1854 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. k m m e .,

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8 Der Beschluß der Versammli

1. Abänderungen der anfänglich bestimmten Wirthschafts art und des

2 1 2 . .

Betriebsplanes; serner darüber; .

p) ob und wie lange ern periodischer Fruchiban nach dem Abtriebe des Holzes staitfinden soll;

e) ob der Holzertzag veifauft oder in Natur vertheilt weiden soll;

, Waldgenossen zu verrichten oder für Geld zu beschaffen sind; ö

)über die Art der Ausübung der Wald-Nebennutzungen;

3 über die Noihwendigkeit der Anstellung und über die Höhe der Be⸗

. 15. ing der Waldgenossen muß eingeholt

soldung von Genossenschaftsbeamien, insbesondere auch über die An=

stellung und Besoldung eines besonderen Rendanten;

g) uber Veränderungen der Substanz des Waldes und die Kontrahirung von Darlehnen; ö n) über die Erwerbung einer Actie duich die Genossenschaft.

Wenn der Vorsteher mit einem Beschlusse der Versammlung nicht ein⸗ veistanden ist, sos kann er die Ausführung desselben suspendiren. Er muß aber in diesem Falle alsbald die Entscheidung der Königlichen Regierung einholen, welche alsdann befolgt werden muß.

§. 16.

Alle Beschlüsse der Waldgenossen werden durch absolute Stimmen mehrheit der auf ortsübliche Vorladung aller betheiligten Erschienenen, nach der Zahl ihrer ÄActien berechnet, gesaßt— ; .

Actienbesitzer, welche nicht am Sitze der Gemeinde wohnen, können sich durch andere, schriftlich bevolimãch i gte. Waldgeno sen vertreten lassen.

S. 1

In allen im 8. i eiten steht dem steher die selbstständige Verfügung zu. Er hat die Genossenschaft ersorder⸗ lichenfalls zu berufen und in ihren Versammlungen den Vorsitz zu fuhren. Er hat das Lagerbuch de Genossenschast, so wie das Kassen- und Rech— nungswesen in Ordnung zu halten. Waldes zu führen,

leiten, die erforderlichen Beamten ö

sichtigen, überhaupt für Aufrechthaltung der Ordnung im Walde zu sorgen.

Zu die sem Zwecke ist er befugt, gegen die Walke genessen und Beamten / Ordnungsstrafen bis zur Höhe von Einem Thaler anzudrohen und sestzu⸗ ür Rechnung der Säumigen bewirten achsenen Kosten, so wie wegen rück

*

setzen, ruͤckständige Naturalleistungen f zu lassen, und wegen der dadurch erw ständiger Geldbeiträge Execution zu veranlassen, wege zu vollstrecken itt. ö .

Zur Anstellung von Beamten hat er die Genehmigung des Kreis⸗

Lasdrathes einzuholen.

welche im Verwallungs

ö . Der Antrag auf Bildung der Genossenschaft ist bei dem Kreis⸗-Land⸗

rathe anzubringen, welcher davon der General-Kommission zu Münster An—=

zeige zu machen und die Verhandlungen darüber entweder selbst zu bewir⸗ ken oder den betreffenden Amtmann oder Bürgermeister damit zu beauf⸗ tragen hat.

Dem Landrgthe, . t alle Rechte und Pflichten eines Speziallommissarius der Auseinandersetzungs⸗ Behörden zu. . ö . . .

Die Zurücknahme einer nach §. 1 durch Beschluß der Mehrheit be— gründeten Piovocation ist nur mut Einwilligung aller Bitheiligten zulässig. §. 19.

Die Generalksmmission zu Münstr wird mit der oberen Leitung des Ver⸗

einigungsgeschäftes beauftragt. Sie ist r mächtigt, mit Genehmigung des

Oberpraͤsidenten dazu audene als die im §. 18 bezeichneten Kommissarien

zu einennen. Sie entscheidet über die vorlommenden Swieitigkeisen in erster Instanz und über Beschwerden gegen die vom Spezialkommissar sest⸗ gesetzten Interimistika in zweiter Instanz.

