1854 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mar amlich fehlender Nachweis für ergänzt erachtet, so daß e n res ge ,. Eintragung der angemtldeten Forderung erfolgen kann. Widerspricht, der Besitzet der Eintragung einer vollstandig nachgewiesenen oder bescheinigten Forderung, so ist eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen, in deren Entstehung aber die Forderung

estativischen Eintragung geeignet zu notiren und dem Besitzer

t rot 8. 2 ö ö Verfolgung seines Widerspruchs im gewöhnlichen Wege zu überlassen. 9

Ist das Necht, dessen Eintragung der Besitzer widerspricht, noch nicht vollstaͤndig nachgewiesen und auch nicht bescheinigt, so ist dem Gläubiger von der Erklärung des Besitzers, so wie von dem, was zum vollständigen Nachweise des Rechts noch erforderlich ist, mit der Aufforderung Mitthei⸗ lung zu machen, das Fehlende binnen einer auf drei bis sechs Monate, von der Insinuation der Verfügung an gerechnet, nach den Umständen zu bestimmenden Frist beizubringen. Dieser Auffordetung ist die Warnung beizufügen, daß nach Ablauf der gewährten Frist, falls die Forderung zwar nicht nachgewiesen, doch wenigstens bescheinigt worden, deren prolestativische Eintragung in Ermangelung eines Nachweises und einer Bescheinigung Über die Eintragung des Rechts nicht erfolgen und die in dem Gesetz an— gedrohte, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach S. 9 des Ge⸗ setzes nicht abzuwendende Folge der gänzlichen Unterlassung der Anmeldung eintreten würde.

8. 9.

Wenn sämmtliche zur Eintragung auf ein Hopoth kenfelium angemel⸗ dete Rechte vollständig nachgewiesen oder bescheinigt ind oder die den Gläubigern zur Beibringung des Fehlenden gestellle Rachfrist abgelaufen ist, wird die Eintragung der von dem Besitzer anerkannten, so wie der voll⸗ ständig nachgewiesenen und der blos bescheinigten Rechte beziehungsweise desinitiv oder protestativisch in die den Akten vorgeheftete Unterpfands

89.

Tabelle und nach Genehmigung dieses Eintragungs-Entwurfs in das Ho pothekenbuch bewirkt. Die erfolgte Eintragung ist auf den Dokumenten zu attestiten.

Die protestalivische Eintragung geschieht in der Art, daß dieselbe in der Unterpfands⸗Tabelle sowohl, wie in dem Hypothekenbuch nur die linke größere Hälfte des für die Einiragung überhaupt bestimmten Raumes ein⸗ nimmt, so daß die rechte kleinere Hälfte desselben für die etwa später zu bewirkende definitive Eintragung des Rechts frei bleibt.

§. 10.

Die Priorität der einzutragenden Forderungen unter sich und im Ver— häliniß zu den in dem Pfandbuch bereits eingetragenen Forderungen ist genau nach den gesetzlichen Bestimmungen zu reguliren und durch Zusätze zu den Eintragungs⸗Veimerken sestzusffen.

6164.

So bald die Einiragung der dazu geeigneßt befundenen Forderungen in das Pfandbuch verfügt wird, ist gleichzeitig die Zurücksendung der Do⸗ kumente über die zur Eintragung nicht geeignet befundenen Forderungen an denjenigen, der sie eingereicht hat, mit der Benachrichtigung, daß, und aus wel chen Gründen die Eintragung nicht erfolgt sei, anzuordnen.

. 1. Zu §. 12 des Gesetzes.

Der 8. 12 des Gesetzes autorisirt die Gerichte, unter C enehmigung des Justiz⸗-Ministers, die daher jederzeit durch Vermittelung des Königlichen Appellationsgerichts zu Arnsberg vorher einzuholen ist, an Stelle derjenigen Pfandbücher, welche wegen der darin eingerissenen Unordnung und des Mangels an Uebersicht nicht jehr geeignet sind, ohne Schwierigkeit u Weiterungen Auskunft über die bestehenden Pfand verhältnisse zu geben neue Pfandbücher anzulegen, wie dies für das vormalige Fürstenthum Ho⸗ henzollern⸗ Sigmaringen schon durch das Gesetz vom 14. Februar 1829 ausdrücklich gestattet und auch in dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗ Hechingen bisher üblich gewesen ist.

