1854 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1182

auch, dann gilt, wenn dies

Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeit, noch die

Bestimmung derfelben für diese Ausstellung zweifelhaft sein

darf.

Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen von

zem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie ein⸗ gegangen sein, und außer Namen und Wohnort des Künst⸗ sers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten

nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemer⸗ kung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Mehrere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer Dieselben müssen zwar in ihrer

begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Die Aufnahme dieser Anmeldungen in den gedruckten Aus- stellungs- Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die

angemeldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden. Die Kunstwerke selbst müssen bis zum (15. August bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Verzeich

26

nissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bescheinigung

gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insosern berücksichtigt, als

zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist.

Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Beschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften z. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz anzugeben. .

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich,, aus der Ferne kommende Malereien und

Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie

mechanische und Industriesachen aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften

2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke

und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verant- wortlich; erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der

akademische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten

ihrer Mitglieder oder besonders von ihr aufgeforderter Künstler. Kunstwerke von schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung zur Ausstellung übersandt werden.

Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der unter 10 bezeich

neten, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hier⸗

selbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und

Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine an⸗

dere Kunst⸗-Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, über⸗ lassen bleiben muß. Für die Einrahmung von Bildern, 2c. haben die Einsender ebenfals selbst zu orgen.

Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder

erst nach dem 15. August d. J. hier eintreffende Gegenstände

werden keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Aka— / demie wegen Beschädigung der Sendungen während des Her-

und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden. Berlin, den 18. Februar 1854. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, . en, Vice⸗Director. Secretair der Akademie ꝛcç.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 11. April 1853 betreffend vie Ber— pflichtung der Gemeinden zur Tragung der Kosten für Ueberwachung der gewerbsmäßigen Prostitution.

Das von Ihnen in Folge eines Beschlus 6 ; 6 3 eschlusses des dortigen Ge— meinderathes eingereichte Rekursgesuch vom J Oktober 933. in

elben nicht mehr im Besitz der

Betreff der Feststellung der für die Untersuchung der liederlichen Dirnen dem damit beauftragten Stadtphysikus X. aus städtischen Mitteln zu gewährenden Vergütung, kann für begründet nicht er— achtet werden. ;

Zuvörderst unterliegt es keinem Bedenken, daß im Interesse der allgemeinen Sorge für Gesundheit und Sicherheit der Ein—⸗ wohner die von der dortigen Polizei-Behörde angeordnete Unter suchung aller der Prostitution ergebenen und der Syphilis verdäch— tigen Birnen nothwendig ist, und daß daher von einer solchen Maß— regel nicht Abstand genommen werden kann. Die Physikats⸗Beam— ten sind vermöge ihres Amtes nicht verpflichtet, der Üntersuchung der liederlichen Dirnen ohne Vergütung sich zu unterziehen.

amtlichen Stellung in al⸗

len gesundheitspolizeilichen Beziehungen die Behörden mit ihrem Gutachten unterstützen und die Fragen beantworten, ob und welche Anordnungen in dieser Hinsicht zu treffen sind, es kann aber von ihnen nicht verlangt werden, daß sie darüber hinaus auf einzelne Fälle sich Linlassen, und jede von der Polizei ihnen vorgestellte Dirne untersuchen, ob sie mit der Syphilis behaftet sei oder nicht. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß derartige ärztliche Verrichtungen besonders bezahlt werden müssen, und es kann nur in Frage kommen, wer die diesfälligen z Nach §. 3 des Gesetzes vom 11. März

d

D

Ye A*

altes. T Bemühung gezahlt und in

tung ändert sich dadurch nichts, daß dieselbe auf Summe für einen Zeitabschnitt festgesetzt wi

