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7 lreide, das noch nicht ausgedroschen ist, bei der e n . 4 6. . vorgefunden, so muß das Dorfgericht die Scheunen versiegeln, . seiner Aufsicht besorgen lassen
e . md den Verlauf nach o 4) Von Insinuationen.
§. 118. Die Dorfgerichte können von dem ordentlichen Richter auch mit Insin ationen Behändigung) von Vorladungen und anderen gericht lichen Berfügungen beauftragt werden. = .
§. 119. Die zu insinuirenden Verfügungen müssen in der Regel dem, an welchen sie gerichtet sind, selbst zugestellt werden. ;
g. 120. Wird derselbe aber nicht angetroffen, so kann die Verfügung seinen Angehörigen oder seinem Gesinde und, im Fall von diesen Niemand anzutreffen ist, oder Niemand die Verfügung annehmen will, dem Haus— wirth behändigt werden. . .
§. 121. Ist auch dieser nicht gegenwärtig, oder wird die Annahme von ihm verwelgert, so ist die Verfügung an die Stuben oder Hausthür desjenigen, an den die Verfügung gerichtet ist, zu befestigen; niemals aber darf sie fremden und unbekannten Personen, oder unerwachsenen Kindern
anvertraut werden. ; . ; §. 122. Darüber, wie die Insinuation auf die eine oder andere
Weife, wo, an wen und zu welcher Zeit sie bewirkt worden, ist ein Po
tofoll aufzunehmen, in weschem der ganze Hergang genau beschrieben und
das demnächst dem Gericht eingereicht werden muß. Vertretung des Protokollführers. ;
§. 123. In Abwesenheit des Altuarius ist der Richter die Dorfge—
richtsmänner an der Stelle des Ersteren zuzuziehen berechtigt. Abschnitt VII. Von den übrigen gerichtlichen Geschäften, welche den Dorf⸗ gerichten gesetzlich obliegen. a) Bei Bevormundungen. .
8. 124. Das Dorfgericht, vorzüglich aber der Schulze, muß dafür sorgen, daß alle im Dorfe verwaisete Kinder und wahn - oder blödsinnige Personen dem ordentlichen Richter zur Bevormundung angezeigt werden.
b) Bei Verbrechen.
§. 125. Bei vorkommenden Verbrechen müssen die Dorfgerichte ohne Zeitverlust der Staatsanwaltschaft, der vorgesktzten Polizeibehörde oder dem ordentlichen Richter Anzeige machen, auch sich bemühen, den That⸗ bestand festzustellen und Alles auszuforschen, was zur Ermittelung und Ueberführung des Thäters dienen kann.
8. 126. Bei gefährlichen Verbrechen, wie Diebstahl, Raub, Brand⸗ stistung, gefährliche körperliche Verletzungen, Todischlag und Mord, haben die Dorfgerichte dafür zu sorgen, daß der ermittelte oder muthmaßliche
Thäter in sichern Gewahrsam gebracht und sobald als möglich spätestens
im Laufe des folgenden Tages, dem Staatsanwalt, dem Landrath, oder
dem ordentlichen Richter zugeführt werde.
§. 127. Sind Personen im Dorfe durch Selbstmoid oder durch einen Unglücksfall ums Leben gekommen, so müssen die Dorfgerichte für die sichere Aufbewahrung des todten Körpers sorgen und den Vorfall unver⸗ züglich dem Staatsanwalt oder dem ordentlichen Richter anzeigen, damit
die gerichtliche Besichtigung des Leichnams vorgenommen werde;
Im Falle eines Mordes oder einer Tödtung durch einen Andern liegt den Borfgerichten ob, darüber zu wachen, daß bis zur Ankunft des Ge⸗ richts personalz an dem Leichnam oder am Orte der That keine Verände⸗ rung bewirkt und der letztere, um die Verwischung der vorhandenen Spu— ren des Verbrechens zu verhüten, von dem Zudrange der Menschen abge⸗ sperrt werde.
c) Bei Pfändungen.
§. 128. Bei Pfändungen in einer Feldflur wegen erfolgter Beschädi⸗ gung kann sich die Srts-Polizeibehörde des Dorfgerichts zur Abschätzung des Schadens bedienen.
Ist das Doifgericht oder die ganze Gemeinde bei dem Ausgange der Sachkt betheiligt, fo kann die Abschätzung durch ein benachbartes unbethei⸗ ligtes Dorfgericht geschehen.
