1854 / 213 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mit den dazu gehörigen Urkunden urschriftlich an den Lonsul, in dessen Bezirk der andere Theil seinen Wohnsitz hat, übersendet. Letzterer hat alsdann auch seinerseits zu prüfen, ob die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden find. Findet er hier— gegen nichts zu erinnern, so ist das Aufgebot zu veranlassen.

Nach Ablauf der im §. 4 des Gesetzes bestimmten achttägigen Frist

hat er den zuerst gedachten Konsul unter Wiederbeifügung der ihm über⸗ sandten Verhanblung mit ihren Anlagen zu benachrichtigen, daß das

Aufgebot erfolgt und Einspruch nicht erhoben worden ist. Der Zurück-

behaltung einer Abschrift der Verhandlung bedarf es nicht; vielmebr ge⸗ nügt es, wenn derselbe über den ganzen Hergang einen Vermerk zu sei⸗

nen Akten bringt, aus welchem das Datum der Verhandlung und der

Konsul, der sie aufgenommen hat, hervorgehen. 811 . Eine Dispensation von dem Aufgebote darf nur in besonders drin⸗ genden Fällen erfolgen, namentlich bei eintretender plötzlicher Todes—

gefahr eines der beiden Verlobten, oder wenn dieselben den Bezirk des Konsuls zu verlassen beabsichtigen und eine Verzögerung der Abreise

um die Dauer der Aufgebotsfrist sehr wesentliche Nachtheile für sie her— beiführen würde. ö. 8 , ö Sämmtliche bei einem Konsulat in einem Jahre vorkommende Ehe—

anmeldungs- und Aufgebots-Verhandlungen find, chronologisch geordnet,

aktenmäßig zu sammeln und neben den drei Registern aufzubewahren

§ 18 Werden auf Grund des nu ß eb ls gegen die beabsichtigte Eheschlie ßung keine Einwendungen erhoben, so darf der Konful mit der Ehe

schließung verfahren. J . . Die Brautleute müssen persönlich vor dem Konsul erscheinen, welcher

zu der Eheschließung ein der Würde der Handlung angemessenes Lokal im

Konsulatsgebäude zu bestimmen hat. . . Die Eheschließung selbst erfolgt in der im §. 7 des Gesetzes vorge— schriebenen Weise.

Sofort, nachdem der Konsul ausgesprochen hat, daß er die Braut⸗ leute kraft des . für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre, hat

er ihnen, ohne die

Fandlung zu unterbrechen, durch Handschlag das Ver-

sprechen abzunehmen, daß sis bei der ersten sich darbietenden Gelegenheit

die kirchliche Einsegnung nachholen wollen.

Ueber den ganzen Hergang ist in dem Register für Heirathen ein

Protokoll nach dem anliegenden Formular C. aufzunehmen 2) Bei Geburten. §. 14.

Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register für Ge⸗

burtsfälle erfolgt nach dem anliegenden Formular D. auf den Antrag

des Vaters, oder bei unehelichen Kindern auf den Antrag der Mutter

oder ihrer Angehörigen, unter Beachtung der im §. 11 des Gesetzes ent-

haltenen Bestimmungen. . .

Als Zeugen sind, wenn sonst keine Bedenken entgegenstehen, wo mög⸗

lich solche Personen zuzuziehen, welche der Geburt des Kindes, um welches

*

es sich handelt, persönlich beigewohnt haben, und wird in diesem Falle

weniger auf Geschlecht und Nationalität der Zeugen, wohl aber unbe— dingt auf Unbescholtenheit derselben zu sehen sein. , . Entstehen Bedenken über die Richtigkeit der Angaben des Deklaran ten, oder ist die Anzeige länger als drei Tage nach der Geburt verzögert

worden, so hat der Konsul durch Vernehmung des Geburtshelfers, der Hebeamme oder anderer Personen, welche Auskunft zu ertheilen vermö⸗ gen, anderweiten Beweis zu erheben und, bis dies geschehen, die Eintra⸗

gung in das Register auszusetzen.

Die Eintragung ist auch dann auszusetzen, wenn dem Kinde zur Zeit

der Anmeldung ein Vorname noch nicht gegeben worden ist. 1

In allen Fällen, wo die Eintragung einer Geburt in das Register ausgesetzt werden muß, ist über die Anmeldung und über die sich an die⸗ selbe knüpfenden weiteren Erörterungen eine Verhandlung aufzunehmen, und auf dieselbe bei der später wirklich erfolgenden Eintragung in das Register kurz zu verweisen. Diese Verhandlungen sind, nach Jahrgängen

e et, geordnet, aktenmäßig zusammenzüfassen und neben den Frei

egistern aufzubewahren. 3) Für Todesfälle. §. 18.

