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: Bemerken aufgeruf ie Ver⸗ r 1 mit dem Bemerken aufgerufen, daß die i, , gn bem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloo⸗
aufgehört hat. J fung Cisse den 6. Juli 1854.
Haupt⸗ Natan.
Verwaltung der Staatsschulden. Rolcke. Gamet. Nobiling.
Justiz⸗ Ministerium.
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Do rf⸗
Allgemeine Verfügung vom 11. Mai treffend die revidirte Instruction für die bei den von ihnen vorzunehmenden ge—
gerichte richtlichen Verhandlungen.
Es ist für angemessen erachtet worden, die für die Bezirke der Appellationsgerichte zu Naumburg und Halberstadt erlassene, dem⸗ nächst auch im Bezirk des Kammergerichts eingeführte, im Justiz Ministerial⸗Blatt von 1842 Seite 15 — 136 abgedruckte Instruction für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gericht⸗ lichen Verhandlungen einer Reviston zu unterwerfen, um einige Vor schriften dieser Instruction mit der inzwischen veränderten Gesetz gebung in Uebereinstimmung zu bringen und andere Bestimmun⸗ gen derselben hinsichtlich der Fassung in geeigneter Weise zu modi fiziren. .
2 Die revidirte Instruction wird in dem nachstehenden Abdruck (a) zur Kenntnißnahme mitgetheilt. Berlin, den 11. Mai 1854. Der Justiz⸗-Minister Simons.
A.
Fin vt ir tie IJnstructi on für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Verhandlungen vom 44. Mai 1854. . neber die Besetzung der Dorfgerichte.
§. 1. Schulze und Schöppen machen zusammen das Dorfgericht aus, nachdem sie zu ihrem Amte vorschriftsmäßig bestellt und verpflichtet wor— den find.
Dem Schulzen müssen wenigstens zwei Schöppen oder Gerichtsmänner beigeordnet sein.
§. 2. Dorfgerichte können die ihnen zustehenden gerichilichen Hand— lungen nur mit Zuziehung eines vereideten Gerichtsschteibers und immer nur' innerhalb des Bezirks, für welchen sie bestellt sind, vornehmen.
Der Zuziehung eines Gerichtsschreibers bedarf es jedoch nicht bei der Aufnahme von Inventgrien und Taxen, so wie bei Vollstreckung von Exe—
cutionen, bei der Versteigerung der abgepfändeten Sachen und bei Insi—
nuationen. 4 Vom Schulzen-Amte.
§. 3. Der Schulze oder Dorfrichter ist der Vo ssteher des Dorfgerichts.
Ihm gebührt die Leitung der vor das Dorfgericht gehörigen gerichtlichen Verhandlungen; bei ihm werden die desfallsigen Anträge der Parteien an⸗ gebracht, und ihm liegt es zunächst ob, für den ordnungsmäßigen Ge⸗
schäftsbetrieb zu sorgen. Vom Schöppen-Amte.
§. 4. Die Schöppen sind die beisitzenden Mitglieder des Dorfgerichts.
In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Schulzen vertreten sie seine
Stelle, sofern nicht das vollständige Dorfgericht zu der vorzunehmenden Verhandlung erforderlich ist.
In Fallen, wo der Schulze seine Pflichten zu beobachten unterläßt,
sind die Schöppen bei eigener Verantwortung, ihr Amt zu thun, oder dem prdentlichen Gericht die nöthige Anzeige zu machen, verpflichtet.
8. 5. Unter der Direcklon des Einzelrichters oder eines Mitgliedes
des ordentlichen Gerichts vertreten die Dorfgerichte die Stelle des erman— gelnden Gerichtsschreibers oder Protokollführers.
8. 6. Bei der Auf- oder Annahme letztwilliger Verordnungen kann
in Eimangelung oder Behinderung des Gerichtsschreibers ein Notgrius
oder der Prediger des Orts als Prosolollführer zugezogen werden. Sonst ist die Vertretung eines der Beamten des Dorfgerichts durch eine andert,
nicht zum Dorfgericht gehörige Person nicht zulässig.
Abschnitt 11. Von der Befugniß der Dorfgerichte zur Vornahme ge— richtlicher Geschäfte im Allgemeinen.