nicht als Beamter, er tritt in seiner Eigenschaft als Sachverstän diger auf, und die Gebühren, welche er für sein hung zu fordern hat, sie mögen nun für jeden einzelnen Fall berichtigt oder nach einem getroffenen Abkommen in einer bestimmten Summe für alle vorkommende Fälle im Ganzen bezahlt werden, sind selbstredend als ein Gehalt nicht zu betrachten. Hieraus folgt aber nach den Vorstehenden von selbst, daß die Stadtgemeinde verpflichtet ist, diese Kosten zu bestreiten. In der That genießt aber auch die Ge meinde die Vortheile der angeordneten Maßregel, da diejenigen Personen, welche sich der Prostitution hingeben, und hinsichtlich welcher eine ärztliche Untersuchung und nach den Umständen ein ärztliche Behandlung nothwendig wird, mehr oder minder vermö genslos zu sein pflegen, mithin in den meisten Fällen der Gemeinde die Heilung derselben auf ihre Kosten zur Last fallen wird. Tritt das Heilverfahren nun schon, wie dies durch die regelmäf ärztlichen Untersuchungen möglich gemacht wird, im Beginn Krankheit ein, so mindern sich dadurch nicht allein die Kosten Heilung, sondern es werden auch noch andere nicht unwesentliche Vortheile für die Armenverwaltung erzielt, indem durch die Unter suchungen die weitere Verbreitung der Spyphilis verhindert und dem völligen Siechwerden der betreffenden Dirnen vorgebeugt wird Wenn hiernach die Verpflichtung der Gemeinde zur Tragung der fraglichen Kosten keinem Zweifel unterliegen kann, auch die betreffenden Arzte ausgesetzte Vergütung nach den stattgehabter näheren Erörterungen dem sehr erheblichen Umfange der ihm über tragenen Leistungen entspricht, so erscheint es völlig gerechtfertigt, daß der Herr Regierungs⸗Präsident, auf Grund des 8. 141 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850, der Weigerung der Ge meinde gegenüber, von seiner Befugniß Gebrauch gemacht hat, den Betrag der von der Gemeinde zu gewährenden Vergütung festzu setzen. Es muß daher bei der diesfälligen Entscheidung desselben vom 16. September v. J. sein Bewenden behalten, und es wird auch für die Folge nicht davon abgegangen werden können, die Stadtgemeinde zur fortlaufenden Zahlung der Vergütung für die angeordneten ärztlichen Untersuchungen, erforderlichen Falles gleicher Weise zu nöthigen. Es bleibt Ihnen überlassen, den Gemeinderath von der gegenwärtigen Entscheidung in Kenntniß zu setzen.

d den

1

1 or .

Berlin, den 11. April 1854.

Die Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Im Auftrage. Lehnert.

des Innern. von Westphalen.

An

den Bürgermeister R.

Jägern hervorgegangen . 414, r. ee, ö ) 34 stols v no ombinirten Reserve⸗-Bataillone eingestellt werden.

1183

Kriegs-Minister i nm.

Verfügung vom 20. Juni 18564 bet ref fend die Kompetenzen der Lazareth-Gehülfen. Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 12. Februar 1852.

Rr, Jh B o,)

(Sta als⸗Anzeiger

Vorgekommene Anfragen geben dem unterzeichneten Departe⸗ ment Veranlassung, mit Bezug auf 8. 42 des Geld⸗Verpflegungs⸗

Reglements hiermit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen:

vaß die Lazareth⸗Gehülfen aller Waffen, welche gemäß der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. Februar 1852 nach Er— füllung der vorgeschriebenen Bedingungen, den Rang der Unter⸗ offiziere erhalten, und in Folge dessen in das jüngste Unteroffi⸗ zier-Gehalt ihres Truppentheils treten, auch den Unteroffizier⸗ Servis und das Klein-Montirungsgeld der Unteroffiziere erhal⸗ ten können. Die hierdurch gegen den Etat erwachsenden Mehr⸗ Ausgaben werden gleich dem Gehalte extraordinair verausgabt.

; 9 len. J QM Berlin, den 20. Juni 1864. Krie as-Ministerium. Militair-Oekonomie⸗-Departement.

