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2) Aufnahme gerichtlicher Taxen.
§. 83. Den Dorfgerichten kann ferner von dem ordentlich en Richter die Aufnahme gerichtlicher Taren von Mobilien aller Art und von Immo— bilien geringeren Werths gültig aufgetragen werden. =
§. 84. Auch hierbei haben sich die Dorfgerichte zunächst nach den ihnen vom Richter ertheilten Anweisungen genau zu richien.
Außerdem liegt es ihnen ob, die gehörige Sorgfalt und Genauigkeit anzuwenden, um sich von der Beschaffenheit des abzuschätzenden Gegen— standes, von denjenigen Eigenschasten, Vorzügen und Mängeln desselben, welche auf die Bestimmung seines Werths Einfluß haben können, vollstän⸗ dig zu unterrichten.
5§. 85. Bei kleinen bäuerlichen Besitzungen, auf welchen kein Gespann gehalten wird, findet keine eigentliche Ertragetaxe statt; vielmehr muß eine vollständige und richtige Beschreibung des Gutes nach den dazu gehörigen Realitäten, Gebäuden, Inventarienstücken, den davon zu entrichtenden Ab⸗ gaben, Diensten und Pslichten aufgenommen und hiernach mit gehöriger Rücksicht auf den am Orte oder in der Gegend gewöhnlichen Kaufpreis der Grundstücke von dieser Art und Beschaffenheit ein ungefährer Werth nach dem pflichtmäßigen Eimessen der Taxatoren bestimmt werden.
g. 86. Ueber den ganzen Hergang der Abschätzung muß das Dorf gericht ein vollständiges Protokoll führen und darin verzeichnen:
1) was für Personen als Taxatoren oder Interessenten der Taxe beige⸗ wohnt haben;
2) ob die Taxatoren, sofern deren außer dem Schulzen und den Schöp— pen zugezogen worden, ein- füt allemal veipflichtet gewesen sind.
In dem Protokoll muß ferner:
3) eine genaue Beschreibang des abzuschätzenden Gegenstandes nach solchen Eigenschaften und Merkmalen, wovon derselbe von anderen gleicher Art unterschieden werden kann, und, wenn ein Grundstück ab— zuschätzen ist, auch die Angabe der darauf ruhenden Abgaben und beständigen Lasten enthalten sein, und endlich
4) muß darin die Ordnung, in welcher mit der Taxe verfahren worden, angeführt werden. ;
Dieses Protokoll wird von den Taxatoren, den erschienenen Interes⸗ senten und dem Doꝛrfgericht unterschrieben.
Aus demselben aber muß das Taxations-Instrument selbst entworfen, mit der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit versehen und mit dem Protokoll dem ordentlichen Richter überreicht werden.
§. 87. Wenn der Werth eines Grundstücks nach Inhalt des Hypo— thekenbuchs, der Erwerbsdokumente oder anderer unverdächtiger Angaben 500 Thaler nicht übersteigt, so können der Schulze oder die Gerichtsleute des Ortes, wo das Grundstück belegen ist, nach genauer deshalb vorzu⸗ nehmender Besichtigung desselben, über dessen umständlich zu beschreibende Beschaffenheit, über den Erixag und den Werth, wobei es jedoch einer ins
Einzelne gehenden Veranschlagung nicht bedar), die darauf hastenden be— ständigen Lasten und Abgaben aber zu berücksichtigen sind, vom ordentlichen
Richter diensteidlich zu Protokoll vernommen werden, welche Vernehmung alsdann die Stelle der Taxe vertritt; auch steht es ihnen frei, eine solche, mit der Versicherung der Richtigkeit an Eidesstatt zu versehende Werth— schätzung schriftlich einzureichen. Die nach diesen Vorschriften aufgenommene Taxe ist auch dann gültig, wenn der dadurch ermittelte Werth 500 Thaler übersteigt. 3) Von Vollstreckung der Execution.
§. 88. Der ordentliche Richter kann sich der Dorfgerichte auch zur
Vollstreckung von Executionen bedienen.
