1854 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. Nr. m. D Nr.

1519 1 d 16 336 1 1 51 25 4 6 124,371 159, 336 . 45 204,502 226,304 25 374 8 ** 9 ! —— 90 9) 125,8! ö 3. 23 191,474 51! 28 . 75 5 2. 82 7 21 10 9 191,863 67 29

125, 850 91 2 ö 98. 96 .

126, 20 * -

77 76 30 89 12 198,017 81 47 82 49 19 S6 231,201

8 159, 483 47 160, 646 80 162,124

86 28

2053, 8385 226,269 2

1262

Nr. 37, 698 99

239, 9006

12 33 38 66

26 97 6 241055

231 204.600 47 58 96 14 11 21 204, 600 ; 3 5 —— 5 259) 69 w 57 —9 9 131,758 57 3 22 205,316 . * 1, . ö 20 19 471 2 72 59 90 186,768 201,544 26 ö 13 . 5 163.562 40 60 938 233,436 16 65 163,56 10 l 19 108 . 867 232 67 80 188,615 61 210,425 64 243, 23 . , . 4 99 35 136, S25 169,510 JJ . . 151,918 55 95 203,801 54 235,265 1 * ? 2 * n . . 3. ! 14127 7 75 8 245923 25 99 190,13 2 62 245, 7* , 60 21 0 . 9674 84 * 9 ; 27 39 12 716 91 51 172,442 1 5 317 14 ) 99 4 246,539 52 6506 4. 54 . 1 1 * 1 * . 6 53 97 51 35 15 9 19 53391 k 21 5. 5 3. z ö 5 4 1 95957363 54 98 ö. 80 1 41 24 / 6b . 9 . 24 . 9 2 )2 4109 92 0 11 65 174,501 2 32 22 „419 25 b? 56 14 2 8 z 38 J 69 O04 52, 4160 . . ; ö 3. 77 3 84 399 84 9 159,321) 41 85 10 93 86 1 1 à ¶— serer H t-Kasse bis heute nicht erhoben worden sind. bei unserer Haupt⸗Kasse bis heute n . erhoben wo n d nzxeichnete r enscheine erden Tahe Die Inhaber der bezeichneten Prämienscheine werden Ta äh . *. . . 1

unter Verweisung auf den weiteren Inhalt ; 2 . f 2 P ** Bekanntmachung vom 30. Juli 1832 daran

( . ö r Tage ißrer Zabßlbarkeit an gerechnet, Laufe von vier Jahren, vom Tage ihrer Zahlbarkeit an, gereg il 6 a orrwtnm . 18 5 ssse öchsten nicht abgehobenen Prämien verwirkt sind und, der ? llerhöchste st 56 89 6 rn, enn nher werden Bestimmung gemäß, zu milden Zwecken verwendet werden * . 5 * C 4 Berlin, den 15. Juli 1854. General⸗Direction der Seehandlungs-Sozietät Camphausen. Remmert. Justiz⸗ Ministerium. tevidirte In struction JI ei den von ihnen Ho zunehmenden gerichtlichen Verhandlungen om

11. Mai 1854

n Fortsetzung.)

(S. Staats⸗Anzeiger Nr. 163. S. 1255.)

Von Testamenten tauber und stummer Personen.

§. 49. Tauben, ingleichen stummen Personen, die an sich können, müssen d

' mn je

au sie zu richtenden Fragen schriftlich vorgel—

testiren gt Und,

wenn ber Testator stumm ist, auch schriftlich von demselben beantwortet

werden. . ö Von Testamenten der minderjährigen Personen und der Kinde väterlicher Gewalt.

§. 50. Minberjährige, ohne Unterschied des Geschlechts, welche das

vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, können letztwillige Verordnunge

N gültig

errichten, ohne daß dazu die väterliche oder vormundschaftliche Einwilligung

erforderlich ist.

§. 51. Doch sind Personen, welche das achtzehnte Jahr noch nich zurückgelegt haben, ihre letztwilligen Verordnungen nicht anders als münd—

lich zum Protokoll zu errichten befugt (885. 29 bis 39).

§. 57. Soweit Kindern, die noch unter väterlicher Gewalt sind, diesel keiner Einwilligung des Vaters zur Errichtung ihrer letztwilligen

Mangel des gesetzmäßigen Alters nicht entgegensteht, bedürfen )

ordnungen.

Von Testamenten, worin den Dorfgerichts-Personen etwas hinterlassen wird.