Für das Verfahren, den Jnstanzenzug, rücksichtlich der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen und Rechte dritter Personen, der Errichtung und Bestäligung des Rezesses, so wie der Sorge sur die Berichtigung der bis⸗

herigen Hoßothekenfelien uber die zur Genossenschaft gezogenen, Giundstucke, so wie 6s für die Genossenschast anzulegentin Hypeihrtenfeliums, gelten

die für Gewmeinheitstheilungen und Ablösangen best'hrnden Vorschristen,

Ber Rezeß soll als Genossenschaftsstatun alle Bestimmungen enthalten, welche die besonderen Verhältnisse neben den Bestimmungen dieses Gesetzes ersorderlich machen.

Die Holz-Actien werden von der General-Kommission ausgefertigt.

8.

Wegen der Kosten des Veifahrens gelten die für Gemeinheilstheilun⸗ gen vorgeschrlebenen Bestimmungen.

Für die vom Kreis Laudeaihe, vom Am mange und vom Bürgermeister besorgten Geschäfte in Ansatz gebrachi.

k

Nach erfolgter Rezeßbestätigung tritt die Waldgenosseuschast unter die

Aufsicht des Kreis- Landraihes ünd der Regicrung zu Ains berg.

Ber Volsteher der Gnossenschaft ist den Unvrdnungen diese BehörTden Streitigkenen unter ren Waldgenossen, jo wie A sind mit nis schluß des Rechisweges duich den Kreis- Laudeath, vorbehalilich des Rcelurfes an die Regierung, zu *nischeiden. Auch hat der Landiaih diese

Folge zu leisten verpflichtet. zwischen diesen und ihren Beamten uber innere Angelegenheiten,

Entscheidungen in Vollzug zu setzen.

ö ) Mer . ] ; 4 ] 1 . Ueber die Varwalrung des gemeinschaftlichen Waldes wird der Regie⸗

rung dasselbe Aufsichterecht beigelegt, welches ihr nach der Königlichen

Verordnung vom 4. Dezember 180 über tie Veiwallung der Gemeinde—

waldungen zustehr. . §. 22. Die Auflösung einer nach dem gegenwärtigen Gesk'tze errichteten Wald⸗ genossenschast und die Theilung ihres Waldeigenthuns ist nur nach vor⸗

15 nicht bezeichneten Angelegenheiten steht dem Vor

Ihm liegt es ob, die Verwaltung des die Beiträge zu den Kosten der Waldwirthschaft und die Natutalleistungen auszuschreiben, die Veitheilung der Forstnutzungen zu

Litt. f.) anzustellen und zu beauf⸗

dem Amtmanne und dem Bürgermeister stehen dabei

werden aber keine Reisckosten, Diäten und Kopialien

gängigem Beschlusse der Genossenschaft mit laudesherrlicher Genehmigung zulässig. .

Die zur Ausführung dirses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Instructionen sind von dem Minister für landwitthschaftliche Angelegenhei⸗ ten zu erlassen. ö

Uckundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige— drucktem Königlichen Insiegel. .

Gegeben Sanssonci, den 1. Juni 1854.

( . 85)

von der Heydt. von Bodelschwingh.

Friedrich Wilhelm.

Simons. von Raumer. Gr. von Waldersee.

von Manteuffel. von Westphalen.

nu l1 —IUlt.

. ö .

Potsdam, den

Se. Königliche Hoheit der Pri Friedrich Karl Preußen ist, von Deßau kommend, hier wieder eingetroffen 2 ( J 11 ell bssten

Der Königliche Hof legt morgen für Ihre Durchlaucht die ver— wittwete Frau Für st in Earoline von S chwarzburg⸗ Rudol stadt, geborene Prinzessin von Hessen⸗Hom burg, die Trauer auf drei Tage an.

Berlin, den 7.

Juli 1854.

