.
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nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- Sammlung zur allge⸗ meinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. . ͤ Gegeben Stettin, den 23. Juni 1854.
. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwin gh
2. Schema.
—
Thorner Kreis-Obligation. Lĩittr. A. * Thaler Preußisch Courant. Die ständische Kommissien für die Chausseebauten im Kreise Thorn bekennt auf Grund des unterm ten dem Thorner Freise ertheilten landesherrlichen Privilegiums wegen Ausfertigung auf den In—
aber lautender Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage von abo Rihlr., so wie auf Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten
Kreistags -Beschlusses vom 14. Oktober 1853, sich Namens des Kreises Thorn durch diese, für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern preußisch Courant nach dem Münzfuße von 1764, welche zur Ausführung von Chaunsseebauten angeliehen und verwendet werden. . ; . Die Rückzahlung geschieht allmälig aus einem, zu diesem Behuf zu bildenden Tilgungsfonds von jährlich 2 Prozent des Anleihekapitals. ;
Die Folge ⸗Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird
durch das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital
nach der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist,
und bis wohin den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den
Kreis Thorn nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis
und Weihnachten, mit Vier vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in
preußisch Courant verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals
erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und
dieser Schuldverschreibung duich die Kreis-Kommunalkasse in Thorn. Zins⸗ tcoupons, welche länger als Vier Jahre nach dem Verfalltage, zur Zahlung
nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Thorn später nicht
mehr eingelöst.
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen
werden öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit
verzinst. Werden die ausgeloosten Schuld verschteibungen binnen Dreißig
Jahren nach dem Fälligkeitstermin gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben, so werden dieselben werthlos.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Veipflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen,
die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschuld erfolgen durch das „Thorner Kreisblatt,“ durch den öffentlichen „Anzeiger“ der Königlichen Regierung in Marienwerder und durch eine der in Berlin
erscheinenden Zeitungen. 4 ; 5 Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unscrer Unter⸗ schrift ertheilt. . Thorn, den ten 185.. ö Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Kreise Thorn. Mit dieser Obligation sind Zins coupons mit gleicher Unterschrift ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschreibung erfolgt.
Schema. / Zins- Coupon zu der Thorner Kreis-Obligation kit, . . ö Thaler Preußisch Courant.
Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom g . 16. we, Fr . . gegen Rückgabe dieses Coupons an halbjährigen Zinsen von der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse in Thorn ...... Rihlr. .... Sgr.
Thorn, den ten 6
Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Kreise Thorn.
Berlin, 21. Juli.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen
ist von Erfurt wieder hier eingetroffen.
Mi nist erium für die landweirthschaftlichen Ange— legenheiten.
Verfügung vom 12. Juli 1854 — betreffend die Genehmigung zu neuen Ansiedelungen Seitens der Landräthe.
Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats ⸗ Anzeiger Nr. 133 S. 900.)
Es ist zur Kenntniß des Ministeriums gelangt, daß ein Oeko—
nomie-Kommissartus einem Separations⸗Interessenten eröffnet hat, es stehe seiner neuen Ansiedelung auf dem ihm zugewiesenen Ab- findungsplane nichts weiter als die Einholung des Bau-Konsenses im Wege. Da nach 8§8. 27 und 29 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Gesetz-Sammlung S. 31) und s8. 11 bis 13 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 (Gesetz Sammlung S. 243) eine neue Ansiede— lung aber nach vorgängiger Erörterung von dem Landrathe ge— nehmigt werden muß, und die Parteien durch eine Zusicherung der erwähnten Art Seitens des dazu nicht befugten Spezial-Kommissa— rius leicht irre geleitet werden und sich Verlegenheiten bereiten können; so wird die Königliche General-Kommission (Königliche Regierung) veranlaßt, Ihre Spezial-Kommissarien anzuweisen, sich von dergleichen Aeußerungen fern zu halten, die als ein Konsens zur Errichtung einer neuen Ansiedelung gedeutet werden können, vielmehr die Betheiligten, welche ihre Erklärung darüber verlangen, an den Kreis-Landrath zu verweisen. Berlin, am 12. Juli 1854. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. In Vertretung: Kent e. An die Königlichen Auseinandersetzungs⸗ Behörden der sechs östlichen Pro
vinzen.