Die vorgeschriebene Auffordernng zur Aumeldung der in die neuen Pfandbücher einzutragenden Forderungen beschränkt sich auf die Inhaber der in die alten Pfandbücher eingetragenen noch ungelöschten Posten, weil die Inhaber der in die Pfandbücher nicht eingetragenen, anf Willent⸗ erklärungen beruhenden Hypothekenforderungen schon durch den §.7 des Gesetzes zur Anmeldung aufgefordert sind.

Das Gesetz schreibt vor, daß die Bekanntmachung des Aufrufs erfol— gen solle durch Aushang an der Gerichtsstelle und durch dreimalige, in Zwischenräumen von mindestens 8 Tagen zu bewirkende Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und in eine ausländische Zeitung. .

Die Bestimmung der letzteren ist, weil es dabei darauf ankommt, daß jederzeit die im Publikum am meisten gelesene Zeitung des benachbarten Auslandes gewählt werde, der Instruction vorbehalten worden. Bis auf weitere Anordnung ist der „Schwäbische Merkur“ als diejenige aus ländische Zeitung, durch welche die Veröffentlichung des Aufruss zu bewirken ist, zu betrachten.

Ein Schema zu dem öffentlichen Aufrufe liegt bei ().

Das mit der unterlassenen Anmeldung sich verbindende Präjubiz ist zwar im Gesetze nur an die Bedingung der gehörigen öffentlichen Aufrufung, durch Aushang an der Gerichtsstelle und vorschriftsmäßige In= sertion in die öffentlichen Blätter geknüpft, eine spezielle Aufforderung an die eingetragenen Gläubiger aber nicht als Bedingung der Realisirung des Präjudizes vorgeschrieben worden, um dem Verfahren eine, feste Yrunt⸗ lage zu geben und den Zweifeln zu begegnen, welche bei einer etwaigen ungenauen Bezeichnung ver Gläubiger in den alten Pfandbüchern, bei etwaigen aus dem Pfandbuche nicht ersichtlichen Uebertragungen der einge— iragenen Forderungen an Dritte, oder bei sonstigen Hindernissen, die aus nicht zu bewirkender Insinuatson des Aufrufs entssehen könnten, sich ergeben möchten. ü

Der Lauf der Anmeldungsfrist beginnt daher nach Alinea 3 des 8 12 des Gesetzes mit dem Tage der letzten Insertion.

Die sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, die in den zu er—

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neuernden Pfandbüchern eingetragenen Gläubiger vor Verlust ihrer Rechte

möglichst zu bewahren, sind der Instruckion reservirt worden.

Demzufolge werden die Gerichisbehörden hierdurch angewiesen, neben der öffentlichen Bekanntmachung zugleich spezie lle monitorische Aufforde— rungen an die in den alten Pfandbüchern eingetragenen Gläubiger, sofern deren Wohnsitz aus den Büchern erhellt, zur Anmeldung ihrer Ansprüche

unter Hinweisung auf die gesetzlich mit der Nichtanmeldung sich verbinden—

den Rechts nachtheile zu erlassen.

Diese monitorische Aufforderung muß dasselbe enthalten, was der ös— fentliche Auftuf, außerdem die Erklärung des Besitzers (868. 15 der Instruc— tion), und es müssen die Gläubiger darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Lauf der Anmeldungsfrist mit dem Tage der letzten Inseition in die öffentlichen Blätter beginnt.

8 66

Um die Erneuerung der Pfandbücher vorzubereiten, wird das aufzu⸗ lösende Pfandbuch, und zwar, wo diese verschledene Arten desselben vorhan— den sind, das alte und neue und das Zielerbuch in allen seinen unge— löschien Höpothelenposten durchgegangen, und alle Verpfändungen, welche von einem und demselben Besitzer herrühren, werden unter Hinweisung auf das Folium des Pfandbuches auf einem besonderen Bogen notirt. Die verpfändeten Grundstücke sind hierbei nach der bei der Eintragung gewähl ten, so wie nach der Kataster-Bezeichnung oder, wo noch kein Kataster vorhanden ist, nach der von den Gemeinde-Behörden denselben in den von ihnen eingereichten und dem Real-Repertorium zum Grunde gelegten Ver— zeichnissen gegebenen Bezeichnung aufzunehmen.

