1854 / 179 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1372

Berliner Börse vom 31. Juli 1854. isenhahn - Actien.

miicser Fechsel-, Fonds- Und Geld-(ours.

bBriet. Geld. Berl. Stadt- Obligat. 45 w echsel-Corrse. do. do. 3

25 ie fe muterda m...... 260 Fl. ] Kurz 1403 141.1 ,, dito 250 FI. ] 2M. 1395 139 Kur- u. Neumãärk. . lar t... ...... 3b M.] Kur 149 148 s tbreussische rte 8... ... 300 M. ] 2M. 148 145 1 Eommersche..- . ee e cher, , , wien in ö iir r.. e rn ü,, sg s Seh sische Augeburg .. ...... 160 zi. 2 . 1603 o, Mertpreuss. . Breslau... ...... ... . 2 4 2 . Rentenbriefe. Leipzig in Cour. im 14 Thl. S8 L. ] 99MινsKur- . ere wo hir. .... 2 M. 991 98.2. . Prkf. 2. M. südd. W. 100 FI. 2X. 55 27 55 id pere. betersburg 109 S. R...... ..] 3 W. 1005 99 Kd

Preussisehe. . . . ...

KRhein- u. Westph.

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Sãchsis ehe Schlesische ..

FOmcsg- G Oi rrne. 41 Pr. Bk. Anth. Scheine 10

Preuss. Freiw. Anleihe. . . . . ... . von . 4 w . ö 135 3. . Andere Goldmünzen 11Ito VO l 888... 1 2 ** ö . ; ö 25 Thlr. Staats- Schuldscheine 33 * Prämienseh. d. Seehandl. à50 Th. Kur- und Neum. Schuldverscehr. 3

. 1

Lf. Briof. Geld

do. Priorltäts-

Aachen -Mastr. . . ..

1 z A2achen-Düsseld. . 1 1

do. Prioritũts- 4 Berg. Märkische...

do. Prioritats- 5 do. do. II. Serie 5 Berl. Anh. Lit. A.u. B. -

do. Prioritts - 4

27

.

88 e e CS C O0

38

do. Prioritãts- 4 do. do. II. Em. 4 Berlin- Potsd. Magd. 9807 ö. do. Prior. Oblig. do. g C. ö w Berlin- Stettiner. . . do. Prior. Oblig. Bresl-Schw.-Freib. 2 C5ln- Mindener 5 do. Prior. Oblig. 47 do. II. Ein. t ö 40. III. Emission 1 in Düsseldorf - Elbert. do. Prioritäts- 4 do. Prioritäts- 5 = Halberst. .

; . fit riet ceid. ö In- und ausland.

Fisenb. - Stamm-

Actien und Guit- tungsbogen. Amsterdam - Rotterdam Cöthen- Bernburg. . .... Frankfurt- Hanau. .. ... 3 Cracau - Oberschles. . . . 1 w Livorno - Florenz. .... Ludwigshafen- Bexbach Miainz- Ludwigshafen. Mecklenburger. . ...... 4 Nordb. (Eriedr. Wilh. 4

Zarskoje - Sels pro St. fe.

Ausl. Prioritäts- Actien.

Amsterdam - Rotterdam 4. Crac au- Ober schlesischr 4 . Noxrdb. (Friedr. Wilh.) 5 zelg. 6blig. J. de TEsila!J.

86 1 NMI * 6 do. Samb. et Meuse]l4 1

w

Braunschw. Bank ..

Ausländ. Fonds. Weimar. Bank.

Oesterreich. Metall. . . . 5 do. engl. . do. Bank- Actien. .

Russ. Hamb. Cert. .... 5

do. Stiegl. 2. 4.

do. d6. 5. v. Rothschild Lst. 5 Engl. Anleihe. . boln. Sehatz-Obl. . do, L. B. 206 F-

Poln. neue Pfandbr. . . .!

brit. Geld.

17

60

Berlin -Hamburger. 100 81015 1018 do. Prior. Lit. 99 do. Prior. Lit. 57 89; do. Prior. Lit. D. 4 90 986 95

S4 do.