C. Anlagen.
I Protokoll über die Aufnahme eines Testaments.
Aufgenommen Wiltschau, den 8. September 1839, Nachmittags um 4 Uhr,
in der Wohnung des Bauers Christian Gerlach.
Der hiesige Bauer Chrissian Gerlach, welcher sich sehr krank befindet
und seinen letzten Willen erklären will, hatte zur Aufnahme desselben bei die Ankunft der bereits herbeigerufenen Gerichts-Deputation zu erleben
det Entfernung des Gerichts den hiesigen Gerichtsschulzen ersuchen lassen.
In dieser Absicht verfügten wir ünterzeichnete Dorfgerichte uns in die
Wohnung des Bauers Gerlach, und da uns bekannt war, daß der Testator des Schreibens unkundig ist, so wurden fördersamst annoch als Zeugen herbeigerufen:
2) der Bauer Johann Friedrich und
b) . n, Friednich Dohn.
en beiden Zeugen wurde bekannt gemacht, daß sie den letzten Willen
des ve, ee Gerlach mit anhören und bei seiner . sein Handzeichen atiestiren müssen, weshalb sie genau darauf zu achten hätten,
daß die AÄbsicht des Testators im Protokoll gehörig aufgenommen und nieder⸗
geschrieben werde.
Dles vorausgesetzt, bemerken wir, daß uns der T ᷣ i stian Gerlach, insgesammt von Person belannt n, ,, wärtig bettlägerig krank befindet, jedoch noch alle Geisteskräfte besitzt, um seine letzte Willensmeinung mit Bewußtsein zu Protokoll zu geben.
9 5. n ,,. nochmals sein Gesuch um Aufnahme seines Testa=
Er setze zu seinen einzigen und alleinigen E . weglichen und unbeweglichen Vermögens ö tben seinet gesanmtan be
1) seine Ehegaltin Maria Rosina geborne Baumeriin,
2) feine beiden Kinder, namentlich: a) seinen majorennen Sohn Friedrich Wilhelm und b) seine annoch minorenne Tochter Christiane Beate.
Testator erklärte hierbei, daß er außer diesen beiden Kindern zwar noch einen großjährigen eheleiblichen Sohn, Namens Hans Christoph, habe, der sich nach den erhaltenen Nachrichten in Polen herumtreibe; diesen Sohn Hans Christoph wolle er indeß von aller Erbschaft ausgeschlossen wissen und hiermit namentlich enterbt haben, weil er äußerst liederlich, kurz vor seiner Entweichung nach Polen seiner Mutter nach dem Leben getrachtet, weshalb er zur Untersuchung gezogen worden ist, worüber die gerichtsamt— lichen Alten das Nähere ausweisen.
Seine oben eingesetzten drei Erben sollen nun, fuhr der Testator fort, seinen Nachlaß dergestalt unter sich vertheilen, daß seine Ehegattin, Maria
Rosina geborne Baumertin, die ihm zugebrachten Zweihundert Reichsthaler
Courant vor aller Erbschast voraus erhalten, und sein Sohn Friedrich Wilhelm sein hierselbst unter Nr. 3 des Hppothekenbuchs belegenes Bauer—
gut, und zwar in dem Werth von Zweitausend Reichsthalern, zum Eigen—
thum überkommen und behalten, und an seine Schwester Christiane Beate bei deren Verheirathung Achthundert Reichsthaler Courant auf ihr Erbtheil herauszahlen, his dorthin aber mit 5 Prozent verzinsen und auf das Gut zur ersten Hypoihek versichern lassen soll.
Außerdem aber solle der Sohn und künfüge Besitzer Friedrich Wil—
helm ein halb Jahr nach dem Tode des Erblassers Vierhundert Reichs-
thaler Courant Erbtheil, jedoch ohne Zinsen, an die Ehegattin des Erb—
lasseis bezahlen. Das ganze übrige Bermögen des Eiblassers, mit Inbegriff der außen
stehenden Forderungen, soll unter die genannten diei Erben zu gleichen
Theilen vertheilt werden. An die beiden Schwesterkinder des Testators, Johann Friedrich und
Anna Rosina, Geschwister Grunlig zu Wessig, sollen die Erben sechs
Wochen nach dem Todestage des Eiblassers dreißig Reichsthaler als ein Legat auszuzahlen gehalten sein.
