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* ich in dem Falle zur Anwendung zu bringen seien, . . . und allgemeine Kommunal⸗Ein⸗ ; nensteuer umgelegt, der erforderliche Bedarf vielmehr nur we. Duasch läge zür Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen-
me, ird, . . ö. . , n, . gemeinschaftlichen Erlasse vom 27. Januar 1852 etroffenen Entscheidung stehen geblieben werden kann. ? Wie sich aus dem Eingange des allegirten Gesetzes selbst und aus den Materialien zu demselben ergiebt, ist die wesentliche Be⸗ deutung der oben angeführten Vorschriften darin zu suchen, daß pen Beamten durch dieselben der erforderliche Schutz gegen die bis dahin im Verfolg der Declaration vom 11. Dezember 1809 zum §. 14 der Städte ⸗Ordnung vom 19. November 1808 ganz allge⸗ mein stattgefundene exzeptionelle Besteuerung ihres Diensteinkom⸗ mens für Kommunalzwecke gewährt werden sollte. Nur, wenn auch der Beitrag der übrigen Einwohner des Orts nach dem Maßstabe
des Einkommens und in der Form einer „allgemeinen Einkom⸗
mensteuer“ veranlagt und erhoben wird, darf das Diensteinkommen der Beamten als Steuerobjekt behandelt werden, und nur für diesen Fall ist im 8. 2 4. a. O. die Herstellung eines ent—⸗ sprechenden Verhaͤltnisses zwischen den Beiträgen der Beamten und der übrigen Einwohner dahin erfolgt, daß das Diensteinkommen der ersteren immer nur mit der Hälfte zur Quotisation zu bringen.
Abgesehen von dem Fall einer solchen „allgemeinen Kom⸗ munal-Einkommensteuer“ werden in dem Gesetze die übrigen Arten der Kommunalbesteuerung, namentlich die Zuschläge zu den Staats⸗ steuern ꝛc., nicht besonders erwähnt; daher in dieser Beziehung lediglich die anderweit bestehenden Vorschriften, wie sie in den all⸗ gemeinen Gesetzen des Staats und in den verschiedenen Gemeinde⸗ Ordnungen enthalten sind, Anwendung finden müssen, nur mit der, aus Rücsiicht auf die besondere Natur des Gehaltseinkommens und die sonstigen Verhältnisse der Beamten diirch den S 3 9. 8. S. gebotenen allgemeinen Beschränkung, daß im äußersten Falle an di⸗ rekten Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Kommunal⸗Bedürf⸗ nissen überhaupt nicht mehr, als das dort bestimmte Maximum ge⸗ fordert werden darf.
In der letzteren Bestimmung ist der wesentliche Schutz zu
suchen, der den Beamten allgemesn gegen eine zu hohe Heranzie⸗—
hung zu den Kommunal- Beiträgen gewährt werden spollte, daher
—
auch stets daran festgehalten worden ist, daß die Beamten mit
diefer Beschränkung allen Zuschlägen zu den Staatssteuern, wie
die übrigen Orts-Einwohner, zu unterwerfen seien.
Hinfichtlich der Klassensteuer sind mit ausdrücklicher Genehmi— gung der Ministerien schon in früherer Zeit die Kommunal ⸗Zu⸗ schlaͤge mit einer entsprechenden Steigerung der Prozentsätze für die höheren Klassen ausgeschrieben und erhoben worden. In meh⸗ reren Gemeinden ist dies in der Art geschehen, daß man für die verschiedenen Klassensteuerstufen wiederum mehrere Kommunalsteuer⸗ pielsweise für die frühere erste Stufe zu 144 Thalern jährlich, deren drei ein⸗ treten ließ, von denen die geringste 0 pCt., die darauf folgende 75 pCt., die höchste 100 pCt. der Staatssteuer als Kommunal-
*
Klassen mit verschiedenen Prozentsätzen einxichtete, beif
Zuschläge entrichten mußte.
Unter der Benennung „Klassensteuerzuschlag“ ist hiernach in den betreffenden Gemeinden früher schon im Grunde nichts weiter, als eine Kommunal-Einkommensteuer erhoben; dennoch aber, den
oben erwähnten Grundsätzen zufolge, der Anspruch der Beamten, bei derartigen Zuschlägen nur mit der Hälfte des Beitrags der
übrigen Einwohner herangezogen zu werden, stets zurückgewiesen
worden.
