1854 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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inisterium für Haudel Gewerbe und r. öffentliche Arbeiten.

Dem Fortepiano- Fabrikanten J. B. Scharnweber und dem Maschinenbauer Wilhelm Wolf Loewenstamm zu Berlin ist nnter dem 8. Juli 1864 ein Patent ;

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Vorrichtung zur Kontrolirung der Führer öffentlicher Fuhrwerke, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich er⸗ kannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Erlaß vom 31. Mai 1854 betreffend die Ver äußerung, Bebauung und Benutzung ß Freiheiten.

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gebäuden auf Theilen der Dorf⸗ Freiheik zu N., wird der König⸗

lichen Regierung eröffnet, daß die Zurückweisung der Anträge der

Beschwerdeführer aus den von ihr geltend gemachten Rücksichten im

Interesse der Bau-, Feuer und Wegepolizei nur vollkommen ge—

billigt werden kann, die Beschwerdeführer daher abschlägig beschie⸗

den worden sind.

Auffallend ist es, wie die Dorfgerichte nach der, von den Be⸗ schwerdeführern beigebrachten Bescheinigung bei einer Verengung der

Dorfstraße bis auf 25 Ruthen Breite für die Gewährung des Ge suches sich haben aussprechen können.

Da dem Vernehmen nach in neuerer Zeit die Veräußerung von Theilen der sogenannten Dorf⸗-Freiheiten (Anger, Auen) oder Dorfstraßen vielfach vorgekommen ist, wo diese Realitäten in Folge ver neuern Gesetzgebung von den Gemeinden als ihr Eigenthum angesehen worden, oder eine Theilung derselben zwischen dem Guts herrn und der Gemeinde stattgefunden hat, oder die im privativen Besitz befindlichen Gutsherren gus Besorgniß künftiger Beschränkung ihrer Befugnisse zum Verkauf schreiten uünd hierdurch manche Dör⸗ ehung eine völlige Veränderung erfahren haben, so nehme ich Veranlassung, die besondere Aufmerksamkeit der

fer in dieser Bezi

niglichen Regierung auf diesen wichtigen Gegenstand zu lenken. Abgesehen davon, daß dergleichen Dorf-Freiheiten 3c., wo die⸗

selben mit Bäumen besetzt sind, eine Zierde des Orts bilden, sind ffentliche Zwecke von wesentlichem Rutzen, sofern sie zur Errichtung von Gemeinde ⸗Backhäusern, zur Aufstellung der Feuerlösch „Geräthschaften und der dazu erforder⸗ lichen Gebäude, zu öffentlichen Brunnen und Vieh⸗Schwemmen, zu

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solche unverkennbar für manche ö

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Baumschulen und anderen Bedürfnissen der Gemeinden eine nütz⸗

Diesen Rücksichten gegenüber kann der aus der Veräußerung erzielte geringe Gewinn kaum in Betracht kommen. Insbesondere aber ist auch das Interesse der Wege⸗, Bau- und Feuer⸗Polizei dabei ins

Auge zu fassen. In ersterer Beziehung versteht sich, daß überall

darauf gehalten werden muß, die erforderliche Breite der Straße, nach Maßgabe der dermaligen Verkehrsverhältnisse und deren vor⸗ aussichtlicher Erweiterung, festzuhalten. In Betreff der Bau⸗ und Da in den Scheunen

