1086
2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr., von je 10 Rihlr:
1 * 3) ö. Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 25 Sgr. bis zu dem höchsien Saße von Mäh gargertcheit een s B. Für Aufforderungen zur Erstattung au ergeri icher osten, ferner für die Zurückweisung eines unbegründeten Exccutions-Antrages oder Arresigefüchs (2litikel to) und eines Antrages auf Erstattung außer⸗ gerichtlicher Kosten sind dieselben Sätze zu erheben, jedoch unter Fort- fall ker Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr. und bei einem Gegenstande bis zu 1 Rihlr. einschließlich nur 2 Sgr. C. Für Bescheide der höheren Instanz auf unbegründet befundene Be— schwerden werden die Sätze A. erhoben, jedoch nicht unter 10 Sgr. Il. Mandatsverfahren. Artikel 6. . Für das ganze Mandatsverfahren einschließ lich der Benachrichtigung des Klägers über die erfolgte Insinugtion eines Mandats werden erhoben: 1) von dem Betrage bis zu 20 Rihlr. einschließlich von jedem Thaler 1 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr. ʒ
von dem Mehrbetrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rihlr.: 5 Sgr.; von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 23 Sgr.; von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rihlr.: 7 Sgr.; von dem Mehibetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr. 6 von dem Mehrbetrage von je 1090 Rihlr.: 25 Sgr. Wenn Einwendungen oder Widerspruch gegen das erlassene Mandat erhoben werden, so sind die Kosten nach den folgenden Sätzen (ub III.) zu erheben; es kommen darauf aber die nach obigen Bestimmungen für das Mandaisverfahren bereils zum Ansatz gebrachten Kosten in Abzug. Wenn die Einwendungen nur gegen einen Theil der eingeklagten For⸗ derung gerichtet sind, so kommt so viel in Abzug, als weniger für das Mandats verfahren hätte angesetzt werden müssen, wenn der bestrittene Theil der Forderung nicht mit eingeklagt wäte. Jedoch dürfen die Kosten des Mandatsverfahrens und des Prozeßverfahrens zusammen den Betrag nicht übersteigen, welcher anzusetzen sein würde, wenn der Prozeß ohne vor⸗ gängiges Mandat über das ganze Objekt eingeleitet worden wäre. III. Prozesse, mit Ausschluß der besonderen Prozeßarten ad IV. des Tarifs. Artikel 7. A. Wenn der Prozeß durch Kontumazialbescheid, Agnitionsresolut, Ver gleich, oder nach erfolgter Klagebeantwortung in erster Instanz, nach erfolgter Einführung des Rechtsmittels in höherer Instanz durch Entsagung beendigt wird oder der in Bagatellsachen angebrachte 7 ohne Mittheilung verworfen wird, so ist für die Instanz zu erheben: 1) von dem Betrage bis 50 Rihlr. einschließlich, von jedem Tha⸗ ler: 17 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr. 2) gon dem Mehrbetrage bis zu 150 Rihlr. von je 10 Rthlr.“ 10 Sgr.; 3) von dem Mehmibetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 1 Rthlr. ; 4) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rihlr.: 1Nthlr. ; 5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rihlr. in erster Instanz . 200 Rthlr., in höherer Instanz von je 500 Rthlr.: hlr. 6) von dem Mehrbetrage in erster Instanz von je 1000 Rthlr., in höherer Instanz von je 2000 Rihlr.: 1 Rthlt. Ist gegen einen Kontumazial-Bescheid die Restitution zugelassen wor⸗ den, und gelangt in Folge dessen die Sache zur kontradiktorischen Verhandlung, so sind für das Kontumazial-Perfahren die Sätze des Artikels 5 unter A. um die Hälfte eihöht, jedoch ohne Beschränkung auf ein Minimum zu erheben.
