—
wiederholt den Allerhöchsten Willen zu erkennen zu geben, daß die Fortnahme der Pappeln von den Chausseen nur in Folge nachge⸗ wiesener Schädlichkeit der Bäume für die Vegetation zu gestatten sei. Ferner haben Allerhöchstdieselben anderwelt zu bestimmen ge⸗ ruht, daß bei Anlegung neuer Chausseen auf die Erhaltung schon bestehender Alleen sorgfältig zu achten, namentlich in Fällen, wo N. die anzulegende Chaussee die bisher durch die Allee bewirkte Com- munication . oll, diese in die Chausseestrecke aufzunehmen sei und ohne Sr. Majestaͤt ausdrückliche Genehmigung nicht verlassen werden dürfe.
Die Königliche Regierung wird in Verfolg der Cirkular—⸗ Verfügungen vom 18. Juli 1851 und 30. Juli v. J. angewiesen,
hiernach sich auf das Genaueste zu richten.
samen Kassen⸗Angelegenheiten, gesichert und, wie den Inn genessen, Gelegenheit gegeben werden, von den . , Kenntniß zu nehmen. Wenn selbstst ndige Gewerbetreibende, für deren Gewerbe in eine Innung nicht besteht, dort zur Bildung von Kranken? Sterbe⸗ oder sonstigen Hülfskassen zusammengetreten sind, können,
mit Zustimmung der Vertreter welche in dem
treten.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf K die neu zutretenden Mitglieder neben den ür . , ; alle Bet Berlin, den 14. November 1854. , Grundsätzen bestimmten graf. 2 3 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. — 5 3 a fen 3 . von der Heydt. 2 4 Die Frage, welchen Behörden die Genehmigung der Sta⸗ ten für die einzelnen Kassen⸗Verbindungen zusteht, ist nach den z der Cirkular-Verfügung vom 31. August d. J. erwähnten allgemeinen Vorschriften zu erledigen, und es liegt kein Grund 36. e , . . hierüber in die Orts -Statuten aufzu— ; emzu folge ist der §. 10 des Entwurfes ,,, zug sche inen, ö. , le n „S. 10. Alle in diesem Statute bezeichneten Kassen stehen i der Aufsicht der Kommunalbehörde in N., n mn. . durch einen Kommissarius auszuüben hat. Die Kosten , sind zur Hälfte von der Gemeinde zu Rach vorstehenden Bemerkungen ist auch der mit den übri . en übrigen n . des Berichts vom 25. September d. J. wieder bel f f, ntwurf zu dem Orts⸗-Statute für N. abzuändern. n Sollte die Königliche Regierung Veranlassung sinden, die in ede stehenden Anordnungen für andere Orte, in Ermangelung entsprechender Orts -⸗Statuten, auf Grund des §. 3 des Gesetzes wen . 3 ö . treffen, so würden dabei die in e en Falle empfohlenen s zenfalls zu be⸗ . pfohlenen Festsetzungen ebenfalls zu be
Berlin, den 14. November 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen, so wie an e er ligt e n, , mn und die önigliche nisterial ⸗ Bau ⸗ Kommi . ommission
Erlaß vom 14. November 1854 — betreffend die Fassung der Orts ⸗-⸗Statuten für gewerbliche Unterstützungs⸗Kassen.
ECirkular⸗Verfügung vom 31. August 1854. (Staats⸗Anzei 254 S. 1917.) ᷣ ; . Gesetz vom 3. April 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 91 S. 685.)
Die Fassung des mittelst Berichts vom 18. August d vor⸗ Elegten, in der Anlage zurückfolgenden Entwurfes e , tatute für N. bedarf in nachstehenden Punkten der Berichtigung. . 9. Als Ueberschrift ist, da die Festsetzungen des Entwurfs nich los auf Gesellen-Kassen, sondern auch auf Einrichtungen zur Unterstützung von Fabrik⸗-Arbeitern und selbstständigen Gewerbe= treibenden sich beziehen, zu setzen: „Statul für die Stadt N., be⸗ . . gewerblichen Unterstützungs⸗Kassen.“ , An . . * ist ben Erreichung des beabsichtigten Zweckes die Königliche Regierung zu N. und ab— n. i . ö. schriftlich zur Kenntnißnahme und Nach⸗ so 33 je 4 ö e r, , der S§. 1 bis 4, 6 und] sinden, achtung an sämmtliche übrige Königliche h esellen und Gehülfen und auf deren Arbeits= Regierungen, ausschließlich der zu Sig⸗ ch beziehen, auch auf die gegen Lohn beschäftigten Lehr⸗ maringen. 6 k 4 2 Anwendung.“ Y sind die Voraussetzungen, unter welchen nach S. 5 der Dire ng vom 9. Februar n und nach 8. h des 22 vom 3. April d. J. für selbstständige Gewerbetreibende die Ver⸗= pflichtung festgesetzt werden kann, den dort erwähnten Unterstützungs⸗ ssen beizutreten, näher als es im Entwurfe geschehen anzugeben Dabei ist zugleich, dem zweiten Alinea des 8. 