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Lt. riet. Nagdeb. Wittenb.. Prioritats- Niederschl. Märk. . .. do. Prioritats- do. Conv. Prioritats- do. Prior. III. Ser. do. IV. Serie Niedersehl. Lweigb. Oberschles. Lit. do. Lit.

do. Prior. Lit. E. * 5 Frinz Wilh. Steele

Vohwinkel). . ... Rheinische. . . ..... 1 do. (Stamm-) Prior. 4 do. Prioritäts-Oblig. 4 do. vom Staat gar.: Ruhrort-Cref. Gladb. : do. Prioritats-

= 8ta rgard-Posen., .

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6Ggstgothisehe . D O6stgothische )

S877 do. Prior. Oblig

; d 690. Prjoritäts- . Thüringer . . ..

27 O8 Wilh B. (Cosel-Hdhg.

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81 . Dm 81

Sine, 1

chwed. Gerebro Pfdb oe.

Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild

Hamb. Feuer-Kasse. . . 37

do. Staats- Prärn. - ALI.

Lübecker Staats- Anl. KFurhess. Pr. Obl. 10d 1 h 1

8 1 . d eHhatlitbolll

2

Span. 3 S inl. Schuld.

do 123 sch steigend

Bergisch-Märk. Prior. 98 a 987 gem. Berlin-Anhalter Litt. A. u.

m 6 ö. gem.

1

116 2 3 gem. Oberschles. Litt. A. 1885 a 1895 gem. Kheinische öbbr a 663 gem. Ludwigsh.-kexb. 11

2 gem. Cestr. Metall. 67 a *

Heling, 31. Juli. Das Geschäft war heute nur gering, doch ztellten sich die Course bei sehr günstiker Stimmung höher als vor— gestern. Preuss. Eonds unverändert, von ausländischen Effekten waren Oesterreichische Metalliques höher bezahlt.

H erliner daetr el dlekrönrse von 31. Juli.

Weizen loco 70 - 82 Rthlr.

Roggen loco 82 86pfd. 57 —– 60 Rthlr. bez., Juli 555 58 a 57 Rthlr. bez., Juli- August 52 555 Rthlr. bez., September - Oktober 51 53 kRtkhlr. bez., Okktober-November 50 51 Rihlr. bez., Frühjah 48 * Rthlr. bez.

Gerste, grosse 465 50 Rthlr., kleine 38 - 41 Rthlr.

Hafer 33 37 Hthir.

Erbsen 64 —- 69 Kthlr

Winterrapps 83 - 86 Kihlr.

Winterrübsen 82 - 84 Rthhr.

küböl loco 1253 Rihlr. verk. u. G., 123 Br., Juli 125 ö Rthlr. verk., Juli- August 1273 Rthlr. Br., 125 bez. u. G., August-Sep- tember 1277 Rthlr. Br., 123 bez. u. G., September - Oktober 125 2 M Rihllr. bez. u. Br, 1235 G, Oktober-November 122 Rthlr. Br; 125 G., November-Dezember 125 Rihtir bez, Br. u. G.

Leinöl 154 Rihlr., Augnst 144 Rkthlr. Br., 14 bez.

Spirnus loco ohne Fals 313 Rthlr. bez, Juli 29 a 31 -—30 erk; Juli - August u. August-Scptember 2935 a 303 BRihlr. bez. u. 31 Br., September- Oktober 273 287 Rthlr. bez., 28 Br 867 G.. Okiober- November 266 a 274 Rihlr bez., Br., 27 G., November- Dezember 254 a 264 Rihlr. bez, 27 Br., 265 G., April-Mai 26 Rihlr bez. u. G., 263 Br.

Weizen oline Umsatz angeboten. Roggen, ansangs gedrückt schliesst fest. Rüböl' sülles Geschält. Spiritus wie Roggen.

