—— — *
zugleich noch von einer andern Richtung, die angeführten Stellungen zur Genüge darthun. Richtung des Laufes der Schiffe möglich.
— n e — . —
Kommandos, abgedruckt in Nr. 157 des „Staats-Anzeigers“ für 1854, ist
1296
5. Stellung. 23 Diese Stellung erheischt ganz besondere Vorsicht. Daß das rothe . . Licht für A und das grüne für B sichtbar ist, wird beiden andeuten, Xe . daß sie sich in schiefer Richtung einander nähern. A muß daher sein .
Ruder nach der allgemeinen Regel der folgenden Stellung Backbord 2 8 T
legen. 4 .
grünes Licht.
ö 6. Stellung. 2. — 2 Hier werden die beiden farbigen Lichter, die beiden Fahrzeugen sichtbar . w O sind, anzeigen, daß sie gerade auf einander lossegeln. In dieser Stellung — ) wird die bereits allgemein angenommene Regel befolgt, daß beide daz — — ——
Ruder Backbord legen. rothes Licht
grünes Licht.
Es ist nothwendig, die farbigen Lichter innenbords mit einem Schirm von Holz oder Segeltuch zu versehen, um dem vorzubeugen, daß ie beide als der von Vorn her gesehen werden. Vies ist von Wichtigkeit, weil sonst jede Berechnung aufhört, was
—
Sind die farbigen Lichter hingegen mit Schirmen versehen, so ist kein Irithum in Bezug auf die
, ug d. d. Magdeburg den 8. Februar 1854, enthaltenen In dem Organisations-Reglement für die Marine ⸗Stations Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen der Elbschifffahrts Akte vom 23. Juni 1821, der Additional-Akte vom 13. April 1844 und Seite 1206 Zeile 17 von oben statt: der Uebereinkunft vom 13. April 1844, wegen der „über das gesammte Marine⸗-Personal der Forts und Bat schifffahrts- uud strompolizeilichen Vorschriften für die kerieen“ zu lesen: über das gesammte Marine— Personal, Elbe. Vom 7. April 1851; und unter die Forts und Batterieen, Nr. 4044. die Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer und Seite 1206 Zeile 3 von oben statt: Aktien-Gesellschaft unter der Firma „Bochumer Verein „welcher stets ein See-Offizier sein muß“, zu lesen: welcher für Bergbau und Gußstahl-Fabrikation“ mit dem stets ein Offizier sein muß. Domizil zu Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg. Vom . 14. Jul 1851. Berlin, den 20. Juli 1854. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Berlin, den 19. Juli.
*
Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen
J. Dem Rechts -Anwalt Mellien in Senftenberg ist die bean tragte Verlegung seines Wohnsitzes nach Spremberg gestattet worden Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. P ; ö
Dem Fabriken⸗Kommissarius Hofmann zu Breslau ist unter / Finanz⸗Ministerium. dem 15. Juli 1854 ein J Eirkular-Verfügung vom 2 6
auf eine Maschine zum Zerschneiden von Papier ohne , d ᷓᷓ
Ende in Bogen von verschiedener Länge und Breite, in reffend die Zuschläge zur tlassisizirten Eintom
der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen m en st eu er, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Ausführung und ohne Jemand in der Anwendung bekann⸗ Schlachtsteuer, behufs der Verzinsung und Abbi ter Theile zu beschränken, dung der Staats-Anleihe von 1854.
auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Gesetze vom 20. Mai 1854 (Staats -Anzeiger Nr. 144 S. 1109.)
Nachdem beschlossen worden, die durch das Gesetz vom 20sten v. M. Nr. 4026 (G. S. Seite 313) genehmigte Staats-⸗Anleihe
w . 3 J im nächsten Monat zu eröffnen, wird in Gemäßheit des Gesetzes die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der von demselben Tage Nr. 4027 bestimmt, daß der im 8.1 dieses Firma „Bochumer Verein für Bergbau und Guß⸗ Gesetzes bezeichnete Zuschlag von 25 pCt. zur klassifizirten Ein⸗ stahlfabrication“, mit dem Domizil zujzBochum, Re⸗ kommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer
vom 1. August d. J. ab in Hebung treten soll. Die Königliche Regierung hat dies ungesäumt durch Ihr Amts— blatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und die zur Ausführung
gierungsbezirk Arnsberg.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 23sten v. M. die Errie einer Actiengesellschaf ter der Fir . J J Aʒsten M ö Errichtung einer Actiengesellschaft un . d, we. dergestalt zu treffen, daß die Zuschläge überall vom 1. August ab „Bochumer Verein für Bergbau und Gußstahlfabrication“, mit dem gleichzeitig mit den Monatsraten der Hauptsteuern zu: Ein Keẽbung.