Feuerpolizei erscheint dies jedoch ungenügend. and Ställen ber Dörfer bedeutende Mengen leicht feuerfangender und zur Verbreitung eines Brandes durch Flugfeuer geeigneter Stoffe aufgehäuft sind, bedingt dies an und für sich die Nothwen⸗ digkeit möglichster Entfernung der Gebäude von einander. In den Städten ist für die Errichtung von Heu⸗, Stroh- 24. Magazinen wegen deren besonderer Feuergefährlichkeit auch da, wo die Umge⸗ bungen eine durchaus feuersichere Bauart darbieten, die Anord⸗ nung erheblicher Entfernungen erforderlich. Dies Erfor⸗ derniß tritt in den Dörfern in verstärktem Maße hervor, da in denselben eine größere Anzahl solcher, mit leicht brennbaren Stoffen angefüllter Gebaͤude in, mehr oder minderer Entfernung von einander beisammen ist, während es, namentlich sobald das Feuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, an hinreichen⸗ den Mitteln und Kräften zur Dämpfung desselben mangelt. Dazu ann e es noch vielfach an völlig massiv gebauten Wohnungs⸗ und Wirthschaftsgebäuden in den Dörfern fehlt, namentlich der Beseitigung der Schindel⸗, Stroh⸗ und Rohrdächer oft überwiegende Schwierigkeiten sich, entgegenstellen. Die Erfahrung lehrt auch, daß Brände in den Dörfern, sofern nicht eine zeitige und schleunige Unterdrückung des Feuers gelingt, eine verheerende Wirkung zu erreichen pflegen. Durch die bel Anlegung von Dörfern sehr reich⸗ lich bemesfene Ausdehnung der Dorsstraßen zc. ist einer Verbreitung des Feuers von einer Selte der Häuserreihe nach der anderen ein Hinderniß geboten. Werden die vorhandenen breiten Dorffreiheiten

veräußert und mit Gebäuden besetzt, so mehrt sich offenbar die Feuersgefahr und die Verbreitung des Feuers wird erleichtert. Der Königlichen Regierung wird daher empfohlen, durch ent— sprechende Anweisung der Lanpräthe den diesfälligen Nachtheilen nachdrücklich entgegenzutreten, und, damit weiteren Uebelständen vorgebeugt werde, vorläufig jedenfalls anzuordnen, daß zu allen baulichen Anlagen auf den zur Zeit vorhandenen Dorf⸗Freiheiten (Angern, Auen) oder Dorfstraßen Ihre besondere Genehmigung einzuholen und dem diesfälligen Gesuche mindestens eine, die ört⸗ lichen Verhältnisse und Dimensionen ergebende Handzeichnung bei⸗ zufügen sei. Außerdem empfiehlt es sich, dafür zu sorgen, daß nach und nach die Baufluchtlinien in den Dörfern festgestellt werden, welche für Neubauten maßgebend sind, dergestalt, daß, gegen die⸗ selben hervortretend, kein Bau zuzulassen, und vorhandene, üher solche vortretende Gebäude für den Fall des Abbruchs oder Ab

hbrennens nur nach dem festgesetzten Alignement wieder aufzubauen

sind, wozu das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Ver⸗ waltung hinreichenden Anhalt gewährt. . In der Besetzung der Dorf⸗Freiheiten oder Dorfstraßen mit

Bäumen ist außerdem ein wirksames Mittel zur Verhütung der

. . . Verbreitung des Feuers von einer Seite der Dorfstraße nach der Auf den Bericht vom 9ten d. M. , betreffend die Beschwerde der N. N., wegen versagter Genehmigung zur Errichtung von Wohn-

andern zu erkennen, und im Interesse der Feuersicherheit zu wün⸗ schen, daß der Einwirkung der Landräthe die Erhaltung derartiger Pflanzungen und, wo dergleichen fehlen, deren Anlegung gelingen möge.

Berlin, den 31. Mai 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hn er e.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Re gierungen (mit Ausschluß der Rheinischen).

Verfügung vom 27. Juni 1854 betreffend die Beförderung von Auswanderern seitens der dazu konzessionirten Personen.

Gesetz vom 7. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 216, S. Reglement vom 6. September 1853 (Staats- Anzeiger NY. 2

Die von mir auf Grund des 5. 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 für auswärtige Emigrations⸗Unternehmer ausgefertigten Kon zessionen zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Aus wanderern innerhalb der preußischen Staaten sind zum Theil unter Beschränkung auf die Beförderung nach gewissen Ländern, resp. über gewisse Einschiffungshäfen ertheilt, theilweise ohne aus

* J * 6. . 25 j 9 NM . = 0 h liche Verwendung gefunden haben und finden können, für deren drückliche Beschränkung gegeben worden,

Befriedigung in der Regel sehr schwer ein Ersatz zu bieten ist.