§. 53. Das Dorfgericht darf sich mit Aufnahme mündlicher Testa—⸗ mente, worin der Schulze oder die Schöppen zu Erben eingesetzt werden

sollen, nicht befassen.

Soll nur der Gerichtsschreiber zum Erben einge—

setzt werden, 8 ist dessen Stelle nach Maßgabe des §. 6 zu ersetzen. Melos. 54. . Soll in einem mündlichen Testament einer der Dorfgerichts—⸗ bersonen nar ein Vermächtniß ausgesetzt werden, so muß der Testator brei

der Unterschrift oder am Rande bei der betreffenden S

s 3.

zeugen, daß solches wirklich seine Absicht sei.

2

Stelle eigenhändig be⸗

58 R 9 9 . 4 ö 2 §. 35. Kann der Testator nicht selbst schreiben, so muß dieser Ver—

merk von zwei, noch außer den Gerichtspersonen zuzuziehenden glaubwün⸗

digen Zeugen eigenhändig beigeschrieben werden. . Allgemeine Bestimmung.

ige:

lommene

Testament oder Kob szill muß ohne Zeitverlust von mindestens einem Mit⸗ gliede des Dorfgerichts persönlich dem ordentlichen Richter eingehändigt

werden.

Verbot der Siegelung. . §. 57. Verbietet der Testator bei der Aufnahme oder Uebergabe seines

Testaments die gerichlliche Siegelung und Inventur seines Nachlasses, so muß vessen in dem Protokoll gedacht, und dieter Erklärung auch in der auf dem Umschlage des Testaments zu setzenden Ueberschrift und Vermerk er—

wähnt werden. . . s n 3) Von Siegelungen in Sterbesällen. 8 Ju denjenigen gerichtlichen Geschäften, denen sich die Doif—

*

gerichte nur im Falle einer Gefahr im Verzuge und in Abwesenheit des ordentlichen Richlers unterziehen müssen, gehört auch in Sterbefällen die Versiegelung des Nachlasses.

§. 59. Die Versiegelung des Nachlasses eines Verstorbenen muß, falls

der Erblasser sie nicht ausdrücklich verboten hat, entweder von Amts wegen vorgenommen werden, oder sie erfolgt auf Antrag der Interessenten.

Siegelung von Amts wegen.

§. 60. Von Amts wegen wird die Siegelung nur vorgenommen:

1) wenn die vermuthlichen näcksten Erben unbekannt, ungewiß, oder

sämmtlich von dem Orte, wo der Erblasser verstorben, abwesend

sind;

2) wenn die vermuthlichen nächsten Erben fremde und nicht Königliche Unterthanen sind;

z) wenn unter den vermuthlichen nächsten Erben P

8 31 8 wvolckyg Ninderjaährige, welche 962 3 Wahn o

) ; 611 1 der Bl

ö ö . 865 ; n nicht unter väterlicher Gewalt stehen, Blödsinnige, ge— r . . . K richtlich erklärte Verschwender oder Süchthausgesangene sich befinden, 18 8 Nerst 1 e 89 8k o 3 n und der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlassen hat. 5 . ; 86 . 28 Siegelung auf Agtrag eines Interessenten. iG . Täs r HDörfn er g 5 91 n 8. 61. Außer diesen Fällen darf das Dorfgericht nur auf den An— irag eines Erben oder Verwandten des Verstorbenen, oder eines Fremden, 3aeIlcher son n 9 sse bei 3 . 4 e n rimini n ꝛejat ö s— Q el ina Hl welcher sein Intere 21 Di ache vestmmt auzeigt, die Siegelung vol nehmen. Mir sie SSiegelstina 3 st 4 Stun sn vac S 1 ö 916 J WV die Siegelung ert Stunden nach dem Vode in Antrag ge⸗ . ö . ö 5 J 9 , , bracht und befindet sich schon Jemand als Erbe im Besitze d Nachlasses J 3 . ri * 911 I chRoñwRœr . , m 2.4 . so muß das Do ericht den Ansuchenden an den ordentliche Richter ver w ell. 8 3 * 18 J Wann legelt wi rden miß Und wer ö zl uzieh 1 . 8 3 59 hmem (J . von Amts wegen vorzunehmen, so muß das

2 . 88* 6 2 241* 1 5 1 . * 11 8 9 J 38 es den Todesfall erfährt und ohne den geringster

1 ] eich, a ) dabei die im Sterbehause befindlichen Ver— 1

Verzug damit versahren, un

wandten oder Hausgenossen

1

12 ö 1 ; Merstor we 8o [Iem 9. es Verstorbenen, oder allenfalls den

g *

Verfahren bei der Siegelung. S8. 63. Bei der Siegelung muß in der Verlassenschaft nichts gerührt, noch ein Inventarium darüber aufgenommen werden. Das Dorfgericht muß sich vielmehr darauf einschränken, die Gewölbe, Stuben, Kammern

Schränke, Spinden und Koffer, desgleichen die , Keller, überhaupt alle Behältnisse, in welchen etwas zum J.

