. ö
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den können, denen eine Entschädigung für vermehrten Dienstauf⸗ wand festzusetzen bleibt, müssen besondere Bautechniker angenommen werden. ; K . . 9) Die Kommission hat die Verpflichtung, dem jedesmaligen Landtage Rechenschaft über ihre Verwaltung zu legen. Sie führt zu ihren amtlichen Handlungen ein Amtssiegel mit der Inschrift: „Chaussee⸗Bau⸗Kommission der Provinz Preußen“. Berlin, den 1. Juli 1854. Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Der Finanzminister. Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung. von Pommer⸗Esche
In Vertretung. In Vertretung.
von Manteuffel. von Könen.
Meinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Den kschrift, betreffend die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht. Schluß.)
(Siehe Staats⸗Anzeiger Nr. 218. S.
Zu S§. 5.
Die in diesem Paragraph ö,, Zehntheiligkeit, wofür die Motibe im Vorhergehenden bereits dargelegt sind, giebt folgende Ver⸗ gleichung: .
1è Loth — 1090 Pfennige 1000 As. ö ͤ 10 . 100 66, 1 . 1 ö 10 9601 , — 0461 . 0, . ö Zur Rechtfertigung der gewählten Benennungen ist zu bemerken, daß erfahrungsmäßig neue aus fremden Sprachen hergenommene Namen, wie
sie in Frankreich für die Unterabtheilungen des Kilogramms und neuer— dings in Sachsen und Baden für die Unterabtheilungen des Pfundes an genommen sind, sehr schwer in das Volksbewußtsein übergehen. Unter dem Namen „Quentchen, Pfennig (Pfenniggewicht)“ ist man seit langer Zeit gewohnt, Gewichte zu bezeichnen, die als Unteräbtheilungen des Lothes in derselben Ordnung, wenn auch in einem abweichenden Größenverhält⸗ nisse aufeinander folgen. Der Rame „As“ empfiehlt sich aus demselben Grunde und wegen seiner Kürze für die kleinste noch zu benennende Ge— wichtseinheit. Burch das Rescript vom 18. Januar 1854 ist unter der
Benennung des preußischen Asses zwar eine hierbon abweichende Ge— wichtseinheit, entsprechend dem I6zten Theile des Gräns, zur Bestimmung des Gewichts der preußischen Goldmünzen eingeführt; es wird indeß keine Schwierigkeit haben, hierfür eine andere Benennung zu wahlen, falls dem Asse durch das Gesetz die Bedeutung des 1000sten Theils des Loths ge— geben würde. ö
Bei der im 5§. 5 angenommenen Eintheilung bildet das Loth den Ausgangspunkt. Falls man es aus den zum vorigen Paragraphen an— geführten Gründen vorziehen sollte, das Pfund selbst zum Ausgangs punkte der Zehntheilung zu wählen, so würde sich folgende Eintheilung des Pfundes ergeben: -
1è Pfund — 19 Soth 190 Quentchen — 1000 Pfennige. ,, . 10 J
O 0I . 0, 1 , . 19
0öht, — 661 — 0 . — 1 Würde neben dieser Zehntheilung auch noch die Eintheilung tun ,. Loth für den Kleinverkehr beibehalten, so müßté für den zehnten Thel des Pfundes eine andere Benennung, etwa nach dem Vorgange Badens der Name „Zehnling“ oder „Unzen, falls die letztere Benennung nicht für das Medizinalgewicht reserbirt bleiben muß, gewählt werden. —
. Zu 93. 6. J Für die Beibehaltung des neben dem Handelsgewichte bestehenden Juwelengewichts scheinen besondere Gründe nscht zu sprechen. Der, gegen die Abänderung des Münzgewichts bestehenden Bedenken ist oben gedacht worden. Das Gewicht der bestehenden Münzmark be— trägt nach Artikel 1 der Münz-Convention vom 36. Juli 1838
. 235,855... Grammes.