Ehre l⸗atr., 31 Juli, 1 Uhr

.

gem. Cöln-Minden

Mecklenb-. 28 2

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19 Minuten Nachmittags. (Lel Dep d. Staats Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten Sli Bi pro

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burger Actien 113 By. Obers. hlesise he Ve tien Lit. . 1902 B 60he ]

schlesische Actien Lit. B. 155 G Neilse-Brieger Actien 66 G

Oberschlesisch -- Krakauer 837 Bi

Getreidepreise . Weizen, weilser 85 108 Sgr., gelber S5 108 Sg

kRkoggen 76— 84 Sgr. Gerste 57 68 8g Haller 40-50 Sgr. st egtürm, 31. Juli, 2 Uhr 5 Min. Nachm. ẽ. Dep. l. aan Anzeigers.) Weizen 76 a 84 kRthlr.

Juli 54 Rthlr. G., 55 Br., August

tember 52 il. J G. Spiritus 10 9 1 1 ö Herz. Rthlr Br. z September Oktober 1

HHnanMHEank- g. 31. Juli,

D565

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Dep. d. Staats - Anzeiger s.) Börse

56M 91 Mexik. foz. Getreidemarkt: VWreizen los. Oel ruhig. Kaffee 4 se bei loco 13. ü är, Montag, 1. Juli

; w net seln. n de Börse 9 61te 1

fehl erhalten hätten, sich gegen

Course: Silberanleihe 96 p roz

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1111 ö ) 9 111 ( 611 Pruth zurü- kzuziehen O cliluls-

1

bez. Rosgen 52 a 60 Rthlr. be— KRihlr Br., 53 G., August-Sep

8e iemben 0kiobe! 51 Rihl. be? 1.

. 12. . ? . F . .

9 Uhr 17 Min Nachnuttags. l Lel.

zeschältslos. Sproz spätei niedriger,

rühjahr 133 pCt. bez. Räböl 13

Rthlr. bez.

Schluls-CGourse: Berlin- Hamburg 1004. Köln- Minden 116. Kieler 1060

3proꝝ. Spanie⸗ 31. 1pro⸗ Spanien

. Sardinie 80 5proz. Ru

6 r 24 (1 Roggen unverändert und gesch 16 t s8—=

ring em Umsatz. Zink 1000 Err

Lachmittags 1 Uhr. ((Tel. Dep. C. B.) Es 8 len bis . 218 Millionen aul die neue Anleihe gez elch

1

; . wissen, dass die Russen den Be

talliques 823. 41

121 8 * 2

Bankactien 1260. Nordbahn 169. 1839er Loose 124 Neues

88! 1 ) 883. London 12,072

Gold 283. Silber 23.

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Redaction und Rendantur:

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Schwieger.

Druck und Verlag der Koöniglichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (Rudolph Decker.)

pro. letallique z

burg 124. Hatuburg 8 Paris

gas Adonnement beträgt 275 Sgr. für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne reis - Erhöhung. m

Königlich

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Alle Pot - Anstalten des In- und Auslandes nehmen HSestellung an,

Preusßischer *

; Preußischen Staats- Anzeigers 63 Mauer⸗Straße Nr. 4.

Berlin, Mittwoch den 2. August

, r m. 24.

1854.

Justiz⸗Ministerium.

Hohenzollernschen

Ges 8 BS6n . * 2 * ) 8 ö setz vom 24. (Staats⸗Anzeiger Nr. 169. S. 833.)

Lie Gerichte der Hohenzollernschen Lande sind bereits mit einer In— ue len versehen, welche diejenigen Anordnungen für die Behandlung des , getroffen hat, zu welcher es neuer gesetzlicher Grundlagen nicht bedursie.

Nachdem nunmehr das Gesetz über die Verbesserung des Unterpfand— wesens vom 24. April 1854 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) ergangen ist wird auf Grund der im §. 18. daselbst dem Justiz⸗Minister ertheilten Er! mächtigung zur Ausführung dieses Gesetzes, unter Vorbehalt etwaiger wei—

sich als nothwendig ergebender Bestimmungen, Folgendes verordnet: §. 1. Zu §§. 1 und 2 des Gesetzes. TVurch die S8. 1 und 2 wird das Institut der Hypothek auf beweg— liche Sachen insosein aufgehoben, als mit dem Eintritte dir Gesetzestraft dieser Bestimmungen ein Hypotzetenrecht auf bewegliche Sachen nicht serner erworben werden kann. Das Gesetz befaßt sich jedoch in seinen weiteren Srstimmungen nunmit der Ordnung der Jümobiliar-Hypotheken und über—