8. 7 In 7 1 ; 2 ö. ) . gerichte . sireitiger Rechtshändel sollen sich die Dorf⸗ §. 8. Die Aufnahmt von Verträgen oder einseiti tun⸗ . nseitigen Willenserklätun⸗ gen und die Besorgung anderer Rechtsgeschäfte, wobei 9 auf keine glechte⸗ kenntniß, sondern auf bloße Beglaubigung oder gerichtliche Vollziehung ankommt, können die Dorfgerichte, in der Regel sedoch nur dann vor— nehmen, wenn sie dazu entweder von dem ordentlichen Richter beauftragt , n, n, Gefahr im Vetzuge obwallet, daß die Ankunst dis
Richters oder sein Auftrag nicht abgewartet weiden kann (8§. 26 ff)
Dorfgericht persönlich bekannt, so muß dies in dem Prolokolle verme
§. 9. Welche gerichtliche Geschäfte von den Dorsgerichten auch ohne
voraufgegangenen Auftrag des ordentlichen Richters und ohne daß eine Ge⸗ fahr im Veizuge obwaltel, vorgenommen werden dürfen, ist in den S585. 22
bis 25 bestimmt.
§. 10. Unbedingt ausgeschlossen von der Kompetenz der Doꝛfgerichte
sind unter andern folgende Verträge und Willenserklärungen:
1) Erbverträge; 2) Wechselproteste; ; . 3) Verpachtungen von Landgütern, wenn das jährliche Pachtgeld 200 Thaler übersteigt; 4) Verträge und Testamente der Blinden und Taubstummen; 5 Schenkungs ⸗Verträge; 6) Legitimation der Brautlinder; 73 Errichtung einer Einkindschaft; Bürgschaften und Expromissionen der Frauenzimmer; Verträge der Eheleute unter einander; Erbschafts-Entsagungen: Verträge über die Verjährung; Sozietäts Verträge, welche sich über das gesammte Vermögen eines oder beider Tbeile erstrecken; Verträge, wodurch einzelne Stücke eines Guts (Parzellen) verkauft oder sonst veräußert werden; Errichtung einer Familienstiftung; Errichtung eines Fideikommisses; Enilassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt; Bestellung eines nutzbaren Pfandrechts, bei welchem die Früchte ohne Rechnungslegung statt der Zinsen bezogen werden sollen; Adoptionen; Schuldverschreibungen über Zinsenrückstände; Vollmachten zur Ethebung von Sachen oder Geldern vor Gericht.
Abschnitt III.
Von den Obliegenheiten der Dorfgerichte bei der Aufnahme
gerichtlicher Verhandlungen im Allgemeinen.
§. 11. Bei der Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen muß das Dorf⸗
gericht vollständig besetzt, und die dazu gehörigen Personen, nämlich der Schulze, die beiden Schöppen und der Gerichtsschreiber (oder statt des Ge richtsschreibers im Falle des S. 6 bei letztwilligen Verordnungen der Notar
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oder Prediger des Orts) muͤssen vom Beginne der Verhandlung ab bis
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zur gänzlichen Beendigung derselben zugegen sein. C 1
§. 12. Das Dorfgericht muß seine Befugniß zur Vornahme dieser
Handlung sorgfällig prüfen.
§. 13. In Rüchsicht auf die Personen, welche vor dem Dorfgericht
erscheinen, muß vor allen Dingen festgestellt werden, daß derze nige,
welcher eine Willenserklärung vor ihnen errichten will, auch wirklich der ist, für den er sich a usgieb t. Ist der Eiklärende dem
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werden. Ist der Eiklärende dem Dorfgericht nicht bekannt, so muß en ent weder einen dem Gericht bekanmen glaubwürdigen Mann stellen, der ihn anerkennt, oder durch Vorlegung unverdächtiger Urkunden, oder auf irgend eine andere Weise dem Dorfgericht die Ueberzeugung verschaffen, daß er wirklich der ist, für den er sich ausgiebt.
Auf welche Weise das Dorfgericht sich diese Ueberzeugung verschafft habe, ist in dem Protokoll anzuführen.
S. 14. Den Dorsgerichten liegt ferner ob, sich genau danach zu kundigen, ob die Parteien die in den Gesetzen v orgeschrie persönlichen Fähigkeiten besitzen, einen Vertrag zu schlie se vder eine verbindliche Erklärung abzugeben, und ob die fsordernisse zu der gerichtlichen Handlung vorhanden
§. 15. Ueber die Verhandlung selbst muß ein vollständiges Pro aufgenommen werden.