*57n ganz- Ini eriunm
3 * 1a nRz zIniIFͤ rium. 7 N 6 6 ** * m * 1 * 4 19 . Cirkular⸗Verfügung vom 12. Mailsõé4 — betreffend
E die übergangsabgabenfreie Versendung auslän⸗
discher verzollter Weine und Branntweine.
Nach einer bereits im Jahre 1851 getroffenen Verabredung ist für die Versendung von verzollten Weinen und Branntweinen zu⸗ nächst aus Niederlagen zu Frankfurt a. M., Mainz und Offenbach festgesetzt worden, daß die Befreiung von der Uebergangsabgabe eintreten soll, wenn die Weine und Branntweine unmittelbar nach erfolgter Verzollung zum Eingange, vor der Entfernung aus dem Zollhofe und unter amtlicher Begleitung in eine unter Aufsicht und Verschluß der Packhofsverwaltung stehende Niederlage gebracht, dort unter Buchkontrole und amtlichem Verschlusse gehalten und von dieser Niederlage unter Verschluß mit der Bescheinigung über erfolgte Verzollung und über amtliche Lagerung bis zur Verschluß anlage versendet werden, und zwar auf eine vorschriftsmäßige Ab meldung, wovon das Duplikat nach amtlicher Vollziehung desselben dem Frachtbriefe angestempelt und zum Zwecke der abgabenfreien Ueberführung innerhalb einer entsprechenden Frist an eine kompe tente Abfertigungsstelle verwiesen wird.
Wegen der Abfertigung solcher Sendungen ist bei Gelegenheit der 10ten General⸗-Konferenz unter den betheiligten Regierungen nach Ausweis des Protokolles vom 3. Februar d. J. (a.) die Verein barung getroffen worden, daß neben der Ausfertigung der Ab⸗— meldung von der Niederlage auch die Ausfertigung eines Ueber gangsscheins zulässig sein soll. Indem ich wegen der Form des Uebergangsscheins auf das dem Protokolle beigefügte Muster (b) Bezug nehme und auf die Verabredung am Schlusse des Protokolls hin weise, nach welcher für die Behandlung solcher Uebergangsscheine die allgemein bestehenden Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, veranlasse ich Ew. ꝛc.R, die betheiligten Aemter wegen Ausführung der getroffenen Verabredung mit Anweisung zu versehen. Die Mittheilung darüber, au welchen Orten Niederlagen verzollter Weine oder Branntweine zugelassen worden, bleibt für jeden Fall dieser Art vorbehalten.
Berlin, den 12. Mai 1854.
Der Finanz ⸗Minister. An
die Provinzial-Steuer⸗Direktoren, die Königliche Regierung zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
Aus zug. Berlin, den 3. Februar 1854.
Die Bevollmächtigten ven Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Thüringen, Braunschweig, Oldenburg und Frani— furt a. M. bei der gegenwärtigen General-Konserenz in Zollvereins-Ange— legenheiten sind heute zusammengetreten und haben ihr Einverständniß dahin erklärt:
1) daß bei Versendung ausländischer verzolltet Weine oder Branytweine, welche zum Zwecke des abgabenfreirn Uebergangs nach Preußen und
13
den mit Preußen wegen der Uebergangs-⸗Abgaben von Wein und
bezüglich don Branntwein verbundenen Staaten, ingleichen bei der
Versendung von ausländischem verzollten Branntwein, welcher zum gleichen Zwecke nach Kurhessen, Hannover, Braunschweig oder Oldenburg aus den, getioffener Verabredung gemäß, für solche Weine oder Branntweine entrichteten Niederlagen stattfinden, allgemein neben der Ausfertigung der nach dem vereinbarten beson— deren Formulare auszustellenden Abmeldung von Ler Niederlage auch die Ausferligung eines Uebergangsscheins und zwar in der aus dem beifolgenden Formulare (b) ersichtlichen Art erfolgen und diesem Ueber— gangsscheine dann jene Abmeldung angestempeli werden solle,
2) daß auf diese Uebergangsscheine die allgemein in Beziehung auf die Uebergangsschein-A bferligungen bestehenden Vereinbarungen Anwen— dung finden, also insbesondere auch die Ausstellung auf die Steuer— stelle am Bestimmungsorte, deren Kompetenz zur Erledigung von Uebergangsscheinen vorausgesetzt, solle ersolgen können.