. öff entlich mag 181 1118

Das 2oste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus enthält unter Allerhöchsten Erlaß vom 28. die Genehmigung des Organisations-Reglements die Marinestatlons⸗-Kommandos. . Juli 18564.

287

ö

6 t 1 Comtoir der Gesetz

Ver fügung vom f 6rderun g der Brief der guten Hoffnung

Pow 5 9 .

In Folge der Einstellung der direkten Post⸗Dampfschiff-Ver bindung zwischen England und dem Cap der guten Hossnung kön nen Briefe und Zeitungen nach dem genannten Cap, den Ascenston, St. Helena und Mauritius (Isle de France) Spedition über England nur durch Privatschiffe Beförderung erhal ten. Die Briefe sind daher wie Schiffsbriefe zu behandeln und unterliegen folgendem Porto:

a) dem preußischen, resp. Vereins⸗Porto von 3 Sgr.,

b dem belgischen und britischen Transit-Porto von 4 Sgr., 831 . Worm eo ow 23 —— . von 8 Pence oder 6 Sgr.

c) dem See⸗Porto Das letztere beträgt für die Korrespondenz nach und von

St. Helena nur 6 Pence oder 5 Sgr.

Für Zeitungen nach und von dem Caplande und den obenge⸗ nannten Inseln sind dieselben Portobeträge in Anwendung zu brin gen, wie für die nach anderen fremden Ländern bestimmten Zeitun⸗ gen et V. V., fördert werden.

Berlin, den 29.

welche über England und durch hritische Schiffe be

Juni 1854.

General⸗Post⸗Amt.

Zust iz Yt inisterium.

Der bisherige Kreisrichter Staudinger zu Laasphe ist zum Rechtsanwalt bel dem Kreisgerichte in Weßlar und zum Notar im Departement des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wetzlar, ernannt worden.

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nebersicht der beim Beginne des Jahres 1854 zu unterhaltenden gebauten Strecken auf Staats⸗ Chausseen.

Mithin sind

im J. 1853

hinzugekom⸗ men.

Für 1853 Für 1854 ö . waren zu sind zu un— Im Ne 3⸗Beziike. 8 , Im Neglerunge nnn unterhalten. terhalten.

Meilen. Meilen.

Königsberg... 74

3 Gumbinnen. ö 60 o T anzig. . . 15, 16, Marienwerder ... 2, Posen . . 365

. 38 16. Stettin . 64.9 ö 709 . Stralsund.... ag 15 nnn, 39. 3895.

1) Liegnitz... 8 118 Oppeln = . . 5. . 55, Berlin ö . Potsdam. . Frankfurt. ... Magdeburg

7) Merseburg

) Erfurt

Münster. Minden Arns berg Coblenz Düsseldorf. Cöln

26) Aachen.

Summa

Bekanntmachung. Um die Abfertigung der Omnibus Post von Freiburg nch Salzbrunn, welche aus ersterem Orte nach Ankunft der Eisenbahn⸗

Salzk

züge aus Breslau abgefertigt wird, zu beschleunigen und weiterher⸗

kommenden Reisenden unter allen Umständen Plätze zu sichern, ist . von 16. b. MNRtg8. ab, die Einrichtung getroffen worden, daß zu

jedem von Breslau nach Freiburg abgehenden Eisenbahnzuge in der hiesigen Eisenbahn Billet⸗Verkaufs⸗Expedition 30 Passagier⸗Billets

zur Post von Freiburg nach Salzbrunn, gegen Bezahlung des Per⸗

fonengeldes von 5 Sgr. Pro Person, gelöst werden können. ö

ihres Reisegepäcks von der Eisenbahn auf die Post nicht zu

Auf letzterer werden 30 Pfd, pro Person unentgeltlich

Ueberfracht Porto wird in

i

port

sorgen.

befördert;

werden. Breslau, den 2. Juli 1864.

Der Ober-Post-⸗Direktor. In Vertretung:

Braune.

Nichtamtliches.

.

