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Taxwerth.
ventarium. In Rihlr. Sgr. Pf.
— 7 m Forrfrass und Wagren zum . Verkauf und Handel. . Wenn deren viel vorhanden, z. B. bei einem Krämer, so ist es bequemer, davon ein ganz besonderes Inventarium aufzunehmen, und nur die Summe davon in dem General⸗Inventa⸗
rium anzumeiken.
Tit. XVIII. An Gemälden, Zeichnungen, Kupferstichen, mathematischen Instrumenten und Gewehren.
Summa . ... Tit. AIX. An Büchern und Manuskripten. Summa Tit. TX. An Briefschaften und Dokumenten. Summa Tit. XXI. An Passivis und Schulden. Summa Dlese sind entweder, wenn sie aus den Brief schaften und Rechnungen offenbar sogleich erhellen, oder wie sie angegeben werden, zu verzeichnen.
Bei einer geringen Verlassenschast können diejenigen Titel ganz ausgelassen werden, wenn nichts vorhanden ist. In Ansehung der Titel J. II. III. XX. XXI. aber ist jederzeit nothwen⸗ dig, daß ausdrücklich im Inventarium ange— führt werde, ob etwas oder nichts davon vor— handen sei.
Recapitulatio. Fü n n n,, wn, ,,. . wl. Rn rr, , n, Rn, nnn, k
Summa Summarum .....
Hiervon geht ab:
ö k verbleibt Summa des Nachlasses Wiltschau, den 20. September 1839.
Georg Birkner, Gottlieb Bauer, Friedrich Weigel, Schulze. Gerichts mann. Gerichtsmann.
3) PBrotololl
über die Aufnahme einer Taxe. Aufgenommen Wessig, den 28. August 1839.
Nachdem von Seiten des Kreisgerichts zu N. unterm z6sten d. Mon. dem Dohrfgericht der Auftrag ertheilt worden, die Kossäthenstelle (das An⸗
spanngut) des verstorbenen Gottlob Greulich behufs des öffentlichen Ver— laufs zu würdigen und abzuschätzen, so begab sich zu diesem Ende das unterzeichnete Borfgericht unterm heutigen Tage auf das Kossäthengut (An= spanngut) des Gottlob Greulich, woselbst bestelltermaßen zugleich gegen⸗ wärtig waren:
1) die Wittwe des Verstorbenen, Namens Anna Maria Greulich, ge— borene Riemern, im Beistande des Gärtners Johann Blaschke.
2) der Bruder des Verstorbenen und gerichtlich bestellte Vormund der minorennen Kinder, der Kossäthe (Anspänner) Franz Greulich. Nachdem nun die Stelle in gehörigen Augenschein genommen und die 66 Kaufbriefe darüber nachgesthen worden, haben wir solche, wie folgt,
efunden:
Die Kossäthenstelle (das Anspanngut) des verstorbenen Gottlob Greu⸗ lich, Rr. 1 des Hypothekenbuchs, besteht:
1) aus einem an der Straße belegenen Wohngebäude, 48 Fuß lang, 22 Fuß tief und 8 Fuß hoch, worinnen eine Stube, zwei daran stoßende Kammern und eine geräumige Hausflur enthalten,
2) aus einem Seitengebäude, 10 Fuß lang, 12 Fuß tief und 7 Fuß hoch, worinnen eine Tenne (Diele), Kuhstall und eine kleine Vor= rathskammer befindlich.
Dlese Gebäude sind in ziemlich gutem Baustande, mit Ziegeln gedeckt.
Zu dieser Stelle gehört ein Garten von zwei Morgen Flächeninhalt, außerdem aber gehört hierzu noch drei Morgen guter Kornboden, so an der Dürrgendscher Gränze belegen.
Der Garten ist seither blos zu Etzeugung von Kraut und Gras ge— nutzt worden, und es befinden sich daher nur wenige Obstbäume darin.
Auf den herrschaftlichen Graben und Rainen genießt der jedesmalige Besitzer mit den übrigen angesessenen Mitgliedern der Dorfgemeinde die 4 gemeinschaftlich.
