1854 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1346

des Schutzes derselben gegen Beschädigung an Gesundheit und Leben. —ĩ Uebrigens ist, ehe stand des Verbandes, darüber mit seinem desselben durch das Ober⸗ dem Ministerium für Handel,

vorzulegen. . 2 Zu S§. 2.

Hierher gehören die Bestimmungen über Dasjenige, was das Statut eines Knappschafts Verbandes enthalten . und zwar: 2) . n 19a abe des Bezirks, über welchen sich der Verband er—

der Beitritt erfolgt, der Knappschafts⸗Vor⸗ welchem die Werke einverleibt werden sollen, Gutachten zu vernehmen und die Erklärung Bergamt bei Einreichung des Statutes Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit

b) Er serniß zur Aufnahme in den Verband, ist, daß Leute, welche nur

zelne Tage ꝛc.) oder Handwerker, (Maurer, Maschin enbguer 264 beim Fuhrwesen 2c. be—⸗ den, in den Verband nicht aufgenom men werden,

nuspruch irge nd einer

wobei zu⸗ ganz kurze Zeit ein als Zimmerleute, schäftigt wer also auch einen A haben ö Eintheilung mit 6 Ife gen in sen gegenüberstel henden Ve . chtungen Ansprüche der zeit 8e den

onstige

Row b del Art t In

d Mitglieder in Kategorieen (Klassen den Beitragsl m und in den die 2 des h

erh er . lieder.

andes.

und zu fäl

Bestimmungen. Aeltesten; deren g es Amtes, Geschäfte selben 3) Knappschafts⸗V Mitglieder, Dauer ordnung ze. 2) Knappschafts⸗Aerzte. 5) Kassen⸗ und andere Aufsicht des Staates: 1) Bergamts⸗Ki mmissarius, dessen 2) Prüfung der Rechnun gen durch das Bergamt ; ge. Jedes . . den Vorbehalt enth 9 lten, daß dem durch das Gesetz die zugehör ige Instruction benen Wege abg eände n werden kann. Das Berg gimt welches das Sta des neu zu bilden? entwerfen hat, muß sich zuvor hals möglich he der Interessenten zu un tterrichte n

mollvir tem Bericht dem Ober⸗—

, Wahl modus

Mann . Voörsitzführung,

ö w stand.

Amtes,

2 696 * * * B e dm te.

92 orst . 1I1dnbe

Stellu ng zum

* f

eins zu dies fälligen . hat den Entwurs

zulegen.

mit Entwurfe einverstan! selbe durch das Bergamt den Alleinb Vorstehern der säm mtlichen, in Betrieb stehenden welchen der Verein umfasfen soll, zugefertigt; dabei werden ben zu einer Versammlung eingeladen, mit dem Bedeuten von dem Ausbleibenden angenommen werden, daß er was die Mehrzahl der erschienenen Werksbesitzer 2c. trete. Diesen Vorladungen sind Insinuations-Dokumente Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. e tg der Arbester werden' in der Weise zu zerke, welche 4100 Mann und darüber zählen, je treter, kleinere Gruben zusammen ei solchen, und zwe ach einfacher Majorität wählen. Dlese Wahlen sind Revierbeamien ani ühren, welche? darüber Protokolle aufzunehmen und solche dem Bergamte zu überre ichen haben. green Be zirken wird es nothwendig sein, die al so gewählten Personen Wahlmänner zu einer Ver sammiung zusammentreten zu lassen, aus ihrer Mitte eine Deputation zu wählen. ; Der Termin, in welchem die beiderlei Vertreter über im 8.2 des Gesetz es angegebenen Gegenstände zu vernehmen sind, wird von dem Bergamke abgehalten und darüber ein vollständiges Protokoll aufgenommen. Akstimmungen können nur innerhalb der einen oder anderen Vertretung, d. h. der Werkshbesitzer einerseits Und der Arbeiter andererseits stattsink en. Sind bei abweichenden Erklärungen beide Theile nicht zu vereinigen, so muß die Erklärung r rb g belle zu Protokoll genommen wer den, anderen Falls genügt gabe des gemeinschaftlichen Beschlusses. Das pr n fan wird mit dem Statuts⸗ Entwurf dem Ober⸗

Bergamte und von diesem dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ubebreicht.