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Konzessionen der letztern Art den Betheiligten die Befugniß geben, durch ihre in den Königlichen Staaten angestellten Agenten Verträge über die Expe— pition der Auswanderer nach jedem beliebigen Lande, und unter Be nutzung jedes beliebigen Einschiffungs⸗ resp. Zwischenhafens abschließen zu lassen, so bestimme ich hierdurch unter Bezugnahme auf den im §. 16 des Reglements vom 6. September v. J. gemachten Vorbehalt, daß die gedachten Konzessionen, insoweit dieselben in dieser Beziehung nicht be— veits befondere Vestimmungen enthalten, und so lange nicht etwa eine ausdrückliche Erweiterung von mir genehmigt ist, die Konzessio⸗ narien überall nur berechtigen sollen, durch ihre in den preußischen Stacten bestellten Agenten Verträge zur direkten Beförderung der Auswanderer nach transatlantischen Ländern über denjeni? gen Hafen, welcher in der Konzession als Wohnort des Unter— nehmers bezeichnet ist, vermitteln oder abschließen zu lassen.

Die Königliche Regierung wolle die von Derselben konzessionir ten inländischen Agenten der betreffenden Emigrations-Unternehmer von dieser Bestimmung in Kenntniß setzen und denselben eröffnen, daß sie sich der Vermittelung oder des Abschlusses jedes, obiger Bestimmung zuwiderlaufenden Beförderungs⸗Vertrages zu enthal ten haben.

Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt zur offentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 27. Juni 1864.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

In Vertretung: von Pom mer⸗Esche.

Das 27ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus—⸗ gegeben wird, enthält unter

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Nr. 4035. den Tarif, nach welchem das Brückengeld für den Ueber⸗

gang über die Sieg bei Buisdorf zu erheben ist. Vom 15. Mai 1854; unter .

„4036. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juni 1854, betreffend

pie Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von Alsleben bis zur anhalt- deßauischen Gränze in der Richtung auf Sandersleben seitens des mansfelder Seekreises; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Juni 1856, betref⸗ fend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem Gnesener Kreise im Regierungs-Bezirk Bromberg projektirten Chausseen von Gnesen nach Klecko, von Klecko bis zur Wongrowitzer Kreisgränze in der Richtung auf Lo— pienno, von Gnesen nach Wittkowo, von Klecko über Kiszkowo bis zur Oborniker Kreisgränze in der Rich⸗ tung auf Murowana Goslin; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Rummelsburger Kreis-Obligationen im Betrage von 42,000 Rthlrn. Vom 1. Juni 1854; unter . das Patent über die Publication des Beschlusses der Deutschen Bundes⸗ Versammlung vom 206. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Personen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung gezogen worden sinb. Vom 10. Juni 1854; unter das Gesetz, betreffend die Declaration der Verfas⸗

sungs- Urkunde vom 31. Januar 1850, in Bezug auf

die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs⸗ fürsten und Grafen. Vom 19. Juni 1854; unter 414. den Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf

den Inhaber lautender Obligationen des wittenberger Deicherandes bis zum Betrage von 100,009 Rthlr.,,

vom 21. August 1852, zur Ausgabe von S0, 000 Rthlr. neuer Obligationen. Vom 23. Juni 1854; und unter

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bie Befanntmachung, betreffend die Bestätigung eines

Nachtrags zu dem revidirten Statute der magdeburger

FJeuer-Versicherungs-Gesellschaft Vom 28. Juni 1854.

, den 12. Juli 1854.

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

Justiz⸗NMeinisterium.

intniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompete nz-Konflikte vom 8. April 1854 betreffend die Unzulässigkeit des Rechts weges bei Ansprüchen der Feldme sser für im amt

lichen Auftrage gelieferte Arbe it en.

