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z. 2.
Die Prioritäts Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten bostnume—- rod! in der Zeit vom 1. bis 30. April und 1. bis 31. Oktober . sjeren Jahres in Bonn und Cöln, so wie in denjenigen r.. l . etwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt erde zahlt. vert von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner— halb Vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge⸗ sellschaft. §. 3. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch alljährliche Verwendung einer Summe von 3750 Thalern und der auf die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden Zin⸗ sen. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗ Obligationen werden im April jeden Jahres, zuerst im April 1856, durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetrages
der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen
erfolgt im Oktober desselben Jahres.
Der Bonn⸗-Cölner Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amor— tisations⸗Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗ Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts— Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher
zugleich zu vernichten ist.
Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1859 ge— schehen. . . . H Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für 1
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach S§. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Bonn-Cölner Eisenbahn-Gesellschaf
und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm --Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividenden-Scheine zu halten. Eine Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Emission von Actien, Prioritäts Obligationen oder durch Aufnahme eines
Darlehns darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des ge— genwärtigen Privilegiums zu emittirenden 76500 Stück Prioritäts Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt und sichergestellt ist. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grund— stücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts-Obllgationen der ge— genwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge meinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.
S. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders, als nach Maßgabe der im S§. 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungs -Termin länger als drei Monate unbe— richtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6
Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe— ution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) wenn die im S. 3 festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten
wird.
In den Fällen von a bis inkl. «c bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu 2) bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Coupons;
zu b) bis zur Wiederherstellung des unkerbrochenen Transport⸗
Betriebes; . zu c bis zur Aufhebung der Execution.
i i m 4. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat⸗ Prioritt⸗ . zu beobachten; auch kann der Inhaber einer e ,. . dun diesem Kündigungsrechte nur innerhalb des An orf o ; m Tage ab, Gehrauch machen, wo die Zahlung
Duantums hätte stattfinden sollen.
Die Ausl .
Wie ug! vosung der zu amortistrenden Prioritäts-Obligationen geschieht, in Gegenwart zweier Mitglienerkk ker Direction und eines protokollirenden Notars in einem, vierzehn Tage vorher zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Termine (8. 3), zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt hestattet ist.
Blätter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, wer
.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen wer⸗ den binnen vierzehn Tagen nach Abhaltung des in §. 6 gedachten Termins bekannt gemacht; die Auszahlung derselben erfolgt— in Bonn und Cöln, so wie in denjenigen Städten, welche etwa' sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts- Obligationen gegen Auslieferung der. selben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins-Coupons. Wer? den die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag ber fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts⸗- Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur ] Verzinsung einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 360. Sep. tember des Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokolli— renden Notars mit dem Vermerk der geschehenen Rückzahlung auf
2
eine Weise bezeichnet, daß diese Bezeichnung nur mit der Obligation
wer .
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (8. 5) oder in Folge einer Kündigung (8§. 3) außerhalb der Amor tisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesell schaft wieder auszugeben befugt.
S. 8.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts⸗-Obliga tionen amortisirt werden, so erläßt die Direction auf Anstehen der Betheiligten dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die et wanigen Rechte daran geltend zu machen. Erfolgt hierauf kein genügender Nachweis binnen zwei Monaten nach der letzten Auf— forderung, so erklärt auf den Antrag der Direction das Königliche Landgericht zu Bonn die fehlenden Dokumente öffentlich für ungül tig und die Direction fertigt an deren Stelle, resp. mit dieser Vormerkung, neue Dokumente aus.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem nachsuchenden In haber der Privritäts- Obligation zur Last.
t welche als verloren oder
Zins⸗Coupons, vernichtet ange meldet und bis zum Tage der X erjährungsfrist (8. 2) nicht einge
s Pe 5 sson 1 1Vvor ( Gososs feen , . .
löst werden, müssen von der Gesellschaft ausbezahlt werden, wenn p oyrsol ko ö . J 33 56 44 .
derselben der Verlust vor Eintritt der Verjährungsfrist angemeldet
4 und der Besitz nachgewiesen worden ist.
? 1 8.
. 11 25 z 8 , . 14 1 Diejenigen Prioritäts-Obligationen
. welche ausgeloost gekündigt sind und der
Bekanntmachung durch die öffentlich den während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Bonn Cölner Eisenbahn-Gesellschaft allsährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Priorität— Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligati keinerlei Verpflichtung mehr; doch steht der General-Versam frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billis keits-Rücksichten zu beschließen. 8
Die in §8. 3, 6, 7, 8 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Be kanntmachungen erfolgen durch die im Statut der Bonn-Cölner Eisenbahn-Gesellschaft (86. 60) vorgesehenen Blätter.
Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrlich— Pxivilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unseren Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Samm lung bekannt zu machen.