2. fit gr * 8 I 11Belli Reprä

We: ä Her

wahl

191 nen

, durch di

B ei

als

um

Bei neu zu er . . ö . . dür zichtenden Vereinen sind in der Regel weitere, m Paragraphen vorgeschriebenen Leistungen nicht anzunehmen; es sei denn, daß dies von Setten der Werks⸗ Besitzer ausdrücklich beantragt werden sollte Die Sätze in den deistungen unter Nr.

bis 6, ven Kategoriéen (lassen) und unter Nr. 3, 5 und 6 auch nach

welche nach

1

der Zeit der aktiven Mitgliedschaft abzustufen sind, werden Maßgabe der Sätze bei bestehenden Knappschafts vereinen zu regu⸗ liren sein; indessen muß in jedem Falle das wirkliche Ber insniß zuvor einer sorgfältigen Prüfung unterworfen werden. Das Sta“ tut hat dieselben festzustellen.

Zu Nr. 5 und 6 ist noch zu hem en, nach ihrem Austritt aus dem aktiven Dienste geheiratheten Frauen, wenn sie Wittwen werden, und die in solchen Ehen erzeugten Kinder einen Anspruch auf unter inen nicht haben. 66

Zu s. 4.

Tie aufzubringenden Geldbeiträge m üssen sich nach dem dürfniß richten, d. h. so normirt werden, daß dadurch nicht ö ö Leistungen (§. 9), deren Betrag nach den Erfahrungen he . . stehenden Vereinen zu ermitteln ist, aufgebracht werd den, ö auch noch ein angemessener iert verhl leibt, um ö Beit, namentlich in Pensione Invaliden steigenden Ausgaben gedeckt zu , . und e gesehene bder J a tausam möglichst wirken,

) Verwaltung einräumt, Arbeiter

nach

daß die von Invaliden

d . si ch e . lle

dahin zu

für undi brh 6 r

.

iz 11 heiligung

Die

sch entsch

zu zahlen; ferner,

beitslohne berechneles emonatlichrs) den ,. bestehende berechn ung und da

wil

26. J 6 durchschnittlichen Ar

billigteit Il Arbeiter mehr . empfiehlt es auch,

Endlich ich

/

* vo —Lᷣöi1t *

bDyVethulneg .

t s8gwmornwttall Susammenstellung

SGngdppfel d fe8

bagrer Ent

e f. entlicht 96 , . 6 Knappschasts-Aeltesten. . erfolgt die Alleinbesitzer, der Werke eingelaben, in schrift des Ges nach einfache:

des

V n . nach

. l atut bestimmten

hiho: ität gewählt döniglichen Hütten

. derselbe zur Annahme der Genehmi—

Bergamtes

Der wird von Vorstandes ihrer Mitte nach e einfacher Majorität er ühlt; bei Stimmenglei heit e tscheidet das Loos. .

Alle Mittl jeilungen der Behörd Vorstandes zu richten.

Die Mitglieder bes Vorstandes schäfte unter sich in der Weise theilen, daß jedes derselben ein- für allemal gewisse Zweige der Verw altung übernimmt.

Sind in einen Knappschaft goes Arbeiter von Werken welche für Nechnung des S J, betrieben werden, aufgen oömmen, so hat das Ober-Bergamt einen Beamten zu bestimmen, welche den Fiskus, 1 Werksbesitzer, bei der Vorstandswahl vertritt.

Beschränkt sich ein Verein auf die Arbeiter eines einzelnen fis kal lischen J oder einiger dergleichen Werke, so bestimmt das Ober-Bergamt einen oder auch zwei Beamte zu Mitgliedern des Vorstandes, so daß sür diesen Vorstand nur Seitens der Knapzschafts Aeltesten eine Wahl stattfindet. In solchem Falle

Salinenbeamten, so 1 2

bedarf

des ber

lönnen die verschiedenen Ge

1347

ohne Rücksicht

haben die auf letztgedachte Art gewählten M litglieder, die

auf die Zahl, doch zusammen nur eben so viel Stimmen, als den Fiskus vertretenden Mitglieder des Vorstandes.

