1854 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einer Kolonie in besondern Gruppen aufgestellt werden, falls solches der eingeführten Ordnung nicht ö. ö.

Die Kaiserliche Kommission wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die ausgestellten Gegenstände vor jeder Gefahr der Beschädigung sicher zu stellen. Wenn indessen trotz dieser Vorkehrungen ein Ungluͤcksfall sich ereignen sollte, so übernimmt sie keine Verpflichtungen wegen der dadurch verursachten . und Schäden. Sie überläßt sie dem Risiko und der Gefahr der Aussteller, welche auch die Kosten der Versicherung zu tragen haben, falls sie es für angemessen halten, diese Vorsicht gebrauchen. .

; Art. 36.

Die Kaiserliche Kommission wird desgleichen Sorge tragen, daß die Erzzugnisse durch ein zahlreiches aktives Personal überwachk werden; sie ist Fndessen für die Diebstähle oder Entiwendungen, welche vorkommen möchten, nicht verantwortlich.

,,

Jeder Aussteller hat die Befugniß, seine Erzeugnisse auf der Aus— stellung durch einen Vertreter nach seiner Wahl überwachen zu lassen. Der Name und die Eigenschaft dieses Vertreters müssen von Anfang an angezeigt werden, worauf ihm eine Einlaßkarte für seine Person ausge— händigt werden wird, welche zu keiner Zeit der Ausstellung bei Strafe der Zurücknahme abgetreten oder verliehen werden darf.

A yt, 38.

Die Vertreter der Aussteller haben sich auf die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen und auf die Aushändigung der Adressen, Pro⸗ gramme oder Preis-Courante, welche man ihnen abfordert, zu beschränken.

Bei Strafe der Ausweisung ist es ihnen verboten, die Aufmerksam— keit der Besuchenden anzuregen oder sie zum Ankaufe der ausgestellten Gegenstände aufzufordern.

Art. 39.

Der zur Zeit der Ausstellung der Erzeugnisse gültige, für den Han— Bel bestimmte laufende Verkaufspreis darf auf dem ausgestellten Gegen— stande in sichtbarer Weise befestigt werden. ö

Der Aussteller, welcher von dieser Befugniß Gebrauch zu machen wünscht, muß dem Comité seines Kreises davon zuvor die Anzeige machen, welches, nachdem es die Richtigkeit der Preise anerkannt hat, diese be— scheinigen wird.

Der so angehängte Preis ist im Verkaufsfall für den Aussteller dem Käufer gegenüber bindend. ; SFoalls die Angabe für unrichtig erkannt wird, kann die Kaiserliche Kommission das Erzeugniß fortschaffen lassen und den Aussteller bon der Mitbewerbung ausschließen.

Art. 40.

Die verkauften Artikel dürfen nicht vor dem Schlusse der Ausstel⸗ lung weggenommen werden. Ausländische Erzeugnisse. Zoll. . Aer 14. ö In Betreff der zur Ausstellung zugelassenen ausländischen Erzeug— nisse wird der Ausstellungs⸗Palast J nnn „entrep ot réel“ konstituirt' Art. 42. Derartige, von den im Art. 19 erwähnten Zulassungsscheinen be— gleitete Erzeugnisse gehen in Frankreich über die nächstehend bezeichnẽten Häfen und Gränzstädte ein, als: Lille, Valenciennes, Forbach, Wissem- bourß, Strasbourg, Saint-Louis, les Verrieres-de-Joux, Pont de Beau- voisin, Chapareillau, Saint-Laurent du Var, Marseille, Cette, Port- Ven- dres, Perpignan, Bayonne, Eordeaux, Nantes, le Havre, Boulogne, Calais

und Dunkerque. Art 13.

. Die Sendungen können an die, durch die Kaiserliche Kommission in einem jeden dieser Häfen oder Städte bezeichneten Agenten gerichtet wer— den. Diese Agenten übernehmen gegen eine im Voraus sestgestellte Ver⸗ . die Erfüllung der dem Zoklamte gegenüber erforderlichen Forma⸗ itaͤten und die Beförderung der Erzeugnisse nach dem Ausstellungs— Palaste. . t

ö Art. 44.

Die im Ausstellungs⸗-Palaste in Empfang genommenen ausländischen

Erzeugnisse werden bon den Zollbeamten übernommen. Art. 45.