Die Eintragung eines Todesfalls in das Regtster für Sterbefälle

erfolgt in der Regel nach dem anliegenden Formulare R. 19 .

Als Zeugen sind wo möglich solche Personen zuzuziehen, welche ent— weder dem Hinscheiden des Verstorbenen beigewohnt, oder von dessen Tobe zuberlässige Kenntniß . haben.

29.

Entstehen Bedenken über dis Richtigkeit der Angaben der Zeugen, dder kann nach den besonderen Umständen des Falles der Toß' dürch e ge aus agen nicht füglich festgestellt werden, so bleibt es dem pflicht⸗ , Ermessen der Konsularbeamten überlassen, noch anderweitige

, . namentlich die Vernehmung eines Arztes, welcher den , ? Bae sto benen in der letzten Krankheit behandelt hat, zu veran—

en, oder die Vermittelung der . anzurufen.

. T1. Ein nach den fremden Gesetzen in gehöriger e Attest n e 8 ger Form ausgestelltes Attest der Landesbehörden über den od . um di ner n ner, nen, Ztrei, Zeugen, sobald soiche überhaupt nicht, oder nur unfer unher— häͤltnißmaßigen Schwierigkeiten sistirt werden können, zu ersetzen.

2 . rr, ,.

In allen Fällen, in welchen die Eintragung des Todesfalls icht streng nach werf t des §. 17 des bbese es * gars, ö 3 .

Regel

ch ge— zusammen t sasf⸗

und diese Instruction

ichtungen haben diese na

. Dieselben sollen im Allgemes⸗

gr. und nicht über 5 Thaler für Heirathen.

und nicht unter 10 Sgr. und nicht über 2 Thaler für Geburts- mn) Sterbefälle, je nach Standes- und Vermögens-Verhältnissen, betragen.

Berlin, den 24. August 1854.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Der Justiz⸗Minister von Manteuffel. Simons.

Ausfertigung

e Königlich preußisches (General-, Vice⸗) Konsulat zu Nachstehende Verhandlung, welche Folia. Volumen des bei dem Königlich preußischen (General- Vice⸗) Konsulat zu. in Gemäßheit des Gesetzes bom 3. April 1854 geführten Registers über Heirathen (Geburten, Sterbefall. eingetragen ist, und welche wörtlich lautet, wie folgt:

Siegel und Unterschrift be Vice ⸗) Konsulats J ausge

NM. N. den en Hm (Konsulats⸗Siegel.) i

. Aufgebot Formular B Königlich preußisches (General-, Vice⸗) Konsulat zu Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der ꝛc. N. N., geboren in N., alt Sohn des N. und der N. in N. und die ꝛe. N. N., geboren in N., att Jahr, wohnhaft in R. Tochter des N. und der N. in N. beabsichtigen, sich mit einander zu verheirathen, und diese Ehe in Gemäß— heit des Gesetzes vom 3. April 1854 por dem unterschriebenen Königlich preußischen (General-, Vice⸗) Konsul abzuschließen. . ö (Konsulats⸗Siegel.) N. N. Königlich preußischer (General- Vice-) Konsul.

Jahr, wohnhaft in R,

,,

Refigirt und zu den Akten Heiraths⸗Protokoll k I 18. Vor dem unterzeichneten Königlich preußischen (General Konsul erschienen heute im Konsulatsgebäude 1) der R. N. N, , gebürtig, wohn⸗ hen iii ohn dec, um bar, in ; die Z. N N. Jahr alt, aug... = gebürtig, wohn— haft in. , Tochter des. nnn nn, in ö , der ie. N. K.,... Jahr att, aus 4 gebürtig, . Aals erster Zeuge, der z, N. M, ,, n nnn, nn, ... gebürtig, ö Faft in n r ng, . 5 6 die sonst noch anwesenden Personen.

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Die beiden unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Personen, nämlich der 2c. N. N. und die 2c. N. N. erklärten, daß es ihre Absicht sei, eine Ehe mit einander einzugehen und dieselbe in der durch das Gefetz om 3. April 1854 vorgeschriebenen Form abzuschließen.