Dieses Protokoll muß enthalten:
den Ort und die Zeit, wo und wann die Verhandlung aufgenom
men worden;
die Vor- und Zunamen der Patteien, deren Stand, Charakter
Wohnort;
den im §. 13 vorgeschriebenen Vermen
Person des Ecklärenden, und
muß die Verhandlung selbst mit allen Haupt- und Nebenumständen,
Abreden und Bedingungen umständlich und bestimmt niedergeschrieben
und Alles gengu nach der wahren Willensmeinung der Parteien
deutlich abgefaßt werden, wobei die Dorfgerichte bemüht sein müssen, für die Erklärung der Parteien solche Ausdrücke zu wählen, wodurch allen Irrthümern und Zweideuligkeiten vorgebeugt wird,
§. 16. Das Protokoll muß der Gerichtsschreiber niederschreiben, der Schulze muß es den Parteien langsam und deutlich vorlesen und sie be fragen, ob sie den Inhalt, desselben ihren Erklärungen und ihrer Willens— meinung gemäß finden. Wüd bei dieser Gelegenheit oden beidem Niederschreiben ves Protokolls von den Parteien noch etwas erinnert, so muß ein solcher Zusatz am Schlusse des Protokolls oder bei der betreffenden Stelle am Rande nachgelragen und eben so, wie die Verhandlung selbst, von den Parteien und sämmilichen Gerichtspersonen unterschrieben werden.
§. 17. Ist eine oder die andere Partei zu schreiben außer Stande, so muß sie an die Stelle, wo ihr Name hingehört, Kreuze oder ihr sonsti⸗ ges Hantzeichen setzen. Der Gerichtsschreiber schreibt alsdann ihren Na⸗ men dabei, und der Schulze, so wie die Schöppen, müssen bei der Unter⸗ schrift attestiren, daß diese Zeichen von der Partei, weil sie des Schreibens unfähig oder daran verhindert sei, statt ihrer Unterschrift beigefügt worden.
§. 18. Kann eine Partei auch ein solches Handzeichen nicht hinzufü⸗
J l st stellung der
gen, so unterschreibt der Gerichtsschreiber in ihrem Namen, und das Dorf gericht attestirt ebenfalls, daß solches auf Verlangen der Partei ge— schehen sei.
8. 19. Dieses Protokoll muß sodann, wie oben erwähnt, von dem Schulzen, den Schöppen und dem Gerichtsschreibet unterschrieben werden.
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§. 20. Eine Ausfertigung des Protokolls durch die Doꝛifgerichte ist
nicht zulässig. Dasselbe muß vielmehr in der Regel ohne Zeitverlust we⸗ nigstens durch eines ihrer Mitglieder dem ordentlichen Richter oder dessen Siellvertreter persönlich eingehändigt werden. Wo dies nicht erforderlich . bestimmt der S. 265. 5. 21. Haben die Dorfgerichte es unterlassen, die aufgenommene Ver= handlung dem Richter vorzulegen, so müssen sie nicht nur allen dadurch enistandenen Schaden ersetzen, sondern werden auch deshalb zur Verant- wortung und Bestrafung gezogen.
M hschuůitt 1. Von denjenigen Verträgen und Erklärungen, zu deren Auf⸗ nahme die Dorfgerichte ohne Auftrag Seitens des ordent⸗ lichen Richters und ohne daß Gefahr im Verzuge obwaltete, durch die Gesetze ermächtigt sind.
Von Verträgen und Erklärungen derjenigen Personen, welche des Lesens und Schreibens unkundig oder unfähig sind.
§. 22. Gemeine Landleute, welche des Lebens und Schreibens nicht fähig oder durch Zufall am Schreiben verhindert sind, müssen Verträge, bei denen es nach gesetzlichen Vorschriften sonst der blos schriftlichen Ab⸗ fassung bedarf, vor Gericht, Notar, oder nach ihrer Wahl vor den Dorf— gerichten errichten.
Ebendies gilt von Schuldverschreibungen, Vollmachten, Quittungen und anderen einseitigen Erklärungen solcher Personen.
Von Ehegelöbnissen.
g. 23. Auch können Verlobungen gemeiner Landleute, insofern sie keine Verabredungen über das Vermögen szoder die Erbfolge der künftigen Ehegatten enthalten, rechtsbeständig vor den Dorfgerichten vollzogen und niedergeschrieben werden. n
§. 24. Zur Aufnahme solcher Ehegelöbnisse (8. 23) so wie der im
2 erwähnten Verträge und Erklärungen sind die Dorfgerichte auch ohne luftrag des ordentlichen Richters, und ohn— daß Gefahr im Verzuge ob— waltet, befugt.
§. 25. Die aufgenommenen Verträge und Erklärungen müssen jedoch der Vorschrift des 8. 20 gemäß, dem ordentlichen Richter vorgelegt werden Bei den Prozeß -Vollmachten, den Quittungen und den Ehegelöbnissen ist dies nicht erforderlich.