Von der gegenwärtigen Kossäihenstelle (Anspanngut) muß jährlich rer—
mino Martini an die per a el gezinstt 1. guy n n.
a) 3 Thaler Grundzins,
b) 3 Groschen Hirtengeld fär ine Käß,
c) A Paar taugliche Hähne zun KRaphur
d) spinnt der jedesmalige Brsittztt jcßelle un
Herrschaft und muß
. 36 ( f. . Arrak tt eri than.
ur Stelle gehören folgende Vieh- uad unh schafts⸗ lenstücke: ) er Tube cafts-Inventarienstücke 2 zwei Paar Hühner und ein Hahn, 3) zwei Paar Gänse, 4) ein Getraide⸗Sieb,
—mäck flächsenes Garn der
3) zwei Flegel, 9 . Sense, zwei Sicheln, 7) ein Karren (Schiebebock). Mit Rücksicht auf den am Orte und in der Gegend gewöhnlichen Kaufpreis der Grundstücke dieser Art, und da sich alle Zubehörungen in gutem Zustande befinden, haben wir nach unserem pflichtmäßigen Ermessen
ben Werth dieser Kossäthenstelle (Anspanngut) auf Sechshundert Reichsthaler Courant geschätzt und dieses Prosokoll hierauf nach erfolgter Vorlesung und Geneh— migung eigenhändig unierschrieben. .
Anna Maria Riemern, verwittwete Greulich. Johann Blaschke, als Beistand. Franz Greulich, als Voimund. Gottlieb Elschner, Joseph Lesching, Gerichtsschulze. Gerichtsmann.
Johann Vogel, Gerichts mann.
*
¶ .
Allgemeine Gebühren - Taxe für die Dorfgerichte in gerichtlichen Angelegenheiten. 1) Für die Aufnahme eines Vertrags von Personen, welche des
Lesens und Schreibens unkundig oder durch Zufall am Schreiben ver—
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hindert sind, Allgem. Landrecht Thl. J. Tit. 5 58. 172 und 173, wenn der Gegenstand beträgt:
a) bis zu 50 Rihlr. einschließlich. 444 5 Sgr.
b) über' so Rihlr. bis 100 Rthir, einschließlich, 1409 Sgr.
c) über 100 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 15 bis 20 Sgr.
d) über 200 Rihlr. bis 500 Rthlr. einschließlich. 20 Sgr. bis 1 Rthle
e) über 500 Rihlr. . . J 666K gr,. Wenn der Gegensland des Geschäfts nach Gelde nicht zu schätzen ist
so sind die Gebühren wie bei Gegenständen zwischen 50 his 200 Rthlr. nach vernünftigem Ermessen der mehreren oder minderen Erheblichkeit zu bestimmen.
2) Die vorstehenden Sätze gelten auch für den Fall, wenn Personen,
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welche lesen und schreiben können, die Aufnahme eines Vertrags verlangen, welcher nach den Gesetzen weder gerichtlich, noch vor einem Rechtsanwalt und Notar aufgenommen werden muß.
Für die Aufnahme eines bloßen Eheversprechens dürfen aber keine Gebühren gefordert werden. (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 1 8. 84.) 3) Für einen Eniwutf (eine Punctation) zu einem Kaufkontrakte über
unbewegliche Güter, oder zu einem Pachtkontrakte sind ebenfalls die Ge—
bühren wie bei Nr. 1 oben anzusetzen, und zwar bei eisterem nach Maß⸗
gabe des Kauspreises, bei letzterem nach Verhälmiß dis einjährigen oder
des auf die etwa kürzere Dauer bestimmten Pachtgeldes.
4) Für die Aufnehmung einer Quittung zum Protokoll über gezahlte Kaufpacht oder andere Gelder, wenn die Zahlung beträgt: a) bis 50 Rthlr. einschließlich. ..... .. 5 Sgr. b über 50 Rihlr. bis 100 Rthlr. einschließlich . 10 Sgr. is 200 Rihlr. einschließlich. 15 Sgr. ßlich. 20 Sgr. bis 1 Rtihlt. . 1 Rihlr. 15 Sgr. amenis oder einer anderen letziwilligen Verordnung, wenn rung an das Gericht (Allgem. sind zu erheben..
Es ist hierbei au sehen, welcher seinen letzten Willen errichtet.