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. N. erhobenen Kom⸗

petenz⸗Kons

likt in der bei dem Königlichen Landgerichte daselbst anhängigen

ob auf denselben die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 7. Juli 1830 anzu⸗ wenden sei, nach deren Vorschrift ein Civilbeamter, welchem vermeintlich an seinen Diensteinkünften unrechtmäßig eiwas entzogen oder an Diäten und Auslagen, die er für eine Amtsvetrichtung liquidirt hat, ein unbegründeter Abzug gemacht wird, nur den Weg der Beschwerde bei der vorgesetz ten Instanz oder der Reclamation bei dem Staats ⸗Ministerium, aber nicht den Rechtsweg beschreiten soll. Jene Frage muß bejaht werden.

Zwar stehen Feldmesser nicht in allen Beziehungen den Staatsdienern gleich, da sie nicht durchgehends im Auftrage und für Rechnung öffentlicher Behörden beschäftigt werden, sondern häufig auch für Privatperfonen arbei- ten und insofern den Gewerbetreibenden beizuzählen sind, unter welchen sie im Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2ssten Oktober 1810 8, 21 (GHesetzs. Seite 795, in dem Gesetze über die polizei⸗ lichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1611 §. 118 (Gesetzs. Seite 2603), in der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 28. Februar 1829 (Gesetzs. Seite 19) und in der Allgemeinen Gewerbe⸗-Ordnung vom 17. Ja—⸗ nuar 1845 8. 51 (Gesetzs. Seite 41) auch aufgeführt werden. Im All— gemeinen aber sind die Feldmesser zur Kategorie der Beamten aller⸗ dings zu rechnen. Denn sie werden, nachdem sie die vorschrifts⸗ mäßige Prüfung abgelegt und das Qualifications ⸗Attest erlangt haben, von derjenigen. Königlichen Regierung, in deren Bezirk sie wohnen, als solche bestellt, mit dem allgemeinen Diensteide in Eid und Pflicht genommen und auf die Verfassung vereidet. Ihre Arbeiten werden, wie das allgemeine Reglement für die Feldmeser vom 29. April 1813 S. 6 bestimmt, in offentlichen Veihandlungen für beglaubigt erachtet. Sit sind der Disziplin der Königlichen Regierung und des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Es wird, wenn ihnen demnächst bei Veifolgung der Baubeamten-Laufbahn eine Stelle mit etatsmäßigem Gehalte zu Theil wird, ihre Dienstzeit bei etwa eintretender pensionirung vom Tage der Vereidigung als Feldmesser an gerechnet. Sie

hatten, so lange der eximirte Gerichtsstand galt, ihr Forum bei den Ober—

gerichten (Justiz⸗Ministerial⸗Restript vom 16. Januar 1832 in v. Kamptz⸗

Jahrbücher, Band 39 S. 148). Tritt schon hiernach die Beamten-Qua—

sstät der Feldmesser unzweideutig hervor, so findet sich dieselbe noch beson⸗

ders und gesetzlich anerkannt durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom

19. Januar 1833 (GHes.⸗Samml. S. 4.) Dieselbe bestimmt wörtlich; „Um die Nachtheile zu beseitigen, welche für den öffentlichen Dienst parqus enistehen, wenn die in Eid und Pflicht genommenen Oekonomie⸗ Kommissarlen, Feldmesser und Bau- Conducteure durch den Schulden halber wider sie verhängten Personal-Arrest, oder durch Beschlagnahme bes Gesammtbetrages ihrer deservirten Gebühren, der Fortsetzung und Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten entzogen werden, bestimme Ich hiermit, nach dem Antrage des Staats⸗Ministeriums vom 34 sten F. M., daß wider solche Beamte, während der Dauer ihrer Anstellung auf fixirte Diäten bei öffentlichen Behörden, desgleichen während der Dauer der von öffentlichen Behörden ihnen übertragenen Beschäftigung, der Personalaꝛrrest Schulden halber überhaupt nicht vollstreckt, und in Ermange⸗ lung anderer Vermögens-Objekte, die Execution in ihr Einkommen nur nach Maßgabe 8. 160 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zulässig sein soll, wogegen es außer diesen Fällen bei den bisherigen ge⸗ setzlichen Bestimmungen sein Bewenden behält.“

