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1618
.
Das 37ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗
gegeben wird, enthält unter
das Statut für die Sozietät zur Regulirung der Ge— wässer in dem nördlichen Theile des Kreises Lübbecke im Regierungsbezirk Minden. Vom 12. August 1854;
*
Nr. 4078.
und unter den Allerhöchsten Erlaß vom
den 1 16. August 1854, betref⸗ 1 Mm
fend den Uebergang der rbeitung der Standes— sachen von den Ministerien der Justiz und des Innern auf das Ministerium des Königlichen Hauses.
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1464 9 1 8 ö . O- 5 rlin, den 12. September 1854.
Debits⸗Comtoir der
Ministerium des
sützung hülfsbedürfti
Gemeindemit
Das Ministerium des Innern kann, wie Ihnen schwerde vom 8. v. Mts. eröffnet wird, die seitens der. Regierung zu Coblenz und des Herrn Ober-Präsidenten ergangenen Entscheidungen nur bestätigen.
Mit Einführung der Gemeinde-Ordnung vom in der Stadt N. ist die Verpflichtung der dortigen ji meinde, für ihre Armen zu sorgen, erloschen und Gemeinde übertragen Denn es sind in Folge des §. 2 meinde⸗-Ordnung alle Einwohner des Gemeinde-Bezirks Gemeinde Mitglieder geworden und hiervon die Juden, deren Schutzver hältniß nicht mehr existirt, nicht ausgeschsossen. Diese sind nun mehr mit der christlichen Gemeinde zu einer Civil-Gemeinde ver— n und theilen mit derselben alle, durch den Gemeinde-Ver
schmolzen dingte Rechte und Verpflichtungen. Wenn Sie daher be
band be
merke! 56 1e Car 8 s MN K en , 2 ; J,, merken, daß die Juden in N. aus diesem Verhältniß lediglich Vor
theile zögen, so trifft dies nicht zu. Ganz mit Unrecht berufen Sie sich auf den Schluß-Passus vom §. 36 des? Gesetzes vom 31. Dezember 1842, da die Bestimmung des nasse Edikts vom . März 1809, wonach die Fürs c Juden ohne Beihülfe der Civil-Gemeinde ledi meinde anheim fiel, auf der V set sonderen jüdischen Civil⸗Gemeinde beruhte, eine solche aber vi gesagt — nach Einführung der Gemeinde Ordnung von 18590 nicht mehr vorhanden ist.
Berlin, den 22. Mai 1854
ose o Ulsche
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der Existenz einer
Ministerium des Innern: Im Auftrage: von Manteuffel. An den Bürgermeister N. zu N. in der Rheinprovinz.
Erlaß vom 29. Juni 1854 — betreffend die Beauf⸗ sichtigung des Geschäfts- Betriebes der Agenten von Hagelschäden Versicherungs⸗Gesellschaften und die Zulassung von Bürgermeistern als Agen⸗ ten solcher Gesellschaften.
Gesetz vom 17. Mai 1853. E(Staats⸗-Anzeiger Nr. 1413 S. 1004.
Die ? . ver &Köonialt t t . Die Aeußerung der Königlichen Regierung in dem Berichte
vom 3ten d. Mts, daß sich innerhalb ihres Gesichtskreises bisher
keinerlei Bedürfniß ergeben habe, die Geschäftsführung der A i g. ) 8. hrung der Agenten von Hagelschäden⸗Versicherungs⸗-Gesellschaften einer e n . poli⸗
zellichen Aufsicht zu unterwerfen, hat befremben müßff 2. rse ssen, da der S. 5 des Gesetzes vom 17. Mai v. J. ausdrücklich vorschreibt, daß
die Entztehung der solchen Agenten hach 8. 3 J. 7. Yvon) iE ef“. , et h S. 3 1. c. en Re⸗ 9 zu ertheilenden Konzessionen sich nach den Vorschriften 3 66 zu richten hat; soll also die Zurlick— folgen J Der 6 Unzuverlässigkeit des betreffenden Agenten er— Saͤtens! ele hn, Lis vorgängige poltzeilich Beau fsichtigung besselben Fersahren dalla gg die einige Grundlage für, das liesffallsige schäftsführun s anach ist es ganz unzwelfelhaft, daß die Ge⸗ leell. g der Agenten von Hagel⸗Versicherungs⸗ Gefellschaften der . 6 Aufsicht gesetzlich unter stegl. ͤ . 3 . . Vöniglichen Regierung bemerklich gemacht 1am ger esserunhsefit fich keintzmwegs gerechtfertigt erschemn einen Bürgermeister als Agenten solcher Gesellschaften zu kon—
zessioniren, da der Beamte, der vermöge seines Amtes dazu beruf ist, die Agenten zu überwachen, nicht füglich selbst Agent en eien Hat die Königliche Regierung hiervon eine . mm. Gunsten des Bürgermeisters X. gemacht, so läßt sich er, zu Verfahren nur durch die besondere 3 u verläsfigkerllches qu. Person rechtfertigen. ; J Da diese Eigenschaft indessen nach dem Berichte der Kona
lichen Regierung dem N. beiwohnt, so will das Ministerium *
Innern zwar gegen die Konzessionirung desselben nichts 3 .