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1

1 —1* 1 1

e. läßt die früher erworbenen Mobiltar-Hypoihrken ihrer allmäligen Abwicke⸗ lung. araus folgt, daß die bis zum Tage der Gültigteit des Gesetzes Hypotheken auf bewegliche Sachen in der bisherigen Art sort— zin auf Verlangen in die Unteipfandsbücher eingetragen wer— den müssen. Hierzu dürfen jedoch im Falle der Erneuerung der Unter pfandsbucher (8. 12 des Gesetzes) nicht die neuen, sondein nur die alten Unterpfandsbücher benutzt werden; auch empfiehlt es sich, dergleichen neue Eintragungen von Mobiliar-Hppotheten nicht auf demselben Folium mi den Immobiliar⸗Hypotheten zu bewirten, sondern dam ein besonderes an zulegen.

Zur Erleichterung der Uebersicht und um das allmälige Erlöschen der Mobiliar- Hypotheken zu konttoliren, ist für jeden Gerichtsbezirt ein voll— ständiges Verzeichniß derselben anzulegen, welches unter laufenden Num⸗ mern die Namen der Verpfänder und das Unterpfandsbuch, in welchem sich die Verpfändung eingenagen findet, nach Gemeinde, Band und Folium, so wie die Zeit des Erlöschens nachweisen muß. Hinsichtlich der im S. Alinea 2 erwähnten Eigenthums vorbehalte wird weiter unten das Erfor⸗ derliche bemerkt werden.

4 91 h

§8 7 Zu §§. 3—4 des Gesetzes.

Da die §§. 3 4 die Eintragung der daselbst bezeichneten generellen Pfandrechtstitel nur auf die speziell bezeichneten Grundstücke gestatten, so sind Eintragungsgesuche, welche in ihrem Antrage eine spezielle Bezeichnung der Immobilien, wie sie das Gesetz verlangt, nicht enthalten, sondern nar das Verlangen, etwa dahin „eine Eintragung auf alle einem Besitzer in einer Gemeinde gehörigen Grundstücke“ zu bewirken, oder in ähnlicher Weise allgemein aussprechen, ohne Weiteres zurückzuweisen und die ÄAn= tragsteller unter Hinweisung auf das Gesetz zu bescheiden, wie sie nach demselben ihre Anträge einzurichten haben.

. Zu §. 5 des Gefetzes.

Das den Staats-, Gemeinde- und Kirchenkassen in Nr. J des 8. des Gesttzes vorbehaltene Hopothekenrecht, zu dessen Begründung resp. Erhaltung es ausnahmsweise der Eintragung in die Unterpfandsbücher nicht bedürfen soll, bezieht sich nur auf diejenigen von Grundstücken zu entrichtenden Real-Abgaben, die die Natur der Steuern, öffentlichen Ab— gaben und gemeinen Lasten haben, also nur auf solche, die aus dem Staats-, Kommunal- und Kirchenverbande enspringen und entweder von allen Grundstücken überhaupt, oder doch von allen in einem gewissen Be zirk belegenen Grnndstücken prästirt werden müssen, und nicht auf solche Ansprüche, die auf Verträgen, letztwilligen Verordnungen oder sonstigen