Wird das Pfund in 30 Loth getheilt und die Münzmark gleich 14 solcher Lothe gesetzt (in welchem Falle nach dem Vierzehnthalerfuße 1 Loth feinen Silbers genau zu einem Thaler ausgeprägt wird), so ergiebt sich ö Gehncht ber hart auff , 6 633 Bucnnmes Wird das Pfund dagegen in 32 Lothe und die Münzmark gleich 15 solcher Lothe gesetzt, fo ergiebt sich das Gewicht der Mark auf . ⸗ ö 234,375 Grammes. Im ersteren 5 ist die Mark um O,. 527 Grammes zu leicht, im etzteren Falle um w O 570 Grammes h schwer, d. h. die sammtlichen Silbermünzen werden, sobald sie nach ö. dieser Marken ausgeprägt werden, um etwa 25 Tausendtheile leich⸗ er oder schwerer ausfallen, ine Abweichung, die noch innerhalb der gesetzlichen. Toleranz, welche nach der vorgedachten Conbention 3 Tausend— theile, nach dem Gesetze über die preußische Münzverfassung vom 30. Sep⸗ tember 1821 für die einzelnen Thalerstücke sogar 5 Tausendtheile beträgt. Dennoch ist diese Abweichung groß genug, um eine Abänderung des , in dem angedeutelen Sinne als unzulässig erscheinen zu ö Neben dem Haudelsgewichte bestehen in allen deutschen Staaten, selbst in denjenigen, welche neuerdings eine Regulirung ihres Maaß- und
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C/
Gewichtssystems vorgenommen haben, noch besondere Medizinalgewie
die in Hinsicht der Eintheilung zwar übereinstimmen, in 6 nn ger icht Größe aber mehr oder weniger von einander abweichen. er e h nnn bildet das alte Nürnberger Medizinalgewicht, dessen Pfund in theils zen, zu 8 Drachmen, zu 3 Skrupel, zu 20 Gran gethrilti Mr die Grundlage der gangbaren Apothekergewichte des nördlichen ö
ö F ö J 2 ,, 9 d ö . Dpas Allein nicht überall hat das Medizinalpfund seine ursprüngliche Grö; — 357, 8538 Grammes unverändert beibehalten, sondern dieselbe ben a gen Gewichtssystemen anbequemen müssen. In Preußen und den an ö. zenden Staaten des nördlichen Deutschlands hat es den kleinsten 561 nämlich 3 des preußischen Handelspfundes — 350, 7833 Grammes: im südlichen Deutschland schwankt seine Größe von 357, 6476 Grammes nm temberg) bis 360 Grammes (Bayern), in welchem letzteren Lande ö Medizinalpfund z des dortigen Handelspfundes beträgt; wogegen eg'üe Desterreich den größten Werth — 42090089 Grammes ' besitzt? Auch n das Medizinalgewicht in seiner Anwendung als solches verschiedentlil beschränkt worden, wie es denn u. a. in Nassau, wo seit dem 1 Oktober 1852 ein neues Maaß⸗ und Gewichtssystem in Kraft getreten ist, eben e wie in der Schweiz nur zur Ausführung der ärzlichen Rezepte gebrauch! werden darf, während die Apotheker sich zu ihren übrigen Wägungen des landesüblichen Handelsgewichts zu bedienen haben. .
In dem vorliegenden Entwurf ist davon ausgegangen, daß das bis herige preußische Medizinalgewicht werde beibehalten werden; jedenfalls würde aber die Frage, ob es zulässig sei, dasselbe ganz zu beseitigen oder wenigstens zu beschränken, einer besonderen Erörterung oorbehalte, bleiben müssen. —
. ö . In dem ersten Alinea dieses Paragraphen ist die Bestimmung des F. 21 der Anweisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewicht bom 16. Mai 1816 auf das neue Gewicht, welches nach dem Gesetze einen integrirenden Theil des preußischen Maß- und Gewichtssystems bildet, ausgedehnt.