erinnern, die Königliche Regierung wird jedoch angewiefen für!“
Zukunft den in diesem Erlasse aufgestellten Gesichtspunkf „i!
außer Acht zu lassen. . Berlin, den 29.
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Im Auftrage:
spendirte!
den
währenden Gehalt
auf den Bericht vom 22sten v. M., daß
zpendirten Beamten zu gewährenden Ge
fte iltungsbereiche ebenfalls die Grund
sätze zur Anwendung ; sind, welche in der von dem Herrn Justizminister unter dem 9. August 1853 erlassenen allgemeinen
9 ö ö sos fi Verfügung sich zusammengestellt finden.
. 129 222 ,, n. ö 8⸗ j Ingleichen unterliegt es keinem Bedenken, daß auch in Anse
hung der suspendirten Beamten bei Berechnung des abzugsfähigen Theiles ihres Gehalts der §. 160 des Anhanges zur Gerichts Ordnung als maßgebend zu erachten und demnach von der eingetretener 8 ispension zu gewährenden Gehaltshälfte vorweg die Summe von 409 Rthlr. jährlich ganz frei zu lassen ist. Inwiefern hierdurch wt m, ze, bemerken, wenig . pendirte Beamte, als die Gläubiger betroffen werden, vermögen wi nicht abzusehen, da der eine wie der andere Theil an dem bisher auf sie vertheilten abzugsfähigen Einkommen eine gleichmäßla Kürzung erleidet. . ö Was die Einziehung der laufenden Pensions-Beiträge anbe langt, so sind diese von dem im Etat ausgesetzten Gehalte! Stelle vorweg insoweit in Abzug und resp. zur Einnahme zu brin— gen, als dies Gehalt zur Ausgabe kommen wird, die öffentlichen Abgaben und die Wittwen-Kassen-Beiträge dagegen sind nur fi die Zeit, für welche nach den in obengedachtem Reskript des Serrn Justiz⸗Ministers zusammengefaßten Grundsätzen noch das ganze Gehalt zu gewähren ist, aus diefem, für die spätere Zeit aber Allen aus der während der Suspension zahlbaren Gehaltshälfte vorwen zu berichtigen. ! . Dies entspricht sowohl dem §. 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, wonach die inne zu behaltende Gehaltshaͤlfte nur zu Kosten der Stellvertretung des Angeschuldigten und zu den üntet suchungs-Kosten zu verwenden ist, als auch der Natur der Sache, da die zuletzt gedachten Leistungen nicht, gleich den Penstons⸗Bei⸗ trägen, auf dem Gehalte als solche ruhen, vielmehr wesentlich nun die Eigenschaft rein persönlicher Verpflichtungen haben. Berlin, den 12. Juni 1854. Der Minister des Innern. von Westphalen. An den Königlichen Regierungs-Präsidenten zu N.
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Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Die Ziehung der 3Zten Klasse 110ter Königl. Klassen⸗Lotter̃ wird den 19. September d. J., Morgens 7 Uhr, im Zie hungs⸗Saale des Lotterie-Hauses ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 12. September 1864.
Königliche General-Lotterie-Directton.
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Krieg s⸗Ministerium.