§. 89. Ein solcher Auftrag setzt jedoch eine bestimmte Anweisung des /
Richters darüber voraus: 1 wozu der Schuldige anzuhalten, was und wie viel von demselben
beizutreiben;
2) auf welche Amt und zu welcher Zeit die Execution zu vollstrecken ist;
3) ob das Doifgericht sich mit der Annahme der Gelder befassen, der nur deren unmittelbare Ablieferung an den Gläubiger betreiben, und ob dasselbe die etwa abgepfändeten Gegenstände nur aufbewahren oder auch deren Versilberung bewirken soll.
§. 90. Ist der Auftrag des Richters in Ansehung eines dieser Punkte
err nes, so muß das Dorfgericht schleunigst nähere Bescheidung
§. . An Sonn- und Festtagen darf mit der Executions⸗Voll⸗ streckung überhaupt nicht; und in den öffentlich bekannt gemachten Saat⸗ und Aerndtezeiten wider Personen, welche sich mit Landwirihschaft beschäf⸗— tigen, nur dann verfahren werden, wenn das Dorfgericht von dem Richter ausdrücklich dazu angewiesen ist. .
Die Fortsetzung einer schon angefangenen Execution wird durch den Eintritt dieser Zeiten nicht unterbrochen.
S. 92. Von der Vollstreckung der Execution darf sich das Dorfgericht durch Protestationen oder Einwendungen des Schuldners nicht abhalten lassen. Sofern jedoch der Schuldner eine spätere Verfügung des Richters, wonach die Execution zur Zeit oder überhaupt nicht stattfinden soll, oder einen Poschein über Absendung der Gelder, oder eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über bewilligte Zahlungsfrist, oder eine Quittung desselben . . ö Gegenstandes vorzeigt, muß das Dorfgericht nen, . abstehen und darüber dem Richter sofort
Dasselbe findet statt, wenn der Gläubiger i ; ifri 3 n , , einer Frist dem 1 6 ö einer blos mündlichen laren essck , n , . eniweder von hm en zufriedenstellen, sondern solche ,, enen laffen. rlesung und Genehmigung unter=
§. 93. Kommt es zur wirklichen Auspfä Dorfgericht den Schuldner u r seh pig en : 1 4 . . g fen. und zu dem Ende seine in lich 86
ehältnise, wie dse darin befindlichen Kasten, Schränke
un Spinden zu eröffnen. Weigert sich der Schuldner, dieser
Aufforderung zu genügen, so muß die Auspfändung mit Gewalt vorge—
nommen werden. Indeß ist nur so viel an Effelten abzupfänden, als nach
einem ungefähren Ueberschlase zur Deckung der beizutreibenden Summe
und der Executionekosten erforderlich ist. 6 121 ĩ 266 e 5 64 z 2
8. Hierbei muß das Dorfgericht sein Augenmerk hauptsächlich auf solche Effekten richten, die einestheils leicht zu transportiren und andern— theils dem Schuldner am entbährlichsten sind.
. 95. Bei allen Execunonen müssen dem Schuldner seine gewöhn— lichen, zum täglichen Gebrauch bestimmten Kleidungesstuücke nebst Leibwäsche so wie die seiner Ehefrau und seinen Kindern gehörige Kleidung und Leib— wäsche gelassen werden. Allerh. Kabinets-Omdre vom 13. Dezember 1836 ((Gesetz-Samml. von 1837, Seite 4). ; J. . ; 86 / 14 )
S. 96. Ferner darf die Execution nicht auf Betten, worin Kranke und Wöchnerinnen liegen, und bei Künstlern und Professionisten nicht auf ihr Handwerkszeug und was ihnen sonst zur Fortsetzung i rer Kunst oder ihres Handwerks unentbehrlich ist, erst (ckt weiden.
. Desgleichen muß den Schuldnern, welche Landwirthschaft treiben, das zum Betriebe der Wirthschast nölhige Geräthe, Vich- und Feld- Inventarium, so wie das bis zur Einte nöthige Saat-, Biod- und Futtergetreide freigelassen werden, auch wenn der Schuldner die Abpfän— dung dieser Gegenstände bewilligen sollte.