Artikel 8. Wenn bei Gegenständen über 50 Rthlr. auf kontradiktorische Verhand⸗ lung erkannt ist, so wird der Satz zu A. doppelt erhoben. In In- juriensachen wird diestr Satz auch dann genommen, wenn die der Entscheidung zum Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in contumaciam für zugestanden angenommen sind. In allen Prozessen, in welchen nach §. 13 der Verordnung vom 21. Juli 1846 (Gesetz-Sammlung S. 295) ein abgelürztes Verfah⸗— ten stattfinden muß, wird der Satz Art. 7 unter A. nur um die Hälfte erhöht; eben so in den nach den §§. 37 und 77 der Verord- nung vom 21. Juli 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 307) zu verhan⸗ delnden Wechsel-, Arrest⸗, Bau, Possessorien⸗ und Miethsprozessen. In Bagatellsachen wird, wenn auf kontradiktorische Verhandlung er— kannt oder erst nach Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist, der Satz zu A. nur um die Hälfte erhöht.
Wan sie Bet il ah ,, 9. W eweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat, so wird, sowohl im Fall des Vergieichs als des Einen! für die Wlan in welcher die Beweisaufnahme stattgefunden hat, der zu A. S0 Rihl u iiguibltende Sat in Prozessen über ein Objekt von nur in * ö. darunter um die Hälfie des Satzes A, in allen übrigen a (. ö. zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Beweis auf— 1 Daß . die Summe von 56 Rihlr. nicht übersteigt, ebenfalls um Satz A , . von dem Mehrberrage aber üm den vollen hlhen tar bh Dabei wird jedoch in denjenigen Prozessen, deren nur einen 1 r n ge, fn nern. , n etrisst, auch nur ie⸗ ö Theiles der Berechnung zum Grunde i. .
atz von 10 Sgr. für die Beweis aufnahme erhoben.
Der Satz für die Beweisaufnahme ist auch bann zu erheben,
wenn auf ei Fi fügt , ö. azugeschobenen Eid eitannt und bessen Ubhahme ver—
Artikel 10.
Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika— toria, fär die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litis-Denuncia— tionen, accessorischen Interventionen und Assistenz-⸗Leistungen werden keine Gerichtskosten angesetzt; wird jedoch gegen eine Purifikatorig die Nichtig⸗
keits⸗Beschwerde oder der Rekurs eingewendet, so sind die Kosten für dieses
Verfahren besonders nach den Sätzen der Artikel 7 und folg. anzusetzen. Bei uneigentlichen Reconveniionen werden die Kosten nach dem höchsten Objekte berechnet.
Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache sind die Sätze wie bei Executionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der später eintretenden Execution in Anrechnung zu bringen.
Zu §. 9 des Tarifs. 9
In Aufgebots⸗ und -Anortisationssachen ist der Werth mehrerer in dem— selben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den Betrag von 5 Rthlr. nicht übersteigt, behufs des Kostenansatzes zusammen—
zurechnen; für Gegenstände von höherem Werthe werden die Kosten beson—
ders in Ansatz gebracht. Statt §. 11 des Tarifs. Arft 1 *.
b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rih 1 Rihlr.: 75 Sgr.; ) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rihlr. von je 50 Rthlr.: 15 Sgr.; d) von dem 10 Sgr.; e) von dem Mehibetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.; 2) wenn die Subhastation aufgehoben wird: a) vor Aufnahme der Taxe , b) nach Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen zum Lizitationstermine, 3, e) nach Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizitationstermins, 3 der vorstehend bestimmten Sätze; für eine fortgesetzte Subhastatson nach schon abgehaltenem Lizitationè— Termine z des ganzen Satzes ad 1; für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen: a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.; b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rihlr. von je 10 Rthlr.: 5 Sgr.; c) von dem Mehibelrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rihlr.: 19 Rthlr. ; d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rihlr.: 1 Rthlr.; für das Kaufgelderbelegungs-Verfahren, einschließlich der auf Grund desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Löschungen beim Hypo- thekenbuche, jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelder— Rückstände und des Aufgebotsverfahrens (Verordnung vom 21. Ok— toher 1838 GesetzSammlung S. 498): a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.; b) J. dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr. c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rihlr. von je 100 Rthlr.: 15 Sgr. ; d) von dem Mehibetrage von je 100 Rihlr.: 5 Sgr.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze zu Nr. 4, 2, 3 und 5 nach der zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, die Sätze zu 4 aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines anderen oder überhaupt mit anderen in einer Summe veikauft wird, be— sonders zu berechnen.
