1854 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1566

Tausend Thalern durch Ausgabe von acht Tausend fünf Hundert Stück auf den Inhaber lautender Stamm Actien zum Betrage von je zwei⸗ hundert Thalern und sechs Tausend Stück auf den Inhaber lautender und mit vierprozentigen Zinsscheinen bersehener Prioritäts Obligationen zum Betrage von je einhundert Thalern zu gestatten, wollen Wir in Berück— sichtigung der Gemeinnützigkeit des neuen Unternehmens und der Noth⸗ wendigkeit der beabsichtigten Geldbeschaffung, so wie in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch, gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Actien und Obligationen unter den nachste— henden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. .

Die zu emittirenden 1,100, 000 Rthlr. Stamm -Actien werden in Appoints zu 200 Rthlr. und in der Nummerfolge der auf Grund des am 10. Februar 1843 bestätigten Gesellschafts-Statuts und des am 1d. August 1846 Allerhöchst genehmigten zweiten Nachtrages zu demsel⸗

ben zusammen ausgegebenen 8500 Stück Stamm-Actien, also bon S501 bis 17,000 und nach dem, dem Gesellschafts-Statute beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt. 3

Auch im Uebrigen finden auf diese zu emittirenden 8500 Stück Stamm-⸗Aetien, welche mit den bereits emittirten 8506 Stück gleiche Rechte und gleiche Verpflichtungen haben, die Bestimmungen des Gesellschafts— Statuts und des dritten Nachtrages zu demselben volle Anwendung, sedoch mit der alleinigen Ausnahme, daß dieselben bis zu dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Bahn von Königszelt nach Liegnitz in Be— trieb gesetzt wird, mit vier pro Cent verzinst werden, und erst bon jenem Zeitpunkte ab mit den früher emittirten 8500 Stück Stamm-Actien gleichen Antheil an der Dividende der Gesellschaft haben. .

Zu dem Ende werden jeder der zu emittirenden 8500 Stück Stamm— Actien Zins⸗Coupons nach dem Schema A. und erst nach dem Eintritt des obengedachten Zeitpunktes Dividendenscheine nach dem Schema, welches dem am 29. Juni 1856 bestätigten dritten Nachtrage zu dem Gesellschafts Statute beigefügt ist, beigegeben.

8.2.

Die zu emittirenden Prioritaäͤts- Obligationen von 600,000 Rthlr. werden in Appoints zu 106 Rthlr. in fortlaufenden Nummern von 1 bis 000 nach dem Schema B. stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zins⸗Coupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fer— nerer Coupons nach den Schematen C. und D. beigegeben. Diese Cou— pons, so wie der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Be— kanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obligationen, so wie Coupons und Talons, werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Rendanten unterzeichnet. Auf ber Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.

§. 3. Die Prioritäts⸗-QObligationen werden mit vier pro Cent jährlich ver—⸗ zinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen bon Prioritats⸗Sbligationen deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem bebe fenden Coupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vor— theile der Gesellschaft⸗ . 5. 4.

Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu all— sährlich die Summe bon Dreitausend Thalern, unter Zuschlag der durch die eingelbsten. Prioritäts Obligationen ersparten Zinsen, alis dem Er' trage des Eisenbahn- Unternehmens verwendet wirb. Die Zurck Bahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am J. Ju jeden Jahres, zuerst im Jahre 1858. Es bleibt jedoch der General Versamm⸗ lung der Eisenbahn⸗-Gesellschaft vorbehalten, den' Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleuni⸗ n. Auch steht der Eisenbahn-Hesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amyprtisationsperfahrens, sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗ Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen 2. beidh Fällen bedarf es der Genehmigung des Staates.

Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbah n— . bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis

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. 96. Inhaber der, Prioritäts Obligationen sind auf Höhe der darin berschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 3 zu zahlenden 3 K der Breslau -Schweidnitz Freiburger Eisenbahn⸗ . . . dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts Ver— ogen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-Actien nebst de . zu h Stamm-Actien nebst deren

Dagegen bleibt den schafts Statut vom 11. vom 16. Februar 1844

auf Grund des ersten Nachtrages zum Gesell— ( r , . ö . . . . 1 Vesetz Sammlung für 1844, Seite 6 sge⸗ egen 6609. Stück Prio ritgts Al Im so wie den ö ,, ähnemn' achtragz: Pu Gesellschafls-Statute mit. Allerhöchster Ge aunnennehohn t ult ssl öesck Sammlung für 15351, Seite 5s) des ,, . Stück Prigritäts Obligationen, und den auf Grund nehmigung iv ö ; zrages zum Gesellschafts Statute mit Allerhöchster Ge— ausg. ch nen 9g é Februgr 1833 Gesetz Sammlung für 1553 Leite 46) ,, O Stück Prioritäts- Obligationen, also im Ganzen bis Hoͤrzugs ech a . ig Stück Prioritäts-Actien und Obligationen, das Stück Prioritũte Crypt al und Zinsen bor den neu auszuferkigenden 60600 igationen ausdrücklich vorbehalten. 8.65

Die Inhaber der Prioritäts-Gpbléna( lung der, darin eig fe ere gh ö des im 5. 4 gedacht

7 wenn ein Zahlungstermin länger als bre b) wenn der Transportbetrieb n n, nate ganz e er auf der Esenb

Abl a sind nicht befugt, die Zah— 3 . Kapitalsbeträge anders ug . Amortisationsplanes , . ausgenommen,

*

onate unberichtigt bleibt, ahn länger als 6 Mo—

sofort öffentlich bekannt gemacht.

c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe vollstreckt wird, ; de d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arkestfa en gegen die Gesellschaft zu begründen, schlag e) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diese Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: U . zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes zu e is zum Ablauf eines Jahres, nach Aufhebung der Execution“ zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufge hört haben. ö In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi— gungsfrist zu beobachten auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Oblt gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate bon dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations Quantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts- Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 57

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst, oder der Einlösungs⸗- Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört beräußern, auch eine weitere Actien-Emittirung oder ein Anleihe⸗-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, so wie den früher emittirten Prioritäts-Actien für Kapital und Zinsen das Vorrecht bor den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist.

cution

8. 83 Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4 zu amortisirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und

84 89 Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem 14 Tage vorher zur öffent lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird. . ie Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im §. 4 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts-Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Ausliefe

rung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen auf.

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Mit letzterem sind zugleich die ausgereich— ten noch nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern.

Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Cou pons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver wendet.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Rotare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung Hö. t oder Kündigung SF. 4 außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

61.

Diejenigen Pxioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten Zehn Jahre von dem Directorium der Breslau⸗-Schweidnitz- Freiburger Eisenbahn⸗-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Num mern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Directorium öffent lich bekannt zu machen ist.

.

Die in den §§. 4, 8, 9, 10, 11 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Pri vilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Actien und Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder den Rechten Dritter zu prä—

judiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗ Sammlung be—

kannt u machen. . Gegeben Charlottenburg, den 19. August 1854.

gez. Friedrich Wilhelm. .

von der Heydt. von Bodelschwingh.

* 2

gegengez.

Schema A. Zins⸗Coupon zu ber Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn Ac tie M

1567

Inhaber dieses empfängt in Gemäßheit des Aller⸗ höchsten Privilegiums vom während der Bauzeit der Königszelt- Liegnitzer Eisenbahn am 2. Januar 18. . (1. Jult 18.. ) die halbjährigen Zinsen der oben genannten, über 200 Thaler lauten— den Actie mit 4 Thaler „Vier Thaler“ Courant aus der Gesellschafts-Kasse.

Breslau, den Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft.

N. N. . ö Der Rendant.

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Schema

8bltgation Litke J Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-⸗-Gesellschaft

Prioritäts

Wegen Erneuerung der Coupons r Ablauf von 10 Jahren erfolgen mal besondere Bekanntmachungen.

eder Obligation sind 12 e auf 10 Jahre beigegeben. über

100 Rthlr. Preußisch Courant. Fnhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhündert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom ..... ..... ... emittirten Kapitale pon 600,000 Thaler Prioritäts- Obligationen der Breslau-Schweidnitz Freiburger Eisenbahn⸗-Gesellschaft. Breslau, den k Der Verwaltungsrath der Breslau-Schweidnitz⸗-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft N. N . Der Rendant , .

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zahlbar am 1. Januar

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dieses empfängt am 1. Januar

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der oben benannten Prioritäts

deren

mit zwei Thalern.