Da die in diesem Gesetze angeordneten Formlichkeiten erfüllt find, auch gegen die Dispositionssähigkeit der Brautleute keine Bedenken ob— walten, so richtete der unterzeichnete Königlich preußische (General⸗, Vice- Konsul in Gemäßheit des 5. 7 des genannten Gesetzes sowohl an den 2. D. N, als auch an die ꝛc. N. N. einzeln die feierliche Frage, ob es ihre ernstliche und gewisse Absicht sei, mit dem gegenwärtigen anderen Theile eine Ehe einzugehen, und forderte sie auf, wenn dies der Fall sei, diese ihre Absicht durch ein lautes und deutliches „Ja“ zu bekunden

Nachdem von beiden Theilen dieser Aufforderung bollständig ent⸗ sprochen worden, so erklärte der unterzeichnete Königlich preußische Ge neral⸗, Vice Konsul den ꝛc. N. N. und die 2c. N. N. kraft des Gesetzes für rechtlich verbundene Eheleute, und nahm ihnen gleichzeitig durch Handschlag das Versprechen ab, bei erster fich darbietender Gelegenheit die kirchliche Einsegnung dieser ihrer Ehe nachzuholen.

Diese Verhandlung ist hierauf den Eheleuten, den beiden Zeugen, so

wie den Abrigen Anwesenden vorgelesen, von denselben genehmigt und

1611

dem zur Urkund eigenhändig unterschrieben (pon dem des Schreibens un— ) digen N. N. aber unterkreuzt worden. lundi Geschlossen wie oben. Unterschriften.) Der Königlich preußische (General- Vice⸗5 Konsul zu (Name.)

For m u l ar P. 18.. ral ⸗, Vice⸗

Jahre alt, wohnhaft zu .. on der .

«ein Kind, d Vorname beigelegt wurde.. genommene Erklärung ist geschehen in Anwesen— zeiden Zeugen, als nämlich: Jahre alt, wohnhaft zu K Jahre alt, wohnhaft zu. Gegenwärtige Urkunde ist demnach dem Deklaranten und den Zeugen horgelesen und von denselben unterschrieben worden. Geschlossen wie oben. Unterschriften.) Der Königlich preußische (General⸗, Viee⸗) Konsul zu (Name.)

1 k o 6 Vor dem unterzeichneten Königlich preußischen (General-, Vice⸗) gonsul erschienen heute im Konsulatsgebäude der alt Jahre, wohnhaft zu d. Verstorbenen zu alt . Jahre, wohnhaft zu

911

welcher ein

J wel cher rin .

Verstorbenen zu sein angab; welche beide mir erklärten, daß im zahre eintausend achthundert und . ; . des kJ , . J

berstorben sei der (die) .. geboren zu. . . alt. Jahre, wohnhaft zu V . Sohn (Tochter) hon). . J „wohnhaft zu.. .

und dessen Ehefrau.. wohnhaft zu..

Worüber gegenwärtiger Akt, nachdem sich der Unterzeichnete von dem Tode der gedachten Person überzeugt hatte, aufgesetzt und nach Vorlesung bon den Anzeigenden unterschrieben wurde.

DJ

Geschlossen wie oben. Unterschriften.) . Der Königlich preußische (General-, Viee⸗) Konsul zu. . . (Name.)

*.

) In soweit die Aeltern und deren Verhältnisse nicht bekannt sind . g . 1 5 2 werden die darauf bezüglichen Worte gelöscht.

Weinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der praktische Arzt . Dr. Au gu st Beyer zu Elexe ist. zum streisphysikus des Kreises Eleve, Regierungs Bezirks Düsseldorf,

ernannt; und

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts . Larl Friedrich Dulitz zum ordentlichen Lehrer an der höheren

Bürgerschule zu Graudenz genehmigt worden.

Finanz⸗Ministeri nm.

Bekanntmachung vom 25. August 1854 betref⸗

fend die Verloosung von 108 Serien der am 15.

Januar 1865 zur Auszahlung gelangenden 10,800 Seehandlungs-Prämienscheine.

Am Montag den 16. Oktober d. J., Vormittags um 10, Uhr, werden im großen Konferenz-Saale des Seehandlungs-Gebäudes, unter Zuziehung von zwei Notaxrien und zwei vereideten Protolollführern, planmäßig 108 Serien, enthaltend die Nummern der am 16. Ja⸗ nuar 1865 zur Ablösung kommenden 10800 Seehandlungs Prä- mienscheine, gezogen und demnächst durch vier verschiedene hiesige

öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, wovon wir das bethei⸗ ligte Publikum hiermit in Kenntniß setzen. Berlin, den 265. August 1851.

General⸗Direction der Seehandlungs⸗-Societät. Camphausen. Scheidtmann.

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober ⸗Regierungs⸗ Rath Costenoble, aus Carlsbad.

Der Ober-Präsident der Provinz Schlesien, Teiherr von Schleinitz, von Breslau.

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Personal-Deränderungen in der Armee.