Daß der Testator das nebenstehended Dem Gexichtsschulzen, so wie den
Vermächtniß an die Dorfgerichte ge- beiden Gerichtsmännern, welche bei nehmigt und daß solches seiner Mei der Errichtung des Testaments ge—
nung gemäß ist, bezeugen wir hier- genwärtig sind, vermache ich jedem
duich. Drei Reichsthaler Courant, welche
Johann Friedrich als Zeuge. aus dem Nachlasse ausgezahlt werden Friedrich Dohn als Zeuge. sollen. Zum Vormunde seiner Tochter bestimmt er seinen Schwiegervater Heintich Baumenrtin hierselbst. Weiter hatte Testator nichts mehr zu verordnen, und wurde daher
dieses Protokoll nochmals vorgelesen, vom Testator genehmigt und mit drei
Kreuzen bezeichnet. G. w. o. 4 4 heißt Christian Gerlach. Wir bezeugen hierdurch, daß der Bauer Christian Gerlach den vor— stehenden Willen in unserer Gegenwart zu Protokoll erklärt, daß solcher
*
seiner Absicht gemäß niedergeschrieben worden, daß et nach erfolgter Vor-
lesung solchen genehmigt, und in unserer Gegenwart die obigen drei Kreuze
eigenhändig beigesetzt hat.“) Georg Bürkner, Johann Friedrich als Zeuge. Gerichtsschulze. Friedrich Dohn als Zeuge. Friedrich Scholz, Goltlieb Baum, Gerichtsmann. Gerichtsmann. Friedrich Seigeit, Gerichts schreiber.
Dieses Protokoll muß in Gegenwart des Testators in einen Umschlag gelegt, mit dem Gerichtssiegel **) verschlossen und mit der Ueberschrift ver— sehen werden:
Hierin liegt der letzte Wille des Bauers Christian Gerlach, welchen . unterm heutigen Tage vor uns mündlich zu Protokoll erklärt.
Wiltschau, den 8. September 1839. Welche Ueberschrift von dem Schulzen, den Gerichtsschöppen und dem Ge— richtsschreiber ebenfalls unterschrieben werden muß. 2) Testaments⸗Annahme Protokoll. Aufgenommen in der Amtsstube des Verwalters Herrn Neumann, Vor— mittags 11 Uhr. Berkwitz, den I2. September 1839. Da der hiesige Verwalter Herr Neumann plötzlich krank geworden und
zweifelte, so hatte derselbe das hiesige Dorfgericht um die Annahme seines Testaments auf seine Stube ersuchen lassen.
Diesem Gesuche gemäß verfügten wir unterzeichnete Dorfgerichte uns auf das hiesige herrschaftliche Schloß in die Stube des Herrn Verwalters Neumann, welche daselbst par terre rechter Hand gelegen ist.
Wir fanden den Testator sehr krank und schwach im Bette liegen, je— doch nach genommener Rücksprache, daß er noch vollkommen im Stande war, mit Besinnung und Geistesgegenwart zu sprechen und seinen Willen zu äußern.
*) Sollten die Zeugen der ganzen Verhandlung nicht beigewohnt ha⸗ ben, sondern erst am Schlusse herzugerufen worden sein, so muß das Attest der Zeugen dahin abgefaßt werden:
Wir bezeugen hierdurch, daß in unserer Gegenwart dem Testator, Bauer Christian Gerlach, das vorstehende Protokoll vorgelesen worden, daß er den Inhalt genehmigt und das obige Handzeichen in unserem Beisein eigenhändig beigefügt hat.
**) Sollte der Testator ein eigenes Petschaft führen, so ist es zu mehrerer Sicherheit rathsam, solches dem Gerichtssiegel annoch beizudrücken.
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Der Testator, Verwalter Gottfried Neumann, ist uns von Person sehr wohl belannt, und erklärte, wie er bei dem ihn beitoffenen plötzlichen Krank= heltsuberfalle die Ankunft des Gerichts noch zu erleben zweifele, und daher fein schriftlich errichtetes Testament uns übergeben wolle, um solches dem Hericht alsbald einzureichen.