Nach der Stellung, welche die klassifizirte Einkommensteuer in dem bestehenden System der Staatssteuern einnimmt, und derzu⸗
folge ihr im engsten Anschlusse an die Klassensteuer für die minder wohlhabenden Einwohnerklassen nur der Charakter einer verbesser⸗ ten Klassensteuer für die Wohlhabenderen beigelegt werden kann, ist die Lage der Verhältnisse durch die neuere Steuergesetzgebung mit Rücksicht auf die bisherige Praxis nicht so wesentlich verändert worden, daß Veranlassung vorläge, den Ausnahmevorschriften zu Gunsten der Beamten eine weiter greifende Auslegung zu geben, als sie bisher gefunden haben; eine Auslegung, welche schon nach dem allgemeinen Grundsatze: „daß Ausnahmevorschriften überhaupt strictissime zu interpretiren“, nicht gerechtfertigt erscheinen würde. 6 . trifft die klassifizirte Einkmmensteuer nur einen Theil der 661 , nämlich die mit einem jährlichen Einkommen von mehr a Thalern, und fehlt den nach ihr veranlagten Zuschlägen
aher der Charakter einer „allgemeinen“ Steuer, von der alle steuerpflichtige Einwohner des Srts geiroffen werden müssen. Die Unterordnung dieser Zuschläge unter den Begriff der im S. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1827 bezeichneten Kömmunal-Einkommen— steuer würde ferner in allen Orten, wo die Kommunalbedürfnisse durch Huschläge zur klassistzirten Einkommensteuer und Klassensteuer beschafft werden, die erheblichsten Mißverhältnisse in der Besteue— rung der dort vorhandenen Beamten hervorrufen, indem bei jener Annahme, beispielsweise in einem Orte, wo 60 pCt., an Zuschlägen zu den gedachten Steuern erhoben werden, ein Beamter mit 173609
munalbehörden nur noch ausnahmsweise Veranlaf
Rthlrn. von 30 Rthlrn. Staatseinkommensteuer nur 7 Rthlr., ein Beamter dagegen mit 900 Rthlrn. Gehalt von 24 Rthlrn. Klassen— steuer 12 Rthlr. an Kommunalzuschlägen zu entrichten hätte; der wohlhabende Beamte vor dem minder wohlhabenderen daher wesent⸗ lich bevorzugt werden würde.
Die Fassung der ss. 1 und 2 a. a. O. läßt überdies keinen Zweifel darüber aufkommen, daß man dabei nur eine von den Kommunalbehörden selbst zu veranlagende Einkommensteuer, bei welcher es sich um die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkom- mens der Einwohner handelt, nicht aber Zuschläge zu einer Staats⸗ steuer im Auge gehabt hat, für welche die Veranlagung bereits geschehen ist.
Nach den bestehenden Gemeinde-Ordnungen ist den Gemeinden ganz allgemein die Befugniß beigelegt worden, Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatssteuern, denen jetzt die klassifizirte Ein⸗ kommensteuer ebenfalls beizuzählen, event. mit Genehmigung der Staats- Aufsichtsbehörde, zu beschließen.
In dem §. 53 der Städteordnung für die sechs östlichen Pro⸗
*
vinzen vom 30. Mai v. J. und in den Entwürfen zu den noch
zu emanirenden neuen Gemeinde Ordnungen ist der fraglichen Be⸗ stimmung hinsichtlich der Zuschläge zur klassifizirten Einkommen steuer die Beschränkung hinzugefügt, daß dabei jedenfalls das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grundeigenthum außer Berechnung bleiben müsse. Eine ähnliche Beschränkung hätte auch hinzugefügt werden müssen, wenn es in der Absicht gelegen, die Vorschrift des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auch auf die Zuschläge zur klassifizirten Einkommensteuer auszudehnen.
Zu verkennen ist hierbei nicht, daß die mehrerwähnten Vor— schriften, namentlich in den westlichen Provinzen, ihre praktische Bedeutung jetzt fast ganz verlieren werden indem für die Kom⸗ ssung vorhanden ührung einer besonderen Einkommensteuer zu
sein dürfte, zur Einf schreiten. ; Es genügt aber der Schutz, welcher den Beamten durch den 8. 3 4. 4. O. gewährt wird, um diejenige Schonung zu erreichen, welche die Natur des Gehaltseinkommens gebietet; daher auch ein Bedürfniß nicht anerkannt werden kann, den Weg der Gesetzgebung zu betreten, um den Beamten in der fraglichen Beziehung eine weitere Begünstigung, als sie zur Zeit schon genießen, zu erwirken. Berlin, den 31. Januar 18564.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. An ; z den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn N. zu N.
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Cirkular-Verfügung vom 30. Mai 1854 — betref
fend die Befugniß der braunschweigischen Steuer
ämter in Halle und Ottenstein zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein.
