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illigten Kredit nach Maßgabe des gegenwärtig eingetretenen Be⸗ r. jetzt be e eee Staats Anleihe von funfzehn Millionen Thaler zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen über Einhundert, zweihundert, fünfhundert und Eintausend Thaler ausgegeben, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinset, und vom 4. Januar 1855 ab, innerhalb der nächsten fünf Jahre, jährlich mit Einem Prozent, so wie mit em Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen des Gesammtkapitals getilgt werde. Vom 1. Januar 1860 ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den Tilgungs⸗ Fonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert wer—⸗ den darf. . ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zur Ausführung dieser Anleihe zu treffen. Gumbinnen, den 17. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
. von Bodelschwingh. An den Finanz⸗Minister. 1 .
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
. Der bisherige Berg-Meister im Bezirk des Berg- Amts zu Bochum, Herold, ist zum Director des Berg-Amts zu Tarnowitz ernannt worden.
P
Das 22ste und 23ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche
heute ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 1024. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1854, betref fend die Bestätigung des Statuts der Spar- und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande zu Sigma⸗ ringen; unter 4025. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Mai 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Gostyn nach Borek durch den Kreis Kröben; unter 4026. das Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung für das Jahr 1854, so wie die e ca fung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. Vom 20. Mai 1854; unter » A027. das Gesetz, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur klassifizirten Ein kommensteuer, zur Klassensteuer und . a und Schlachtsteuer. Vom 20. Mai 1854; und unter
14028. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juni 1854, betref⸗ fend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai
Versäumniß der erwähnten zehntägigen Frist entstehenden Na il nothwendig, das im Artikel 145 ö. 1 , ,, . anzuwenden, nach welchem die Verwaltungs- Behörde befugt ist, sich der von der Staats ⸗Anwaltschaft erhobenen Anklage in jeder Tage der Sache bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung anzuschließen. Ew. 2c. wollen demgemäß in allen, bei den Gerichten anhän— gigen Zoll- und Steuer⸗ Contraventionssachen, welche anscheinend einen erheblichen Zweifel über den Ausfall der Entscheidung dar— bieten, oder in welchen es Ihnen sonst angemessen erscheint, schon im Laufe der zweiten Instanz die Erklärung abzugeben, daß Sie sich der Anklage anschließen. Ist dies geschehen, so muß Ihnen nach Artikel 145, 143 von der Gerichtsbehörde der Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gemacht, auch das Erkenntniß be— sonders mitgetheilt werden, und es beginnt dann für die Verwal⸗ tung die im Artikel 143 auf vier Wochen bestimmte Frist zur Recht—
fertigung des Rechtsmittels erst mit dem Tage dieser Behändigung.
Uebrigens braucht im Falle einer solchen Anschließung der Ver—
ö waltungsbehörde an die von der Staats-Anwaltschaft erhobene An⸗
klage nicht jedesmal ein Vertreter der Behörde bei der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, worauf jedoch in besonders zweifelhaf ten und wichtigen Fällen stets Bedacht zu nehmen ist. . Berlin, den 6. April 1854. An den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath ꝛc. N. zu N.
Abschrift zur Nachricht und Nachachtung. Berlin, den 6. April 1854. Der Finanz⸗Minister An
sämmtliche übrigen Provinzial-Steuer⸗
ö
Direktoren ꝛc. ꝛc.
PVreußische Bank.
Bekannt manch ung.
Gemäß 8. 98 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 wird die Zahlung einer Dividende von
. 20 Thalern Courant
für den Dividendenschein Nr. 15 der Bankantheilscheine vom 1. Juli d. J. ab, bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse zu Berlin, bei den Bank Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg in Pr. Magde⸗ burg, Münster, Posen und Stettin, so wie auch bei den Bänk—
Kon inanditen zu Hremberg, Crefeld, Elberfeld, Elbing, Frankfurt
1854 aufzunehmende Staats- Anleihe von fünfzehn
Millionen Thaler. Berlin, den 22. Juni 1864.
Debits-⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Finanz⸗Meinisterinm.
