlich steuernd gesehen habe. Man vermuthete, es sei die französische Flokt e gewesen. (Nd. Ztg.) Belgien. berichtet über die Wahlen, wie folgt: Ernennung von neun Mitgliedern haben heute früh um 9 Uhr begonnen. ꝛ z der war so beträchtlich, wie nur bei irgend einer früheren Wahl. neun Kandidaten des liberalen Vereins und der konstitutionellen Union sind sämmtlich gewählt worden.“ Unter den Gewählten be— finden sich Herr Ch. de Brouckere und Herr Verhaegen. 9 In Äntwerpen wurde Baron Osy gleich beim ersten Scrutinium ge— wählt, zugleich mit ihm alle liberalen Kandidaten, außer dem vor= maligen Minister Rogier, welchen gegen seinen Mitbewerber, Herrn Delafallle von der klerikalen Partei, eine Ballotage zu be⸗
j 1 f ö . 211 1 CMH * Brüssel, 13. Juni. Die „Independ.
Die Zahl der Wähler
. Vie
Gewinnes entziehen würde. Der Kanzler der Schatzkammer erklärte, daß es sich nur um die Aufhebung einer Steuerbefreiung handele, auf welche fremde Wechsel keinen gegründeten Anspruch machen können, und
Granat- und Kartätschspiegel, daß, wenn dieses ungerechte Privilegium aufrechterhalten werden solle,
er die für die inländischen Wechsel wichtige Stener-Eimäßigung durchzu- führen außer Stande sein würde. Bei der Abstimmung wurde die vierte Klausel mit 173 gegen 110 Siimmen angenommen und darauf auch die übrigen Klauseln der Bill genthmigt. Im Laufe der alsdann stattfinden⸗
den fortgesetzten Comité-Verhandlung über die Voranschläge für die Civil—
ö . Verwaltung, welche Ostsee nichts von Bedeutung melden.
auf die Kosten des Gefängnißwesens führte, erklärte Lord Palmerston, die Regierung habe beschlossen, die Einzelnhaft der
zur Zuchthausstrafe verurtheilten Verbrecher auf ein Mapimum von neun Monaten zu beschränken, so daß z. B. ein zu Fjähriger Zuchthaus strafe ver⸗
dann aber mit Anderen zusammen werde in Haft gehalten werden.
urtheilter Verbrecher nur die ersten 9 Monate in der Einzelnhaft zubringen, Der Minister
molivirte diesen Beschluß durch die Mittheilung, die darüber angestellte Unter⸗
Thor“, „Nidaros“ und „Valkyrian“, den
ungsgefängnissen übernehmen sollen, einen gewaltigen Lärm erhob.
Artilel' als gotteslästerliche Fabel und gefährliche Täuschung nen. Lord Palmerston eiwiderte Belge“ ö
„Die Wahlgeschäfte für die der Repräsentanten Kammer
. . 5 J . . . 566 7 . ; 8 eisti⸗ ö juße, n suchung habe ergeben, daß eine längere Einzelnhaft sowohl auf den geisi aus dem Linienschiff „Prinz Oscar“, den ;
23. ; e ern, 5 k Troia“ von! Fregatten „Eugenie“, „Desirée“, „Desideria“ und „Freia“, den
gen als den körperlichen Zustand der Gefangenen sehr nachtheilige Ein⸗ Eine längere Debatte wurde durch Hrn. Spooner veranlaßt, Bewilligung von 550 Pfd. die Seelsorge in den Regie⸗ Eine solche Maßregel, meinte er, sei mehr als Toleranz, denn nun solle der protestanlische Stagt gar noch Priester bezahlen, damit dieselhen in den Gefängnissen cine Religion lehren, welche die prolestantischen Glaubens⸗ bezeich⸗ ihm ganz ruhig, daß, wenn hef⸗ tige Reden und grobe Worte alle Katholiken in England zu Piote⸗ stanten machen könnten, er bereit sei, alle jene Reden des Hin. Spooner zu unterschreiben und für seine Anträge zu stimmen. Da aber das schwer⸗ lich der Fall sein würde, so scheine es ihm zweckmäßiger, die Sache so zu
flüsse übe. der gegen die von der Regierung beantragte zur Salarirung katholischer Geistlicher, welche
hehandeln, wie sie vorliege, und daran zu denken, daß unter den Bewoh⸗
nein der Gefängnisse recht viele Katholiken scien,
denen man die Mittel nicht entziehen dürfe, bessere Christen zu werden. In dem Gefängniß von Milbank seien schon seit Jahren katholische Geistliche angestellt und hätten mit Erfolg gewirkt, deshalb sei es denn auch die Absicht der Regierung, die Maßregel auf alle unter ihrer Aussicht stehenden Gesängnisse auszudehnen., Es handle sich darum, die Ideen der Gefangenen von Recht und Unrecht aufzuklären, und das könne nur durch Geistliche ihrer Konfession geschehen. Diese Ausein- andersetzung Lord Palmerstons verfehlte indeß ihren Erfolg, denn nach einer