Dic Beträge sind nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Li— citation kommt, nach dem Taywerthe, und wenn es auch nicht zur Auf⸗ nahme der Taxe gekommen ist, nach dem letzten Erwerbspreise oder dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen. Erreicht das Meistgebot nicht des Taxwerthes, so ist der letztere Betrag — 3 des Tarwerthes — bei der Berechnung der Sätze zu 1, 3 und 4 zum Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse verweg zu eninehmenden, durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten un— zureichend ist, bleibt der Käufer ür den überschießenden Betrag derselben erhaftet.
Mehrbetrage bis 20, 000 Rihlr. von je 100 Rthlr.:
Zu S. 12 des Tarifs. Artikel 13. ;
In Konkurs- und erbschaftlichen Liquidations-Prozessen sind für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate (6. 1 Nr. 4 des Tarifs zum Gesetze vom 19. Mai 1851) von den Liquidanten keine Kosten zu erheben, wenn das Liquidat, ohne daß es zu einem kontradiktorischen Ver⸗ fahren gekommen, zurückgenommen oder von dem Vertreter der Masse an—
erkannt worden ist. , In den gemäß §. 27 Tit. 50 Th. J. der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗
nung sistirten Speziasprozessen sind die Kosten nach den unter III. A. (Ar- tikel'7 dieses Gefetzes und im Falle einer stattgefundenen Beweis aufnahme nach den unter JI. D. (Artikel 9) bestimmten Sätzen zu erheben, jedoch auf' die nach 5. 12 Nr. I des Tarifs zu liquidirenden Kosten in Anrech⸗ nung zu bringen.
1087
Zu 8. 14 der Tarifs. Artikel 14.
Ist die Execution in das Mobiliarvermögen fruchtlos vollstreckt, so sind von dem Extrahenten außer den Kosten für die Executions verfügung (Nr. 1 §. 14 des Tarifs in Verbindung mit Artikel 5 dieses Gesetzes) nur die Nosten für den Antritt der Vollstreckung (Nr. 2 Alinea 2) zu erheben. Ist blos ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so wird der Berechnung ves Satzes für die Vollstreckung nur der Betrag dieses Theiles zum Grunde gelegt, jedoch nicht weniger, als der Satz für den Antritt der Vollstreckung
iquidirt.
Bei Executionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Rthlr. einschließlich sind für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nut 2 Sgr. und für die Vollstreckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben.
Statt §. 15 des Tarifs. Artikel 15.
Für die bloße Auf- oder Annahme von Gesuchen um Aufnahme oder Betreibung von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht besonders siquidirt. Wenn aber das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen oder, ehe eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder wegen Äusbleibens eines Interessenten im Termine, als zurückgenommen zu erachten ist, so wird die Hälfte des im Artikel 5 bestimmten Satzes, jedoch nicht unter 5 Sgr., erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die zur Auf⸗ oder An⸗ nahme von letztwilligen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Ge⸗ richtspersonen den Testator nicht mehr im dispositions fähigen Zustande oder todt antreffen, auch ist alsdann außerdem noch der Betrag der an die Ge— richtspersonen nach §. 9 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 zu zahlenden Kommissionsgebühren zu erheben. Für Bescheide in der Beschwerde⸗ Instanz auf ungegründet befundene Beschwerden ist der volle Satz des Artikels 5, sedoch nicht unter 10 Sgr., zu erheben.
Zu den §§. 16 bis 23 des Tarifs. Einzelne Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Artikel 16. . 1) Der Satz A. (S. 16 des Tarifs) wird, dahin geändert, daß bei Be⸗ trägen bis zu 1 Rthlr. einschließlich nicht mehr als 2 Sgr. und bei Befrägen bls 5 Rthlr. nicht mehr als 5 Sgr. anzusetzen ist. Die Bestimmung des §. 21 des Tarifs findet auch auf ergänzende nachträgliche Erklärungen der Kontrahenten, welche für sich kein beson— deres Geschäfte bilden, Anwendung. ) Wenn die freiwillige Subhastation vor Aufnahme der Taxe wieder aufgehoben wird, so ist die Hälfte des Satzes zu A. (8. 16 des Ta⸗ rifsz, wenn dieselbe nach Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Lizitationstermins aufgehoben wird, der Satz zu A. einfach zu erheben. P in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur freiwilligen Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze im Falle der Aufhebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach ber zufammenzurechnenden Summe anderenfalls aber für jeden Käufer nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die
Bestimmung des Werths
lach des Werths aller Grund stücke,
erfolgt nach den im Artikel 12 dieses Ge⸗
setzes aufgestellten Grundsätzen.