11
b. Uebergangsschein
/ zur
Versendu ng von Gegen ständen, welche einer inneren Steuer unterliegen.
Ausstellungs⸗Amt glledigungs-⸗Amt wohnhaft zu
zu an, daß stände durch den
wohnhaft zu nach
wolle , mit dem Annage, darüber eine Abfertigung auf das Amt zum Zwecke der übergangssteuerfreien Versendung verzollten Weins (Branntweins) auf Grund der angestempelten Abmeldung von der Nieder— lage verzollter Weine z. zu ertheilen. ;
meldete heute dem unterzeichneten Amte nachstehend verzeichnete Gegen⸗
69. versenden
Diese Abmeldung kann bei dem Erledigungs⸗Amte zurückbleiben.
1
2 gangen Ver eln Gattung und Menge der Waaren
3 * . — kö 4 ö. K — . — — — —— 8 24
a,. und Nach der Declaration des nach staitgehabter amtlicher Angabe,
22 , , , . . R weer, i
22 w Uebergangsschein⸗Extrahenten. Ermittelung. 6 . ö
— 5 Wohnort Zahl Zeichen . . 1g kö V, w ob und wie ein Verschluß an⸗ 3 * und Art . Deren Deren ö . 88 ö und Benennung ————— Benennung ———— — ] gelegt ist, und Zahl der ange 28 9 . Gewicht ander⸗ . Gewicht ander-
2 . der eite der 56 weite leaten Bleie oder Siegel T 8 Empfänger Ter ackung 1Müummer. . 3 * wei er . 1 8 welter legten Bleie oder Siege . 5 J Waaren. 3 S Maßstab Waaren. 5 — Maßstab
2
1. ꝛ 1 ] 5 1 . 8 1 . 11.
= übernimmt mit diesem verlangten und angenommenen Uebergangs—
n die Vespflichtung, die Waaren, über welche derselbe lautet, in der angegebenen Menge und Gattung mit diesem Uebergangsschein bis
bei dem Amte zur Revision und weiteren Abfertigung zu oder stellen zu lassen, ingleichen sür die inneren Steuern von diesen Waaren zu haften. Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn durch das Amt, auf welches der Uebergangsschein ausgestellt ist, bescheinigt sein wird, daß den bemerkten Obliegenheiten vollständig genügt sei. Acceptations⸗Erklärung des Uebergangschein⸗ Ertrahenten. . , übernehme ditsen Uebergangsschein mit den vorstehend ngegebenen Veipflichtungen. ten 185 Der Transport muß auf dem Wege zu dem obengenannten Erledi— gungs-⸗Amte in Rücksicht auf das Steuer-Interesse der Vereinsstagten, deren Gebiet berührt wird, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, folgenden Steuersiellen vorgeführt und zur Ertheilung von Eingangs ; beziehungs⸗ weise Ausgangs-Bescheinigungen angemeldet werden. den ten 185 Für Stück Bleie sind erhoben Amt. Eingangs-, beziehungsweise Ausgangs-Bescheinigung der Steuerstellen, welchen der Transport vor Erreichung des im Uebergangsscheine genannten Erledigungs-Amtes angemeldet wird: Erledigung s⸗Bescheinigungen. Der Uebergangsschein ist abge⸗ am ten 185 geben Unterschrift des Amis-Dirigenten 2) Derselbe ist eingetragen: im Register Blatt Nummer 3) Revisionsbefund Unterschrift der R.⸗Beamten a) in Betreff des Veischlusses Der Ausgang ist am ten b) in Bezug auf Gattung und mittags Uhr erfolgt.
Menge Unterschrift der Beamten: 4) Nachweis des Ausganges
Dierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß dieser Uebergangsschein erls digt sei. Eingangs-Bescheinigung der gegenüberliegenden Steuerstelle oder der Steuerstelle im Bestimmungsorte.