J ria i h i rd 8er . 1 Sven far 1515 2 55 —56asi höriges 1 9 besindet oder vermuthei welden 1a ni dem Herichtsste el

zu versiegeln. .

Nur diejenigen Räume, welche zur Aufbewahrung der Leiche und zum Gebrauch der etwa im Hause bleibenden Verwandten, Freunde und Dienstboten nöthig sind, werden offen gelassen, die in Lenselben befind lichen Meubles aber, die nicht niet- und nagelfest oder zum Gebrauch unentbehrlich sind, besonders die in den unversiegelt bleibenden Räumen sich befindenden Schränke, Kasten und dergleichen Behälinisse, werden in in verschließbpares und demnächst zu versiegelndes Gelaß gebracht.

§. 64. Von den vorgefundenen Geldern und Vorräthen an waaren, Getränken, Leinenzeug und Betten, und was sonst zur täglichen Nothdurft gehört, wird nur so viel herausgelassen, als zum Begräbniß oder auf kurze Zeit zur Unterhaltung der Hinterbliebenen und des G sindes nothwendig ist.

8. 65. Die sonst vorhandenen baaren Gelder, so wie vorgefundenen geldwerthen Papiere und Pretiosen hat das Dorfgericht an sich zu nehmen

J

und unverzüglich bei eigener Vertretung zum Depositum des ondent lichen Gerichts abzugeben.

.

§. 66. Ueber sämmtliche übrige unversiegelt gebliebene Sachen (88. 63

641) wird ein richtiges und vollständiges Verzeichnis ausgenommen, dir Auf⸗

2 ; 461 ö ö 8i 8or 29 a ö n n 8 . 34.

sicht dafüber Jemandem von den gegenwartigen Personen Udertragen und . ö . . diesem dies Verzeichniß zur Mitunterschrift vorgelegt.

. §. 67. Befindet sich Landwirthschaft ar

if einem Gute, in welchem die . raen nem ir sp muß die Tortsekitt r Mieth ö Siegelung vorgensmmen vird, so muß die Fortsetzung der Wirthschaft dem

gegenwärtigen majorennen

zurückgebliebenen Ehegatten, oder einem eiwa g m sicheren Einwohner des Dorfes

Kinde, oder in deren Emangelung e

mn l 21 2 aufgetragen werden. Wegen der im Wohnhause befindlichen Sachen muß nach den obigen BVorschristen verfahren werden. Die Getreide-, Futter- und sonstigen Wirihschastsvorräthe müssen revidirt, und davon muß so viel, als

nn, fs MNotkhpüurft auf gings Fr 1 ĩ zu Wirthschafts⸗Nothdurft auf eine kurze Zeit erforderlich ist, abgesondert, 31 5 * 9 . . 2 1 eansrn 1 h ö. 3 X. 1 * das Uebrige aber in den Behältnissen, worin es sich befindet, vansiegelt werden.

ĩ 8 , hn sen , . . ĩ Von den Vieh⸗ Und Wirthschasftsgeratt en wird ein be sonderes Ver⸗ sn genanmmenmn nd berg nnn Hd 3 zei hniß aufgenommen, ur d derjenige, welcher die vorlausfige Bewirthschaf⸗ 1

! tung übernimmt, zur Fortsetzung auf dem bisherizen Fuße his auf wei Verordnung angewiesen.