Mb chͤ·ẽ iit V.
Fon solchen Verhandlungen, denen sich die Dorfgerichte nur Falle einer obwaltenden Gefahr im Verzuge unterziehen können.
26m—Qi Gewisse gerichtliche Geschäfte können die Dorfgerichte nur dann
vornehmen, wenn eine solche Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Herbei⸗ holung ves ordentlichen Richters oder die Verweisung der Interessenten an (inen auswärtigen Richter mit unersetzlichen Nachiherilen fur die Parteien verbunden sein würde. [ Von Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, welche bloße Beglaubigung erfordern.
s. 27. Hierher gehören zunächst im Allgemeinen diejenigen Hand— lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Rechtskenninisse, sondern bloße Beglaubigung erfordern, und bei denen die Gesetze weder die gericht= fiche, noch notarielle Vollziehung als nothwendig vorschreiben (8. 10).
§. 28. Insbesondere können die Dorfgerichte Testamente und Kodi⸗ zille gültig aufnehmen, insofern Gefahr im Verzuge obwalteft.
2) Von mündlichen Testamenten.
s. 29. Will Jemand seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben, so hat sich das Dorfgericht durch zweckmäßige Fragen davon zu überzeugen:
1 ob die ser Wille ernst und frei, d. h. nicht durch Furcht, Zwang, Ueberredung, List oder Betrug veranlaßt sei, und ob der Testator seiner Geisteskräfte so weit mächtig ist, um mit Be⸗ wußtsein und Ueberlegung über seine Angelegenheiten verfügen zu können.
Daß und mit welchem Erfolge diese Untersuchung angestellt worden, sst im Protokoll zu vermerken.
§. 30. Bei der Aufnahme der letztwilligen Verfügung selbst hat das Dorfgericht die im Abschnitt III. SS. 14 bis 21 enthaltenen allgemeinen Vorschriften sorgfällig zu beobachten. ö
§. 31. Insonderheit ist alles Aus stteichen, Auskratzen und Verbessern im Protokoll sorgfältig zu vermeiden. Die nöthigen Zusätze oder Ver⸗ besserungen müssen vielmehr am Schlusse des Protokolls oder am Rande bemerkt Und von dem Testator oder den Zeugen, so wie von dem gesamm— ten Dorfgericht besonders unterschrieben werden.
§. 323. Abkürzungen einzelner Worte dürfen in dem Protokoll nicht
vorkommen, und die darin aufzunehmenden Summen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben werden.
§. 33. Vorzüglich muß allen Zweideutigkeiten bei Bezeichnung der Erben, der Erbtheile und der Bedingungen durch fleißiges Nachfragen möglichst vorgebeugt werden.
§. 34. Blos neugieriger Fragen und noch vielmehr solcher Bemer— kungen, wodurch Jemand, der nicht zu den Eiben gehört, denen ein Pslicht⸗ theil zukommt, dem Testator zur Berückhsichtigung im Testament oder odizill empfohlen wird, muß das Dorfgericht sich gänzlich enthalten. .
§. 35. Unterbrechungen bei Aufnahme der Testamente sind möglichst zu vermeiden; kommen dergleichen dennoch vor, so ist der Anlaß der Unter⸗ brechung, so wie die Zeit, wann die Verhandlung abgebrochen, wann sie fortgesetzt und beschlossen worden, im Protokoll genau niederzuschreiben;
§. 36. Das über den Hergang der Sache aufgenommene Protokoll ist dem Testator vorzulesen und von diesem und dem gesammten Dorfgericht
zu unterschreiben. 8. 37 Kann der Testator aus irgend einem Grunde das Piotoboll
nicht unterschreiben, so muß ein von ihm darunter gesetztes Handzeichen
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noch durch zwei andere, außer den Geri s i ich r Herichts personen dabei zugezogen ub⸗ würdige Männer attestirt werden. e ., , w, n, kö 3 n. der Testator auch ein Handzeichen nicht hinzufügen, so 6 ie bei 8. Unterschrift zugezogenen Zeugen attestiren, daß das Pro⸗ oö . 4 . Gegenwart dem Testator vorgelesen und von ihm genehmigt worden ,, 5 . in ihrer Gegenwart erklärt habe: „das oll sei ihm vorgelesen worden, und er genehmige de . Inhalt desselben.“ e , n . 