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2 24 24 2 QrozBuraer Kisenbabn-GesellQschaft der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn lscha⸗

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N. N

T 83 1 p n zu der Breslau-Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Prioritäts , nig ,,

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts—⸗ auszufertigenden Zins-Coupons für die nächsten zehn Jahre

Breslau, den

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Prüfung seiner

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1 Obligation nen

rwaltungsrath

der Breslau⸗Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft N., M R. HK.

38

Der V

Der Rendant.

PN. NM

Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1854 betres⸗

fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte

für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis—

Chaussee von der Ahaus -Nienborger Straße

im Fürstenthum Münster über Heck und Dododts⸗

Kotten nach Metelen mit einer 3Zweig⸗Chaussee von Doodts-Kotten nach Schöppingen.

Tage den

Erlaß vom heutigen Nachdem Ich durch Meinen Erlaß hutig Straße im

Bau einer Kreis-Chaussee von der Ahaus⸗Nienborger

genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,

Fürstenthum Münster über Heck und Doodts⸗Kotten nach Metelen mit einer Zweig ⸗-Chaussee von Doodts-Kotten nach Schöppingen daß das Expro⸗ priationgrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund⸗ stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗ Bau⸗— und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Ahaus gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes, nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausfseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor—⸗ schriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26. Juli 1854.

Friedrich Wilhelm.

Für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

odelschwingh. von Pommer⸗Esche.

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

den Minister Minister.

und den Finanz

5andel, Gewerbe und

Ministerium für ö. tl i Arbeiten.

Se

öffentliche

vom 28. August 1854 in Bezug auf

flichtung verschiedener Provinzial-Be⸗— en ͤIc. zum Halten der Gesetz-Sammlung.

rp

Nachdem einige der in dem Berichte der Königlichen Ober⸗ Post⸗-Direction vom 20. April c. angeregten Punkte, betreffend die Verpflichtung verschiedener Provinzial⸗Behör den ꝛc. zum Halten der Gesetz-⸗Sammlung und die Aufstellung der Gesetz⸗Sammlungs— Normal -Listen, durch die inzwischen ergangenen Verfügungen vom 19. Mai c. und vom 9. Juni (, ihre Erledigung gefunden haben, wird der Königlichen Ober-Post-Direction hierdurch noch Folgendes eröffnet. .

Da die Ober-Präsidenten und Ober-Präsidial-Räthe zugleich als Präsidenten, resp. Räthe, der am Orte befindlichen Regierungen fungiren, so werden sie in den Listen der letzteren schon als zwangs pflichtige Interessenten aufgenommen sein. w .

Was die landschaftlichen Behörden betrifft, so hat der Herr Minister des Innern dahin entschieden, daß dieselben, weil sie weder Staats- noch Kommunal-, sondern die Behörden von pri—⸗ vilegirten Corporationen sind, und als solche lediglich das Corpo⸗ rations-Interesse vertreten, zum Halten der Gesetz⸗Sammlung nicht verpflichtet sind. ö . anlangend, wird der Königlichen Ober⸗ Post-Direction hierneben eine Abschrift der bezüglichen Entscheidung des Königlichen Ministeriums der landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten vom 6. Juni c. (a) mitgetheilt. .

Hinsichtlich der königlichen Universitaten und Bibliotheken end⸗ lich hat der Herr Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten er⸗ klärt, daß dieselben, so wie deren Organe, zum Halten der Gesegz⸗ Sammlung nicht verpflichtet seien, daß den Universitätsrichtern in⸗

dessen diese Verpflichtung obliege. Berlin, den 28. August 18654. General ⸗Post⸗Amt.

An 64 bie Ober⸗-Post - Direction zu N.

2.

Ew. Excellenz beehrt sich das unterzeichnete Ministerium in Erpwie derung auf die gef lle Anfrage in dem Schreiben vom 21. ö . davon ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß inzwischen auch die Ren ö = banken . worden sind, die Normallisten der zur Haltung , . Sammlung verpflichteten Behsrden und Beamten zur feld n ren Ober⸗Post⸗Directionen mitzutheilen. Daß die Rentenbank⸗ , . selbst in der Eigenschaft als Stagtsbehörden die n , , gi n halten haben, und daß außerdem die Mitglieder der Rentenbank⸗Kollegie