6) Für die Versiegelung eines Nachlasses in Abwesenheit des Richters (Allgem. Ger. Ordn. Thl. II., Tit. 5, § 19) mit Einschluß der Entsiege— lung, wenn der Aktiv-Nachlaß (8. h. ohne Abzug der Schulden) beträgt:
2) bis zu 50 Rthlr, einschließlich.!;..⸗ . 19 Sgr.
by über 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich . 1. Sgr.
c) über 100 Rthlr. bis 200 Rihlt. einschließlich . 2 500 Rthlr. einschließlich
⸗
5 Sgr.
1 Rthlr.
1 Rihlr. 15 Sgr. Gerichts (Allgem.
Ger. Ordn. Thl. II.. lichen Vermögens -Nachlasses, wenn der a) bis zu 50 Rthlt. einschließlicht:.i!s;.. 15 Sgr. p) über 50 Rihlr. bis 100 Rthir einschließlich. 25 Sgr. c) über 100 Rthlr. bis 200 Rihlr. einschließlich. 1 Rthlr. 4 über 200 Rihlr. bis 500 Rihlr. einschließlich. 1 Nthlr. 15 Sgr. eh über 500 Rthlr. ...... 4 2 Rthlr. 8) Für die Abschätzung unbeweglicher Güter, mit Einschluß der Aus— arbeitung des Taxations-Instruments, wenn der Taxwerth beträgt: ) bis zu 50 Rihlr, einschließlich . 10 bis 15 Sgr. b) nber 50 Rthlr. bis 100 Rihlr. einschließlich!⸗ 20 bis 25 Sgr. c) über 100 Rihlr. bis 200 Rthlr. einschließlich. 1 Rthlr. d) über 200 Rthlt. bis 500 Rihlr. einschließlich. 1 Rthlr. 15 Sgr. e) über k 2 Rihlt. : g) Für eine Auction (Allg. Ger-Ordn Thl. ]. Tit. 24 §. 80) nach Verhälmiß des zu lösenden Geldes, wenn dasselbe beträgt: a) bis zu 10 Rthlr. einschließ licht. 10 Sgr. b über 10 Rthli. bis 59 Rihlr. einschließlich. 29 Sgr. 9 uͤbet 50 Rthlr. bis 200 Rihlr, einschließlich. 1 Nthlr. dh über 200 Rihlr bis 500 Rihlr. einschließllch. 1 Rthlr. 15 Sgr. 5 o nn, , 2 Rihlr. Für die Einnahme und Ablieferung der Auctionsgelder an das vorge—
setzte Gericht außerdem von jedem vollen Thaler 6 Pfennige.
10) Für die Behändigung einer gerichtlichen Vorladung oder anderer
Verfügung, ingleichen für die mündliche Vorladung einer Partei auf An— ordnung des Gerichts..
1 Sgr. 3 Pf. Ist eine Vorladung oder Verfügung an die ganze Gemeinde oder doch
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mehr als vier Mitglieder derselben gerichtet 5 bis 10 Sgr.
11) Für die wirkliche Vollstreckung einer Execution bei Gegenstanden a) bis zu 50 Rihlr. einschließ lich 10 bis 20 Sgt. b) über 50 Rthlr. 1 Rihlt.
an
12) Werden die Mitglieder des Doirfgerichts bei Abschätzungen oder sonst vom ordentlichen Richter als Sachverständige zugezogen, so erhalten
sie dafür die in der Verordnung vom 29. März 1844 ( Gesetz⸗Samml.
S. 73) bestimmten Gebühren, und im Falle des s. 128 der Instruction Die von der betreffenden Königlichen Regierung für Abschätzung des Scha⸗
dens bei Pfändungen eiwa allgemein festgestellten Sätze.
13) Wenn die Doꝛrfgerichte behufs Ausrichtung der ihnen obliegenden
gerichtlichen Geschäfte reisen müssen, so erhält jedes Mitglied a) an Meilengebühren für den Hin- und Rückweg 5 Sgr. b an Zehrungskosten täglich 5 Sgr.
14) Für ein dorfgerichiliches Attest, welches auf Verlangen in Partei—
sachen oder anderen Privat-Angelegenheiten ertheilt wird 5 Sgr.
15) Für Rein- und Abschriften in Parteisachen erhält der Gerichts schreibet, außer seinem Antheil an den festgesetzten Gebühren, für jeden an⸗
gefangenen Bogen Sgli. 6 pf.
fo) Bei der Vertheilung der Gebühren selbst ist das an jedem Orte . r Ist dieses Verhältniß zweifelhaft, so soll dem Schulzen ein Drittel, den beiden Schöppen zusammen ein Drittel und dem Gerschtsschreiber ein Drittel von den
bisher üblich gewesene Verhältniß auch ferner zu beobachten.
dem ganzen Dorfgericht zukommenden Gebühren zu Theil werden.
7) Höhere Gebühren, als diese Tare bestimmt, dürfen bei Vermeidung gesetzmäßiger Ahndung nicht gefordert, noch erhoben werden, und zwar wer
der von den Dorfeinwohnern, noch von auswärtigen Parteien.
