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Artikel XI. ‚ Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet die ser Bundesbeschluß
keine , hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen enn . Behörden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthaltenen Bestimmungen, und zwar nicht blos in ö. seren zum Deutschen Bunde gehörenden, sondern auch in allen , Landestheilen Unserer Monarchie in Ausführung gebracht erden sollen. ᷣ
wer g. C ehen und gegeben Berlin, den 10. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh.
Gr. von Waldersee.
Gesetz, betreffend die Declaration der Verfassungs
Urkunde vom 31. Januar 1850, in Bezug auf die
Rechte der mittelbar gewordenen deutschen Reichs fürsten und Grafen. Vom 10. Juni 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. . verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was fag. Die Bestimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Ja nuar 1850 stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch die Ge setzgebung seit dem 1. Januar 1818 verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den mittelbar gewordenen deutschen 3 fürsten und Grafen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 185 der preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt worden auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich durch den Artikel XIV. der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und durch die Artikel 2 und 43 der wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, so wie durch die spätere Bundesgesetzgebung zugesichert wor⸗ den sind, sofern die Betheiligten sie nicht ausdrücklich durch rechts⸗ beständige Verträge aufgegeben haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch Königliche Verordnung. . ö Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 10. Juni
von M ante 1 ff el. von der 5 , Simo n. von R aumer. von Westphalen. Bodelschwingh. Graf von Waldersee.
Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Witten⸗ berger Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 Rthlrn. vom 21. August 852 zur Aus⸗ gabe von 80000 Rthllrn. neuer Obligationen. J Vom 235. Juni 1854.
Privilegium vom 21. August 1552. (Staats-Anzeiger Ni. 219, S. 1301.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem das Deichamt des Wittenberger Deichverbandes in seiner Sitzung vom 16. Februar d. J. den Beschluß gefaßt hat, zur normalmaͤßigen Herstellung der Deichlinie und Ausführung einer durchgreifenden Entwässerung (cf. SS. 2 und 5 des Deichstatuts vom J. Oktober 1850 Gesetz Sammlung vom Jahre 1850 S. 420) die noch fehlenden Geldmittel im Betrage von achtzigtausend Tha⸗ lern im Wege der Anleihe zu beschaffen, auch den Antrag gestellt
hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende Obligationen
mit Zins - Coupons bis zum Betrage von achtzigtausend Tha⸗— lern nach näherer Bestimmung des beiliegenden Planes aus⸗ stellen zu dürfen, wollen Wir, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5.2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833
üinsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von Obliga-
tionen des Wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von achtzigtausend Thalern, welche in 80 Stücken von 500 Rthlrn.,
300 Stücken von 100 Rthlrn. und 400 Stücken von 25 Rthlrn. auszustellen, nach dem Zinsfuße von vier und ein halb Prozent zu verzinsen und aus dem von dem Deichverbande aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos bestimmten Reihefolge zu tilgen sind, durch das gegenwärtige Nachtrags⸗Privilegium mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli⸗ gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne eine Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu müssen, geltend zu machen be fugt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Stettin, den 23. Juni 1854.
ö Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.
zu einer für Rechnung des Wittenberger Deich
3 verbandes zu negoziirenden Anleihe.
8. 1.
Zur normalmäßigen Ausführung der Deichlinie des Deichverbandes und gründlichen Entwässerung der Niederung (8 des Deichstatüuts vom 7. Oltober 1850 Gesetz Sammlung von 1859 S. 420) soll außer der durch das Allerhöchste Privilegium vom 21. August 1852 bereits angeliehenen Summe von 106,005 Rthlrn. noch die Summe von 80,000 Rthlrn. angeliehen werden.
§. 2. Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zi
De
500 Rihlrn. ausgestellt werden.
gungsrechts. Dem Deichamte aber steht die Befugniß zu, durch Aufruf im Preußischen Staats-Anzeiger, der Preußischen Zeitung, dem Mersebur ger Amtsblatt und dem Wittenberger Kreisblatt mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rückzahlung nach Maßgabe der unter §§. 4 und 5 enthaltenen betreffenden Bestimmungen zu bewirken. Sollte eins oder das andere der betreffenden Blätter eingehen, so bestimmt der Ober-Präsi— dent der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte statt des eingegan genen die Bekanntmachung zu erfolgen hat.