'. 68. Wird es bei der Versiegelung den Dorfgerichten bekannt oder wahrscheinlich, daß ein Testament des Erblassers oder ein Recognitions

6 gtes Testament vorhanden sei, so muß mit Zuziehung der Verwandten und Freunde des Verstorbenen nachgesucht und, wenn etwas dergleichen gefunden wird, mit dem über die Siegelung aufgenommenen Protokoll sefört an den ordentlichen Richter zur weiteren Verfügung abgeliefert werden. ö . Die anzulegenden Siegel sind dergestalt zu befestigen, daß sie nicht von selbst abfallen und nicht leicht abgerissen, auch nicht unverletzt wieder aufgeklebt werden können. Die Fenster und andere Zugänge zu den ver— siegelten Räumen müssen hinlänglich verwahrt, die Schlüssellöcher mit an— zusiegelnden Papierstrejfen bedeckt und die Schlüssel besonders eingesiegelt werden.

schein über ein gezichtlich nied V

1263

Den Erben, Verwandten, Freunden, oder auch dem Hauswirth ist die besondere Aufsicht über die Siegel aufzutragen. 5. 70. Ueber die erfolgte Versiegelung muß ein genaues Pio tokoll mil Angabe der Anzahl der angelegten Siegel, mit Bezeichnung der ge— fundenen, zum gerichtlichen Depositum abzuliefernden Gelder, geldwerthen Papiere und Preliosen, und mit Benennung der gegenwärtig gewesenen Personen aufgenommen, denselben das etwa angefertigte Verzeichniß der unversiegelt gebliebenen Nachlaßgegenstände (§. 66) beigeschlossen, und außerdem muß darin bemerkt werden, wem die interimistische Aufsicht über den versiegelten Nachlaß und die vorläufige Bewirthschaftung der Grund stücke aufgetragen worden ist. . s. 71. Finden sich in dem Nachlasse Sachen, welche bei längerer

, , , . . / 63 6 Aufbewahrung dem Verderben unterworfen sind, so muß das Dorfgericht . J ö . ; dieselben zwar ebenfalls unter Si gel legen, zugleich aber dem ordentlichen

1 Richter ohne den geringsten Zeitverlust zur schleunigen Verfügung davon Anzeige machen. Ist die Gefahr des Verderbens aber so dringend, daß die Verfügung des ordentlichen Richters nicht abgewartet werden kann, so muß das Dorfgericht selbst dafür sorgen, daß dergleichen Sachen unver—

1

) . heil 5 1 1 1 .enst * * 1 ( own or zu glich so vortheilhaft, als es nach den Umständen möglich 16, veraàußert

pder auf andere Art untergebracht werden. Der Erlös aus dem Verkauf * ö 5 s * . 3 23 *96 2 ** 1 251 3821 . 1 5 pe . derartiger Sach en 11 so gleich nach dem Verkauf zum X epo sstum des ordent⸗

ichen Gerichts abzuliefern.

.

—ᷣ 7 8 362 8 = * 7 8. Aus J le sem . d 1 war ic dae Gorge ch nn r 9) 169 43 s ** ww s 839 1 15 4 te 19 nian maßen; dasselbe muß lelmehr 5* . 11 7 * 7 * beend! 1 1egel J 11 auf 0 16 Pr koll 1 t dem 1 16. . * 41 1 ö uber 1 11 1U Rg abwat 1. ) ( 1 '. ) 161911 16 ĩ . 1 . 2111 1111 11 1111 Jon 7zFrantsun 1 ) (1 (h 51 ] 1 ] . 2. 1 ö 1 . 1 [. a1 12 1 ) 1 1 1904— n l 13 2 . 149 215 z 3 . 69 9 act 1 ich 1 . . 6 3 14 0 . ) f . ; . en t t 8 ; 8 1 1 9 ) . 9 4 * 19 1 z 3 7 j . l 510 1 . 1 1 11 . 1 188 J ? ; 11 . 14 ö . 9 ( 1611111 L 1 well el ! l J 11 J 7 ; 1 J 83 91 11 (6e 1 1e en 11 ; W Viner sta n; es wurd edoch d u ᷣö— Uãnẽd wan 1 nu n r . 5* M 4 ] U 1 1 . n 11 111 Dir 1 UI wes n D611 z 1 * 211 * r 3. ( . 3 111 h ; 11901 J ( . Un l )* / ö. 168 5 * 9 4 4 . . 1 8 vol 24 Inhrl 11m 6 Urlstagt 3 ) 1 Ma [ J x ) 1 . 8 z 2 Ke ! n (6(Uen l 189 1 F§esl 161 691 [ 9 ö . 2 ͤ1— 8951 1 611 161 ) 9 J 1 en ) 6 1lElkü . ) 111 1 L111 . 391 11 11 1 1ILLKIDII , n . 7 J 2. . 9 7 1 7 . 1 26 1621 6 6 . 1111 ĩ— 16 n * an 54 2 6 F . 99 3 tsdam, ist die tädte⸗Ordnung vom 1 . 7 894 . ö 1 3 84 7 * . 8 I 867 11 nnn n . 1bDen 1 J 1 12 . ö 31215 60ß vr nf . 11 . ü 2 enn l ehk mnpsil l l 1 4 2 1 54 81 . N . 1 ( 1 sel 06 16 111 911 11 1 ö 1 113 * 18 8 s roslund verlgassen u , 1 160 1u1 8 . vy 1 . ä ) ( 984 . . s 14 1u ö ] nn 116 nun m 1h ibalhen 2 . R J 5 ę . ö 12 88 1 93 . 3 i 15 —Iunl Henke , ; 9y, * 55 89 14 ] . . discl Postdampfschiff „VYborbstern mit 11 Passe 1 ; M 2 K ö 1 k ö 1 * 88 166 111 1110 3 * 834 82 9 ) ) ] 1 J tockholm hier an. Die Nachrichten bis zum 11t . ł 2 J 85 8159 vv * 8 881286 r 9** 85 * 11 9 8) ** ** om Kriegsschauplatz in der Ostsee sind ohne Bedeutung l = 8 h J ö . P 1901 938 J zuli von Kronstadt nach B