speziellen privatrechtlichen Titeln beruhen. Forderungen der letzteren Art bedürfen, auch wenn sie dem Fiskus, den Kommunen oder kirchlichen 36 stituten zustehen, zur Begründung resp. Erhaltung des dinglich en Rech is der Eintragung in die Unterpfandsbücher.“ ; . §. 4. Um dem im 8 46 , n ö m d 1 ene e n e schließ . ,, lufrufe nebst den sich baran schließen den J se der Betheiligten überhaupt, und besonders der im benachbarten Auslande befindlichen Gläubiger eine möglichst allgemeine Verbreitung zu geben, sind die §§. 72 11 des Gesetzes durch dreimalige von Monat zu Monat zu bewirtende Aufnahme ihres wörtlichen Inhalts in das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und in den „Schwäbischen Merkur“ durch das Königliche Kreisgericht in Hechingen zur öffentlichen Kennmmiß zu bringen. . ĩ 9 2 8. 5. . 2 er S8. des Hesetzes fordert nur die Inhaber wirklicher Pfand- und Yypothekenrechte, welche bisher in die Pfandbücher nicht eingetragen wor— . sind, ührigeng aber done Unterschied des Entstehungsgrundes dieser Rechte, zur Anmeldung bei Vermeidung der im Gesetze bestimmten Nach— heile auf. Der Aufruf eistreckt sich daher nicht auf sonstige Einschränkun⸗ gen des Eigenthums und der Disposition der Besitzer. Nur hiusichtiich der 9 den Hohenzollernschen Landen bei Immobiliar-Veräußerungen üblichen , hat sich zu einer Ausnahme Veranlassung ergeben, wen gelle ö ge 1 ht worden ist, daß es in vielen Fallen zweifelhaft sei, ob das Eigenthum oder nur das Recht der Hypothek bis zur Zahlung des 6 nach der Absicht der Kontrahenten habe vorbthalten wer⸗ Di 411. Rach dem Grundsatze der Erkennbarkeit der Hypotheken, der dem Ge— fe zur Basis dient, eischien es nothwendig, die dingliche Wirkung der Eigenthums voibehalte, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Bedeutung, an die Eintragung in das Unterpfandsbuch zu knüpfen, wie dies im 8. J ali= na 2 des Gesetzes geschehen ist, und in Folge dessen ist im 5. 11 des Heseßzes festgesetzt worden, daß die in den 58. 9 gegebenen Bestimmun— . n . bisher in die Unterpfandsbücher nicht eingetragenen k auch auf die Eigenthumsvorbehalte Anwen Die Frage, ob diese s. g. Eigenthumsvorbehalte die Wirkung eines reservatum dominium oder eines bloßen Pfand und Hypothekenrechts haben ist der nachherigen besondern Feststellung eventualiter im Wege des Prozesses vorbehalten worden. z Andere Eigenthums- und Dispositionsbeschränkungen werden in die Unterpfandsbücher nicht eingetragen: in dieselben gehört vielmehr, außer den wirklichen Pfand⸗ und Hypothekenrechten und Eigenthumsvorb halten nur noch der im §. 91 des Sigmaringenschen Gesetzes über das Vollffreckungs⸗ verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 1. Juni 1840 und im 5§. 24 der Verordnung über die Zwangsversteigerung beweglicher und unbeweg— licher Gegenstände vom 7. Juli 1840 vorgeschriebene Vermerk uber die Versteigerung eines Gtundstücks. S. 6 „Die Anmeldungen, welche in Folge des in den 88.7 und 41 des Gesetzes enthaltenen Aufrufs eingehen, sind sofort zu den betreffenden Grundakten zu bringen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, ob die angemeldeten Forderungen zur Eintragung in das Pfandbuch geeignet sind. Diese Prüfung ist nicht blos auf den Nachweis der Forderung und des Pfandrechts Titels, sondern auch auf die Fesistellung des verhafteten Grundstücks zu richten. Wird dabei die Eintragung noch nicht für zu— lässig erachtet, so ist der Anmeldende über das Fehlende zu bedeuten und zu dessen Beibringung innerhalb der Präklusivfrist aufzufordern.

1

Sämmtliche zu einem Grundstück eingehende Anmeldungen sind in ein den Akten vorzuheftendes Verzeichniß zu bringen, welches den Namen des Gläubigers, den Betrag der Forderung und das Grundstück, auf welches dieselbe eingetragen werden soll, in der Kolonne „Bemerkungen“ aber unter Allegirung der betreffenden Aktensolien die Angabe enthalten muß, ob die Forderung als eintragungssähig anerkannt oder noch eine Vervollständi— gung des Nachweises verlangt worden ist.

Mit dem Ablaufe des letzten Tages der Präklusivfrist ist das Verze ch niß zu schließen und der Besitzer zur Vernehmung über sämmtliche ange— meldete Forderungen vorzuladen. Durch sein Anerkenniniß wird ein un—