Cirkular-Verfügung vom 6. April 1854 — be⸗
treffend das bei Einlegung der Nichtigkeitsbe⸗
schwerde in Zoll- und Sten er-Contraventionssachen zu beobachtende Verfahren.
Gesetz vom 3. Mai 1852 (Staats -Anzeiger Nr. 120 S. 697.)
Ew. ꝛc. erwidere ich auf den aus Anlaß einer Entscheid ö t : ung 8 n n. Obertribunals in der . . 6. 3. 66 ienten der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, N. N. 19 erstatteten Bericht vom 17. Dezember v. J. Folgendes: esf fn . 10965 und 142 des Gesetzes vom 3. Mai 1862 9 n. S. 209) können die in der Appellationsinstanz . ö 6 in Steuer- und Zoll-Contraventionssachen ohne , f die Höhe der Strafe mit der Nichtigkeitsbeschwerde 6 werden. „Die Staatsanwaltschaft muß aber, wenn sie sem Rechtsmittel Gebrauch machen will, daffelbe nach Ar⸗
tik j = .
. in einer zehntägigen präklusivischen Frist seit dem Erten kmh o ages, an welchem ihr das mit Gründen abgefaßte K Rechtfertigungsscht ft een. . r anme en,
2 vi nen dieser Frist bei demselb inreiche / , schwerde nicht für r f. . e e fn e geh üiz e ts, . . darüber zu j . . 5 Her „ ihrerseits von der Einwendung ste ittels Gebrauch zu machen. Es erscheint daher, zur .
sondern auch die
gnädigst
Wirklichen Weckherlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg ihm verliehenen Komthur kreuzes zwelter Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus—
Ordens zu ertheilen.
a. d. O., Gleiwitz, Görlitz, Graudenz, Halle, Landsberg a. d. W Memel, Siegen, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit erfolgen ö Berlin, den 16. Juni 1854. e Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bank, von der Heydt.
Angekommen:
Se. Erlaucht der Graf Heinrich von
Schönburg ⸗Glauchau, von Dresden.
Abgereist: Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow
von Wickerode, nach Krokow.
Berlin, 21. Juni. geruht: dem Geheimen
Se. Majestät der Konig haben Aller— lich Hohenzollern-Sigmaringenschen
Fürst Rath und Hofkammer -Direktor, von
Nicht amtliche
Preußen. Berlin, 21. Juni. Schon in früheren See—
kriegen ist die Frage kontrovers gewesen, ob ein Schiff, welches nach erfolgter Kriegserklärung, aus der Handels- Marine einer der kriegführenden Mächte in die Handels-Marine einer neutralen Macht übergegangen ist, auf die Privilegien der neutralen Flagge Anspruch habe, und auch gegenwärtig scheinen vie Seemächte bei Beantwortung dieser Frage von verschiedenen Grundsätzen auszugehen. In der Sitzung des britischen Unterhauses vom 3. März d. J. wurde von einem Parlamentsmitgliede die Frage gestellt: ob, wenn ein russisches Schiff, um der Aufbringung zu entgehen, verkauft und von einem mit
der Ursache des Verkaufs bekannten Neutralen hong fide angekauft
mussische Schiffe zu kaufen.