Preußen. Versammlung der

abgehaltenen General Erffenbahn-Gesellschaft hat das Staats-Verwaltung vorgelegen, welches ( ebernahme des Baues einer Brücke über den Rhein bei Cöln, so

Cöln⸗Mindener

wie der Anlage einer Eisenbahn auf dem rechten Rheinufer, die die Amortisation der Stamm Actien ver Csln-Mindener Eisenbahn auf 140 und unter Umständen Die General-Versammlung

Vergünstigung in Aussicht stellt, auf 15 Jahre suspendiren zu dürfen. hat den Beschluß gefaßt, die Ausführung dieser Anlagen unter der angegebenen Bebingung zu übernehmen. Dieser Beschnuß ist jedoch

6

nur als ein vorläufiger zu betrachten, da für diese Angelegenheit Auch die

Zugeständnisse der Staats -Regierung waren nur als vorläufige

eine besondere General-Versammlung einzuberufen ist.

bezeichnet worden. Da jedoch jetzt voraussichtlich eine Vereinbarung

zwischen dem Gouvernement und der Cöln-Mindener Eisenbahn⸗ Hesellschaft erfolgen wird, so soll, wie man vernimmt, biet Ange⸗ legenheit dem Beschlusse des Königlichen Staats ⸗Ministeriums Vie Staats-Regierung wird die oben be ñ ; ausdrücklichen Vorbehalte erthellen, daß sie die Zustimmung der Kammern er⸗

unterbreitet werden. zeichneten Konzesssonen jedenfalls nur unter dem

halten. (Pr. C.)

Meilen.

/

e Inhaber dieser Billets haben in Freiburg für den Trans⸗

Salzbrunn nacherhoben

In der am 24sten v. ,,

Reskript der Königlichen diefer Gesellschaft bei

Danzig, 5. Juli. Die preußische Korvette „Amazone“ hat heute früh unter Kommando des Prinzen Wilhelm von Hessen⸗ Barchfeld⸗Philippsthal ihre Uebungsreise angetreten.

Stettin, 6. Juli. Heute früh 6 Uhr ist, wie die „Nd. 3.“ meldet, das Königlich preußische Post Dampfschiff „Nagler“ von Stockholm mit 37 Passagieren am Bord hier angekommen. Am vergangenen Montag war in Stockholm noch nichts von einem Angriff der englisch⸗ französischen Flotte gegen Kronstadt bekannt. Dagegen hatten Nachrichten aus Nystadt das wiederholte Bom⸗ bardement von Bomarsund (Aland) gemeldet und spätere Nachrich⸗ ten dasselbe bestätigt. Das Bombardement dauerte vom 26. Juni 5 Uhr Nachmittags bis zum 27sten 4 Uhr früh. Laut Courier⸗ Nachrichten, welche die englische und französische Gesandtschaft in Stockholm erhalten hat, ist die Festung zerstört worden, und wur⸗ den Truppen in dem Augenblicke ans Land gesetzt, als die Couriere abgingen.

Düsseldorf, 5. Juli. Heute Nachmittag kam Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz von Preußen in Begleitung Sr. Ex⸗ cellenz des kommandirenden Generals des 7ten Armeecorps Frhrn. Roth von Schreckenstein von Wesel auf dem Köln⸗Mindener Bahn⸗ hofe hierselbst an. Hochdieselben geruhten, einpfangen von Sr. Hoheit dem Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen und Sr. Durchlaucht dem Prinzen Wilhelm von Solms-Braunfels, alsohald sich nach dem nahe gelegenen Exercierplatz zu begeben, woselbst die Truppen der Garnison in Parade aufgestellt waren. Nachdem Se. Hoheit die Parade abgenommen und der Vorbeimarsch beendigt war, stie⸗ gen Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen bei dem Königlichen Regierungs-Präsidenten Freiherrn von Massenbach ab. Um 5 Ühr traf von Coblenz auch Ihre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin von Preußen ein; auf dem Bahnhofe wurde die hohe Frau von Hochihrem Gemahl, dem Fürsten und der Fürstin zu Hohenzollern, so wie den Spitzen der Militair- und Civil-Behörden empfangen. Wie man vernimmt, beabsichtigte das hohe Paar morgen früh nach Elberfeld zu reisen, von dort Nach⸗ mittags wieder hierher zurückzukehren und übermorgen früh nach Köln abzufahren. (Düss. Ztg.)