§. 98. Dergleichen Effekten (88. 95 —) 7) müssen jedoch, wenn kein anderer hinlänglicher Gegenstand der Execäation vorhanden ist, in ein Ver zeichniß gebracht, und dem Schuldner muß deren Veräußerung bei Strafe des Betrugs bis auf weiteren Beschl untersagt werden.
8. 99. Bei Executionen wegen Gerichtstosten ist dem Schuldner außer den §§. 95 — 97 bezeichneten Gegenständen auch noch das für ihn und seine . und für die bei ihm lebenden Kinder und Aeltern nöthige Bett— werk, so wie ein für das eigene Lebensbedürfniß une tbehrliches Stu
; . 5 1 11* 11 n ) 560 Sil ck Milchvieh zu belassen. (Fortsetzung folgt.)
Finanz⸗Meinisterium.
Bekanntmachung vom 24. Juni 1854
e Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer, zur Klassensteuer ze.
Hesetze vom 20. Mai 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 144 S.
WMNachdem heschlossen worden, die durch das Gesetz vom 20st
8. M. Nr. 4026 (Gesetzs. Seite . 3 19131 6 . 2 9 . h. ⸗
im nächstem M ssz-Seite 313) genehmigte Staats- Anleihe
im nächsten Monat zu eröffnen, wird in Gemäßheit des Gesetzes
von demselben Tage Nr. 4027 (Gesetzs. Seite 314 ves Gelees ö J esetzf. Seite 314) bestimmt,
1 9
, 8.1 dieses Gesetzes bezeichnete zuschlag von . zur klassifizirten Einkommensteuer, zu Klassensteuer .
Mahl- und Schlachtsteuer vom 1. Auaust ö . ö. treten soll. lugust d. J. al
Die 86 ns lichso SMenIor 1 94 . Die Königliche Regierung hat dier ungesäumt durch Ihr mts
in
blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen Und die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der enn . dir , ö dergestalt zu treffen, daß die Zuschläge überall vem f 9 . gleichzeitig mit den Monatsraten der an . . gelangen. kJ
Berlin, den 24. Juni 1854.
J * — 111
Einziehung
Der Finanz⸗-Minister.
von Bodelschwin gh.
Berlin, 15. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä— digst geruht: Dem bei dem Startgericht zu Berlin fungirenden Staats⸗-Anwalt Noerner die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Braunschweig ihm verliehenen 366 Heinrichs des Löwen zu ertheilen. . ,
Anhalt⸗D
Angekom k Se. Excellenz der General -Lieutenant, Ge⸗
neral⸗Inspecteur der Festungen und Chef der 8 ; . „Ehef der Ingenieure P niere, Brese, von Stettin. ngen eure und in
Se. Excellenz der Erb- Land-Hofmeister im Herzogthum Schle—
sien, Graf von Schaffgotsch, von Warmbrunn.
—— — ——
Prinz Wilhelm von
1271
Personal - beränderungen in der Armee.
fin ie e Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 24. Juni.
Klauß, pens. Aster Wachtmeister von der 1. Gend. Brig, der Char. als Sec. Lt. beigelegt. ö 3. Ben 77. Juni.
