.
1294
ikel X ffffahrts- ifffahrt ver⸗
; Elbschifffahrts- Akte zu Gunsten der Damyssch ff
, für die Dauer des im s. 5 des gegen⸗
3 Schluß protokolls gedachten Staatsvertrages vom 20. Dezember 1853 ihren unveränderten ö ; .
Artikel XXIII. der Elbschifffahrts-Akte unds. 35 der
Additional Akte.
Nach Ablauf des am 30. August 1843 zwischen den Regierungen von pn Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg chm zrin abge⸗ schlossenen Vertrags über das Nevisions ver fahren auf der Elbe, ist hierüber zwischen den genannten Regierungen am 20. Dezember 1853 für die Zeit zom 1. Januar 1854 bis 31. Dezember 1865 aufs Neue ein Vertrag ver— einbart worden, durch welchen die Regierungen von Hannover, Dänem an und Mecklenburg-Schwerin, die Fälle dringenden Verdachts der Defraude ausgenommen, auf die eigene spezielle Revision derjenigen Schiffe und Flöße, welche das preußische Hauptzollamt Wittenberge passiren und dort unmittel⸗ bar oder durch die Begleitscheinkontrole einer speziellen Revision unterwon— fen werden, für die Dauer des Vertrags insoweit verzichtet haben, als solche nicht — nach dem Eintritte Hannovers in den Zollverein — bei ei⸗ ner dazu befugten hannoverschen Zoll- oder Steuerstelle vorzunehmen ist.
8. 5 Zum Artikel XXVIII. der Elbschifffahrts⸗-Akte und s. 55 der Additional ⸗Akte.
In den Fällen, wenn bei Strom- und Uferbauten eine, wenn auch nur zeislwellige Einwirkung auf den ungestörten und ununterbrochenen Betricb der Elbschifffahrt hervortritt und den Umständen nach nicht zu vermeiden ist, werden die betreffenden Regierungen dem Angriff und der Ausführung solcher Bauten vollständige, rechtzeitige und den Schifffahrttreibenden aller Uferstaaten ausreichend zugängliche Bekanntmachungen vorausgehen lassen.
K Zum Artikel XXVIII. der Elbschifffahrts⸗Akte und S. 56 der Additional ⸗Akte.
Die jedesmalige Elbschifffahrts⸗Revisionskommission (Artikel XXX der Elbschifffahrts-Akte und S. 56 der Additional-AUkte) ist verpflichtet, einen Beschluß darüber zu vermitieln, ob und zu welcher Zeit bis zum Zusam— mentritt der nächsten Revisionskommission eine gemeinschaftliche Befahrung und Untersuchung des Elbstroms durch Hydiotechniker sämmtlicher Ufer— staaten stattfinden soll. Zu der also beschlossenen Stromschau soll alsdann auf die Aufforderung dersenigen Regierung geschtitten werden, welcher die Zusammenberufung der Revisionskommission obliegt, und soll dieselbe in der Regel dem Zusammentritt der letzteren unmittelbar voraufgehen
Die nächste Stromschau soll im Laufe des Jahres 1858 in der dazu geeigneten Jahreszeit statthaben.
3um
8 Zum Artikel XXX. der Elbschifffahrts-Akte und S. 57 der Additional⸗Akte.
Die vierte Revisions-Kommission wird im Laufe des Jahres 1858 in Hamburg zusammentreten.
Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Zusammenkunft festzustellen. . K
Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Ufer⸗ staaten sich auch vor Ablauf der verabredeten Frist über den Zusammentritt einer Revisionskommission verständigen.
8. 9.
Zu der Anlage II. der Elbschifffahrts-Akte und Anlage E
der Additional ⸗Akte.
Statt der früheren Erhebungsweise des Eßlinger Zolls mit vier Schil— ling hamburger Courant per Schiffslast von viertausend. Pfund Brutto (hamburger Gewicht) und einer geringen Schreibgebühr ist unter Zustim— mung aller betheiligten Regierungen die Erhebung dieses Zolles mit vier und einem halben Schilling Courant, den Thaler des Vierzehnthalerfußes zu vierzig Schilling gerechnet, per Last à vierzig Centner Elbzollgewicht eingetreien, woneben die Entrichtung einer besonderen Schreibgebühr nicht mehr stattfindet.
§. 10.
Zu §. 5 der Additional ⸗Akte und s§. 23 und 29 den ueber— einkunft vom 13. April 1844 wegen der schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften für die Elbe.
1) Zum Zweck der Einführung von Dienstbüchern für die, die Elbe zwischen Melnik und Hamburg befahrenden Schiffsleute sollen die in der Anlage A. enthaltenen Vorschriften mit dem 1. Juli 1854 zur Ausführung kommen, und von den Regierungen die dazu nöthigen
Anordnungen rechtzeitig getroffen werden.
