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i) Das Fürstenthum
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Braunschweig.
Oldenburg.
Luxemburg.
Anmerk. Die in den voraufgeführten Vereinsstaaten aufkommende Uebergangs-⸗Abgabe vor ᷣ Traubenmost ist eine gemeinschaftliche und theilt. .
Zwischen den voraufgeführten Vereinsstaaten Ac. fin⸗ dem freier Verkehr mit Wein und Traubenmost statt.
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II. Von Tabaksblättern und Tabaks—⸗ fabrikaten.
Preußen (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande )). ; schen Fürstenthümern Außerdem die bei Preußen vorstehend zu 1. 4. von a bis ; ye d,, , , ,,, . p aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit ,,, e .
Preußen im engeren Vereine stehen.
Sachen.
Hannover.
Kurhessen (wie zu J. 4.)
Thürin gischer Verein (wie zu J. 5.)
Braunschweig.
Oldenburg.
Luxemburg.
Amnmerk. Die in diesen Vereins staaten 2c. aufkommende Uebergangs-Abgabe von Tabaksblättern und Tabaks— fabrikaten ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt.
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