Encke, Gen. Major und Inspecteur der 2. Attill. Inspection, zum Pläses der Artillerie- Prüfungs-Kommission und der Prüfungs- ⸗Kommission für Artill. Pr. Lis. ernannt. v. Uechtritz, Major und Adjut. der Gen.⸗ uspection der Artill,, als Abtheilungs-Eommandeur ins 6. Arull. Regt. versetzt. Graberg, Major von der Adjutantur, rückt unter Führung des⸗ selben la suite des Garde-Artill. Regts. in die etatsm. Adjutantenstelle der Gen. -Juspection der Artillerie ein. Scherbening, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., als Adj. bei der Gen.-Inspection der Artill. kommandirt. Bar. v. Eyncker, Major und Vorstand des Artill. Depois zu Berlin, als Ab— shLeilungs-Commandeur ins Garde-Artill. Regt. versetzt. Tiedemann, Hauptm, von letzterem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, um Voꝛrstand des Artill- Depots zu Berlin ernann Krater v. Schwar— zenfeld, Pr. Lt. vom Garde-Artill. Regt, zum Haupim., Grioschke,
. von dems. Negt., zum Pi. Lt. befördert. Krause, Hauptm. und Offizier des Platzes Pillau, ins 4. Arlill. Regt. zuruckversetzt. Haupim. von dems. Regt., zum Artill. Offiz. des Platzes Pillau
Voigt, Pe. Lt. vom 1. Artill. Regt., z. Hauptm., v. Wagen⸗
feld, Sec. Lt., von dems. Regt.ͥ, zum Pr. Lt., v. Westernhagen, Hauptm. und Attill. Offiz. des Platzes Stestin, zum überzähl. Major be— föidert. Rodenwoldi, Haupim. und Artill. Offizier des Platzes Eol— ins 1. Artill. Regt. versttzt. Gaede, Haupim. vom 2. AUrtill. Regt.
Artill. Offiz. des Platzes Colberg ernannt. v. Holleufer, Pr. Xt.
2 Artill. Regt, zum Hauptm., v. Heusch, Henning, See. Lis. von Regt., zu Pr. Lts,, Putter, P. Fähnr. von dem]. Regt., zum außeretatsm. Sec. L. befördert. Bley, Masor u. Artill. Offiz. d. Platzes Mag⸗
zie Artill. Regt., Rapmund,
, als Abtheilungs-Commandeur ins It U ., ins 6. Artill. Regt. versetzt. Meißner, Walter, Pi.
ill Regt. , zu Ha ptleuten, Hundi Graßhoff, See.
1 z .
1 117 *
111. is. Regt., zu Pr. Lis. befördert. Hirsch berg, Sec. Lt. à la ill. Regts., von der kombinirt. Festungs-A rtill. Abtheil. ins zersetzt. Ludewig, Sec. Lt. von dems. Regt., unter lben, zur komb. Festungs-Artillerie⸗ Abtheilung abes, Hauptm. vom 4. Artillerie Regiment, zum Arüillerie⸗ platzes Cöln ernannt und zum überzähl. Major, v. Ka mp tz, 1. Artill. Regt. , Rahnme, Pr. t. à 1a suite desselb. Regis, Artill.«“ Abtheil., dieser unter Zurückversetzung ins Reinhardt, v. Schaper, Sec. ts. ersetzung zur komb. Festungs⸗Artill. Ab⸗ zu Pr. Lts. befördert. àæ la suite
n der komb. Festungs Antill. Regt., zu Hauptleuten, Regt., ersterer unter V und Fübrung à la suite desselben Regts., zu, p. d. Lochau, Sec. Li. vom 4. Artill. Regt., unter Fuhrung desselb. Regts., zur Feuerw. ‘Abtheilung, H ürrelbrint, Hauptm. vom 6. Urtill. Regt., unter Beförderung zum Major u. Abiheil.“ Commandeur, ins I. Artill. Negt. versttzt. Wilheimi, Pr. Lt. vom S. Artill. Regt., zum Hauptm., v. 2 ch w ernichen 1 im pe, Sec. Lts. von dems. Regt. Letz⸗ terer unter Versetzung ins 7. Artill. Regt., zu Pr. ts. besördert. Ritter, Major und Ariill. Offiz. des Platzes Wesel, als Abtheilungs-Commandeur 1 Artill. Regt. versetzt. v. Fragstein⸗Niems dor, Hauptm; vom l. Regt., unter Beförderung zum uber ähl. Major, zum Artill. Offizier des Platzes Wesel ernannt. Neumann, Hauptm. la suite des Artill. Rents., unter Belassang in seinem Verhältniß als Münglied der Art ell. Prüfungs-Kommi sion, zum überzähl. Major befördert 6 redner, und Artill. Offiz. des Platzes Julich, ins 7. Artill. Regt zurück Woelktk, Hauptm. von dems. Regt., zum Artill. Offiz. des Platzes Schade, Pr. Lt. vom 7. Artillerie Regiment, S A la suite desselb. Regts., von Artill. Regt. zuruckversetzt.