2) Die nach dem der Anlage , beigefügten Formulare vorschrifts mäßig ausgefüllten Dienstbücher sollen für ihre Inhaber, so lange dieselben sich bei den Schiffen, auf welche ihr Dienst sich bezieht, befinden, als e, wn, persönlicher Ausweis in allen Elbuferstaaten angenommen
erden.
3) . Uferstaate steht es frei, für die von seinen Behörden auszu— fertigenden Dienstbücher der Schiffer aus seinem eigenen Gebiete,
außer den dermalen verabredeten Erfordernissen, noch“ b dere Zu⸗— . sätze vorzuschreiben. sse ( ch eson 1 3 ) Für die Dienstbücher soll nur ein die Anschaffungsfosten etwa decken . e. n . jede rn, in Lieselben aber, so wie l rin vorzunehmende amtliche Beglaubigun 9 ö sche hen. glaubigung gebührenfrei ge §. 6
Zu den §§8. 8, 14 und 17 der Uebereinkunft vom 13. April
.
1844, wegen der schifffahrts- und strompollzeilich Vorschriften. st polizeilichen
Die in Artikel 8, 14 und 17 der Uebereinkunft vom 13. April 1844
wegen schiffsahrts- und strompolizeilicher Vorschriften enthaltenen Bestim—
mungen über Signalisirung mittelst erleuchteter Laternen bei Nacht oder
dichtem Nebel, weiden in Betreff der oberhalb Hamburg oder Harburg die
Elbe befahrenden Dampfschiffe, wie folgt, eiweitert und verändert:
1) Vom 1. Juli 1854 an soll jedes Dampfschiff, vom Eintritt der Nacht an, so wie bei dichtem Nebel, folgende Laternen führen: a) wenn es in Bewegung ist: ein helles weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben vorn am Schornsteine, ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), ein rothes Licht an der Backboirdseite (links); b) wenn es vor Anker liegt: ein gewöhnliches helles Licht oben am Maste (an einen Stange oder oben voin am Schornsteine;
2) die Laternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmäßig ungebrochen und tlar scheint; ö
3) die Seiten -Laternen mit farbigem Lichte sind vorn am Radkasten anzubringen, und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindestens drei Fuß hohen Schirmen zu versehen, damit das Licht der einen Seite von der andein nicht gesehen werden kann.
Die Anwendung der voistehend angeordneten Zeichen ergiebt sich
Aus der in der Anlage B. beigefügten Erläuterung.
I) Uebrigens bleiben die in der Üebereinkunst vom 13. April 1844 ent haltenen Vorschriften, namentlich über die Zeichen mittelst der Glocke oder der Dampfpfeife und über die Beleuchtung der Segelschiffe! Nacht oder dichtem Nebel, in Kraft. ö
§. 12.
Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen, inso weit nicht für einige derselben ein anderweitiger Termin besonders festgestellt ist, vom 1. April 1854 an in Kraft und Wirksamkeit treten, und werden insbe sondere auch die vereinbarten Elbzoll-Ermäßigungen, soweit selbige nicht schon bisher faktisch gewährt sind, von diesem Zeitpunkte an einzu führen sein.
. Vit vorbehaltene Genehmigung des gegenwartigen Schlußprotokolls vird binnen vier Wochen in der Artz eifolgen, daß darüber von jeder be theiligten Regierung nur Eine zur demnächstigen Hinterlegung in dem
chive den dritten Elbschiffsahrts-Revisionstommission bestimmte Ürkunde aus zustellen ist. Die Königlich Preußische Regierung wird diese Urkunde von
der übrigen Negierungen enigegennehwen und lütztere davon benachrichtig
sobald die Genehmigung allseitig erfolgt ist. zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind wollen Wit, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag die obgedachter Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und ünterth
nen, soweit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten. 7 3 6 27573 0 , . 8 s Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmi gungs-Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung j w QMrehin ga . M ö 1 in das Archiv der dritten Elbschifffahrts-Revisionskommissior
worden ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Sta siegel versehen lassen
So geschehen zu Charloitenburg, den 7. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
91 n .
1) Jeder Dienstmann auf einem Eib-Schiffe oder -Floße (Lehrlin 3 . 2 ö ⸗ . 2 6 C ö ; . Junge, Schiffsknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle, Mansose, Bootsmann
Steuermann) muß mit einem Dienstbuche nach dem anliegenden Muste versehen sein und dasselbe auf jeder Reise bei sich führen. 2) Die zur Ausstellung der Dienstbücher zuständigen Behörden, welche
jeder Uferstaat für sein Gebiet zur öffentlichen Kenntniß bringen wird, haben in jedes von ihnen auszugebende Dienstbuch, vo: Aushändigung desselben das Signalement des Inhabers, nachdem dessen Identität nachgewiesen worden sein wird, vollstandig einzutragen.