Der Gesetzgeber zahlt also ausdrücklich die in Eid und Pflicht genom⸗ menen Feldmesser zu den Beamten und will dieselben im Interesse des öffentlichen Dienstes während der Dauer der ihnen von Staats-Behörden aufgetragenen Beschästigung hinsichtlich det Execution allen übrigen Beam— ten gleich behandelt wissen. Es kann daher kein Bedenken finden, auch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 in dem vorliegenden Falle,

in welchim der Kläger im Auftrage des Kreis-Baumeisters auf öffentliche Kosten geometrische Arbeiten ausgeführt hat, anzuwenden, wonach denn nicht anders, als geschehen, zu erkennen war. Berlin, den 8. April 1854.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte. von Lamprecht.

Prozeßsache des Geomtters R, N., Klägers, wider den Fiskus, vertreten

durch die gedachte Königliche Regierung, Verklagten, betreffend eine For⸗

derung von 101 Rthlr. 25 Sgr. für Gebühren und Auslagen, erkennt der

Königliche Gerichtshof zur Enischeidung der Kompetenz-Konflikte sür Recht:

petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts Wegen. ,

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom⸗

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auf de 1853 verschiedene geomettische Arbeiten ausgeführt und dafür im Ganzen 176 Rihlr. 25 Sgr. liquidirt. Die Königliche Regierung setzte jedoch den liquidirten Betrag auf Grund einer vorgängigen Rivision auf die Summe von 77 Rihlr. 8 Sgr. 11 Pf. herab, wonach ihm, da er bereits eine vor⸗ läufige Zahlung von 75 Rihlr. empfangen hatte, nur noch ein Guthaben

zer Geometer N. hat im Auftrage des Königlichen Kreis-Baumeisters N. N. Bezirksstraße in der Zeit vom September 1852 bis Januar

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RTinisterium der geis en, Unterrichts- und Me dizinal

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Karl Friedrich Biltz' in eine etatsmäßige Hülfslehrerstelle am evan gelischen Gymnaslum zu Torgau ist genehmigt; und . Der Lehrer Eduard Keller an der Töchterschule in D zum dritten Lehrer an dem Schullehrer⸗Seminar ernannt worden.

von 2 Kihlr. 8 Sgr. 11 Pf. verbleiben sollte. Der N. N. hat sich bei

dieser Festfetzung nicht beruhigt, sondern wider den Königlichen Fis kus, ver⸗ nreien durch die Königliche Regierung zu N., Klage auf Zahlung des Be⸗

trags seiner Liquidation (nach Abzug der bereits erhaltenen 75 Rihlr.),

nämlich 101 Rihlr. 25 Sgr. erhoben.

Die auf Grund dieser Klage eifolgte Ladung des Verllegten an dat ö ] eranlaßte die dortige Regierung zur Erhebung des Kompetenz-Konflikts. Das gerichtliche Verfahren ist hier⸗ auf sistirt und an die Parteien die gesetzliche Mittheilung und Aufforde⸗ jung erlassen. Nur der Kläger hat eine Erklärung eingereicht, in welcher

er die Haltlosigleit des Kompetenz«Konflikts und die Zulässigkeit des

Königliche Landgericht zu N. N.

Ministerium des Junern.

Verfügung vom 18. ai l1ũ854 betreffend die Ver pflichtung der Gemeinden zur Reinigung städti scher Straßen, deren Unterhaltung seitens des

Staats übernommen worden ist.

Rechtsweges auszuführen suchl. Das vom Ober -Prokurator erstattete

Gutachten spricht sich gleichfalls gegen den erhobenen Kompetenz- Konflikt

und für die Juläfsigkeil des Rechisweges aus, Gleichwohl muß letzterer für ausgeschlossen Und der Kompetenz- Konflikt fur begründet erachtet

werben. Dit Enischeidung des Falles hängt von Beantwortung der Frage ab,

Ein neuerdings vorgekommener Fall giebt uns Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß die Uebernahme der Unterhal⸗ tung städtischer Straßen seitens des Staats, wie auch im s. 11 der Verordnung vom 16. Juni 1838 (Gesetz⸗ Sammlung S. 353) aus⸗

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