Bremen, 6. Juli. Ihre Majestäten der König und die Königin von Hannover kamen heute Morgen nebst Gefolge mit einem Extrazug von Hannover hier an und setzten nach kurzem Aufenthalt ihre Reise nach dem Seebad Norderney fort. (Wes. Ztg.)

Sachfen⸗ Weimar. Eisenach, 6. Juli. Mit dem 1. d. M. ist die von der Staatsregierung ind dem Landtage ver⸗ einbarte revidirte Gemeinde- Ordnung in unserem Großherzogthum zur Wirksamkeit gelangt. Nach den Bestimmungen desselben xichtet sich das Stimmrecht nach dem Umfange des Besitzes und nach dem Betrage der direkten Staatssteuern; in allen TZommunen von mehr als 3500 Einwohnern ist aber das frühere Stimmrecht beibehalten worden, eben so auch bei größeren Gütern, welche schon vor 1850 eigene Gemeindebezirke bildeten. Die Wahl der Gemeindebeamten ist zwar von der Bestätigung der Bezirksdirektionen abhängig, diese haben sich jedoch im Falle einer Nichtbestätigung mit dem Bezirks⸗ ausschusse ins Einvernehmen zu setzen. (L. Ztg.)

Oesterreich. Die „Wiener Ztg.“ vom 6. Juli ver⸗ öffentlicht in ihrem amtlichen Theile das Kaiserliche Patent datirt vom 26. Juni d. J., wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit zum Behufe der Zurückführung der Landeswährung auf Metallwährung und der Herbeischaffung der Mittel zur Bedeckung der außerordentlichen Staatsbedürfnisse, die Auflegung eines frei⸗ willigen Anlehens im Betrage von mindestens 350 und höchstens von sh Milllonen Gulden auf dem Wege einer im Umfange der ganzen Monarchie zu eröffnenden Subscription angeordnet wird. Die näheren Bestimmungen, unter welchen dieses Anlehen eröffnet wird, sind folgende:

1) Es ist ein Anlehen im Betrage von mindestens dreihundert funfzig Millionen und höchstens von fünfhundert Millionen Gulden auf dem Wege einer im Umfange der ganzen Monarchie zu eröffnenden Sabscription auf⸗ zulegen.

2) Die Hinausgabe des Anlehens wird zum Preise von fünf und neunzig Gulden Bank⸗Valuta für je Hundert Gulden in Staats⸗-Schuld⸗

Verschreibungen erfolgen. 4

3) Die Staais⸗Schuld-⸗Verschreibungen dieses Anlehens werden mit fünf Prozent in Silber oder Goldmünze verzinst, wobei das Gold nicht mit einem höheren Werthe, als dem 153fachen des Silbers, angenommen werden soll.

4) Die Einzahlung soll, wenn der gezeichnete Gesammibetrag nicht vierhundert Millionen Gulden erreicht, auf drei Jahre; wenn dieser Be⸗ trag vierhundert bis vierhundert fünfzig Millionen Gulden erreicht, auf vier Jahre; wenn er sich auf die Summe von vierhundert fünfzig bis fünfhundert Millionen Gulden erhebt, auf fünf Jahre in der Art vertheilt werden, daß in jedem Jahre zehn gleiche und von einander gleich nahe abstehende Raten sestgesetzt werden.

5) Die weiteren Modalitäten der Einzeichnungen und der Einzah⸗ lungen und die für angemessen befundenen Erleichterungen sür die Sub⸗ scribenten sind durch einen besonderen Ministerial-Erlaß zu bestimmen und bekannt zu machen. 6

6) Unser Minister der Finanzen ist im Einvernehmen mit Unserem

Minister des Innern mit der Ausführung dieser Maßregel beauftragt