§. 14.

Nach vollständiger Sammlung der Notizen erfolgt die Vernehmung der Besitzer über die Belastungen der Grundstücke in einem auf dem Ge— neindehause der betreffenden Gemeinde anzuberaumenden Termin, zu welchem die Besstzer unter Strafandrohung vorgeladen werden. Bei dieser Verneh— mung dienen die Notizen aus dem aufzulösenden Pfandbuch zur Grund⸗ lage. Der Besitzer hat sich über das Fortbestehen der in dem Pfandbuch eingetragenen, noch ungelöschten Posten zu erklären. Behauptet er den

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1 * d Uebergang des Pfand⸗Objekts auf eine andere Person, so ist die dies älli 0 5

Notiz auf den diese Person betreffenden, entweder schon vorhandenen, oder neu anzulegenden Notizbogen zur weiteren Verfolgung der Sache zu über nehmen. 8. 45. Vernehmung der Besitzer (8. 14) ist n 5. 12 des Gesetzes angeordnete öffentliche Aufforderung und 2) an die Inhaber der in dem aufzulösenden Pfandbuch eingetragenen noch ungelöschten Forderungen, deren Fortbestehen die Besitzer nicht anerkannt haben, die durch §. 12 dieser Jastruction vorgeschrieben spezielle Aufforderung zur Anmeldung unter Mittheilung der Erkl rung des Besitzers erlassen. Beantragt der Gläubiger die Eintragung, so genügt wenn er sich auf den Widerspruch des Besitzers gar nicht einge hat, um die Forderung in das neue Pfandbuch zu übertragen, und Besitzer ist zu überlassen, seinen Einwand, dessen weitere Verfolgung Prüfung nicht in das Renovagtionsverfahren gehört

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den Gläubigern gestellte Anmeldungsfrist abgelaufen t, welche Posten aus dem aufzulösenden Unterpfa in das neue zu übertragen sind, müssen diese Posten, so wie die nach S. neu eingetragenen, ingleichen etwaige Vermerke über eine verfügte Subhasta— tion, in Betreff deren es einer Anmeldung nicht bedarf, in die den Grund akten vorgeheftete Unterpfands-Tabelle in der Fassung, in der sie in das neue Unterpfandsbuch übergehen sollen, eingetragen werden, aus der demnächst nach erfolgter Genehmigung der Tabelle in das neue Unter pfandsbuch zu übertragen sind. Von der geschehenen Uebertragung ist de einzelnen Gläubigern Nachricht zu geben und ihnen zu überlassen, Dekumente, sofern sie dem Gerichte nicht bereits vorliegen, einzureichen die Uebertragung und den Ort, wo sie erfolgt ist, darauf zu vermerken. Letzteres geschteht auf den dem Gerichte bereits vorliegenden Dokumenten von Amts wegen. Denjenigen Gläubigern, deren Fo derungen wegen unter bliebener Anmeldung in das neue Unterpfandsbuch nicht übertragen worden ist davon ebenfalls Nachricht zu geben.

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Zweckmäßig ist es, die Erneuerung der Unterpfandsbücher, bein elche ein Bedürfniß, da ist, dergestalt zu bewerkstelligen, daß die Uebertragung in die gleichzeitig mit der Eintragung deren! gen Fordernngen ; welche zufolge der im §. 7 des Gesetze— enthaltenen Aufforderung angemeldet und nächgewiesen oder bescheinigt worden. Es sind daher dem vorgesetzten Appellatsonsgericht sosort diejeni gen Unterpfandsbücher, welche einer Ernenerung bekürfen, zu bezeichnen und sobald die Genehmigung dazu erfheilt norden, ist mit derselben ung. säumt in der Weise den vorstehenden Bestimmungin gemäß vorzugehen, vaß das Ende der Anmeldungsfrist (8. 15) ungefähr mit dem Ablauf der Präflusivfrist nach 8.7 des Gesetzes zusammenfaͤllt.