. 3X Schiffseigner, Schiffs- oder Floßführer haben bei jeder Annahme eines Dienstmannes ich dessen Dienst buch vorlegen zu lassen und darin über das einzugehende Dienstoerhältniß das Erforderliche einzutragen.
Die Befolgung dieser Vorschriften in Beziehung auf schon vor Er lassung derselben eingegangene Tienstverhältnisse ist binnen drei Monaten nachzuholen.
4) Der Dienstmann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderungei oder Zusätze machen, oder durch Unberechligte machen lassen.
5H Das Dienstbuch muß sowohl dem Dienstherrn als einer jeden Po lizeibeßörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
6) Den Polizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienstmannes über ein demselben ertheiltes Eder verweigertes Zeugniß zu erledigen und die dadurch eiwa herbeigeführten Aenderungen und Zusätze im Dienstbuche nachzuiragen.
7) Auf jedem Elbschiffe ist ein Verzeichniß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen und aufzubewahren. Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist eine Bemerkung über Anfang und Ende seiner Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeugnisses beizusetzen. .
Jenes Verzeichniß ist jeder Schifffahrts- und Polizeibehörde an der Elbe auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
8) Uebertretungen der obigen Voischriften werden nach Maßgabe des Artikels 30 der die Erlassung schifffahrts⸗ und strompolizeilicher Vorschrif— ten für die Elbe betreffenden Uebereinkunft vom 13. April 1844 bestraft.
1295
Oktav orm at.
(Seite 1.) Bien th n ch
für den (Schiffsgesellen, Schiffsjungen 2c.) Ausgesertigt zu. . * den .... 18
(Unterschrift der ausfertigenden Behörde
— 6 . 3 ö — e164 = 2. 2 . — Bezeich . 11 V . 1 f 1 1 88œ* 5 9 1 235 4 7 11 l K Verord ung = Alte i 8 fül z r ; egen Cinsu in nst die Dienstleut⸗ 6 6 röß ö ö z ! . r die Vienstleute auf den 11 9 2 2 ; J ) 19e . 1ugen: Auge [ 8 Besonder elchen . dig lIüulel 111 d 1909 97 11 1 ⸗=— 1 un 1 ö n I 9e wie 1 * 1 1 ett G n. w ö —5eugniß 2419 6 4 . ö r · ᷣ···· 4 0 Va m . . ] 81 17 8 ! J mn 11 Lb 0h —1* eg 18 L 7 führ J ö ( 6ryt 2 ift vo n esuhrten Schi b 161 welche 11 . ent ꝛ— 1st 2 1 3 n 161 . 1 * egen 1 ln 156 z 1 * 7 6 * ö 911 4 96111 11 711 . ff 16 r 2 * 1 imann 6 1 ö; l wendung der ige ter h ”wäl d de SM orkãhm 1* — 1 8 erhunuinng i . d wird das Dampfschif 7 1 1 vis B 1m 9 1 r ang ; c 6 sicher n, daß es in einer oder der anderen ] 1 15 L. hi8 19 11* * 2 2 — 18 9 9 nud 8.51 — 1 2911 J 19 rer 1 ö —chiffe fick 11 nal — 1128 vel ß in Ansegeln zu befürchten * V — 2 99 1 99 . * 89 t Sicherl iu d ord legen und klar werde 2 — 8 2** 15 3 19 . 18e J — d 18 da ch B n led iner drei =. 7 4 6 . das grünt 1 un 16 hi bn vorm ines J . . 1 216 sich bn . en ] daraus neh! 1 . eln X npf 12 91 . 5* rer 191* ach nn seine en kann — I 1 J — dar aum der Erwe 5 — 1st l 1 17 ax — wird l . ch ⸗ 1 dar g ̃⸗— J ; * 854 . 161 9x S 1 hnien 41 B 1 Richtung von Back J vyId an — . ; 91 ; . r ter vorübergeht Auf der heren er vo - - J 1 J . * 1 15 . e sämmtlich für B sichtbar sin ch ihn 1 nel! nell * r ( ęr 2 z 1 1 verde! 1 eldersel ige — ( 1 1 . — (. D 1 — 12 J 8 * 1 * * 2chiln d runen — 18 20 2 2. . kor wen 2 mande] vbolüub I 1 — — J ] 14 1120 h 4 Stel? nng . 8352 www or er 1158 2 1r vie Ros nRorsoi(t. A . ter n . Dier werden A Und B nur die beiderseitiger len hen, L — — s 8 2r HR * 1195 7 8 9 8 63161 ecken 19 Faun aher Slienftrbb! ! indem die Schirme die rothen bedecken. Sie fahren de Steuerbord . 2 1 11891 or A . Linander vorüber. — — — ⸗ ö — ——— 8 z — * P — * me. — rüne ĩ erm k
e.