Ew. 2c. benachrichtige ich, daß den Herzoglich braunschwei⸗ gischen Steuerämtern in Halle und Ottenstein die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein beigelegt ist, und überlasse Ihnen, die betreffenden Aemter Ihres Verwaltungs—
bereichs hiernach mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 30. Mai 1854. Der General-Direktor der Steuern. An — sämmtliche Herren Provinzial Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
Angekommen: Der Fürst Herrmann von Ha tzfel dt, von Trachenberg.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Erh— Hofmeister in der Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammerherr Graf von Königsmarck, nach dem Haag.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und designirte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König⸗ lich großbritannischen Hofe, Graf von Bernstorff, nach Stinten⸗ burg bei Hagenow.
Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 20. Juni. Die Fürstlich schaumburg—
lippesche Regierung zu Bückeburg hat in einem an die diesseitige
1103
Regierung gerichteten Schreiben vom 29. April d. J. die Erthei⸗ lung der Erlaubniß zur Eingehung von Ehen dortiger Unterthanen im Auslande ausschlleßlich sich, als oberster Landes-Behörde, vor—
behalten. Obwohl im S. 1 des diesseitigen Gesetzes vom 13. März
d. Js, betreffend die Zulassung von Ausländern zur Ein⸗ gehung einer Ehe in den preußischen Staaten, die Bei⸗ bringung von Attesten der betreffenden Ortsobrigkeiten vorgeschrieben ist, so ist sämmtlichen Königlichen Regierungen und dem hiesigen Polizei⸗Präsidium mittelst Cirkular-Erlasses des Ministers des In⸗ nern vom 260. Mai d. J. eröffnet, daß es keinem Bedenken unter⸗ liegt, den Attesten der obersten Landes-Behörde dieselbe Kraft bei⸗ zulegen, wie denen der Lokal-Behörden.
Danzig, 18. Juni. Gestern Abends 7 Uhr traf Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz von Preußen hier ein. Von einer freudig bewegten Volksmenge begrüßt, fuhr der Prinz vom Bahn⸗ hofe in das Englische Haus.
Zapfenstreich, von allen hier stehenden Musikcorps ausgeführt, statt.
Der Prinz wird heute dem Militairgottesdienste in der Garnison⸗
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kirche, so wie der sonntäglichen Parade beiwohnen, die Sehens⸗ würdigkeiten unserer Stadt in Augenschein nehmen und Nachmit— tags Oliva besuchen. Morgen in aller Frühe findet die Besichti— gung der Parade der hiesigen Truppen statt, worauf Se. König liche Hoheit um 10 Uhr unsere Stadt verläßt. (Kön. 3.)
Coblenz, 17. Juni. Ihre Königliche Hoheit die Frau Prin⸗ zessin von Preußen ist nebst der Prinzessin Louise Königliche Ho⸗ heit heute im hiesigen Königlichen Schlosse wieder eingetroffen.
K. 3. )
Holstein. Das „Gesetzblatt“ enthält nachstehende Verord⸗ nung, die Verfassung des Herzogthums Holsteins betreffend.
Wir Frederik der Siebente 2c. Thun kund hiermit: Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhöchsten Bekannimachung vom 28. Januar 1852 Unsere Alleihöchsten Entschließungen in Betreff der Ordnung der Ver⸗ hältnisse Unserer Monarchie und ihrer verschiedenen Theile und der dem— nächstigen Einführung einer gemeinschastlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten verkündet, rück⸗ sichtlich Unseres Herzögthums Holstein insbesondere auch die Aller⸗ höchste Zusicherung eriheilt haben, daß demselb en eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß in den zu ihrer Wirksamleit gehör. renden Gegenständen verliehen werden solle, haben wir zur Erfüllung dieser Unserer Allerhöchsten Zusage, die provinzialständische Vertretung und Ver⸗
fassung Unseres Herzogthums Holstein, unter Vorbehalt der von Uns beab⸗
sichtigten Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung für Unsere Mo⸗ narchie,
Bundes für Unser Herzogthum Holstein sich ergebenden Rechte und Pflich⸗ fen, durch eine Allerhöchste Verordnung festzustellen Uns Allerhöchst bewogen gefunden. Nach hierüber eingezogenem Gutachten Unserer geireuen Provinzialstände des Herzogthums Holstein, gebieten und be⸗
fehlen Wir demnach, wie folgt: Tst. J. Allgemeine Bestimmun⸗
gen. §. 1. Unser Herzogthum Holstein bildet einen selbststn⸗
digen Theil der Unserem Königlichen Scepter untergebenen Dänischen Mo 6 J . ; J S0Gjährige Fürst Woronzow, Statthalter von Kaukasien, der seinen
narchie und ist mit derselben durch das unterm 31sten Juli v. J. von
Uns erlassene Thronfolgegesetz für die dänische Monarchie auf immer ver⸗
einigt. Die Ausübung Unserer souverainen Regierung gewalt in Unserem Herzogthum Holstein wird in Betreff seiner besonderen Angelegenheiten durch nachstehende Vorschriften näher bestimmt. S5. 2. Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein, welche sich aus der Wahinehmung Unserer Recht? und Pflichten als Mitglied des Deutschen Bundes für Unsere Herzogihümer Holstein und Lauenburg ergeben, bleiben unverändert. § 3. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach
Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amt⸗—
helten, Unseres Finanzministeriums, Unseres Kriegsministeriums und Unseres Marineministerinms gehören, soll unser Herzogthum Holstein mit den übri— gen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und