Gegeben Charlottenburg, den 4. August 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
1523
, r /
4104 EIn I. 1 — Cx t. 10 LInIr. Er. Cx t. . (Schema A.) . ö 6 . 32 Drioritäts Ihli ; 2 Prioritäts- Obligation 361 . 2 der 5* . / ö ö ? ; . r Iischuhahn - CGesellsche . Bon- C(6lner Lisehhahn - Geselkschafl . 2 22 13 8 K. 3. f: über 38 33 Ein Hhenrneert FHhaler Her erdss. Co. 8.85 Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern Preuss. Courant an dem in Gemässheit 8 J ; 24 = = ä = J . ; 56 Allerhöchstèr Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums emittirten Capitale von ö E Siebenhundert fünfzig Tausend Thalern Prioritäts-Obligationen der 8 * Hẽ nm - Cölner Eis enmkhnHn- Cdeselͤllselaaft. * * Bonn, den ten 185 8 Di ⸗ B 54. 1 ; ; t (öl mu His ( ö j 6 ö. 118 M f 28 ie Direction der Bonn-(ölner Fisenbahn-Gesellschaft. . 20 (Unterschriften dreier Mitglieder.) (Unterschrift des Haupt- Cassirers.)
. Schema. . . , g. MH 1. Bonn-CGölner Eisenbahn. 2 Rthlr. Die Kandidaten der Baukunst ; sch J Erster Zins- Coupon zur Prioritäts- Obligation , Wie Kandidaten der zautunst, welche in der zweiten d ies jäh ;
Inhaber empfängt am 1. Oktober 185 im §. 2 des Allerhöchsten Privilegiums vom bezeichneten Zahlstellen
Zwei Thaler sieben Sgr. sechs Pf. Preuls. Ct. s Linsen vom 1. April bis 30. September 185.
J. 185
‚ 1 d —
gegen diesen Coupon an r h
zonn, . Die Direction. Ausgefertigt N. N. Haupt- Cassirer. I
Coupons ist zu drucken:
eröffnet werden wird. * Auf die Rückseite des werden ; werben. ö 2 5 * z M owl tr ow O 9 9 108A 2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Pr. Ert. Berlin, den 24. August 1854.
* [ . [j s G . Zinsen von Prioritãts-Obligationen, deren Erhebung inner- Königlich technische Bau⸗ Deputation. halb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesells chast.
. n n * 4 DYinisterium der geistlichen, Unterrichts- und 61. Jö V́edizinal⸗ Angelegenheiten.
3 ) 4 Schema L.
Akademie der Künste.
Bonn- Gölne Eisenbahn- Gesellschaft ; A n e
Anweisung zu der Prioritäts- Obligation A8
igen Prüfungs-Periode die Bauführer-Prüfung abzulegen beab ichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 26sten k. M. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor— geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere
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Meldungen nach dem 26sten k. M. können nicht berücksichtigt
lnhaber empfingt am 1. ...... ...... 185. gegen diese Anweisung Es wird hierdurch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß
— 5. J ; 8* . ; . ö ,,,. ] ; ] 5 . l
semäls §. 1 des Allerhöchsten Privilegiums vom „185. die Kunst-⸗-Ausstellung im Königlichen Akademie -Gebäͤude, in Ge in den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die mäßheit der bestehenden Vorschrift und in Uebereinstimmung mit
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den früheren Bekanntmachungen der Akademie, 1. September d. J. eröffnet wird.
zweite Reihe der Zins- Coupons zu der vorbezeichneten Prioritäts-
Obligation.
z0onn — 185. ö J . Berlin, den 22. August 1854 86 . ‚ r 2 . 286 2 n 9 — „ ErII *. ug nst 2 Die Direction der Bonn-Gölne Eisenbahn-Gesellschaft. . ö . . . 8383 dern r st a N. N Königliche Akademie der Künste.
Ausgefertigt X. N. Haupt- Gassirer. Prof.
i, Vice⸗Djrektor.
Herbig ,
Rerbig, 9 — Geheimer Regierungs⸗Rath c.
Secretair der Akademie der Künste
—37* 3 271 82 * 2 . ü 2 * m ö Ministerium für Handel, Gewerbe und
Ministertum für die landwirthschaftlichen Ange⸗
5 R 1 iche 21 56 81g 5 .
O sfentiikche 1rTbBbetrtęn. legenheiten. Y m 9 25 se sißn or D 2rman T 10 5m dor B 2 IIin 1s* . 5 . . . Dem Zabrikbesitze Hermann Friedländer zu Berlin ist Ve rfügung vom 15. August 1854 betreffen
unter dem 24. August 18541 ein Einführungs-Patent 1 auf ein Verfahren, baumwollene Waaren zu bleichen, in ( der und Fuhrtkost en bei Hientreigen soweit dasselbe als neu und eigenthümlich erkannt worden! der Staats bheamten, wenn in besonderen Fällen ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter, zum größere als die regulativmäßigen Fuhrkoste Bleichprozeß benutzter Chemikalien zu behindern,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- . 16
fang des preußtschen Staats ertheilt worden. Bei Auslegung der Bestimmung des Abschnitts
. 2 . Die nn
vergütet werden sollen.
unabänderlich am