1189

Gueinzius.

gehaltenen Vortrag bestimme Ich: daß in die Soldatenstandes versetzte Gefreiten der Landwehr— Stämme, wenn sie den Stämmen aus dem aktiven r Linien-Regimenter, mit Ausnahme der Garde⸗

*

6 *

Dienstf

Wuvben und der Jäger, überwiesen worden sind, ihren früheren Truppentheilen zurückgegeben, wenn sie aber den Stämmen au an⸗ rem Wege, sei es als Ersatz⸗ Rekruten oder durch freiwilliges

bereln

Engagement zugewachsen, oder aus den Garde ⸗-Truppen und den

sind, in die besonderen Abtheilungen der Nach erlittener Festungsstrafe, mit welcher die Versetzung die zweite Klasse des

*

360 . . eren Beider Gate

Zoldatenstandes verbunden ist, treten beider Kate⸗ ; der .

4 9 . zorieen zu ihrer wied

8 3so

1141 10951 (dez.

Im Allerhöchsten

Graf vo

(gegengez.) ) An Kriegs-Ministerium.

Die vorgedruckte Allerhöchste Kabine ts Kenntniß der Armee gebracht. 2 8 66 ; ( * 467 95 Berlin, den 24. Juni 1854. 9M; 3st m Minlsterium .

* 9 sY . Kp ry ‚. Im Allerhöchsten Austrage:

Gras Waldersee.

vom 25. Juni 1854 betreffend die

Zahlmeister⸗Aspiranten.

Ausbildung der

Es erscheint in mehrfacher Beziehung für das dienstliche In teresse vortheilhaft, wenn den Zahlmeister⸗Aspiranten der Truppen bie Gelegenheit gewährt wird, sich vor Antritt ihres Kommandos zur Ausbildung bei der Intendantur auch mit dem Kassen- und Dekonomie-Bekrieb bei Truppentheilen anderer Waffen, als denen sie selbst angehören, bekannt zu machen. Namentlich tritt dies bei ben Zahlmeister-Aspiranten der Landwehr Stäbe als Bedürfniß hervor.

Das Kriegs-Ministerium empfiehlt daher zur

anlassung, nach Zeit, Gelegenheit und Erforderniß ein Kommando der Zahlmeister⸗Aspiranten im vorbezeichneten Sinne eintreten zu lassen.

Berlin, den 25. Juni 1864. Militair⸗Oekonomie⸗ Departement.

Sixtus.

weiteren Ver

Kriegs⸗Ministerium. Gueinzius.

An sämmtliche Königliche General-Kommandos ze.

16

Abgereist: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗bernburgische Staatsminister, von Schaetzell, nach Bernburg. n

Der Gencral-Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammer⸗ herr von Hülsen, nach Homburg.

Berlin, J. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä— digst geruht: Dem Chef des Stabes des Militair-Gouvernements am Rhein und in Westphalen, Oberst-Lieutenant von Alvens⸗ leben, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes vom

6 . , ö , R, , . St. Michael-Verdienst⸗Orden zu ertheilen.

r k . 5 ersonal-Deränderungen

*.

Ernennungen, Beförderungen ,

v. Göllnitz, Major vom 2. Kür. Regt., als etatsm. Stabsoffizier ins 5. Kür. Regt., v. Wnuck, Major vom 5. Kür. Regt., als etatsm. Stabsoffizier ins 8. Kür. Regt., v. Stosch, Pr. Lt. vom 2, zum . Jäger-Bat. versetzt. v. Glasen app, Sec. Lt. vom 4. Jäger⸗Bat., zum Pr. Lt., im 2. Jäger-Bat., v. Besser, Sec. Lt. vom 4. Jäger⸗Bat., zum Pr. Lt. im 1. Jäger⸗Bat., Schulz L., Sec, Lt. vom 7. Jäger⸗Bat., zum

remier- Lieutenant im 8. Jäger-Bataillon, v. Zawadzky, Ober⸗ ger vom 3. Jäger-Bataillon, zum Portepec-Fähnr. im 5. Jäger- Bat. .d. Hey de, Jäger vom Garde-Jäger-Bat., Koch, Jäger vom 4. Jäger⸗ zat., v. Raumer, Oberjäger vom 5. Jäger⸗-Bat., v. Oidtmann, berjäger vom 7. Jäger⸗Bat., zu P. Fähnrs., Mettler, Pr. Lt. vom