Das zweite Alinea dieses Paragraphen bezweckt die Beseitigung der alten Gewichtsstücke, zu welchem Zwecke es besonderer gesetz licher Be stimmungen nur für den Fall bedarf, wenn diese Gewichtsstücke früher mit dem Stempel einer Eichungs-Behörde versehen find. Um die nac diesem Gesetze vorgeschriebenen Gewichte bon den bisherigen Gewichten unterscheiden zu können, wird in die gemäß §. 10 des Entwurfs zue lassende Instruction die Bestimmung aufzunehmen sein, daß die neuen Gewichte bei der Stempelung als solche in wahrnehmbarer Weise bezeich net werden, wie dies schon jetzt bei der Stempelung der Zollgewichte durch Aufschlagung eines Z vor dem Gewichtszeichen geschleht? 3. B Z kI., Z 4H. 2e.
H
Die Stempelung der Zollgewichte ist bisher den Eichungsämtern nicht gestattet worden, um diese Gewichte um so sicherer von dem gemei nen Perkehre fernzuhalten. Sobald das Zollgewicht allgemeines Landes gewicht wird, fallen diejenigen Gründe hinweg, welche es angemessen er scheinen ließen, die Stempelung der Zzollgewichté ausschließlich den Eichungs⸗-Kommissionen gesetzlich vorzubehalten.
Zu S§. 9.
Das preußische Gewicht kommt zur Zeit noch bei der Erhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, der Braumalzsteuer, der Uebergangsabgabe vom Traubenmost, Wein, Tabak und Bier, so wie bei den Hafenabgaben zur Anwendung. Da die Steuerbehörden verpflichtet sind, sich bei den behufs Erhebung der Steuern und Abgaben vorkommenden amtlichen Verwüie gungen gestempelter Gewichte zu bedienen, nach 5. 7 des Entwurfs aber andere, als die nach diesem Gesetze einzuͤführenden Gewicht nicht gestempelt werden dürfen, so folgt daraus, daß die letzteren auch bei der Erhebung derjenigen Steuern und Abgaben, welche bisher nach preu— ßischem Gewicht erhoben worden, zur Anwendung kommen, daß daher zur Vermeidung einer lästigen Reduction die gegenwärtig für den preußischen Centner zu erhebenden Steuersätze unverändert auf den neuen Centner übertragen werden müssen. Da ' der letztere etwas kleiner ist, als der preußische Centner, so würden hierdurch die Hafen- Abgaben eine geringe Ermäßigung, die übrigen vorgedachten Steuern und Abgaben dagegen eine geringe Erhöhung erleiden. Ausnahmen von der Regel, wonach das neue Gewicht auch bei Erhebung der Steuern und Abgaben in Anwen dung kommen soll, können nur im legislativen Wege, nach Erörterung und Feststellung des Bedürfnisses Berücksichtigung finden.
Zu §. 104
Die Ausführung der Vorschriften) es voriiegenden Gesetz⸗ Er cwurfs erfordert verschiedene Anordnungen, die als administrative Raßregeln dem betreffenden Ressort-Minister zu überlassen sein werden. Daffelbe gilt in Bezug auf die zu erlassenden Verfügungen, um das neu einzu⸗ führende Gewichts-System mit den preußischen Längen- und Hohlmaßen dee ihre jetzige Größe unverändert beibehalten müssen, in Einklang zu bringen. Bisher bestand nämlich, wie bereits erwähnt worden, der Zusammen— hang zwischen den Raum- und Gewichtsgrößen darin, daß das preußt sche Pfund als der sechsundsechszigste Theil vom Gewicht eines preußi schen Kubikfußes destillirten Wassers im luftleeren Raume bei einer Tem— peratur von 15 Grad Reaumur galt. Natürlich paßt diese Erklärung auf das Zollpfund nicht mehr; sie wird durch eine andere ersetzt werden müssen und dies zweckmäßig durch Ableitung aus der französischen Fest— stellung des Kilogramms geschehen können, ipelches gesetzlich bei der, dem Maximum der Dichtigkeit des Wassers entsprechenden Temperatur von 4 Centesimalgraden (359 Reaumur) seine wahre Größe hat. Das Ver hältniß zwischen Gewicht und Rauminhalt dürfte sich wahrscheinlich dahin ergeben, daß ein preußischer Kubikfuß destillirten Wassers von 137 Reau— mur im luftleeren Raume 1853 Zollloth wiegt. Rücksichtlich dieses Punktes muͤssen aber sorgfältige Erörterungen auf Grund neu anzustel lender Beobachtungen borbehalten bleiben. Zur Anordnung dieser expe rimentellen Untersuchung hat dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten die Befugniß ertheilt werden sollen.