Die Abnahme der Bleie und die Oeffnung der Kolli findet nur im Innern des Palastes in Gegenwart der Aussteller oder ihrer Vertreter skatt, und witd durch die Zollbeamten besorgt.

ö Art. 46. e Ein Exemplar des Expeditionsscheines, welches als Ursprungs-Cer— tifikat gilt, bleibt in den Händen des Zollamts; ein zweites erhält der Llassifications⸗Commissair der Ausstelluüg und das dritte das General— Secretariat der Kaiserlichen Kommission.

. . Art. 47.

Die ausländischen Aussteller oder ihre Vertreter haben nach dem Schlusse, der Ausstellung sich zu erklären, ob ihre Erzeugnisse zur Re— exportation oder zur innern Consumtion bestimmt sind. vn, . Falle können Jie darüber nach Entrichtung des Zolles , . verfügen. Bei Feststellung des letztern wird die Zollver⸗ , ie Entwerthung in Anschlag bringen, welche durch den Auf— h er Erzeugnisse in der Ausstellung verursacht sein möchte.

Die prohibirten W . zwei tion e e ern Waagren sollen ausnahmsweise zur innern Consum— Werth zug e ö Abgabe von 20 Prozent ihres wirklichen zug a re er nen als Maximumsatz für alle zur Ausstellung

Innere Organisation und Polizei der Ausstellung.

Art. A9

Die innere Organisation und die Polizei t Aus ste erden

unter ein ausführendes Comit« gestellt, ö ö. ö. .

schiedenen Dienstzweige zusammengesetzt ist und über alle in seinen Wi kungskreis einschlagende Fragen zu entscheiden hat. ö. 6 d . 50. ; in, bor dem zur Aufnahme der Erzeugnisse festgestellte ; zu veröffentlichendes und im Ausstellungs⸗ il ke r tz t ment wird alle auf die, Ordnung des innern Dienstes bezügliche ute bestimmen. Es wird die Agenten bezeichnen, welche den Ausstellern int stand zu leisten und über die Ordnung und Sicherheit der Alu stell zu wachen haben. 19 A t. 5

Die bei der ausländischen Abtheilung angestellten Agenten und Beamten müssen eine oder mehrere Sprachen derjenigen Nationen sprechen mit welchen sie in Verbindung stehen. J „„Durch die Kaiserliche Kommission bezeichnete Dollmetscher werden sich überdies auf verschiedenen Punkten der ausländischen Abtheilung

aufhalten.

, . Die fremden Regierungen sollen eingeladen werden, bei der Kaiser⸗ lichen Kommission Spezial⸗Kommissarien zu bevollmächtigen, um ihre Landesangehörigen bei der Ausstellung während der Arbeiten der Enm⸗

,

pfangnahme, der Klassifizirung und der Aufstellung der Erzeugnisse, so wie unter allen Umständen, wo ihr Intereffe in Frage ftcht? zu ber— treten. ö . Schutz der Fabrikmuster und der Erfindungen. . .

Ein jeder Aussteller, Erfinder oder rechtmäßiger Eigener einer Ver— fahrungsweise, einer Maschine oder eines Fabrikmusters, welche zur Aus⸗ stellung zugelassen, aber noch nicht niedergelegt oder patentirt sind, kann wenn er vor der Eröffnung oder im ersten Monate nach der Eröffnung der Ausstellung darauf anträgt, von der Kaiserlichen Kommisston ein, die Beschreibung des ausgestellten Gegenstandes enthaltendes Certifikat erhalten. .

.

Dieses Certifikat sichert dem Antragsteller das Eigenthumsrecht des beschriebenen Gegenstandes und das ausschließliche Privilegium, denselben während der Dauer eines Jahres vom J. Mai 1855 ah auszubeuten, unbeschadet des Patents, welches der Aussteller auf dem gewöhnlichen Wege vor Ablauf dieses Zeitraums nehmen kann. .

. .

Jeder Antrag auf ein Erfindungs-Certifikat muß von einer ge— nauen Beschreibung des Gegenstandes oder der Gegenstände, welche sicher gestellt werden sollen, und, wo es thunlich, don einein Plane oder einem Muster der genannten Gegenstände begleitet sein.

/ Arte hö.