*

8. Jäger⸗Bat., z. Hauptm:., v. Wilamowitz, Haupim. vom 18. Inf.

* N C *

Regt.“ zum Major und Commandeur des J. Bats. 49. Ldw. Regts.,

v. Brauchitsch J., Pt. Lt. vom 1. Garde-Regt. zu Fuß, zum Hauptm., p. Kametke, Sec. Lt., von demselben Regiment, zum Pr. Li, v. Katzeler, Pr. Lt. vom 2. Gade - Regt. zu Fuß, zum Hauptmann, v. Wol ffradt, Sec. Lt. von dems. Negt., z. Pr. L, w Büng u, Unteroff. vom Garde⸗Res.⸗ Juf.⸗Regt., Gr. v. Lüttich au, char. P. Fähnt.,

v. Sack, Unteroff. vom Kaiser Alexander Grenad. Regt., v. Koschem⸗

bahr, Fihr. v. Schleinitz, Unteroff. vom Kaiser Franz Gren. Regt. v. Boräke, Kürassier vom Garde- Kür. Regt., zu P. Fähnrs., Baron p. Borcke, Rittm. vom Garde- Huf. Regt, zum Major und etatsm.

tabsoffizier, v. Somnitz, Pr. Lt. v. dems. Rgt., z. Ritim., v. Stralen⸗ Ir ff, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Li,, Gr. v. d. Gröben, P. Fähnt. von dems. Regt, zum Sec. dt. befördert. Scheppe, Oberst und Tomniandeur der 17. Juf-Brig., gestattet, in seinem gegenwärt. Dienstver⸗ hältniß die Unif. des 23. Inf. Regts. beizubehalten, und ist derselbe bei

S d

diesem Regiment 3 la suite zu führen.

. . Den 14. Juni. , .

v. Stückradt, Major und Commandenr des 1. Bats. 19. Regis, als Commandeut zum 3. Jäger-Bat. versetzt.

Abschieds⸗Bewillig ungen ö Den 8. Juni.

Tramnitz, Feldjäger (mit Sec. Lts. Char.) vom

Corps, scheidet aus. J K .

v. Rauch, Major vom Regt. Garde du Corp, 9. Schmeling, Major vom 2. Garde- Ulan. Regt., beiden mit der Regts. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. und Pension der Abschied bewilligt.

Bei der and we her. Den 14. Juni. . v. Frangois, Pt. Lt; vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 2. der Abschied bewilligt. Beamte der Militair-Verwaltung. Den 3. Juni. w .

v. Fischer⸗Benzon, vormals schleswig-⸗holsteinscher Auditeur, zum

Garmnison-Auditeur in Jülich ernannt. Durch Verfügung des K Ben ö. nn i.

Hempel, Proviant⸗Amts⸗Assistent in Stealsund, zum Proviant⸗Amts—

Controleur ernannt.

Gard e⸗Ldw.

te gts.,

iegs⸗Ministeriums:

.

* O J

*

De Rie se, Proviant ⸗Amts⸗-Contrioleur ernannt.

Thorn, zum Pr

Den 18. Juni. Thomas, Magazin-Rendant in Silberberg, zum Proviammeister ernannt. . Den 19. Jung. J Preuß, Magazin⸗Rendant in Pillau, zum Provlanimeister ernannt. Durch Verfügung des General ⸗Auditoriats. Den 22. Juni. 5 Lommatzsch, Garnison ⸗Auditenr in Jülich, zur 14ten Dlvislon in Düsseldorf versetzt.