*

z V6 z * 5 1 * ( w 1 vereinigte Flotte ist 1am . J ;

. . n Mol ö . 6 w ö er Rekognoszirungsfahrten, welche Admiral

vick * o ö M ö ; * 6.

rückgekehrt. Bei einer nd

N ö ü 2 ö * . . 9 * * * * 13 J 72 86 8* * kapier in Sicht von Kronstadt täglich an Bord des Dampsers Dd .

„river“, C gant eingeric gleitet wurde, geschah es, daß letztere sich an die russischen Kriegs

än

; apt. Cochrane, machte, und wobei derselbe von der ele hteten Lust⸗acht „Esmeralda“ des Mr. Campbell be schiffe, welche aus Kronstadt ausgelaufen waren, um die Flott zulocken, so weit herangewagt hatte, daß sie Gefahr lief, abgeschnit

ten und genommen zu werden. Da kam Admiral Napier mit dem „Driver“ im rechten Moment zu Hülfe und befreite die Nacht. (Nd. Ztg.) . ö Frankfurt, 13. Juli. Heute früh 8 Uhr hat Se. König— liche Hoheit der Prinz von Preußen unsere Stadt wieder ver⸗ lassen, um sich zur Inspection nach Saarbrücken zu begeben. (Fr. J.) Desterreich. Wien, 13. Juli. Die heutige „Sester⸗ reichische Correspondenz“ theilt als ein hocherfreuliches Ereigniß den Beitritt der deutschen Regierungen zu dem preußisch-öster—

reichischen Bündniß mit. Nur Württemberg zögere noch, werde

aber zuversichtlich gleichfalls dem Bündnisse auch noch beitreten. Schweiz. Bern ĩ

Regierung mit 6 gegen

F

=

11. Juli. So eben beschloß die Berner , n. 1 Stimme, den Grütliverein veränder⸗ ter Umstände wegen wieder zu gestatten; der Nationalrath sollte

morgen daruber

nischeiden. Die Motion Fuog auf ? 3 1 . 49.

1 Dey dM ! 15 99 * ö . 42 . Q tung der Lager ist vom Nationalrath mit 45 gegen 44 Stimmen ver—

o = * *

89

9 1 168 9 [ 1lbbls 1. 26. s )

.

Großbritannien und Irland. London, 11. Juli.

Im Ober hause passirte gestern die Bill wegen Verhinderung und Be— strasfung der gegen Thiere verübten Mißhandlungen das General⸗ Comité. Eine längere lebhafte Diskussion verursachte die zweite Klausel, welche bei Strafe die Verwendung von Hunden als Zu gthiere verbietet.

Sie (5e =. 21 Jar o . i. J ; ; 6. 2 ö G ; Hie Gegner der Klausel suchten geltend zu machen, daß in vielen Fällen

t elne delartige Verwendung von Hunden für die ärmere Volksklasse als un⸗ entbehrlich scheint, indeß g d Meinung die Ueberhand, daß die yerwendung eine grausame sei und die Klausel wurde bei der Abstimmung mit 43 gegen 23 Stimmen genehmigt.