Diese Anträge, so wie die getroffenen Entscheidungen werden in ein ad hoc gehaltenes Register eingetragen, welches später bei dem Ministe— rium des Ackerbaus, des Handels unb der öffentlichen Arbeiten nieder— gelegt wird, um während der für die Gültigkeit der Certifikate festge— stellten Zeit als Beweis zu dienen. /

. Die Verabfolgung dieser Certifikate geschieht gratis. Jury und Belohnungen. Arzt. 58. Die Würdigung und Beurtheilung der ausgestellten Erze ugnisse wird einer großen gemischten internationalen Jury anvertraut. Biese Jury besteht aus Titular-Mitgliedern und aus stellvertretenden Mitgliedern, welche in 30 Spezial-Jurys, den im Art. 16 bezeichneten 30 Klassen ent sprechend vertheilt werden. ö Art. 59 . In der Abtheilung der Industrie⸗-Erzeugnisse ist die Zahl der Mit— glieder für jede Spezial-Jury, wie nachstehend, festgestellt: Für jede der Klassen ,, Titularen: Stellvertreter: ö 14. 4. J 3. 13 . 6 w w , 69. 2 J i 2 mder Abtheilung der Kunstwerke erhält die 28. Klasse 20 Titular-Mitglieder, 29. l

30.

1 .

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2 Art. 66.

. Die Zahl der Jury⸗Mitglieder für Frankreich, wie für das Ausland,

soll nach dem Verhältniß der von einem jeden Lande gestellten Zahl der

Aussteller festgesetzt werden. ; ö NMii. 6.

Das amtliche Comité einer jeden Nation bezeichnet nach seiner Wahl die Personen, welche die auf sie fallende Zahl der Jurymitglieder zu bilden haben.

Die französischen Jurymitglieder werden für die 27 ersten Klassen durch die Abtheilung des Ackerbaues und der Industrie der Kaiserlichen Kommission und für die 3 letzten Klassen durch die Abtheilung der schönen Künste ernannt.

Aw t, 62.

Im Falle das Comité einer der ausstellenden Nationen die Jury Mitglieder, welche sie vertreten sollen, nicht bezeichnet, wird dafür durch die allgemeine Versammlung der anwesenden Jurymitglieder von Amts wegen gesorgt. .

Art. 63.

Die Kaiserliche Kommission vertheilt die Mitglieder der internatio— nalen Jury unter die verschiedenen Klassen. Auch stellt sie die allge— meinen Grundsätze fest, wonach die Thätigkeit der Spezial-Jurys gere— gelt wird.

Art. 64 . Jede Spezial-Jury erhält einen durch die Kaiserliche Kommission zu

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nennenden Präsidenten, so wie einen Vice⸗Präsidenten und einen Be⸗ * welche durch die Jury nach absoluter Stimmenmehrheit zu

richterstatter, ernennen sind. 3,

Im Fall keines der Mitglieder die absolute Mehrheit erhält, ent— scheidet das Loos zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben. e, .

Der Präsident einer jeden Jury, und in seiner Abwesenheit der Vice-Präsident, geben bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

. rt. B67.

Die SpezialJurys werden außerdem nach Gruppen vertheilt, welche die unter sich durch gewisse Analogieen oder Beziehungen verwandten In— dustrieen vertreten. n ;

Dieser Gruppen sind acht, nach Maßgabe des Artikels 16. .

Die Glieder jeder Gruppe ernennen ihren Präfidenten und Vice Präsidenten.

Art. 68. Die Entscheidungen der Spezial-Jurys bedürfen der Bestätigung der Gruppe, zu welcher sie gehören. Art. 69. zie Preise erster Klasse werden nur nach stattgefundener Revision durch einen aus den Präsidenten und Vice-Präsidenten der Spezial-Jurys zusammengesetzten Rath bewilligt. ö . Die Jury der schönen Künste ist von dieser Bestimmung ausge— nommen e .

Jede Spezial⸗Jury kann als Beisitzer oder Sachverständige eine oder mehrere, m en ihrer Untersuchung unterliegenden Materien kompetente Personen zuziehen. Diese Personen können aus den Titular— oder stellvertretenden Mitgliedern der anderen Klassen und aus sonst geeigneten Männern von Fach außerhalb der Jury genommen werden. Die auf diese Weise zugezogenen Mitglieder nehmen an den Arbeiten der Klasse, für welche sie berufen sind, nur in Bezug auf denjenigen Ge— Theil, welcher ihre Zuziehung veranlaßt hat; sie haben nur eine

genstand Theil, e Stimme.