Verfügung vom 28. August 1854 — betreffend die
Liquidirung der Reisekosten für die Ferienreisen
zur Allgemeinen Kriegsschule kommandirten Offiz i ere.
In Folge einer Anfrage und zur Herbeiführung äßigen Verfahrens wird hierdurch bestimmt, daß die Reisckosten er zur Allgemeinen Kriegsschule kommandirten Sffiziere für die ieisen während der Ferien behufs Dienstleist: bei anderen ffengattungen, so wie für die? len gezahlt und liquidirt
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Der Inhaber dieses Kommando, (unterzeichnete Briefe, die Pakete ohne deklarirter denselben, die Formulare za serner die Geld-, Werth- und rekommandir
der vorschriftsmäßig vollzogenen Ablieferungsscheine, ü J ͤ schaften des unterzeichnete 1mand (der unterzeich
Be h örde bis zu m na, n
n wärts: die gewöhnlichen Briefe, die die Begleitbriefe zu denselben, die Formulare zu ferner: die Geld-, Werth- und rekommandirten
der vorschriftsmäßig vollzogenen Ablieferungsscheine, Königlichen Post-Anstalt in Empfang
den
zu nehmen. ö n Behörde.')
(Siegel und Unterschrift des Kommando's resp. der
Abgereist: Der Fürst von Pleß, nach Fürstenstein.
Der General-Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur-In⸗
spection, von Prittwitz, nach Danzig.
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rten Werth und
zu den Ablieferungsscheinen, . z . 2 auf Grund
der hiesigen
Belatz un tn n ch nn g.
Der Herr Minister des Innern hat bei Sr. Majestät dem Könige die Ermächtigung zur Eröffnung des Provinzial-Landtages für die Provinz Schlesien und das Markgrafthum Ober-Lausitz auf Sonn⸗ tag, den 24. September d. J., beantragt und in Erwartung der Allerhöchsten Genehmigung mich beauftragt, wegen Einberufung der Herren Stände die erforderlichen Einleituͤn ö.
Die Eröffnung wird demnach in
nem feierlichen Gottesdienste in den lischen und katholischen Kirchen, im dachtem Tage um 12
Myron 6 . ear 124 Breslau, den 9. September 1854.
Sk ow y 555 om 8* Ober NVrastbent Del
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„Anter ergebenster Bezugnahme auf die Bekanntmach ing vom gestrigen Tage (Staats⸗Anzeiger Nr. 213 S. 1611), theilen wir re daß etwaige Anerbietungen
von dem unterzeichneten General-Inte
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ook ektiga Hair bed bsichtigten ⸗
7 , er Königlichen
6 n ö 2 Hel dzuwendungen
; Herrn lmen Kommerzien - Math Brüstlein (Gehrüder Schickle * * 2 ; 29 211189* 5 dten ), entgegen genommen
in 9. September 1854.
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von Hülsen, General⸗Ir 9
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1 ntendant. l-Majbr 1nd 1d 111
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Schlichting, Genera ;
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Hinckeldey, General Polizei 9.
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schiff „Riga und Lübeck“, mit Gütern beladen von Lübeck ke den dortigen Hafen einlief. Der englische Da
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der hiesigen evangelisch-lutherischen Gemeinde zusammen— ie für die Gemeinde so betrübende ?
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Provinz Pommern
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Sr. Königlichen Hoheit. s 8. September. Der Straßenauflauf ͤ Es wurden im Ganzen 21 Perso⸗ nen verhaftet. Die Fabrikherren haben ihren Arbeitern angezeigt, daß jeder derselben, der bei dem Auflaufe betroffen werde, unver⸗ züglich entlassen sei.
Frankreich. Paris, 9. September. Der „Moniteur“ enthält in seinem amtlichen Theile ein Kaiserliches Dekret, wodurch eine Kommission ernannt wird, welche die Briefe Napoleons J. iber verschiedene Zweige von öffentlichem Interesse sammeln, ordnen und herausgeben soll. Die Kommission besteht aus dem Kriegsminister, Marschall Vaillant, als Präsidenten, dem Baron Charles Dupin, als Vize⸗Präsidenten, dem Grafen Boulay de la Meurthe, P. Mérimée, General Aupick, Armand Lefebvre, de Chabrier, Chas⸗
särieau und Perron.