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worden sei, dieses Kaufgeschäft von den britischen Kreuzern aner⸗ kannt werden würde, und zwar in dem Falle, wenn das Schiff seine Mannschaft behalte, oder in dem Falle, wenn es nach dem Ver⸗ kaufe mit einer neutralen Mannschaft versehen werde. Der At⸗ törney General beantwortete diese Frage dahin, daß der Verkauf eines russischen Schiffes an einen Neutralen, um dasselbe der Auf⸗ bringung zu entziehen, wenn es ein bona fie abgeschlos⸗ senes Geschäft sei, durch das Gesetz geschützt werden würde, und daß selbst die Beibehaltung der russischen Bemannung hierin zwar keinen Unterschied machen, wohl aber einen Verdacht gegen die Lona fies begründen könne, Britischerseits würden also einem unter den angegebenen Umständen verkauften Schiffe die Privilegien der neutralen Flagge zugestanden werden, es würde indeß der Rheder nöthigenfalls die hong files zu beweisen, d. h. durch voll—⸗
ständige Beweismittel darzuthun haben, daß ein wirkliches Kaufge⸗
schäft und nicht blos ein zum Zweck der Sicherung gegen die feind⸗ lichen Kreuzer abgeschlossenes Scheingeschäft vorliege. Anders scheint die französische Regierung die Sache zu betrachten. Schon in dem „Moniteur“ vom 19. Mai findet sich die beiläufige Bemerkung, daß nach der französischen Gesetzgebung (nämlich dem Artikel 7 des Reglement concernant la navigation des bätiments neutres en temps de guerre, vom 2e. Juli 1778) Schiffe, welche in Feindesland gebaut oder feindliches Eigenthum waren, nur dann als neutral anzusehen seien, wenn urkundlich nachgewie— sen werde, daß sie vor Beginn durch Kauf oder Konzession
In Uebereinstimmung hiermit hat neuerlich, nach
angeführten Bestimmungen des Reglements von 1778 verfahren werde. Es ist daher den Rhedern neutraler Staaten nicht zu rathen, Holstein. Die Verfassung des (Schluß; s. unsere gestr. Nr.) Tit. I. Von der Versammlung der Provinzialstände. 8s. g. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein
bildet das gesetzliche Organ der derschiedenen Stände in demselben und
15 dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich hesensteinischen derselbe das fünfundzwanzigste Jahr zurück⸗
besteht aus: Fideikommißgüter, insofern lbe gelegt und freie Dispositions befugniß hat. sich durch einen wählbaren Bestißzer eines nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung lassen; 2) fünf von der Geistlichkeit des Herzogthums aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahldistrikten gewählten Abgeordneten (Anhang Littr. B.); 3) vier von dem Verbitter des adeligen stonvents zu Itzehöe, den Pröbsten der Konvente zu Preetz und Uetersen und den Mit⸗ gliedern der holsteinschen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Abgeord⸗ neten (Wahlort Itzehoe); ) neun von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50 000 Rbthlt. aus sbrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe); 5) Sechzehn klei⸗ neren Landbesitzern, gewählt in 16 Wahldistrikten (Anhang A. der Verord⸗
größeren Gutes, welcher ist, vertreten zu
nung vom 15. Mai 1834); 6) Funfzehn Einwohnern der Städe und Flecken ge⸗
der Verordnung vom 15. Mai Konsistorium der kieler Nektors der Universität
wählt in 12 Wahldistrikten (Anhang B. ö 1834). Endlich wollen Wir dem akademischen Universität gestalten, unter Leitung des jedesmaligen ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen. 5. 10. sammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen.
nach für ersorderlich halten. In dem Einberufungs - Patent werden Wir
die Dauer der Versammlung bestimmen. 8.
Veränderungen in, als nach vorgängiger vorgenommen werden be w thente ständische Zustimmung ausdrücklich Bezug zu nehmen. 85 12 Hin⸗ sichtlich der nach Unserer Allerhöchsten Bekannsmachung vom 28. Januar 1852 von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg kollegialisch zu be⸗ handelnden, Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaft⸗ lichen, nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, sollen Veränderungen in' der Gesetzgebung, mit. Ausnahme jedoch des Eiderkanal - Zoll— tarifs, nur nach vorgängig eingezogenem Gutachten der lung der Pro vinzialstände unseres Herzogthums Holstein eintreten. Insofern diese Veränderungen eine Vermehrung der bisherigen, ö festgestellten Ausgaben mit sich führen, wird dze Versammlung, in Betres der Aufbringung des auf Unser Herzogthum Holstein fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehaltlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, Beschluß fassen. 8. 13. Wir behalten es Uns vor, dringenden Fällen, toenn die Provinzialstände nicht versammelt i ihre Einberufung nicht so sch nell statifinden könnte, wie die Umstände es erheischen würden,
lichen Verfügungen, mit i zu erlassen, welche jedenfalls so lange Gesetzkraft behalten, h ihrer ein verfassungsmäßiger Beschluͤß gefaßt worden ist. Die Gesetzes trast bieser pravisorischen Verfligungen hört aber auf, inso weit nicht rücksichtlich ihrer ein zustimmender ständischer Besch luß hinzutritt. S. 14. Wenn nach dem
mit Ausnahme von organischen Gesetzen, provisoris
Erachten der Versammlung der Provinzialstände zur Erlassung elner solchen
provisorischen Verfügung ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen
der Feindseligkeiten neutrales Eigenthum geworden sind. meinnützige öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum einer Bekannt⸗ se ü machung der Handelskammer zu Bremen vom 30. Mai, das dasige sicht Unseres Ministeriums . Herzogthümer Holsiein und Lauenburg, französische Konsulat amtlich mitgetheilt, daß in Frankreich hinsicht⸗ verwalten zu lassen und zur Deckung der damit verbundenen Kosten die lich der von Neutrale ekauflen feindlichen Fahrzeuge nach den 63.