*
Cirkular⸗BVerfügung vom 27. Juni 1854 — be⸗.
treffend die Zahlung von Diäten und Reisekosten
an Militairdienstanwärter bei ihrer Einberufung zum Dienst in der Steuerverwaltung.
Ew, c. Bericht vom 25. April d. J., betreffend die Zahlung don Diäten und Reisekosten an Militairdienstanwärter bei ihrer Einberufung zum Zoll- und Steuerdienst, veranlaßt mich, Ihnen Folgendes bemerklich zu machen.
Bei der Frage, ob einem zur Dienstleistung einberufenen An⸗ wärter für die Reise nach dem Orte seiner Einberufung Diäten und Reisekosten zu bewilligen seien? sind die Fälle, in welchen es sich um eine nur vorübergehende Hülfsleistung gegen Diäten
terbrechung aus einer diätarischen Beschäftigung
handelt, von denjenigen zu unterscheiden, in welchen es auf die Verleihung einer erledigten Stelle auf Probe ankommt.
Wird ein Anwärter zur Stellvertretung, extraordinairen Aus— hülfe oder zeitweisen Verwaltung einer erledigten Stelle ohne Aus— sicht auf deren Verleihung, also überhaupt nur zu einer vorüber⸗ gehenden Geschäftsleistung gegen Diäten oder eine ihm im Vor⸗ aus bekannt gemachte Remuneration einberufen, so sind demselben — er mag noch im Militairdienste stehen oder aus demselben be reits entlassen sein — die reglementsmäßigen Reisediäten und Fuhr— kosten nach dem Orte seiner Bestimmung und nach seinem Wohn— orte zurück aus Staatsfonds zu gewähren. Ebenso sind einem solchen Anwärter, wenn er im Interesse des Dienstes unter gleichen Verhältnissen nach einem anderen Orte kommittirt, also ohne Un— t hu . in eine andere übergeführt wird, reglementsmäßige Reisekosten zu zahlen.
Wird dagegen ein Anwärter zur Wahrnehmung einer erledig ten Stelle mit der Aussicht auf deren' definitive Verleihung ode iberhaupt auf Beibehaltung im Dienste, sei es gegen Gehalt ode: Diäten auf Probe einberufen, so sind demselben für diese — der ersten Anstellung in der in Rede stehenden Beziehung gleich zu ach— tende — Einberufung weder Reisediäten noch Fuhrkosten zu ge— währen. Dasselbe gilt von einem zur vorübergehenden Dienst— leisung einberufenen Anwärter, welchem noch wahrend dieser Be— schäftigung an einem anderen Orte eine etatsmäßige Stelle defini⸗ tiv oder vorerst auf Probe, jedoch mit der Aussicht auf bleibende Anstellung in derselben verliehen wird. .
Die noch im Militairdienst stehenden Anwärter erhalten bei ihrer Beurlaubung zur Ableistung des Probedienstes seitens des
*
Regiments Reise⸗ und Verpflegungskosten für die Hinreise und die
eventuelle Rückreise, während die aus dem Militairdienst bereits entlassenen Anwärter, der allgemeinen Regel nach, ohne Beihülfe aus Staatsfonds nach dem Orte ihrer ersten Anstellung sich zu begeben haben. ;
Wird die Versetzung eines zur Ableistung des Probedienstes einberufenen Anwärters aus der ihm mit Aussicht auf definitive Beibehaltung übertragenen Stelle im Interesse des Dienstes noth⸗ wendig, so sind ihm jedenfalls persönliche Reisekosten zu bewilligen, unter Umständen auch, besonders wenn derselbe verheirathet ist oder Familie bei sich hat, reglementsmäßige Umzugskosten nicht zu ver
sagen. Ew. ꝛc. wollen hiernach für die Folge verfahren.
Berlin, den 27. Juni 1854.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanz⸗ rath ꝛc. N. zu N.
Abschrift zur Beachtung. Berlin, den 27. Juni 1854. Der General-Direktor der Steuern.
An alle übrigen Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O.
ö.
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