§. 20. Zu §. 15 des Gesetzes. Sicherheit des Hypothekenverkehrs erfordert es, daß die Gewiß— Willenserklärungen, auf Grund deren Operationen bei dem Unter sei. Deshalb

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2 . 6. ; 7 28 pfandsbuche vorgenommen werden sollen, außer Zweifel sei

Adalbert von Preußen kam heute Morgen 19 Uhr

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im Aline 4 des §. 15 des Gesetzes der Grundsatz festgestellt, daß Eintra— gungen und Löschungen in den Unterpfandsbüchern nur auf Grund öffent— sichet Urkunden bewirkt werden dürfen.

Damit jedoch diese Bestimmung für die oft entfernt vom Gerichts sitze wohnenden Eingesessenen nicht drückend werde, ist in Berücksichtigung der eigenthümlichen dortigen Verbältnisse und insbesondere in Berückscchtigung bes Umstandes, daß Notarien dort zur Zeit nicht vorhanden sind, im Allnea 2 bestimmt worden, daß in Beziehung auf den Verkehr bei den Unterpfandsbüchern Urkunden, deren Unterschtifl durch einen Orts- Vorst her beglaubigt ist, den öffentlichen gleichgeachtet werden sollen. e

Da es sich aber nicht verkennen läßt, daß Urkunden, welche blos hin— sichtlich ihrer Unteirschrift von den Gemeindevorständen beglaubigt sind leicht in Unklarheiten und sonstigen Mängeln leiden werden, so haben bie die Unterbfandsbücher führenden Gerichte derartige Uriunden einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und, sofern dieselben ungenügend be⸗ funden werden, vor Bewirkung der beantragten Eintragung oder Löschung das Erforderliche wegen Abhülfe der wahrgenommenen Mängel zu ver⸗ aulassen. .

Berlin, den 23. Mai 1854.

Der Justiz⸗Minister Simons.

Schema. 1 Aufforder!: in das Unterpfandsbuch eingetragenen Gläubige z er psandsbuch eingetragenen SGI 1519er der Gemeinde . belegenen Grund stücke.

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'lnterpfandsbuch der Gemeinde .. J ist von der Be⸗ daß die Erneuerung desselben für nothwendig erachtet worden mit derselben nunmehr vorgegangen werden soll. Zu diesem jwecke werden alle Gläubiger für Forderungen oder Eigenthums—⸗ welche in das Unterpfandsbuch der Gemeinde . ingetlagen sind, auf Grund der Voischrift des §. 12 des Ge⸗— , vom 24. April 1854 (Gesetz⸗ Sammlung S. 193) und durch Reskrißt des Herrn Justiz⸗ Ministers vom ö eeitheilten Genehmigung hierdurch aufgefordert, dieselben bei spätestens innerhalb Monate zur Eintragung in das neu an⸗ legende Unterpfandsbuch anzumelden. In der Anmeldung muß die ein— tragende Forderung genau ihrem Betrage nach angegeben, und das Grund— tück, auf welches die Eintragung erfolgen soll, unter Benennung des gegen— ärtigen Besitzers, nach Feldflur, Lage, Ortsbezeichnung und der Nummer s Katasters bestimmt bezeichnet, nicht minder müssen, sofern der Anmeldende der in dem Unterpfandsbuch eingetragene Inhaber der Forderung ist, die funden, welche den Uebergang des Rechts auf ihn nachweisen, also beispiels⸗ se das Cessions-, das Verpfändungs-Dokument, der Erbrezeß oder das Testa⸗ t, wodurch die Forderung an ihn gediehen ist, beigelegt werden. Dieje— Gläubiger, welche die Anmeldung bis zu dem obengedachten Termin vorstehend bestimmten Art unterlassen, können ihre Rechte nur gegen ersönlichen Schuldner und gegen densenigen, welcher als dessen Erbe Besitz des Grundstücks gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner und gehen bei späterer Anmeldung ihres Vorrechts vor den recht meldeten Forderungen verlustig.