Jülich ernannt. Frhr. v. zum Hauptm. befördert. 9 ck Sec, Lt. der komb. Festungs-Artill. Abtheilung, ins 1. ö . p. Bö n ninghanusen, Scc. Lt. von dems. Regt. unter Führung 3 Ja ait? dies s Regts,, zur komb. Festungs - Artill. Abtheil, Dell, Major und Artill. Offiz. des Platzes Cöln, unter Führung 3 la suite des 8. Artill. zur fomb. Festungs-AUrtill. Abtheil. nach des 7. Artill.Regts., bis⸗ Kommando es 8. Ar⸗ tillerie⸗Regiments, unter Entbindung von dem Verhältniß als Mit— glied der Attill. Prüfunge⸗-Kommission und Lehrer bei der vereinigten Artill. ind Ingen. Schule, zum Artill. Offizier des Platzes Magdeburg, mit Be förderung zum überzähligen Masor, ernannt. v. Rado witz, P. Fähnr. vom 3. Husaren-Regt., zum 6. Ulanen-Negt versetzt. Prinz Alexis zu Hessen, Rittm. àz ia suite des 2. Garde-Ulan. Regts., zum Major à la zuite dieses Regts. ernannt. Bei der dand wenn wen, nn,
.
1 Regts., als 2er Stabsoffizier Mainz versetzt. Lehmann, Major à la suite her 2. Stabsoffizier der komb. Festungsé⸗Artill. Abtheil., das
bieser Abthrilung übertragen. Jakobi, Hauptm. “ la suite nd
*
14. Regts,, Smalian, Schorler, Unteroff., beim 2. Bat. 2. Regts.,
Rolhstock, Feldw., beim 3. Bat. 20. Regts., Fechner, Oberfeuerwerker,
)
beim 1. Bat. 29. Regts.ů, Lehmann, Feldw., beim 1. Bat. 28. Regts., Bur, Feuerweiker, beim 2. Bat. 29. Regts.,, sämmtlich zu Sec. Lts. beim
Train 1. Aufgeb. befördert. Abschieds⸗Bewilligungen are. Den 24. Juni.
Koehler, Oberst Lieut. und Beigadier der 6. Gend. Brig, als Oberst mit der Unif, des 9. Jaf. Regts, mit den vorschr. Abz. f. V. und Pension
der Abschied bewilligt.
zimmermann, Oberfeuerwerker, Bros che, Sergeant, beim 2. Bat.
⸗ Den 27. Juni.
Giesecke, P. Fähnr. vom 4. Artill. Regt., zur Reserve entlassen. Pusch, außeretaism. Sec. Lt. vom 6. Artill. Regt., Caesar, Pr. Lt. dom 7. Artill. Regt., diesem mit der Regts. Unif. mit den vorscht. Abz. f. V., v. Bo msdorff, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt., mit der Artill.⸗ Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., beiden Letzteren mit Aussicht auf Civil⸗= versorgung und Pension, der Abschied bewilligt.
Militair⸗Aerzte. . Den 24. Juni. 9 Dr. Kanzler, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 32. Ldw. Regis, der Abschied bewilligt. Militair⸗Beamte.
. ö J . chmelzer, Divisions ⸗Auditeur und Justizrath bei der 14. Division in Düsseldorf, auf sein Ansuchen mit der gesetzlichen Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt.
Durch Verfügung des General-Auditoriats.
. . Den 10. Juli. ö . Sander, Garnison-Auditeut in Spandau, zur 14. Division in Düs⸗ seldorf, Friccius, Garnison-Auditeur in Glogau, in gleicher Eigenschaft an das Kommandantur-Gericht in Spandau versetzt. Andersen, Gar⸗ nison-Auditeur, die Garnison-Auditeurstelle in Glogan übertragen.