. * 7 h ö. h ö h 56 2 * . * * . 1 1 3 1 C113 1 Domizil zu Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, zu genehmigen und gelangen ie Gesells ff8 S 3n 2 staͤtia s 1he 8 ö . ö g die Gesellschafts Statuten zu bestätigen geruhet. J Im Einzelnen wird Nachstehendes vorgeschrieben: . Solches wird nach Vorschrift des Gesetzes über die Actien⸗ Die Quittungsbücher der Gemeinden und Steuerpflichtigen sind Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken hierdurch mit dem entsprechenden Vermerk hinsichtlich des zuschlages zu ver — 18 9 1 . *. sro — 1 5 6 859 . 6 . 6 2 ; dg 5 ö 22 2686 P 11 2 1 U, gemacht, daß der gedachte Allerhöchste Erlaß nebst den sehen, die auf diesen eingehenden Beträge in einer Summe mit den . durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arns⸗ Hauptsteuern zu buchen und als Mehr-Einnahme über das Etats erg veröffentlicht werden wird. soll zu verrechnen.
* ; s . . . 4 . ; ö 7
Berlin, den 14. Juli 1854. Da für die unten bezeichneten Stusen der Klassensteuer sich
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. der Zuschlag in seinem monatlichen Betrage nicht mit vollen Pfen 9 nigen abrundet, so ist zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfah
In Vertretung: t, rens bei der Einziehung,
von Pommer ⸗Esche 5 . ö ö. . on Pommer -⸗Esche. 1 nf der Hauptklase bei der un . terstufe a. der jährlich 3 Sgr. 9 Pf. betragende Zuschlag für die ersten 97 Monate des vom J. August ab laufenden Jahres mit
Ar YF Sa O5ↄQse 880 96 (Gesott e . . 58 64 8 . ⸗ ⸗ . gegeben wird, enthalt unter bei der Unterstufe b. der jährlich 7 Sgr. 6 Pf. betra⸗ Nr. 14043. die Genehmigungs-Urkunde der in dem Schluß -Pro⸗— gende Zuschlag in je einem Monat mit 5 Pf., in dem anderen
tokolle der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Kommission, mit 7 Pf.
erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der gedachten direkten Steuern
1297
2 bei der 3. Stufe der J Hauptklasse der jährlich 22 Sgr. 6 Pf. betragende Zuschlag in je einem Monat mit 1 Sgr. 11 Pf, in dem anderen mit 1 Sgr. 19 Pf.
3) in der 5. Stufe der II. Hauptklasse der jährlich é Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. betragende Zuschlag in je einem Monat mit 3 Sgr. 2 Pf., in dem anderen mit 3 Sgr. 1 Pf. zu erheben.
In Betreff der Erhebung des Zuschlags zur Mahl- und Schlachtsteuer ist der Herr Provinzial-Steuer⸗Direktor mit der erforderlichen Anweisung versehen worden. Die Vertreter der be— theiligten Städte sind von dieser bevorstehenden Erhebung mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß, sofern in Gemäßheit der im s. 2 des Gesetzes vom 20. Mal d. J. Nr. 4027 ertheilten Ermäch⸗ tigung der Betrag, welcher durch die Erhebung des Zuschlags zur Mahl- und Schlachtsteuer sich ergeben würde, aus bereiten städti⸗ schen Mitteln gedeckt oder in anderer Weise aufgebracht werden solle, der diesfällige Antrag, unter Beifügung des darauf bezüg lichen Beschlusses der städtischen Behörden der Königlichen Regie rung zur weiteren Veranlassung einzureichen sei, önd daß, wenn dem fraglichen Beschluß die vorbehaltene Ministerial-Genehmigung er⸗— theflt sein werde, wegen Zurückerstattung, beziehungsweife Verrech— nung der inzwischen etwa schon zur Erhebung gelangten Zuschläge, so wie wegen Einstellung der schon begonnenen Erhebung das
— RN56tß 8 118641 8orfi 1 vVSoOpbory— ni w MRothige alsbald verfügt Werben wurde.
Berlin, den 24. Juni 1854.
J Ver Sinan z iniste 91 21 . 1119 nm ĩ Ronigliche Ree erung rf Ira N 3 fi 1 Sv 6oöm— 24 U ni 3 5 s * be n n Oel u gung vom *. 363 11 . De ⸗
— 6* ; 33 R * * 2 . 19. 9 o 5 f 3. ) treffend den nämlichen Gegenstand.