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Fu g. 14
Um dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, die borhandenen alten Gewichtstücke aufzubrauchen oder anderweit zu berwerthen und sich nit neuen Gewichtsstücken zu versehen, wird demselben eine geräumige rist, nicht wohl unter 2 Jahren, zu gewähren sein. Ob eine zweijährige Frist hierzu für ausreichend zu achten, oder ob eine noch längere Frist 9 gewähren sein werde, nach deren Ablauf das Gesetz erst in Kraft kritt, Fleißt schließlich zu erwägen. Berlin, im September 1854.
b.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht. (Anlage zur Denkschrift über denselben Gegenstand.) §. 4 ö . 21, 27, 23, 24 und 26 der Anweisung zur Verfertigung
/ — —
8 * und Gewichte vom 16. Mai 1816 (Gesetzsamml. 1816,
Die §K§. 18, der Probemaaße . i 18 3 3, 8. 149) und der §. 5 der Verordnung vom 34. Oktober 1839, betreffend die Einführung des Zollgewichtes (Gesetzsamml, 1839, S. 325) werden aufgehoben und es treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestim mungen. .
3
Die Gewichtseinheit für den gemeinen Verkehr bildet das Zollpfund, wie solches durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839 festgestellt ist.
Hiernach ist das Zollpfund gleich 1 Pfund 2209158143 Loth des bisherigen preußischen Gewichtes ᷣ
26 U
Hundert Zollpfunde (§. 2) machen einen Centner, und vierzig ner oder viertausend Zollpfunde eine Schiffslast aus. §. 4. Das Zollpfund wird in dreißig Lothe getheilt. 8 5
Vom Lothe abwärts findet folgende Dezimal-Eintheilung statt: das goth in zehn Quentchen, das Quentchen in zehn Pfennige, und der Pfen⸗ nig in zehn As. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des As angegeben.
ö
Das bisher neben dem Handelsgewichte bestandene besondere Juwelen gewicht ist aufgehoben. Statt dessen sollen die im §. 5 vorgeschriebenen Dezimalgewichte auch zum Wägen der Juwelen dienen. .
Dagegen kommt das im §. 19 und 20 der Anweisung zur Verferti⸗ zung der Probemaaße und Gewichte vom 16. Mai 1816 vorgeschriebene Nünzgewicht, so wie das im S§. 25 daselbst vorgeschriebene Medizinal— sewicht auch ferner zur Anwendung.
Andere, als die nach diesem Gesetze vorgeschriebenen Gewichte dürfen weder in öffentlichen Verhandlungen angewendet, noch von den Eichungs— Behörden gestempelt werden.
Das in der Maaß⸗ und G (Gesetz⸗Samml. . 8 1 1840 (GesetzSamml. 1840, S ꝛ es O; . Gewichte findet auch auf solche, den Beftim⸗ mungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Gewichte, e, 16. Stempel einer Eichungsbehörde versehen sind, dergestalt Anwendung, daß die Gewerbtreibenden bei Vermeidung der vorgeschriebenen Strafe solche Gewichte bon der Art, wie sie zum Einkauf oder Verkauf von Waarxer weder besitzen, noch gebrauchen dürfen. y.