h der von Neutralen angekauften Fahrzeug h ieh rz uk gchlicßen; in Aufbringung der zur Verzinsung der Anleihen, so wie zu deren Tilgung erfor⸗ derlichen Geldmittel ein Beschluß gefaßt werden. S. 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Pro vinzialstände ist erfor-
Herzogthums Holstein.
Zeit der Wahl; 3) unbescholtener Ruf.
Holstein Heerd zu haben, wer halten und nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen
ausgeschlossen. 5)
rischer Die ständische Ver⸗ Regelmäßig wird
dies in jedem dritten Jahre geschehen, so daß zwei Versammlungen in jede 316 ö hne Wahlperiode sallen, außerordentlich aber, so oft Wir es den Umständen gebildeten Wahldistrikte, uß : ᷣ n der eigenthümliche Besitz eines wenigstens zu 800 Rihlr. in der Brand lasse
11. In Betreff derjenigen
zssteinischen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres . ode , . Herzogihümer Holstein und Lauenburg abe nn, sollen der dandwirthschaft für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahl- n der Gesetzgebung (verglichen jedoch s. 3) nicht anders, distrilts zur Zeit der Wahl. ö 5. ; Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände distrikte, außer den unter Nr. 1— 5 aufgeführten Bedingungen, den, und ist in den betreffenden Verfügungen auf die er⸗ thümliche,
Grundstücks.
Versamm⸗
Abgeordneten der einen ausnahmsweise in
sind und auf die von
auch ohne ihre vorgängige Zustimmung die erforder⸗ bis rücksichtlich
ist, so soll die Versammlung befugt sein, diese Frage durch ihren Präsi— denten vermittelst einer wider Unseren Minister für die Herzogthümer Hol⸗ stein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Ober-Appellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zur Entscheidung vortragen zu lassen. Das Ober-Appellationsgericht hat diese Entscheidung nach vor— gängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache abzugeben. Fällt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben. S. 15. Dee Sitzungen der Versammlung der Pro vinzialstände sind öffentlich. Auf Verlangen Unseres Kommissarius oder auf Anordnung des Präsiden ten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten stattzugeben hat, muß die Entfernung der Zu⸗ hörer verfügt werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch ein— fache Stimmenmehrheit gefaßt; findet Parität der Stimmen statt, so giebt der Präsident der Versammluͤng durch seine Stimme den Ausschlag. 5. 46. Die Versammlung der Provinzialstände ist befugt, Veränderungen in der Gesetzgebung in Betteff der zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegen⸗ stände bei Üns allerunterthänigst zu beantragen. 5. 17. Gleichfalls soll
die Versammlung der Provinzialstände zur Einreichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Beneff solcher Berwal⸗ tungsmaßregein in Unserem Herzogthum Holstein befugt sein, welche zu dem
amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Hol— stein und Lauenburg gehören. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden Paragraphen erwähnten, Eingaben werden Wir der Versamm-— lung der Provinzlalstände, insofern sie noch vereinigt ist, sonst aber der nächsten Versammlung der Provinz alstände, bei ihrer Eröffnung Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen. 5. 18. Endlich wollen Wir der Versammlung der Provinzialstände, unter Vorbehalt Unserer Allerhöchsten Genehmigung, die Besugniß beilegen, ge⸗
Holstein zu treffen, durch Ausschüsse aus ihrer Mitte, unter der Oberauf⸗
Ausschreibung von Beiträgen und die Kontrahirung von temporgiren An⸗ in diesem letzteren Falle muß zugleich wegen der
derlich: 1) Das Indigenatrecht oder zehnjähriger ununterbrochener Aufent⸗ halt in Unseren Landen; 23) Vollendung des 25jährigen Lebensalters zur Wer durch ein gerichtliches Er⸗ kenntniß seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Kriminal- Untersuchung gezogen und wegen diefes Verbrechens nicht
gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung aus geschlossen.