— 1
Preußen. Aus Danzig, 13. Juli wird der e 35318. nachstehende Mittheilung gemacht, die wir zur Vervollständigung
einer gestern schon gegebenen Nachricht desselben Inhals Hier folgen lassen. Heute früh 5 Uhr kam das isc ⸗Dampfschiff „Nikolaus J.“ von 240 Pferdekraft,
welches für den Postdienst der großbritannischei
in unsern Hafen, um Depeschen zu beför wie sonstige Effekten für die Flotte an Bord zu nehmen. bringt die Nachricht, daß sich die ganze Flotte von Seskaer nach Baroesund zurückgezogen hat, ohne etwas gegen Kronstadt unter⸗ nommen zu haben.
Hannover, 14. Juli. Gestern wurde in beiden Kammern das Vertagungsschreiben verlesen. Es lautet: „Mit Allerhöchster Ermächtigung wöllen wir in Berücksichtigung der, Lage der Ge⸗ schäfte die allgemeine Stände-Versammlung des Königreiches hier⸗
mit vertagen.“
Sachsen. Gotha, 13. Juli. Von unserer Staatsregi rung ist der Landtagsa usschuß einberufen worden, um . dem Prinzen Albert genehmigten Vorlagen in Betreff der lirung der Domainen-Angelegenheit entgegenzunehmen, Der? schuß ist bereits vorgestern zufammengetreten, und es wird der Land⸗ tag in etwa vierzehn Tagen die definitive Entscheidung in dieser wichtigen Sache fassen, von deren Erledigung die Zustimmung der Agnaten zu unserm neuen Staatsgrundgesetze, die bis jetzt noch nicht erfolgt ist, abhängig sein wird. (E. 3.)
Oesterreich. Wien, 14. Juli. Die heutige Nummer „Wiener Ztg.“ veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile „Schutz und Trutzbündniß zwischen Oesterreicl Preußen vom 20. April 1854“, so wie den „Zusatzartikel“ zu demselben; ferner die „Convention, abgeschlossen zwischen Oesterreich und der ottomanischen Pforte am 14. Juni 1854 zur Bewerkstelligung der Räumung der Donaufürstenthümer von Seite der fremden Armee und der Wiederherstellung des gesetz⸗ lichen Zustandes in denselben.“ Diese Convention wird im, tan zösischen Urtext und in deutscher Uebersetzung veröffentlicht; die letz tere lautet, wie folgt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, an erkennend, daß das Bestehen des osmanischen Reiches in Fei— nen gegenwärtigen Gränzen zur Aufrechthaltung des Gleichgewichtes unter den europäischen Staaten nothwendig, und daß namentlich die Räumung der Donau - Fürstenihümer eine der wesentlichen Bedingungen der Integrität dieses Neiches ist; überdies bereit, durch die zu
Seiner Verfügung stehenden Mittel zu den Maßregeln beizutragen, welche geeignet sind, den Zweck der zwischen Seinem Kabinete und den bei der wiener Konferenz veitretenen hohen Höfen bewirkten Uebereinstimmung sichen zu stellen; ö . nachdem Se. Kaiserl. Majestät der Sultan Seinerseits dieses vo Majestät dem Kaiser von Oesterreich freundschaftlich gemachte Anerbieten der Mitwirkung angenommen hat, - . . ist es für angemessen erachtet worden, eine Convention abzuschließen und die Art und Weise festzustellen, in welcher die fragliche Mitwirkung staltfinden wird. J . Zu biesem Ende haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich Se, RKaiserliche Majeslät der Sultan zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: t .
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Karl Freiherrn
v, Bruck, Geheimen Rath Sr. K. K. apostolischen Majestät, Seinen Inter- nunsius und bevollmächtigten Minister bei der hohen ottomanischen Pforte, Großkreuz des Kaiserl. Leopold -Ordens, Ritter des Kaiserl. Ordens der ssernen Krone erster Klasse 20. 2c. 10. .
en Se. l an e hr fe der Sultan Mustapha Reschid Pascha,
in vollem Maaße an—
* .
und