Offiziere. Ernennungen, Beförd erungen und Versetzungen. Den 19. August. Taurek, Sec. Lt. a. D. zu Wehlau, der Char, als Pr. Lt. bei gelegt.

Den 22. Au gu st t. bom 9., ins 14. Inf. Regt. einrangirt. 9) z. *

4 * w [ ** 1

v. Bagensky, b . Den 24. August. v. Ei ckstedt, Oberst zuletzt Brigadier der 2. Gen ) Brigade, gestattet, die Unif. des 2. Garde-Regts. zu Fuß mit den vorsqi Abz. f. V. zu tragen. Den 26. Au gust. v. Zepelin II., Pr. Lt. vom 2. Inf. Regt. zur Dienstleistung als Adjutant der 5. Inf.⸗Brigade kommandirt. 4 Den 22. August. Klotzsch, Vice-Feldwebel vom 2. Bat. 24 Regts., zum Sec. Lieut befördert Abschieds-Bewilligungen ze. Den 22. Au gu t. Frhr. Geyr v. Schweppenburg, Major, aggr. bem Garbe-Hus.

Regt., mit der Regts. Unif. mit ben' borschr Abz. f. V. und Penfion, der Abschied bewilligt.

Militair⸗Aerzte.

den n gn. . Dr. Bodinus, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 2. Sdw

Regts., Dr. geo, Asfistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 9. Ldw. Regts., der Abschied bewilligt.

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Den 24. August. Dr. Gunkel, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 9. Ldw Regts., der Abschied bewilligt.

Es ist unsern geehrten Mitbürgern bekannt, welches Unglück durch die jüngste Heimsuchung über die Provinz Schlesien gekom— men. Die Oder bildet von ihrem Eintritt in den Ratihorer Kreis an bis zur nördlichen Grüneberger Kreisgränze in einer Länge von über 40 Meilen einen ununterbrochenen Wasserspiegel von durch schnittlich halber, oft ganzer Meilenbreite, aus dem hunderte von Dörfern nur wie Inseln, theilweise blos mit den Dächern hervor⸗ ragen. Ganze Dorfgemeinden irren obdach- und nahrungslos umher, oder lagern in Böden und Ställen im kümmerlichsten Zu⸗ stande, Gesunde und Kranke zusammengeschichtet. In den über— schwemmten Ortschaften sind die Scheunen und Tennen mit dem eingebrachten Getreide fortgerissen; das noch nicht eingescheuerte hat die Fluth fortgeführt, hat die Nässe verdorben. Viele Kreise werden nach Versicherung ihrer Landräthe kaum irgendwie genieß— bare Kartoffeln haben. Mit einem Worte: der halbe Werth der Jahresärndte in der ganzen Provinz ist verloren. Der Schaden reicht hoch in die Millionen. Und ohne die Gnade der erbarmen den Vorsehung geht Schlesiens Bevölkerung noch im Herhst und Winter den verderblichsten, durch Nässe und faule Lebensmittel ge— nährten Krankheitsseuchen entgegen.

Dies in gemilderten Farben ein Bild der schlesischen Noth! Sie hat das lebhafteste Mitgefühl unserer Residenzstadt erweckt, und Berlins werkthätige Liehe hat sich auch in diesem Falle zu be⸗ währen angefangen. Durch die Zeitungen gehen General ⸗Kol⸗ lekten, zu denen Groß und Klein beistenern, der Magistrat erläßt eine dankenswerthe Aufforderung und die Privat-Wohlthätigkeit eröffnet ihre segensreiche Thätigkeit. Es will bedünken, daß, theils um mit Gottes gnädiger Hülfe hier Großes zu leisten, theils um von Berlin aus den Impuls für die Monarchie, vielleicht sogar für das gesammte deutsche Vaterland zu geben, welchem unser hart geprüs⸗ tes Schlesien von jeher so eng verbrüdert war in Freud und Leid

es will bedünken, als ob es förderlich wäre, wenn in die Strö— mung der Privat-Wohlthätigkeit hier eine gemeinsame Anre— gung, ein gemeinsames Zusammenhalten, ein gegen⸗ seitiges Ergänzen käme. Gemeinsame Liebe wirkt und schafft stets Größeres als vereinzelt dastehende Liebe, und es hat sich in Berlin unter der Bezeichnung:

„Hülfs-Comité in Berlin für Schlesien ? ein Verein gebildet, welcher den Zweck verfolgt, ihre gemein samen Gebiete und Anordnungen zu begründen und zu

veranstalten, welche, für die Rothles denden in Schle⸗

sten einen reichen Ertrag erwarten lassen. Es ist zu