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8er . den Inhaber lautender mit Zins⸗Coupons versehener db a n, in Apoints von 100 Thgler, ist, wie wir hören, von Sr.. ajesta⸗ dem Könige unterm 26sten d. M. genehmigt worden. Es soll die Verzinsung des Darlehens mit 4 Prozent in halbjäh⸗ rigen Terminen stattfinden, dieselbe aber, so wie die Rückzahlung der ganzen Summe, dadurch sichergestellt werden, daß nach Vollen⸗ dung dieser Meliorations-Anlagen mindestens 1 Prozent des Kapt— tals nehst den ersparten Zinsen von den zur Amortifation gelang⸗ hin Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisations⸗ Beträge und Zinsen der Schuld werden nach dem in der Verord⸗ nung vom 22. August 1848 festgesetzten Maßstabe von den sämmt⸗ lichen Besitzern des Nieder und Mittel-Oderbruchs aufgebracht und mit den landesherrlichen Steuern eingezogen. (Pr. C.)

Baiern. München, 29. Jult. Se. Majestät der König von Preußen haben Allerhöchstsich heute das diplomatische Corps und viele. hier anwesende Preußen vorstellen lassen und sind einige Stun⸗ den in der Industrie-Ausstellung gewesen. Zur Einweihung des Wintergartens in der Residenz fand heute ein großes Diner statt bei welchem auch Herr von Bismark⸗-⸗Schönhausen erschien. Abend wohnten Se. Majestät der König von Preußen einer Theatervor⸗ stellung bei. Se. Majestät der König von Württemberg, welcher gestern an dem Königlich baierischen Hoflager eintraf, tritt noch heute seine Abreise an.

30. Juli. Ihre Majestäten der König und die Königin von Preußen haben heute Mittag in Begleltung Ihrer Majestä⸗ ten des Königs und der Königin von Balern elne Spazierfahrt nach dem Schloß Berg am Starnberger See gemacht. Se. Ma⸗ jestät der König von Württemberg ist gestern von hier wieder abgereist. Morgen wird zu Ehren Sr. Majestät des Königs von Preußen eine große Parade stattfinden. ö.

London, 29. Jult.

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und Bojen⸗-Gebühren vollständig befreit sein sollen; 2) baß der bis⸗ her dem Importeur, wenn derselbe in Dänemark ansässig ist, bewil⸗ lige Disconto von 25 pCt. aufhören soll. Außerdem wünschte er zu erfahren, was für Schritte die englische Regierung gethan habe, um ähnliche Vortheile für die britischen Unterthanen zu erzielen. Lord John Russell erwiderte, Amerika habe allerdings jene Ver günstigung verlangt; allein die dänische Regierung habe auf Ge genleistungen gedrungen, welche zu bewilligen die Vereinigten Staaten sich geweigert hätten. Die englische Regierung habe es deshalb nicht für nöthig befunden, irgend einen Schritt in

selegenheit zu thun. Oberst Blair erhob sich, im das Andenken des an der Sulina⸗Mündung gefallenen Capitains Parker gegen den von den „Times“ erhobenen Vor— vurf zu schützen, daß derselbe unbesonnener Weise sein und seiner ir James Graham

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8.

unter Berufung auf die seitdem veröffentlichten Depeschen, daß der Capitain, einer der vielversprechendsten Offiziere der Flotte, in glän zender Ausübung seines Berufes gefallen sei und seinen Kameraden ein nachahmungswürdiges Beispiel hinterlassen habe, Nach längerer Debatte gelangte darauf die Bill gegen die Bestechungen bei Par— lamentswahlen mit der sehr geringen Mehrheit von 107 gegen 100 Stimmen zur dritten Verles len j

spe r 1 rto do 28 . 3 8 stimmte dem gegen die, „Lu adel bei und erklärte

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esung und wurde definitiv angenommen. ; rterhause die meisten Amendements des Oberhauses zu der Bill wegen Reform der Universität Oxford an jenommen; wegen der übrigen wurde eine Konferenz mit dem Ober s ossen. Das Haus beschäftigte sich dann in dem Budget Geldbewilligungen für den Civil⸗-Dienst. stri Oberhaus-Sitzung wurde die Bill Kauffahrtei-Matrosen⸗ Ordnung zum dritten zerlesen. In der darauf folgenden Comité —Berathung ie Bill wegen Beschränkung des Verkaufs von Bier und s den Wirthshäusern an den Sonntagen kündigte ein Amendement an, demzufolge die Erlaub⸗ Verkauf solcher Getränke auf die Zeit von 1 bis 2

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rden soll. Lord Brougham und mit ihm überein Lord Clanricarde, sprachen zu Gunsten dieses

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