Zu den 88. 25 bis 32 des Tarifs.
Hypothekensachen.
m
z Beträgt bei den in den §5§. 25 und 26 des Tarifs bezeichneten Ge⸗— D 9 hen c n in 88 . 3 ö ö
schäsften der Gegenstand nicht mehr als 5 Rihlr., so sind an Kosten
überhaupt nur 5 Sgr. anzusetzen.
Die Bestimmungen der 5§§. 25 und
abgeändert, daß die
28 des Tarifs werden dahin Kosien für die gleichzeitige Berichtigung des
Besitztitels, so wie die Kosten für gleichzeitige Eintragungen oder
L. und III. auf mehreren Folien desselben 1dstücke in demselben Gemeinde Bezirke bele⸗ gen sind, nicht für jedes Folium besonders zu berechnen . vielmehr für die Berichtigung des Besitzlitels nach dem zu sammenzu techn enden Werthe der auf den mehreren Folien eingetragenen Grundstücke, dür gleichzeitige Eintragungen oder Löschungen aber nur nach dem Be⸗ frage der einzutragenden oder zu, löschenden Host anzusetzen sind. Dagegen finden diese Bestimmungen keine Anwendung und es behält bek denen der S5. 25 und 28 des Tarifs daz Bewenden, ) wenn und insoweit die auf den mehreren, Folien eingete age nen Grrundstücke in Wohnhäusern, mögen dieselben ausschließlich oder zugleich zum Betriebe eines Gewerbes bestimmt sein, in Mühlen oder besonderen Landgütern bestehen; . . wenn der Uebertragung anderer Grundstücke auf ein und . selbe Folium keine erheblichen Gründe entgegenstehen, der Be⸗
Löschungen sub Rubr. Besitzers, wenn die Gru
.
s 5 e 363 R ers sitzer aber dessenungeachtet auf die Aufforderung des Richters
dieselbe nachzusuchen unterlassen hat. .
Für die in Antrag gebrachte Eintragung Lon Vermerken, weiche unter Fane der B'stimmungen in den 885. 25 bis 32 des Tarifs fallen, so keine der Bestimmungen in den Ss§S. 25 bis s an an, wie für vollständige Hoöpothekenbuchs⸗Auszüge (8. 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1853, betreffend einige Abänderungen der Hypotheken gese g E S rf witd der Satz des 9. 36 der Ordnung, GesetzSammling S. 521) wird der Satz des 8. 30 des Tarifs erhoben. Bei Ettheilung eines Hypothekenscheins pro infor—
matlon«
weniger als 7 Sgr. 6 Pf. und nicht mehr als 4 Rthlt. liquidirt
Wird nur ein abgekürzter Auszug oder ein Attest (88. 21 und 23,
zweiter Absatz des Gesetzes vom 24. Mai 1853) ertheilt, so ist nur
in Brittheil des Satzes sub B. §. 26 des Tarifs, jedoch nicht unter
2 Sgr. 6 Pf. und nicht über 2 Rthlr.,, zu erheben. Zu s§. 34 des Tarifs. Nachlaß⸗Regulirungen. Artikel 18. Der Satz B,. wird dahin geändeit, daß
J
wird diefer Satz um ein Drittheil erhöht, jedoch nicht
Von dem Vermögensbetrage bis 100 Thaler von jedem Thaler: 13 Sgr., jedoch nicht unter 15 Sgr.,
von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 10 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 1000 Rihlr. von je 50 Rthlr.: 20 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 5000 Rihlr. von je 100 Rihlr.: 20 Sgr.,
5) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 20 Sgr.
zu erheben sind.
Sind Grundstücke, Handlungen oder Fabriken zu verwalten, so werden ne ben den bestimmten Tarifsätzen noch die Sätze des §. 47 B. des Tarifs von dem Betrage der Revenüen alljährlich besonders erhoben, wobei das angefangene Jahr für ein volles gerechnet wird.