Es ' ist demselben gestattet, 4) Fꝛieie Dis positions⸗Befugniß.
Wer gerichtlich zur Verwaltung seines unfähig erkläit ist oder freiwillig sich derselben begeben hat, wer in dem der Wahlł vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in einem Privat - Dienstverhältniß gestanden, ohne seinen eigenen irgend eine Unterstützung vom Armenwesen er—
Vermögens für
während der zwei letzten
Ununterbrochener Aufenthalt, Es leidet
Jahre vor der Wahl, innerhalb des betreffenden Wahldistrikts.
diefe Bestimmung indeß keine Anwendung auf diejenigen, welche zur Er⸗ füllung ihrer Wehrpflicht, sei es im stehenden Heere oder auf der Flotte,
aus dem betreffenden Wahldistrikt entfernt gewesen sind. Auch werden Geschäfts- und Vergnügungsreisen als Unterbrechungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht a¶ngesehen. 6) Für die großen Gutsbesitzer, außer den vorge— dachten Bedingungen Nr. 1 —5, eigenthümlicher oder fideikommissa⸗ Besitz eines adeligen Gutes oder eines ländlichen Grund- stücks von wenigstens 50,000 Rihlr. Steuerwerth zur Zeit der Wahl. 7) Für die Bewohner der städtischen, aus den Städten Flecken und den ihnen gleichgestellten Ortschaften des Herzogthums Holstein außer den Nr. 1— 5 aufgeführten Bedingungen,
versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht oder den Betrieb eines bürgerlichen Nahrungszweiges oder
8) Für die Bewohner der ländlichen Wahl⸗ der eigen⸗ oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besitz eines inner Wahldistrikts belegenen ländlichen, wenigstens Hrund? und Benutzungs- Steuer taxirten Abgeordneten der holsteinischen Ritter⸗ schaft sind die aufgeführten, Bedingungen erfor- derlich. 10) Für die Abgeordneten der Geistlichkeit und der lieler Universität ist freie Dis positio ns ⸗Befugniß (Ne, 4 erforderlich. S. 20. Wer dem Vorstehenden nach in einem Wahldistrikt wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistrikte, aber auch nur in diesem, wählbar. S. 21. Diejenigen, welchen von Uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffent⸗ licher Geschäste verliehen ist, bedürfen, mit Ausnahme der gewählten Geistlichkeit und der Universität, zur Annahme einer Unserer Allerhöchsten Erlaubniß und haben Amtsgeschäfte, insofern es deren während Versammlung der Provinzialstände bedarf, für erforderlich erachtete Weise und tragen. — Die letztere Vestimmang findet auch auf Kommunalbeamte, die zu Abgeordneten gewählt werden möchten, eine gleiche Anwendung. Die Mitglieder Unseres Ober - Appellg⸗= lionsgerichts fuͤr die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind, mit Rück sicht auf bie im S. 14 enthaltene Bestimmung, nicht wählbar. S. 22. Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, so wie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der Lurch die Wahlen und die Stände ⸗Versammlung verursachten Kosten
halb des betreffenden zu 800 Rthlr. zur 9). Für die suit. 1 bis 5
auf sie gefallenen Wahl für die Verwaltung ihrer ihret Theilnahme an der ihren Vorgesetzten auf ihre eigenen Kosten Sorge zu