der Verordnung vom 31. Oktober 1839,
ewichts- Ordnung vom 16. Mai 1816 ) und in der Verordnung vom 13. Mai 127) enthaltene Verbot des Besitzes oder
1—
in ihrem Gewerbebetriebe dienen,
Die Bestimmung im S§. 5 O8 . e e fun ö Zollgewichte nur bei den Eichungs⸗ Kom missionen erfolgen soll, wird aufgehoben. Zur Stempelung der 34 gewichte sind daher nicht nur die Eichungs Kommissionen, . 3. die gemäß §. 6 der Maaß und Gewichts Ordnung vom 16. Mai 1816 errichteten Eichungs-Aemter ö
d 7 .
Bei der Erhebung der Steuern und Abgaben, welche in ö der bestehenden gesetzlichen Vorschriften nach den , ,, entrichtet werden, kommt, so weit nicht durch besondere Gesetz etwas Anderes bestimmt wird, das durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebene
Gewicht zur Anwendung 86 ib Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird beauftragt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen , . 3. . . 3 3 ⸗ ö NR * 7 5 21 vy 4 * 7 96 7 719 gen zu treffen, auch diejenigen Verfügungen zu erlassen, welche en,. sind, um das Verhältniß der einzuführenden Gewichtseinheit zu dem dure . ö Gros S 122 9 2 3 das Gesetz vom 16. März 1839 (Gesetz⸗ Sammlung 1839, S. 94h) festge setzten preußischen Urmaße genauer zu bestimmen und die neue Gewichts⸗ 4 14 15 . , ö maße für die Zukunft festzu Einheit unabhängig von jedem anderen Urmaße für die Zutur ; stellen . 8. 1 Das vorstehende Gesetz tritt mit dem
in Kraft
4473 177 Rg ——— 5 . *
7573 24
en, Unterricht s⸗ J ** n gelegt
6 2 . ö. 31 . 8
Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Moritz zu
Gollub ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Braunsberg, Regie⸗
rungs⸗Bezirks Königsberg, ernannt; so wie
J
ö
Die Berufung des Oberlehrers Dr. Otto Haupt an der Realschule zu Colberg zum zweiten Oberlehrer an der Realschule zu Posen genehmigt, und
Die des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Otto Ribbeck zum zwei— ten ordentlichen Lehrer am Gymnastum zu Elberfeld bestätigt worden.
Angekommen: Der Präsident der Immediat-Justiz-Examina— tions⸗Kommission, Wirkliche Geheime Ober-Justizrath Br. Simon, vom Kurorte Streitberg.
Der General-Post-Direktor Schmückert, von Hamburg.
— — — — —
Per sonal-Veränderungen.
EI. In der Armee.
*
Ernennungen, Beförderungen und Versetzur gen.
Den 31. August. Graeff, Sec. Lt. vom 16. Inf. Regt., z. Pr. Lt, Ru x, P. Fähnr. von dems. Regt, zum Sec. Lt., v. Eckartsberg, Pr. Lt. bom 4. Kür. Regt., zum Rittm., b. Schickfus, Sec. Lieut. von dems. Regt., zum Pr. Lt, Würmeling, P. Fähnr. vom 13. Inf. Regt., zum Sec. Lieut. be⸗ fördert. . Den 2. September. Frhr. v. Reitzenstein, Pr. Lt. vom 10. Hus. Regt., zum Rittm., v. Her tell, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lieut., b. Beu st, Port Fähnr. bom 31. Infanterie⸗Regiment, zum Seconde-Lieutenant befördert. v. Kleist, Seconde- Lieutenant vom 32, als aggr. zum 35. Infanterie— Regt. versetzt. Freytag, P. Fähnr. vom 32. Inf. Regt., zum Sec. Lt., v, Puttkammer J., b. d. Leh Sec. ts hom Lts., b. d. Lanken, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec Lt. befördert 3 Den 31. August.