Unter Hinweisung auf die in Abschrift anliegende Verfügung om heutigen Tage (siehe vorstehend), nach welcher, behufs Ver⸗ insung und Abbürdung der durch das Gesetz vom 20. Mai 1854 nenehmigten Staatsankeihe, der durch das Gesetz vom 20. Mai 1851 Nr. 1027 vorgeschriebene Zuschlag von 25 Prozent zur klas⸗ Einfommenstener, zur Klassensteuer und zur Mahl- und 1. August d. J. in Hebung treten soll, wird
*
isizirten Schlachtsteuer am Ewe ꝛc. Folgendes zur Nachachtung eröffnet: .
Da der Zuschlag zur Mahlsteuer, gemäß §. 1 des Gesetzes Nr. J027, abzüglich des nach 5. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Ges. Sammlung S. 193) den Städten zufließenden Drittheils vom Rohertrage dieser Steuer eingezogen werden soll, so dürfen nur bei der Schlachtsteuer die vollen 25 Prozent, bei der Mahl steuer dagegen nur 163 Prozent zur Hebung gelangen.
Um bei Einziehung dieser Zuschläge auch für die geringeren steuerbaren Mengen Gleichförmigkeit herbeizuführen, sind die be⸗ treffenden Aemter nach Maßgabe der mittelst Erlasses vom 15. De⸗ zember 1820 übersandten Erhebungsrolle für die Kommunalauf⸗ schläge in welcher die Steuersätze auch nach den Sätzen von Az und 163 Prozent, bis auf „ Centner herab berechnet sind — mit Anweisung zu versehen, welcher für diejenigen Städte, in denen die Steuerpflichtigkeit von Mengen unter einem Sechszehntel Cent⸗ ner besteht, ein von Ew. ꝛc. aufzustellender Tarif zur Erhebung des Zuschlags von den geringeren Mengen von zwei zu zwei Pfund bis zu einem Sechszehntel Centner beizufügen ist.
Sofern einzelne Städte von der im F. 2 des Gesetzes nachge⸗ lassenn Ermächtigung, den Betrag, welcher durch die Erhebung des Zuschlags zur Mahl- und Schlachtsteuer sich ergeben würde, aus bereiten städtischen Mitteln zu decken oder in anderer. Weise aufbringen zu lassen, Gebrauch machen sollten, wird Ew. bierüben' von der betreffenden Königlichen Regierung in Gemäßh—
8 5**
der in der Anlage ertheilten Anweisung Mittheilung gemacht werden. Berlin, den 24. Juni 1854.
; , ö, er Finanz⸗Meinister
.
5
An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren (exkl. des zu Münster), und an die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfur
1
J Urt.
Abgereist: Der Fürst Herrmann von Hatz GSotha ; Se. Excellenz der Staats und Finanzmintster von bw!
1
schwingh, nach der Provinz Sachsen.
Berlin, 19. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä digst geruht:
1 D
em General-Musik-Direktor Meyerbeer die Er—
laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern
ihm verliehenen Maximilians-Ordens für Wissenschaft und Kunst zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 19. Juli. In der Stadt Söm⸗ merda, im Regierungs⸗Bezirk Erfurt, ist die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden. ; 2. Gleich wie die Regierungen von Sachsen, Hannover, Braun⸗ schweig, Kurhessen und Lauenburg hat auch die Herzoglich anhalt⸗ dessauische Regierung, unter Voraussetzung der Reciprocität, sich geneigt erklärt, auf den dortseitigen Eisenbahnen die Beför⸗ derung von Leichen auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestat⸗ ten. Die sämmtlichen Königlichen Regierungen und das hiesige Polizei- Präsidium sind, mittelst Cirkular-Verfügung des Ministers des Innern vom 19. Juli d. J., davon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die in den früheren Verfügungen getroffene Anordnung auch auf den Transport von Leichen 1usgedehnt wird, welche auf Grund von Leichenpässen der Herzoglich anhalt-dessau⸗ schen Behörden durch die diesseitigen Staaten geführt werden.