Vas Unterhaus beschäfstigte sich ge

Berathung der einzelnen Klauseln der Bi rückung und V strafung des Hestechungswesens und der Ausübung gesetzwidrigen Einflusses bei den Parlamentswahlen. Die Debatte, welche bis zur 17. Klausel ge langte und sich meistens um Redactionsfragen drehte, bot wenig Bemer— 161 5 ert dan 9.

Heute brachte Lerd Brougham im Oberhause eine Petition des Gemeinderaths von Gateshead , ss Dissenters in die Universilätin ein und daß dieser

n ihm schon vor 20 Jahren dem Hause definitive? Beschluß nahme vi der Univer⸗ tät Oxford endlich geschehen se n Desart erklärte Lord Canning Namen äßheit der ill den Dissenters die über en Univer sitäts⸗ Grade nicht würden ir dieselben noch die Vereidigung auf ibens rtikel Episkopal tirche beibehallen sei; was die neuen, hauptsächlich auf die Disseniers be⸗ rechneten Privat⸗Kollegien betreffe, so solle in denselben Lehre und Dis— in vollkommen frei gehandhabt werden. Der Graf v. Do no ughmore i, ob es wahr , daß die ig die Bills wegen Regulirung 2 dini e wi P ern 1nd ͤ we. 18d fi die e n uszugeben Ibsich tie Der Herzog v. Neweastle dert 26s1s1on rem G . 911 ö se Um die 2 Uu Sie 1 Erledi 10 wichtig l8 darzubie inde ri er in den X bestand 1 * ö 6 * 2 E 2 t genan genug untexrie d wolle sich ndi De Daus kor 1uUl si ch d n 3 ö 1 7 ra4 l m 1 b ĩ⸗ ö Ver am T ! 1 1 * ge * 1 261611 19 des Ve hl ; el st n 9e S luß des B h ts w e P st 1

In d Zitzung des Unterhauses stand

ell der lil verhaltn st in R and bezüglichen 2 1 8 . Lomite 3 is kussion j d er ste Klau l offnet werd r Shee und verlangte von der Re— zierung, de ruhen lasse, da die gegenwärtigen ünstigen d einen Aufschub wohl vertrügen

d ssion de Aufschub der in ihren Details so inschenswerth mache. Das Verlangen ie Unterstützung mehrerer irischer Mitglieder, während Herr. D' Connell die Nothwendigkeit unverweilter Regulirung der Pachtver— ältnisse behauptete, um der Auswanderung einen Damm entgegenzufetzen. ondlich erklärte der Staatssectetair für Irland, Sir John JYJoung, daß je Regierung die betreffenden Bills nicht als die ihrigen ansehe, da sie

m Nachlaß des Ministeriums Derby zugekommen seien. Sie wünsche a ugs diese Verhältnisse b nöglichst regulirt zu sehen, doch sei es fur

sion zu spät dazu und so werde die Regierung die Sache für jetzt 16e 9 ren X 1e 3 —11* 11 ö 1 de mil iel eli m 2 1 iu u di mmen ind di h hmi 9 si ing ge hlossen Frankreich. P 8 C2. In m „Moniteur d Ar zu folge wir! Di . r bem 2 hle des Gen 118 O 981 ) iers am 14te n der Ostse nzuschiffende Oiviston aus

zon den Generalen d' Hugues und Grésy kommandirten Bri gaden bestehen, deren erste das 12te Bataillon Chasseurs zu Fuß

das 2te leichte Infanterie⸗Regiment und das Zte Regiment Linie ) . * ) 8 1 !

nterie, die andere das 48ste und 51 ste Linien⸗Insanterie⸗Reg ment in sich begreift. Die Artillerie, das Ingenieurcorps und das tat werden auf französischen Schiffen in Calais eingeschif —ͤ Dao v ' ! 5 8 1 5395 val 9 al 135mm * vor

werden Der Ingenieur⸗Wivistons-General Mie! nmml ann 2 ö * f 1

Expedition Theil Oberstlieutenant de Rocheboue fehligt d

Artillerie. Vorgestern ist die erste Section der Eisenbahn von Paris bis

nach dem Mittelmeere, die von Chalons bis Lyon, eingewer worden. . . ö Spanien. Der pariser „Moniteur“ verssentlicht solgen?d

. . 1 3 8664 ö w 8 m raenten kurze Depesche aus Madrid vom 10. Juli: „Die Insurgente

*

sehr entmuthigt, setzen ihren Marsch nach Andalusien hin uber

.

. ö