18) Ebensowenig ist es erlaubt, für Geschäfte, die in der gegenwär⸗
tigen Taxe nicht aufgeführt sind, Sporteln anzusetzen.
19) In Armen, Untersuchungs- und Offizialsachen, in welchen den
öffentlichen Fonds die Kosten zur Last fallen würden, haben die Dorfge—
richte keinerlei Gebühren, sondern nur die baaren Auslagen, zu denen auch
die unter Nr. 13 bestimmten Meilengelder und Diäten gehören, zu fordern.
20) Die Dorfgerichte müssen ihre Gebühren nach Beendigung des be⸗
treffenden Geschäfts liquidiren und die Liguidation dem ordentlichen Richter zur Festsetzung einreichen. bühren von den Parteien eingezogen werden.
—
Ministerium der geistlichen, Unterrichts— und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Die Berufung des Elementarlehrers Johann Gottlob
geidner zum Lehrer an der höhern Bürgerschule zu Görlitz ist
2 . .
genehmigt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Handels-Minister von
ar Heydt, aus der Rheinprovinz.
Abgereist: 8,
von Pilsach, nach Stettin.
Berlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: Dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Friedrich
*
Wilhelm von Preußen Königliche Hoheit, Hauptmann von h
—
die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König
von Bayern ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Verdienst-Orden
des heiligen Michael zu ertheilen.
Nichtamtliches.
**
Preußen. Berlin, 18. Juli. Des Königs Majestät haben mittelst Kabinets-Ordre vom 8. Juli d. J. bestimmt, daß die Landwehr -Central-Versammlungen allgemein für die ganze Monarchie von den Sonntagen auf Wochentage verlegt werden. (Pr. C.)
— Aus Memel schreibt man der „Pr. ö „Preußische Adler“ am 14ten d. M. mit der Entlöschung seiner Ladung begonnen hat. Am 22sten d. M. soll er wieder nach Hull abgehen. — Das englische Dampfboot „Mercury“ ging am 14ten, Abends 87 Uhr, mit einer Ladung Güter nach London ab. —
Erst nach erfolgter Festsetzung dürfen die Ge-
Se. Excellenz der General- Lieutenant und Commandeur der Sten Division, von Wussow, nach Frankfurt
Ober-Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft
Das am 19. Juni' c. eingebrachte Prisenschiff „Anna Maria“, Capitain
. . Lorentzen, von Windau, ist nach der Dange gebracht worden, weil
, ,, , und verkauft werden soll. Die De Ersatz⸗ Ko 6. 63 ö ; Sed e e , mmission hat gestern Nachmittag ihre Danzig, 16. Juli. Die Dampfschif icolause ' ler, und e , er r ff säNicolaus J., Hem— Proviant, so wi k dran . Voß, ünd, gestern mit „ so wie das bereits am 12ten d. mit Stückgütern London kommende Briggschiff „s ssa ö ende Briggschiff „Royal William“, Reed, vorgestern mit der ganzen Ladung zur englischen Flotte nach Botesunde' unter Segel gegangen. Das hiesige Barkschiff „Albion“, Wagner, mit einer Ladung Kohlen von Cardiff, zuletzt von? 96. , diff, zuletzt von Kopenhagen kommend, ij ö. früh hier auf unserer Rhede eingetroffen, und wird die ganze Lapxung gleichfalls zur englischen Floͤtte bringen. (Ssts. 3) Hessen. Darm stadt, 135. Juli. In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer verkündete der Präsident einen Erlaß des Mi— nisteriums, daß es die Absicht sei, dieser außerordentlichen Stände— versammlung noch den neuen Entwurf eines Wahlgesetzes vor⸗ zulegen; derselbe sei indessen noch nicht ganz vollendet, deshalb s wohl geeignet erscheine, daß die Kammern nach der hoffentlich bal⸗ . Vollendung ö. Finanzarbeiten sich schließen, die Zweite Kammer zuvor einen Ausschuß zur Vorberathu gesetzes , zuß zur Vorberathung ves Wahlgesetzes Baden. Karlsruhe, 14. Juli. Der Großherzogliche außerordentliche Gesandte an, den Päpstlichen Stuhl, Graf r on Leiningen, ist letzten Dienstag von Rom zurück hier eingetroffen. (Bad. dsztg.) ; 2 Niederlande. Haag, 15. Juli. In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten erbat sich Herr Thor? becke die Erlaubniß, an das Gouvernement Interpellationen über manche