berathend . , , . J Die Aussteller, welche das Amt eines Jurymitgliedes übernehmen, sei es als Titularen oder als Stellvertreter, sind durch diesen Umstand bon der Mitbewerbung um die Preise ausgeschlossen. . Die Jury für die schönen Künste ist von dieser Bestimmung aus genommen. . Art. 72 ; Desgleichen sind diejenigen Aussteller, welche als Beisitzer od Zachverständige zugezogen werden, von der Mitbewerbung ausgeschlossen, in der Klasse, für welche sie thätig gewesen sind. Art 73. zede Jury kann sich nach Umständen in Comité's vertheilen; ö dürfen die Beschlüsse nur von der Mehrheit der ganzen Jury gefaßt

2. oder

sedoch nur jedoch

werden. . 1

Art. 2 ? J ss av 2 1 119 2595 D ban 5) 1 3 7 8 3 ] ze k⸗ Spezial-Commissaire werden unter Beistand der Ausstellungs Inspe 1 J!

* I ö

Untersuchung entgangen sind, die Bemerkungen und Reclamationen der Aussteller entgegenzunehmen, Uebergehungen, Irrthümer oder Verwechse— lungen, die etwa vorgefallen sind, auszugleichen, die Beobachtung der festgestellten Normen zu überwachen und endlich diese Normen den Jurys in zweifelhaften Fällen zu erläutern.

Art. J5. Die bei einer Jury thätigen Commissaire assistiren bei den Berathun⸗

gen nur, um die Thatsachen festzustellen, die festgestellten Grundsätze ins Gedächtniß zu rufen und die Reclamationen der Aussteller vorzulegen. Art. T6.

Die Art der zu vertheilenden Preise und die als Grundlage bei den⸗ selben zu treffenden allgemeinen Bestimmungen werden später durch eine auf Antrag der Kaiserlichen Kommission zu erlassende Verordnung festge⸗ stellt werden. 9

Unabhängig von den Ehrenauszeichnungen, welche bewilligt werden möchten, steht es dem Rathe der Präsidenten und Vice⸗-Präsidenten frei, dem Kaiser diejenigen Aussteller zu empfehlen, welche ihm würdig schei⸗ nen, besondere Zeichen der öffentlichen Anerkennung wegen ihrer der zi⸗ vilisation, der Humanität, den Wissenschaften und Künsten geleisteten außerordentlichen Dienste, zu empfangen oder Aufmunterxusgen anderer Art zu erhalten, mit Rücksicht auf erhebliche, dem Zwecke llgemeineren Nutzens gebrachte Opfer, und auf die Lage der Erfinder oder Verfertiger. . LBesolndere Bestimmunsgen für die sschönen Künste.“

Art. 78. ;

Eine in Paris eingesetzte französische Jury wird über die Aufnahme

der Werke französischer Kuͤnstler entscheiden. J Art. 79.

Die Mitglieder der französischen Aufnahme⸗Jury werden durch die

Abtheilung der schönen Künste der Kaiserlichen Kommission bezeichnet. ö .

Die Aufnahme-Jury der schönen Künste theilt sich in 3 Sectionen;

begreift die Malerei, die Kupferstecherkunst und die Lithographie;

die Bildhauerkunst und das Stechen von Medaillen;

die 1 die 2 haue bie , dis B nsn nt. ö . . J

Eine jede dieser Sectionen entscheidet über die ihrer besondern Ab theilung angehörigen Werke.

9

ö U Die Ausstellung ist den Erzeugnissen französischer und fremder Künst⸗ ler geöffnet, welche am 22. Juni 1853, als dem Tage, an welchem die Verordnung wegen Veranstalkung der Ausstellung der schönen Künste er⸗ lassen ward, lebten. . Art. 82. Die Künstler können bei der allgemeinen Ausstellung bereits früher stellte Werke einliefern; ausgeschlossen sind nur: . Kopien (mit Ausnahme derjenigen, welche ein Werk in einer ver schiedenen Art wiedergeben, auf Email, im Muster 2c.) Gemälde und andere Gegenstände ohne Rahmen; Bildhauerarbeiten in nicht gebrannter Erde.

. Art. 83. Auf Kunstwerke finden die Art. 1 bis 13,

ausge

1)

15 bis 30, 35,

. toren mit den Vorbereitungen zu den Arbeiten der Jury . si haben sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse keines Ausstellers ihre

.

1 bis 47, 49 bis 52, 58 bis 77 dieses Reglements Anwendung.

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Bemerkungen

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