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* 2 9
. 23 = ö . ö. = 1 . . z . 26 Die Verzinsung der Obligationen erfolgt mit vier und ein halb Pioözent jährlich, und zwar in halbjährigen Terminen, jedesmal am 2. Januar un
1. Juli. Bruchpfennige werden für voll gerechnet. Die Auszahlung Zinsen erfolgt bei der Deichkasse. , §. 4.
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sichergestellt, daß vom Jahre 1855 ab alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 80,0 Thaler nebst den ersparten Zinsen von den zur Amorslisation gelangenden Obligationen zur Tilgung verwendet wird.
Die Amortisationsbeträge, so wie die Zinsen der Schuld, werden durch die nach dem Kataster des Wittenberger Deichverbandes auf die betheiligten Grundstücke zu repartirenden und von den Besitzern mit den landesherr lichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht.
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Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligalionen werden durch das Loos bestimmt. Die gezogenen Littéra und Nummer werden vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres in den im 5. 2 genannten Blättern be— kannt gemacht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächstfolgenden Zinstermin am 1. Juli eifolgt.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fest— gesetzten Termine nicht eihoben wird, können innerhalb der nächsten zehn
Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tra—
gen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen. Sind dagegen zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit veiflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Eben so weiden Zinscoupons wirthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren
nach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben werden. Zinscoupons, welche
bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der
Obligation zurückgegeben werden, widrigenfalls der Betrag von der Kapi
talszahlung in Abzug gebracht wird. 8. 6.
Die Obligalionen und Zinsscheine werden nach den beigedrückten For⸗ mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Deichamtes durch Unterschrift vollzogen.
Formular. Qbligat ion des Wittenberger Deich verbandes n,, . AM über
Der Wittenberger Delchverband verschuldet dem Inhaber dieser Schuld⸗ verschreibung die Summe von .. Thalein, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. .
Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuldsumme, welche zur normalmäßigen Heistellung der Deichlinie und Binnenentwässerung der Niede⸗ rung aufgenommen, einen Theil des durch das Allerhöchste Nachtrags—⸗ Privilegium vom . ten 1 Gesetz⸗ Sammlung von ...) genehmigten Darlehns von achtzigtausend Thalern bildet und von Seiten des Gläubigers unkündbar ist, nach Maßgabe, des umstehend
abgedruckten Anleihe⸗- und Amortisationspians zu seiner Zeit zu tilgen, in—
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ischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Rückzahlungstermine z chf und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen. Wittenberg, den ten
Finanz⸗Ministerium.
g r g gn 6. Die Ziehung der 1sten Klasse 110ter Königlicher Klassen⸗ ves ber bi n bandes Lotterie wird nach planmäßiger Bestimmung den 12ten d. M. nn terschristd dreier in eden, früh Uhr ihren Anfang nehmen, das Einzählen der sämmtlichen Eingelragen ü 90,000 Ziehungs Nummern aber, nebst den 4000 Gewinnen ge⸗ im Register M7... dachter 1ster Klasse schon heute Nachmittags 3 Uhr durch die Mit dieser Obligation sind acht Zinscoupons Königlichen Ziehungs-Kommissarien öffentlich und im Beisein der n 1— 8 ausgegeben. dazu besonders aufgeforderten Lotterie⸗Einnehmer Stadtrath Seeger w und Matzdorff hierselbst und Henke aus Hechingen im Ziehungssaal des Lotteriehauses stattfinden. ö
Berlin, den 11. Juli 1854.
in r ö Obligation des Wittenberger Deichverbandes
ö ,. I rᷣ 18 . , itt 6 Königliche General-Lotterie⸗Dire
Din, Gin r,, fene.
Inhaber dieses Zins- Coupons erhält am 2. Januar (resp. 4. Juli) Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗dessau⸗ . ziähriaen 2inse mit Nthsr 8 Pf . . . . ; h, ,,, ö J 186. die halbjährigen Zinsen mit ..... Rthlr. Sgr. .... Pf. gegen cöthensche Staatsminister, von lötz, von Dessau. lückgabe desselben. j .
tz Der General-Major und Commandeir der 9gten Infanteri
Wittenberg, den .. ter . - 966 Renu — tfurt 8 * 19 Brigade, von Begquignolles, von Frankfurt a. O.
l Der Präsident der Seehandlung, Bloch, von Bonn.