Unserer Flotte, so wie rücksichtlich der Stellung von Pferden für das Heer und des militairischen Einquartierungswesens. Zu den Kosten Unferer Hofhaltung, den Apanagen der Mitglieder Unseres König⸗ lichen Hauses, den Ausgaben für Unseren Geheimen Staatsrath, den für die Verwaltungszweige der vier vorgedachten Ministerien, so weit sie ge— meinschastliche Angelegenheiten betreffen, und für die Unterhaltung gemein schaftlicher öffentlicher Anstalten erforderlichen Ausgaben, insofern dieselben nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Ertrag der Do— mainen und Forsten, des Zolls, der Branntwein⸗Productions-Abgabe, des Post⸗
wesens, der Lotterie, der Staats activa und der verschiedenen gemeinschaftlichen
Intraden gedeckt werden können, trägt Unser Herzogthum Holstein nach dem
durch die gemeinschaftliche Verfassung festzusetzenden Verhältnisse bei. Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Prozent der gemtin=
schaftlichen Ausgaben. Würden, die Intraden Unseres Herzogihums Hol—
stein nicht ausreichen, um damit neben den für dieses Herzogthum erfor⸗
derlichen besonderen Ausgaben den auf dasselbe fallenden Antheil an den
Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein, welche indessen in diesem Falle nur über die Art der Aufbringung, nicht aber über den Besrag der aufzubringenden Summe selbst, einen Beschluͤß zu fassen hat, mit einer Nachweisung darüber vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem festge⸗ setzten Maßstabe auf sie fallenden Antheils zu den gemeinschaftlichen Aus— gaben gefordert ist. Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme
Abends fand vor diesem ein großer
oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben der
ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Halstein ge— hört, jo ist diese Frage bis weiter nach den betreffenden Positionen des Budgets für das Finanzjahr 1853 — 54 zu entscheiden. Dasselbe Verhält—= niß wird gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in unserem Heer zu stellen⸗ den Mannschaft in Friedenszeiten zur Richtschnur dienen. S. 4. Hinsichtlich derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöch ten Be⸗ fanntmgchung vom 28. Januar 1852 zu dem amnichen Wirkungskreise Un— seres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, ha; Unser Herzogthum Hosstein seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung. Die in Gemäßheit der Bundesverfassung von der dentschen Bundes ven= sammlung gefaßten Beschlüsse sind, insofern sie das ganze Bundesgebiet betreffen, auch für Unser Herzogthum Holstein gültig und erhalten durch ihre Publiegton in demfelben gefetlichs draft. 5. 5. Die evangellsch= , Kirche ist die Landeskirche Unseres Herzogthums Holstein. Ihre Einkünfte rürfen nicht geschmälert, nur zu den Zwecken dieser Kirche ver— wendet und sollen, in soweit es zu deren vollständigeret Erfüllung erforder⸗ lich ist, aus den Intraden des Herzogthums ergänzt werden. Die Geist⸗ lichen diesee Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwastang des Schul- und Armenwesens auch in Zukunft in angemessener Weise Theil nehmen. S. 6. Das durch Geburt oder Naturalisation begründete linterthanen— Verhältniß in Unserem Herzogiham Holstein kann auf den Antrag des Be⸗ lheiligten nar durch Allerhöchste Resolution aufgehoben werden. §. . Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Recht, sich unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen allgemeine öffentliche oder Privat⸗Angelegen⸗ heiten beireffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände, oder an seine Obrigkeit zu wenden. Zur gemeinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines öffentliche Angelegenheiten be— treffenden Anliegens (Petition, Adresse dürfen nur bie verfassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch nur dann sich
vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landes— angelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesst der von den
Bittsten ern vertretenen Corporation betrifft. Abgesehen von die sem letzteren Falle, ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, so wie die Unterzeich⸗ nung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe, welche
einc öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar. S. 8. Den Gerichten in Unserm Herzogthum Holstein steht es nicht zu, über die Rechimäßigkeit einer von Seiten einer Regierungs-, objiigkeitlichen oder Polizei⸗ Behörde getroffenen Maßregel ein Urtheil zu fällen, insofern
nicht spezielle gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolu⸗
ionen eine Ausnahme hievon zu lassen. Ein Jeder, welcher sich durch
eine Maßregel beeinträchtigt hält, kann sich mit seiner desfallsigen Be—
schwerde an Uns oder kie betreffende obere Behörde wenden, wird aber da—
durch nicht der Verpflichtung enibunden, den Anordnungen, über welche er
sich beschweren zu müssen glaubt, bis zur ausgemachlen Sache gebührliche
fs wie verbaus Unferem Verhältnisse als Mitglied, des deutschen Folge zu leisten. Jeder vorsätzliche Ungehorsam wider eine solche Anord—
nung ist strasbar und wird die Strafe nach richterlichem Ermessen bestimmt— Würden aber zwischen den richterlichen und administrativen Behörden selbst Konflikte rücksichtlich ihrer Kompetenz entstehen, so wollen wir es Uns vor— behalten haben, die betreffenden Entscheidungen in Uaserem Geheimen— Staatsrath abzugeben.