Punkte zu richten, die auf die orientalischen Ereignisse Bezug haben. Insbesondere will er auch über die Haltung der Niederlande als Mitglied des deutschen Bun⸗ des dem österreichisch-preußischen Vertrag gegenüber Aufschluß er⸗ langen. Die Erlaubniß wurde mit 41 gegen 10 Stimmen ertheilt. Die Interpellationen sind auf den nächsten Montag angesetzt. Der Antrag von Groen van Prinsterer, daß in allen Fällen, we Ge— meinde- und Provinzial-Verwaltungen die Errichtung von Privat⸗ schulen nicht gestattken, ein Rekurs an das Staatsministerium zu— lässig wäre, wurde mit 31 gegen 17 Stimmen verworfen. . Großbritannien und Irland. London, 15. Juli. Das Unterhaus setzte gestern die Comitéberathung über die Bill zur Unterdrückung der Bestechungen bei Parlamentswahlen fort und widmete allein fünf Stunden der Debatte über die 17. Klausel der Bill, welche die Stellung des zur Kontrolirung der bei der Wahl stattfindenden Ausgaben bestimmten Beamten festsetzen soll. Die Comitéberathung wurde bei der 21. Klausel von neuem ver— tagt. Auch im Uebrigen waren die gestrigen Verhandlungen des Unterhauses nicht von besonderem Interesse Auf eine Anfrage des Sir G. Heathcote über die beabsichtigten Reformen der seit Jahren und besonders in der letzten Zeit vielfach als durchaus un— zweckmäßig getadelten Bekleidung des Heeres erwiderte der Kriegs⸗ w Hi Her bert, daß vor dem nächsten Jahre keine Aen⸗ . werden getroffen werden, nur habe man Sorge getragen, daß die Uniformen der in der Türkei stehenden Soldaten weiter gemacht werden, damit sie im Winter Wollenzeug unter denselben tragen können. Zugleich theilte er mit, daß Wagen zur Fortschaf⸗ fung Kranker und Verwundeter bereits nach der Türkei abgeschickt worden seien. . — Vorgestern lündigte Herr Butt im Unterhause an, daß er folgende Resolution beantragen werde: „Das Haus hält es für nothwendig, zu er= klären, daß die Begünstigung des Besuches eines auswärtigen Feindes in diesem Königreiche, außer mit der Erlaubniß und dem sicheren Geleite Ihrer Majestät, dem Geiste der englischen Gesetze widerstrebt, und die In- teressen des Gebiets Ihrer Majestät gefährdet.“ Herr Hu tt richtete an Lord J. Russell die Frage, wie es sich eigentlich mit der Blokade des Schwarzen Meeres ver- halte, und ob die Regierung eine sofortige Blokade aller Häfen des Schwarzen und asowischen Meeres beabsichtige. Lord J. Russell entgegnete auf die erste Frage: die Donau⸗Mündungen seien effektiv blokirt, und davon sei in ge⸗ höriger Form die Anzeige gemacht worden. Was die zweite Frage betreffe, nämlich die, ob die Regierung alle Häfen des Schwarzen und Asowischen Meeres sofort zu blokiren gedenke, so müsse er mit einiger Zurückhaltung antworten. Admiral Dundas habe sich darüber mit Admiral Hamelin ver⸗ ständigt; doch sei es nöthig gewesen, die getroffene Verabredung erst nach Nonstäniinopel und Paris zu senden, um zu einem definitiven Entschlusse darüber zu gelangen. Als jedoch Las Dokument in Konstantinopel an—= gekommen, seien in Lord Siratford de Redeliffe Zweifel darüber auf— gestiegen, ob die Vorschläge der beiden Admirale in strenger Uebereinstim⸗ mung mit dem Völkerrechte seien, und er habe es für nothwendig be— fanden, dieselben nach England zu übermitteln. Der englische Minister
es Auswärtigen habe seine Ansichten über diesen Gegenstand nach Kon⸗
stanlinopel gelangen lassen, und dir Regierung werde später erklären, wie sie sich zu verhalten gedenke. Herr Hutt fragte hierauf den ersten Lord ber Admiralität, welche Absichlen die Regierung in Bezug auf die Blokade bes Weißen Meeres hege. Sir J. Graham antwortete: „Durch eine Ucbereinkunft mit der französischen Regierung ist an die französischen und englischen Admirale, welche den Befehl über die vereinigten Flotten am Eingange des Weißen Meeres führen, die Weisung ergangen, vom
. Augast (— also nicht vom 10. August an, wie in einer selegraphischen