Zu den §§. 41 bis 47 des Tarifs. Vormundschaften, Kuratelen u. s. w.
. . Artikel 49.
1) In den Fällen des 5. 41 des Tarifs sind die Sätze II. A. des Tarifs) zu erheben.
2) Die nach den §8. 45 und 46 des Tarifs bei Auseinandersetzungen zwischen Kindern und Aeltern zum Ansatz kommenden Kosten richten sich nach dem Betrage des eigentlichen Nachlasses — vergleiche §§. 543 und 638 Tit. 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts — welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen oder sicher zu stellen ist. Die nicht als Erben bei der Auseinandersetzung konkur⸗ rirenden Interessenten haben für die sie dabei betreffenden Geschäfte die Kosten nach den Tarifsätzen der 58. 16 uns folg. des Tarifs be⸗ sonders zu tragen.
Die im §. 47 des Tarifs bestimmten Sätze werden nur in denjenigen
Fideikommiß- und Stiftungssachen erhoben, in welchen bei dem Ge-
richte eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens statt—⸗
findet. Dagegen sind für die Bearbeitung solcher Fideikommiß- und
Stistungssachen, in welchen dem Gerichte nur eine allgemeine Aufsicht
über das Vermögen zusteht, von dem Vermögensbestande jährlich die
Sätze II. X. (8. 16 des Tarifs) zur Hälfte, außerdem aber für einzelne
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die in den ss. 16, 22 und 41
bestimmten Sätze in Ansatz zu bringen.
Statt §. 61 J. des Tarifs. Nebenkosten. Artikel 20.
Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Sitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile von dem— selben vorzunehmen sind, so sind die dadurch entstehenden Reisekosten und
(8. 16
Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen den Par— teien in Rechnung zu stellen.
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit behält es in dieser Beziehung bei dem 5. 24 Nr. 4 des Tarifs sein Bewenden.
Auf die Zehrungskosten der Exekutoren und Boten findet die obige Bestimmung keine Anwendung.
Zu 58. 63 des Tarifs. Artikel 21.
Der Vorschrift des §. 63 tritt die Bestimmung hinzu, daß bei Erthei— lung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen stempelpflich tiger Dokumente auch der Betrag des tarifmäßigen Stempels zu erheben ist.
Wenn Kirchenzeugnisse, Inventarien, Taxen, Vollmachten und letzt⸗ willige Dispositionen von den Parteien ohne den vorgeschtie benen Stempel eingereicht werden, so ist der Betrag desselben als Gerichtsgebühr zu liqui- diren und einzuziehen.
I. Zu dem Gesetze vom 9. Mai 1851. Artikel 22. .
Die Bestimmungen der 8§. 3, 7 und 10 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 werden dahin abgeändert und ergänzt, daß — 2
1) die als Richter kommittirten Beamten bei gerichtlichen Lokalgeschäften außerhalb einer Viertelmeile vom Orte des Gerichts an Reisekosten für jede Viertelmeile 7 Sgr. 6 Pf., . ?
2) die Boten und Exekutoren für jeden Tag, an welchem sie außer— halb des Gerichtsortes und mehr als eine Viertelmeile von diesem ntfernt, Boten oder Exeecutionsgeschäfte besorgt haben, 5 Sgr. Zehrungskosten
erhalten; . .
) der Beitrag des Protokollführers zu den bei Lokal- Kommissionen, welche von einem richterlichen Beamten und einem Protokollführer gemeinschaftlich auszuführen sind, durch Annahme eines gemeinschaft⸗ sichen Fuhrwerks erwachsenen Kosten auf ein Drittheil derselben fest⸗ gesetzt wird.
III. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 23. ö
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten erst bei den nach dem 30sten Juni d. J. zur Festsetzung gelangenden Kostenliquidationen in Anwendung Der Justiz-Minister ist ermächtigt, die Gerichtsbehörden mit Anwei⸗ sung zur Ausführung dieser Bestimmung zu versehen. .
8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Charlottenburg, den 9. Mai 1864.
. Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Potsdam, 17. Juni.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl Preußen ist, von Deßau kommend, hier wieder eingetroffen.
von