Testator überreichte hierauf auch sein mit zwei Siegeln verschlessenes, mit der Aufschrist:
Hierin liegt der letzte Wille des Verwalters Gottfried Neumann. Berkwitz, den 12. September 1839.
versehenes Testament, und antwortete auf Befragen: daß in diesem Testa⸗
ment sein freier und ungezwungener Wille enthalten sei, worin er nach
den ihm bekannten Vorschristen für die gesetzliche Erbeseinsetzung seiner nothwendigen Erben gehörig gesorgt; er habe dieses Testament eigenhändig
ge⸗ und unterschrieben, auch habe er solches mit seinem Petschaft zweimal selbst verschlossen und die auf dem Umschlage befindliche Aufsschrift, welche er, wie die Siegel, für die seinigen anerkenne, darauf gesetzt.
Den beiden Siegeln des Testators wurde hierauf noch das Gerichts—
siegel beigefügt, das Testament angenommen, eine Quittung hierüber ertheilt und das vorstehende Protokoll deutlich und langsam vorgelesen,
vom Testator genehmigt und eigenhändig unterschiieben. löl Gottfried Neumann. Christoph Beyer, Gottfried Winkler, Johann Griebsch, Gerichtsschulze. Gerichtsmann. Gerichtsmann. Friedrich Mücke, Gerichtsschreiber.
Dieses Protokoll muß hierauf mit dem überreichten Testament zugleich
in Gegenwart des Testators in einen Umschlag gelegt und folgendermaßen
überschrieben werden:
Hierin liegt der letzte Wille des Verwalters Gottfried Neumann,
welchen derselbe uns heute schriftlich übergeben hat. Berkwitz, den 12. September 1839. Christoph Beyer, Gottfried Winkler, Johann Griebsch, Gerichtsschulze. Gerichtsmann. Gerichtsmann. Mücke, Gerichtsschreiber. worauf dieser Umschlag mit dem Gerichtssiegel verschlossen werden muß, welchem der Testator sein eigenes Petschaft ebenfalls noch beifügen kann. 3) Pro tokoll über die gerichtliche Versiegelung eines Nachlasses. Geschehen Wiltschau, den 20. September 1839, Nachmittags um 4 Uhr.
Der hiesige Erbbauer Friedrich Scholtz ist heute Nachmittag mit Tode abgegangen, und da er keine Ehegattin zurückgelassen und seine drei Kinder in der Entfernung ansässig und nicht gegenwärtig sind, so fanden wir un— terzejchnete Gerichte nöthig, die Siegelung des Nachlasses von Amts wegen
fort vorzunehmen,
Wir begaben uns zu diesem Ende auf das Bauergut des verstorbenen Erbbauers Friedrich Scholtz, woselbst wir gegenwärtig antrafen:
) den Schwager des Verstorbenen, Gostfried Müller, welcher seither die
Wirihschaft mitführen helfen,
b die Anng Maria Becherin, welche die häuslichen Angelegenheiten
besorgi. ; Diesen . Anwesenden machten wir die Absicht unserer Ankunft bekannt und gaben ihnen auf, uns den Nachlaß des Veistorbenen gehörig und ge⸗ treulich dergestalt anzuzeigen, wie sie solches erforderlichen Falls mit einem körperlichen Eide zu erhärten sich getrauten, .
Der Schwager Gottfried Müller wies uns hierauf die Schränke und
Kasten an, wo die Sachen des Verstorbenen enthalten seien, und bemeikte
dabei: daß er in Erfahrung gebracht, daß der Verstorbene ein Testament errichtet, weshalb in dem einen Schrank, wo die Schiiften befindlich waren, nachgesehen und die Testaments-Recognition auch wirklich vorgefunden wurde, welche wir dem gegenwärtigen Protokoll beigesügt haben.
An baarem Gelde wurde zugleich in diesem Schrank 200 Thaler ge⸗ funden, von welchen 30 Thaler dem Schwager Gottfried Müller zur Be⸗ streitung der häuslichen Ausgaben und Begräbnißkosten mit dem Bedeuten behändigt worden sind, daß er hierüber künftig gehörige Rechnung zu führen gehalten sein werde, wonach derselbe über den Empfang dieser 0 Thaler quittirte. Den Ueberrest von 170 Thalein haben wir an uns genommen, um solche unverzüglich an das Depositum des Kreisgerichts zu N. abzugeben.
Hiernächst wurde nun mit der Siegelung wie folgt vorgegangen.