Deichamt des Wittenberger Deichverbandes (Unterschrifi dreier Mitglieder.) Dieser Zins-Coupon wird ungültig, wenn ein Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, zm Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird. Eingetragen im Register M2.
haben Allergnä⸗
Juli. Se. Majestät der Könif medizinisch⸗chirur⸗
Berlin, 8.
igst geruht: Dem Stabsarzt 1 ster Klasse
ischen Friedrich⸗Wilhelms-⸗Instituts, lnlegung des von Sr. Majestät
zerliehenen Ritterkreuzes des St. Michael—
ige von Baiern ihm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 6. Juli 1854 betreffend die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen P—reußen mmatrikulirten Stu di⸗ in er- und Schweden und Dänemark andererseits renden auf der zu Greifswald im kö ö ) 4 ö . Sommer ⸗Semester 1854. Die Postdampfschiff Verbindung zwischen Preußen einer und und Dänemark andererseits findet folgender⸗ Von Michgelis 1853 bis Ostern 1854 waren. . Davon sind abgegangen 1) Zwischen Stettin und Stockholm Es sind demnach geblieben. 6 ,,,, wöchentlich einmal durch die Postdampfschiffe „Nagler“ und „Nord⸗ In diesem Semesters sind hinzugekommen... . ö stern“ Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher.. Stettin: Dienstag 12 Uhr Mittags, ö Inländer Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags. Aus länder Stettin geht der „Nagler“ ab: Dienstag, den 11. und 25, Jult, den 8. hh 22. Angust h. f. w., der, „Nordstern“ den ĩ
K e. ‚. ! * ö. olgenden T
dienstag, also den 18. Juli, den 1, 15. und 29. August
Die theologische Fakultät zählt
g juristische Fakultät zählt.
2) Zwischen Stralsund und Astadt medizinische Fakultät zählt
lich Zmal durch das Post-Dampfschiff „Schwedischer Löwe“ alsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,
dt: Montag und Freitag Abends.
Zwischen Stettin und Kopenhagen vöchentlich 2mal durch das Post⸗Dampfschiff „Geiser“
Stettin: Montag und Freitag Mittags, Kopenhagen: Mittwoch und Sonnabend Nachmittags.
Aste ie philosophische Fakultät zählt 711 9
1 ; Außer den immatrikulirten Studirende 8 1 1 und n end J . Vorlesungen berechtigt: ie Passage⸗ und Fracht ⸗Tarise, so wie überhaupt alle, in Nicht immatrsikulirte Hospitanten zezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön— — seh
z Es nehmen also im Ganzen an den V bei einer jeden preußischen Post-Anstalt einges
en werden.
.
Berlin, den 6. Juli 1854. Post⸗Amt. N ichtamtli
Preußen. Danzig, 7. Juli. Heute früh kehrten die Fre
gatte „Gefion“ und Korvette „Amazone“ von ihrer Uebungsfahrt auf unsere Rhede zurück. . J öl n, unn. Königliche Hoheit der Prinz Preußen traf heute Morgen in der Stadt Mülheim ein,
Ministeriun des Innern.
Bekanntmachung vom 28. Ju ni 1854 die Bestätigung eines Nachtrags zu dem re ten Statute der Magdeburger Feuerversicherungs Beh p h Gesellsch aft. d von w Dem von der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft beschlossenen Nachtrage zu ihrem revidirten Statute vom 8. März . se äist auf Grund, der Allerhöchsten Ordre vom 10. 39 M. die die Besatzung von mehreren durch englische Kreuzer genommenen en ne. Bestüisigung , , n 1 Prisen, traf in den letzten Tagen hier ein. Dieselben gingen heute 9 mäßhei des & 1 des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom mit dem Dampfschiffe Riga und Lübeck“ nach Memel, um von . tovember 1843, mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß die dort ihre Reise in die Heimath fortzusetzen. Aufnahme des Nachtrags in das Amtsblatt der Regierung zu Mag Hessen. Kassel, 8. Juli. Gegen das, die Mitglieder der deburg angeordnet ist. aufgelösten Ständeversammlung (wegen Steuer verweigerung) frei—⸗ Berlin, den 28. Juni 186. sprechende Erkenntniß des hiesigen Criminalgerichts ist die Berufung an das Obergericht beschlossen. Die Staatsbehörde hat sich die . h, Frist zur Einführung derselben verlängern lassen. Innern. und öffentliche Arbeiten. Baden, 7. Jull. Gestern Abend ist Se, Königliche In Vertretung: der Prinz Karl von Preußen hier angekommen, u von Pommer⸗Esche. Wochen hier zu verbringen.
Der Minister Der Minister für Handel, Gewerbe
. 1 Festphalen.