Redecker, See. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 30., ins 1. Bat. 13. Regts. einrangirt. Heintzmann J., Sec. Lt. von der Kap. 1. Aufg. des 1. Bats. 16. Regts., zum Pr. Lieut. befördert. Frhr. v. Bottlen⸗ berg, gen. v. Schirp, Rittm. vom Train J. Aufgeb. des 1. Bats. 17. ins 1. Bat. 16. Regts. einrangirt. Mottau, Althaus, Peters, Rosendahl, Viee⸗Feldwebel vom 1. Bataill. 17. Regts., zu Sec. Lts., Brandis, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 2. Bats. 17. Regts, zum Prem. Lt., Graf v. Spee, Vice⸗Wachtm. von dems. Bat;, bei der Kap., Koch, Holl, Hünten, Frhr. v. Dro ste⸗-Hülshoff, Vice⸗-Feldw von dems. Bat., zu Sec. Lts. befördert.
n Den 2. September.
Dorendorf, Radecke, Vice-Feldwebel vom 3. Bat. Schumann, Wagner, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 27. Regt Kbrytum, See, gt, voh l Ann ,,.
hes
86 68
8
Sts. befördert. ins 1. Bat. 27. Regts, Wagner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. 10., ins 3. Bat. 27. Regts,, Maetzke, See nm wusgeh Bats. 20, ins 1. Bat. 32. Regts, Behm, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. 1. Bats. 24., ins 2. Bat. 32. Regts. einrangirt. Haven stein, Feldw. bom 1. Bat. 9. Ref zum Sec. Lt., v. Klei st⸗Retz ow See. ? bon der Kav. 2. Aufgeb. des 3. Bats. 9. Regts., zum Pr. Lt. befördert. Bienecke, Sec. Ct. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 18., ins 1. Bat. 21. Regt s. einrangirt. v. Massow, Pr. Lt, von der Kav. 1. Aufg. des 3 Baks. 21. Regts., zum Rittm. u. Esk. Führer befördert. Abschieds⸗Bewilligungen ze. Ben 31. Mugust.
Hugo, Major vom 8. Huf. Regt., als Oberst, ot. v. Hauptm. bom 13 . Regt., als Major, beiden mit der, N mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Anstellung im Civil sion, v. Röder, Sec. Lt. vom 5. Ulan. Regt., der Abschied
Den 2. September. Dispos,, mit seiner bisher.
* 2 568 LR
3
v. Zollikoffer, General der Kavall, zur Pension der Abschied bewilligt. v. Krosigk e! Regt. scheidet aus.
Sec. Lt. vom 10. Hus.
, w
en 31. August.
. Sangen, Oberst⸗Lieut. und Commandeur * Bats, 13. hegts, berst mit seiner bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. Aussicht Anstellung in der Gendarmerie und Pension, der Abschied bewilligt.
Den 2. September.
Briesen, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 36. Regts, Koch, ec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 26: Regts., Geusse nhainer, r. Lt. von der Art. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 31. Regts. Hennig, t. Ct. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 32. Regts., Ar nold, Sec. Lt vom Aufgeb. des 3. Bats. 32. Regts, Müller, Sec. Lt. von der Kav. Aufg Bats. 2. Regts, diesem als Pr. Lt, Hantelmann,
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2 52 ** ö 929 8 des 2. Bats. 13. Regts.,
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2. Aufgeb. des 4. ‚. Pr. Lt. bom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 14. Regts. v. E mn ttz 1 Pr. Et bon der Kap. 1. AÜufgeb. des 2. Bats. 21. Regts., 6 als Rittm.
z . 1 . ö . . — 5 o 8 den v. Mellenthin, Rittm. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Regts., der , it ihrer bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V, sämmt vier Letzteren mit ihrer bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. V., J lichen der Abschied bewilligt.
Militair⸗Aerzte. Den 29. August. ] g
Dr. Wahlst ab, Assistenz⸗Arzt vom Garde⸗Schützen Hen me t
Stabs- und Bats.⸗-Arzt des 2. Bat. 27. Ldw. Regts. ernannt