Oesterreich. Wien, 16. Juli. Der mittelst telegraphi⸗ scher Meldung bereits bekannte Artikel der „Oesterr. Corresp.“ S. Nr. 166 d. Bl.) über die Antwort des russischen Kabinets auf die sogenannte Sommation Oesterreichs lautet wörtlich, wie folgt:
„Mit begreiflicher Ungeduld erwartet das Publikum nähere Auskunft über den Stand der Verhandlungen in Betreff der orientalischen Angelegen— heit, nachdem allgemein bekannt ist, daß der Kaiserlich russische außerordent⸗ liche Gefandte, Fürst von Gortschakoff, die Aeußerungen seines Hoses auf die diesseitige Note vom 3. Juni d. J. nach Wien überbrachte. Be⸗ finden wir uns nun auch nicht in dem Falle, spezielle Nachweisungen hier⸗ über geben zu können, so dürften doch einige Anhaltspunkte für jetzt genü⸗ gen, um das Stadium zu bezeichnen, in welches diese große europäische Frage nunmehr getreten ist.
Auf der einen Seite entsprechen — wie wir hören — die Aeußerun⸗ gen des Kabinets von St. Petersburg nur unvollkommen den von Dester-⸗ reich und Preußen gestellten Ansinnen; auf der anderen bieten sie doch einiges Materiale, das möglicherweise als Basis von Friedens vorschlägen dienen könͤnnte. Ob und inwiefern jener Stoff zur Erreichung des ange— strebten Zieles, die Wiederherstellung des europäischen Friedens, benutzt zu werden vermag, dies wird nunmehr der Beurtheilung der kriegführenden Westmächte unterstehen. Dermalen handelt es sich um die angemessene Form, in welcher die russische Mittheilung zur Kenniniß der Höfe von Paris und London zu bringen ist, und es wird nach erfolgter Rückäußerung die Kaiserl. Königl. Regierung, wenn auch ihren versöhnlichen Intentionen treu bleibend, die Richtung verfol⸗ gen, welche sie in Verbindung mit dem Königlich preußischen Kabinet durch die vorerwähnte Note vom Zten v. M. in der orientalischen Angelegenheit eingeschlagen hat: eine Richtung, die ihre selbsteigene Begründung in den allgemein europäischen Interessen Oesterreichs, Preußens und des ge— sammten Deutschlands, ihren präcisen Ausdruck in dem Schutz- und Trutzbündnisse mit Preußen und der Convention mit der hohen Pforte findet, welche vor wenigen Tagen gleichzeitig und amtlich verkündet wurden Im Sinne jener vertragsmäßigen Verpflichtungen, so wie im innigen Ein verständnisse mit den Westmächten werden, sobald die erwarteten Rückäuße⸗ rungen erfolgt sind, wir zweifeln nicht daran — die unerläßlichen weiteren Schritte und Maßnahmen erfolgen, um die Machtverhältnisse in Europa, die Integrität der Türkei und den allgemeinen Frieden auf feste Grund⸗ lagen zurückzuführen.“
Die „Oesterr. Correspondenz“ bringt ferner folgenden über die bevorstehende Organisation einer österreichischen allgemei⸗ nen Landesversammlung und Landesausschüsse: Mit Allerhöchstem Handschreiben vom 31.
Artikel
. ezember 1851 wurden die Grundsätze der organischen Gesetzgebung des Reiches in den wichtigsten und dringendsten Richtungen festgestellt, und un⸗ ter Einem der Allerhöchste Wille ausgesprochen, daß sofort zu den Arbeiten der Ausführung geschritten werde. Der Allerhöchste Wille hat seine getreue Vollziehung erhalten Es ist seither ohne Unterbrechung, jedoch mit jener Bedachtnahme und Umsicht, welche ein so großartiges und folgenreiches Werk er fordert, daran gearbeitet worden, und bereits ist der administrativ serichtliche Organismus theils schon vollendet, theils der Vollen 1 2.
= ö. 9 367 2. 8 31 . . 8 5 wortvrdo 0 C o * . ra dung nahe. Ihm wird die Regelung des Gemeindewesens sich org
65. 11S eßhli sch Aanschl
Mit Artikel 35 der in Rede stehenden organischen Grundsätze urde verfügt, daß „berathende Ausschüsse aus dem besitzender del, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie genauer Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihre samkeit den Statthaltereien an die Seite gestellt werden,.“ Schon aus dieser allgemeinen Bestimmung ergab sich die 1
befriedigende Gewähr, daß allen i
/ 299 k J . * 63 3h48 CSrHroksa * cht ute, durch ihre gemein nützige Strebfamtei e dchtens
8 Re . .* ] 11 X, * 5991 146 137 . vorrei zerthen Kräfte die umfassendste Berücksichtigung Und die zu eiche
den Mittel zur freien Entfaltung ihrer wohlverstandenen und wah it berechtigten Bedürfnisse gesichert blieben.
Wie wir nunmehr aus verläßlicher Quelle vernehmen
Voll ziehung des Artikels 35 der organischen Grundsätze die
st Auf
1