. . (Schluß folgt.)
Sachsen. Dresden, 17. Juni. Hier ist vorgestern der
inlgh zur Befestigung seiner Gesundheit in einem der böhmischen 5 R Gow 2 3 . ö 5 ; . ‚ ] ö * Bäder, wahrscheinlich in Karlsbad, verbringen wird, eingetroffen.
Der Rürst ist von seinern 16 r 2 z, Der Fürst ist von seiner Familie und einem zahlreichen Gefolge
begleitet.
Belgien. Brüssel, 17. Juni. Man liest heute Morgens an der Spitze des nichtamtlichen Theiles des Moniteur: „Bis zu welchem Punkte hat das Ergebniß der Wahlen die politische Lage
verändert? Implizirt die neue Lage die Beibehaltung eines Ka—
lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die auswärtigen Angelegen⸗ binets, dessen Bestandtheile und Grundsätze liberal sind oder nicht?
Dies ist die Frage, welche das Ministerium sich gleich im ersten
Augenblicke gestellt hatte und welche es dem Könige vorlegen . e ge n, ᷣ mg und zu müssen geglaubt hat, in Ausdrücken, welche der Prärogative der Verwaltung haben. Dasselbe gilt, in Betreff der Gesetzgebung hinsichtlich 9 geg . ö ‚ 9
der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf
Krone die volligste Freiheit ließen. In Folge der Zusammenkunft, welche ein Mitglied des Kabinets am Donnerstage mit dem Könige hatte, ist beschlossen worden, daß die am 3. Oktober 1852 gebildete
Verwaltung fortfahren solle, die Angelegenheiten des Landes in
der politischen Richtung zu leiten, welche sie bis jetzt verfolgt hat.
Wir können hinzufügen, daß für den Augenblick nicht die Rede davon ist, die Kammern in einer näheren Frist zusammen zu be— rufen.“
Italien. Die „Gazette piemontese“ som 13. Juni bringt ein koͤnigliches Dekret, welches in Folge des Gesetzes vom 14. April 12000 Mann unter die Waffen ruft.
Großbritannien und Irland. London, 17. Juni. Die „London Gazette“ enthält solgende von gestern datirte Be— fanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten:
„Es wird hierdurch notifizirt, daß die Lords der Admiralität eine Mittheilung von dem Vice⸗ Admiral Sir Charles Napier, Befehlshaber
gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so ist die daran fehlende Summe der Flotte Ihrer Majestät in der Ostsee, aus der Hangö⸗Bucht vom
zon Unferem Herzogthum Holstein allein aufzubringen. Die desfallsige
28. Nai erhalten haben, durch welche Ihre Henrlichkeiten benachrichtigt werden, daß die Häfen von Liban und Windau an der Küste von Kurland und andere Häfen, Rheden, Einläufe oder Buchten von 557 55! N. Br.
noidwärts bis Cap Dager Oit, einschließlich der Häfen von Riga,
Pernau und aller anderen Häfen, Rheden, Einläufe und Buchten im
Meerbusen von Riga sich damals im Zustande der Blokade durch eine hin⸗
reichende Macht befunden haben. Ferner, daß alle Häfen, Rheden, Ein laufe oder Buchten ostwärts vom Cap Dager Ott, einschlleßlich von Hapsal,