Der allen Sitzungen des Knappschafts Vorstandes beiwohnende Bergamts-Kommissarius ist nicht nur befugt, sondern auch ver⸗ pflichtet, einen jeden Vorstandsbeschluß, welchem Bestimmungen des Gesetzes, der Instruction oder des Statuts entgegenstehen, zu sus— pendiren und dem Bergamte davon sofort An machen, welches unter Offenhaltung des Rekurses an die höheren Behörden wahren 14tägigen Prall usivfrist, darüber entscheidet. Uebri⸗

dem Berganits⸗ tommissarius, der nur bei Stimmenglei ich⸗ en nitzusti immen hat, eine , Justruction zu ertheilei muß sich den Bestimmungen des ane chließen Un

zeige zu

Statuts Bergamte dem Minister eiten zur

; Vorstandes

[ Die se

Genehmigung

2 14119 ell tl 99I3rYI G ie, .

Dun 669

tann Die Pri üfung . das zen formellen Superreviste

dahin zu

Bergamt

166 Zugleich

und

es . Hele gent heit

hel r

mungen d amt hierdurch

Benehmen eines an n far 8 zu l

hei 18 zu

l und * 92 7 23 6. 7

ihren jetzigen Des Geh he 911

eine in estimmungen der n sch a s S⸗A Aeltesten, oder der bez

usfeher der 8 . z J durch das s Ber gamt zu

Da die

bestehende weniger von ven Vernehmung

mehr oder so muß überall eine der Alleinbesitzer, Repräsentanten Werke, stattfinden, wozu dieselben sammlung einzuladen sind. Sowohl die T i . des dermaligen Bezirks hafte Vereins, als die Vereinigung von zwei oder den Verbänden, bed arf der Zustimmung der beiderlei Vertreter, zwar nach einfacher Majoritãt einer jeden Vertretung, dann auch noch der Genehmigung des Ministerẽ für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten (58. 2.) Bei einer Theilung kommt insbesondert

und aber

die Auseinander⸗

setzung we den des Vermögens in Betracht.

wird sich d

und Aus ga en

. Als Norm hierfür as Verfahren empfehlen, daß die bisherigen Einnahmen so weit dies aus den Rechnungen möglich ist, sonst

wenigstens überschläglich ermittelt werden, um den Antheil festzu⸗ stellen, welchen der abzuz weigende Bezirk an dem Baarbestande und

an dem sonstigen Vermöge n ö. der Vertretung des

Erklärung vo ständigen: z liche Arbeiten, 26. etheiligten, Die Antt Bei Aufnahme

Des

gemes

nen

en

höhere

161

gaser me m wa m, on, Gl one, . 4 j 2 9 * 1è12ertretern r Arbeite licht immer bedürf wi Da

99181 * 7

3 ten werden.!

2

15

des Vereins hat. Diese Aufstellung einen, wie des ankern he. ,, es zur Können sich . ver⸗ der Minister für Ha . nd öffent⸗ vorbehaltlich der richt terli 6. , unter den lntheile fest

eines

zulegen.

ö. 6 v setzt l * 9

Ent sc

einen bereits

neuen n 4 . ; teßhlelstr 6 sitzt, die

beste Mitglieder esitzer ein an

ren l .

len

6 8

werden 1IbrlIkECl,

* 112 * Und Waiser 2 V

1.1 lezahlt

zur Bermehrung Wudbte zugeschlagen tzterem wird der

durch zufällige Einnahmen auf!

; von le C 1 *

3

1111

Intwurf Bezug 11 16 d8. 9, O 1D / 1Ist nir zu bemerten,

.

daß

eben Jo zu verfahren ist wie oben hinsichtlich der Statuten

vicht ncht

Berg⸗2 Ordnungen oder a llegiren,

*

Dig

N80 2181 9 or oO 69 3. ; 8 3 ; 1 . 44 9 ez 3 Verelne Del 111 1 1 Daß es elner bi nderen Wahl

5 Knapp

In Golsnor

ü1Inugelengel

* 8D 15 werden

tige

stellt sein mit welchem ö. 8 Cm

die bisherigen Beitrags⸗

ehungs

ö Sta ute muß festge in Kraft tritt, also auch die Leistungen der Knappschaftskas sse, bezi rksbesitzer aufhören. Jedes der Königlichen Ober 56 Bel im nungen des Allgemei inen

die lem Verordnungen

anderer Sp *

welche in seinem Geer n,. außer

Zus. 16. . Bestimmung in dem letzten Satze des Paragraphen ih at eines jeden Knappschafts⸗Vereines au zunehmen