5 39. Has. Protokoll wird hierauf in Gegenwart des Testators mit , , e. der Testator noch sein eigenes oder ein selbst⸗ ae,, zes Siegel beifügen kann, besiegelt und der jense ii solgendermaßen überschrieben: w , „Hierin ist die letztwillige Disposition des N. N. enthalten, welche 6 unter dem (Datum) vor dem versammelten Dorfgericht Auch en. 6. . gegeben hat.“ . Auch diese Ueberschrift wird von Dorfgeri x t . den Dorfgerichtspersonen unterzeich-— Von gerichtlich übergebenen Testamenten, und zwar ö 2) wenn dieselben versiegelt. ; . 8. 40. Uebergiebt der Testator seinen letzten Willen dem Dorfgericht versiegelt, so hat das Dorfgericht auch hier die im 8. 29 vorgeschriebene Untersuchung anzustellen. Sodann ist der Testator zu befragen, ob das überreichte Testament von ihm selbst geschrieben und enterschrieben, oder, was gucch genügt, blos von ihm unterschrieben ist. Alle übrigen Fragen über den Inhalt des Testaments sind dem Dorf⸗ gericht unbedingt untersagt. S. 41. Sodann wird das Testament in Gegenwart des Testators, wie solgt, überschrieben: „Hierin ist der leßte Wille des N. N. enthalten, welchen derselbe . dem (Datum) dem versammelten Dorfgericht überreicht ö hat.“ Diese Ueberschrift muß das Dorfgericht unterschreiben (8. 36) und auch
sein Siegel dem Siegel des Testators beidrücken.
S8. 2. Ueber den ganzen Hergang wird ein vollständiges Protokoll aufgenommen, worin namentlich auch bemerkt sein muß, daß der Testator
wirflich der ist, für den er sich ausgegeben hat, daß er den Mitgliedern
des Doifgerichts von Person wohl bekannt ist, oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, auf welche Weife das Dorfgericht hiervon überzeugt wor⸗ den ist (vergl. S. 13). Das Protokoll ist von dem Testator und dem Dorf⸗ gericht zu unterzeichnen (8. 36).
ö. b) Wenn, sie offen und unversiegelt übergeben werden.
8. 45. Uebergiebt der Testator sein Testament oder Kodizill offen und unversiegelt, so muß er vernommen werden, ob dieser Aufsatz einer münd⸗
lich zu errichtenden Disposition zum Grunde gelegt oder als ein schrift⸗
liches Testament angesehen werden soll. S. 44. Will der Testator, daß ein solcher Aufsaz als ein schrift⸗ liches Testament gelten soll, so daif das Dorfgericht nur nachsehen, ob
derselbe von dem Testator unterschrieben worden, und muß, wenn dieses
nicht ist, die Unterschrift sofort bewerkstelligen lassen.
S. 15. Sodann muß das Dorfgericht die Erklärung des Testators, daß dieser Aufsatz seine letzte Willens meinung enthalte, unter demselben verzeichnen und diesen Vermerk unterschreiben (8. 36).
S. 46. Hierauf wird der Aufsatz in Gegenwart des Testators mit dem Gerichtssiegel versiegelt und, wie im S. 41 angeordnet ist, über⸗ schrie ben.
8. 47. Ebenso wird auch nach §. 42 mit Aufnahme des Piotobolls über die Handlung verfahren
§. 48. Erklaͤrt der Testator, daß der offen übergebene Aufsatz blos
einen vorläufigen Vermerk der Punkte, wegen welcher er jetzt mündlich ver⸗
ordnen will, enthalte und dem mündlich zu errichtenden Testamem zum Grunde gelegt werden soll, so ist das Testament vollständig zu Protokoll zu nehmen und dabei überall so zu verfahren, wie in den §§. 29 bis 39 vorgeschrieben ist.
Der dem Testament zum Grunde gelegte schriftliche Aufsatz ist dann von keinem ferneren Gebrauch und kann dem Testator zurückgegeben oder mit dessen Bewilligung vernichtet werden.
(Fortsetzung folgt.)
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und
Commandeur der Garde Kavallerie, Graf von
Rehme.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats Simons, nach Elberfeld.
Der General-Major und Direktor des Departements, von Wangenheim, nach T
— — ——
hüringen.
Summarische nebersicht der im matrikulirten Studiren⸗ O bis
en auf der Universität Breslau Son X stenn Michaeli 1854.
Von Michaeli 1853 bis Ostern 1851 sind gewesen Davon sind abgegangen. Es sind demnach geblieben Dazu sind in diesem Semester gekommen . Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studjrenden beträgt daher