Sämmtliche Schränke und Kasten, so wie die Betten und der ent⸗
behrliche Hausrath, so sich in der Wohnstube befanden, wurden in die daran stoßende Kammer geschafft, deren Fenster mit eisernen Gittern wohl
verwahrt sind.
Jedes der Kammerfenster wurde mit einem Bande und zwei Siegeln,
so wie die Kammerthür mit einem Bande und zwei Siegeln verschlossen.
Die Wohnstube wurde indeß zum wirthschaftlichen Gebrauch offen
und darin folgende Stücke außer Spexre gelassen: a) zwei Tische, b) vier Stühle und e) eine Bank.
Der fernere Betrieb der Wirthschaft, so wie solche seither geführt wor⸗ den, bis zur anderweitigen Anordnung von Seiten des Gerichtsamts, wurde dem Schwager Gottfried Müller von uns übertragen, und mit seiner Zu— ziehung das hier beiliegende Vieh⸗ und Witthschaftsverzeichniß aufgenom- 3 wofür er verantwortlich gemacht wurde und wofür er zu haften an— gelobte.
Nach dieser Voraussetzung begaben wir uns in die Scheuer und auf den Boden, überließen von den dasigen Beständen dem Gontfried Müller so viel außer Beschluß, als zur Brödterei und Fütterung auf vierzehn Tage nothwendig ist, und haben den diesfälligen Betrag jeder Sorte zu=
gleich im beigeschlossenen Verzeichnisse mit angemerkt.
Die übrigen Bestände wurden, und zwar in der Scheuer, mit zwei Bändern und vier Siegeln, und auf dem Boden mit einem Bande und zwei Siegeln verwahrt ünd dem Schwager Gottfried Müller sowohl als der Anna Maria Becherin aufgetragen, über diese Siegel, und daß solche nicht abgerissen würden, zu wachen, worauf diese Verhandlung vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde.
* w. D. .. Gottfried Müller. nna Maria Becherin. George Bitkner, Gottlieb ,
Schulze. Gerichts mann.
C
—
4) Inventarium. des Nachlasses bes mii in verstorbenen N. N angefertigt den.
von N. NK.
Friedrich Weigel, * Gerichtsmann. Johann Siegert, Gerichtsschreiber.
— a2 *
In ventarinum,
Taxrwerth.
Tit. J. An unbeweglichen Gütern und liegen den Gründen.
buchs, welche laut Kontrakts vom 1796 gekauft worden für......
Rthlr. Sgr. Pf.
ö /
J
Tit. II. An Aktivis und außenstehenden For⸗
derungen.
Laut Schuldschein vom 3. August 1802 bei dem Bauer Friedrich zu Wilischau
Bei dem Dreschgäriner Vogel zu Beckwitz ohne
Innen .,
Summa. . . . . Tit. III. An baarem Gelde.
Hierbei müssen die Münzsorten genau an— gemerkt und von jeder Art besondere Posten verzeichnet werden, z. B. in Courant wurden vorgefunden . ine Mun tl
Summa. . . Tit. IV. An goldenen, silbernen und anderen Medaillen und seltenen Münzen.
Summa Tit. V. An Juwelen und Kleinodien.
Summa. . . . . Tit. VI. An Uhren, Tabatieren und anderen kleinen kostbaren und künstlichen Sachen.
Summa. ... Tit. VII. An Gold- und Silbergeschirr.
Summa Tit. VIII. An Porzellan.
Summa IX. An Gläsern.
Summa... Tit. X. An Zinn, Kupfer, Metall, und Eisen.
Summa Tit. AI. An Leinenzeug und Betten.
Ein Gebett Betten, bestehend aus einem Ober⸗ und Unterbette und zwei Kopfkissen nebst zwei Ueberzügen ..... .....
Sechs Stück Hemden, schadh aft. .
Zwei Halstücher. ..... ö
Summa... Tit. II. An Meubles und Hausgeräthe.
Summa
Tit. XIII. An Kleidungsstücken.
Ein blautuchener Mantel, alt
Ein brauntuchener Rock ..... ...... ..
Ein Paar Stiefeln, gebraucht.. Ein kurzes Jackel nebst Weste.
Summa Tit. TIV. An Wagen und Geschirr.
Summa Tit. XV. An Pferden.
Summa Tit. XVI. An allerhand Vorrath zum Gebrauch.
Summa