9 entsprechend der Zwang zum Beitritte rücksichtlich derjenigen Kassen, zu welchen die 6 zutretenden Mitglieder ein höheres Antritté 680 Einkaufsgeld 2 geen, entrichten sollen, auszuschließen. Denn während so⸗ 2 en Innungsgenossen wie anderen Gewerbetreibenden, die zur dne, von Sterbe⸗, Kranken- oder sonstigen Hülfskassen sich ver⸗ ein zen, überlassen bleiben muß, das Antuütts- oder Einkaufsgeld 6 4 Vortheilen abzumessen, welche durch den Beitritt zur Kasse 33 r, darf die in Rede stehende Anforderung bei solchen ai. . jeder Fachgenosse auch gegen seinen Willen sich an= nr fe ur Vermeidung nachthelliger Erschwerungen des selbst⸗ , enn e, n, einen gewissen mäßigen Satz nicht über⸗ ! enn 2 sich, in dieser Beziehung den Betrag von 3er! 164 ücksicht auf 8. 61 zu 1 der Verordnung vom 9gten h Unar 9 festzuhalten. Nach Vorstehendem ist für den §. 9 es . * e . Fassung zu wählen: p98. 9. ex im Gemeinde ⸗Bezirke der Stadt N. selbst⸗ ; an ß . Handwerk betreibt, für welches dort eine . 12 ö. Koniali ichte Hie, , . Zustimmung Hurch' wie wem n . onigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kom— JJ, ingleiche n ven g nen . ! e für unzulässig und der er Unterstützungs Kassen derselben beizutreten. Sinn e n nen, Kompetenz-Konflikt daher für begründet 1 n , n
Ju stiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur
Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflikte vom
J. Oktober 1854 — betreffend die Unzulässigkeit
des Rechtsweges in Bezug auf die Aufhebung
einer exekutivischen Beschlagnahme von Mo bil ien ꝛc.
Im Namen des Königs!
Auf den von der Königlichen Regierun 1è N. erho Kompetenz⸗Konflikt in der bei d w , , n em Königlichen Landgericht daselbst
des Zimmermeisters A. zu B, Klägers, pen w. ö h wider en Steuer⸗Einnehmer C. zu B., Verklagten, betreffend die Aufhebung einer exekutivischen Be g nahme von
and l
Sarg r srte iter, fir deren Gewerbe in N. eine Innung künsfiig Von Rechts Wegen
— . die vorstehende Bestimmung durch die Be⸗
Din fenfsch *. e fe den . ö in Wirksamkeit. Gründe.
kund der bar, ,, und sonstigen Leistungen zu jenen Kassen Der Zimmermeister A. zu B. ̃ ; k
b , ,,,, , ,, dd , . eiligien Kenne un ersched geen n Be⸗ 22. ober v. J: durch den Polizei⸗Kommissar protokollar!
den Innungem gahstlären b nhen. Auch muß Den nicht zu deutet, daß das Mauerwerk der oberen Gesch ,
Kassen eine d nden Betheiligten durch bie Statuten der penhause der Baus Polizei⸗-Ord . osse zunächst dem Trep⸗ ss en Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der E. . ruhe 36 3 , 9 n
— ochen
Kassen⸗Verwaltung, so wie an den Berathungen über die gemein. und durch ersetzen lassen
der betreffenden Kassen, Alle, [. . emeinde⸗Bezirke gleiche oder verwandte Gewerb- K elbsiständig betreiben, angehalten werden, viesen Kassen betzu? 4
19
wegnehmen
von 10 Rthlr. h n Balken
Bern oder durch eiserne
N
der nach dem Gesetze vom
** . 1 8 m m * keiner der Fälle hier vorliege, 2 a. a. O. eine
solche Anfechtung polizeilicher Verfügungen gestattet sei.
Der Anwalt des Klägers em in einer ausführlichen schriftlichen Erklärung solche aber erst nach dem Ablaufe der zu währten, im §. 5 des Gesetzes v
ihrer Abgabe ge⸗
so hätte sie gar
petenz-Konflilt für unbegründet erachtet, in seinem Berichte darauf Bezug genommen hat. ö
. Pa , , n, ist aber in der That . denn die Auffassung des Klägers über die Natur des Polizei⸗Resoluts vom 2. Dezember v. J., Lurch welches die Festsetzung der Geldbuße von 10 Rthlrn. gegen ihn erfolgte unn die jetzt von ihm vor Gericht angefochtene at ministrative Execu⸗ tion veranlaßt wurde, widerspricht, wie die Regierung richtig ausführt, dem klar vorliegenden Sach verhältniß. Direktor hat durch dieses Resolut keinesweges, vermeint, eine demselben
ahndet — was allerdings nicht ihm, sondern nur dem Polizeirichter — er hat vielmehr dadurch eine Unter⸗
laffung des Klägers, nämlich dessen Nichtbefolgung des polizeilichen
zugestanden haben würde
Befehls zum Umbau der fehlerhaft konstruirten und Gefahr drohen⸗ den Theile seines Hauses gerügt und ihm dafür die zur Er⸗ zwingung des Gehorsams im Voraus angedrohte 1 von 10 Rthlr. auferlegt, indem er ihm zugleich für den Jall des fernern Ungehorsams eine neue größere Strafe dieser Art in Aus⸗ sicht stellte.
Dies Alles sind lediglich Akte der Exelutivgewalt, welche nach §. 20. des Gesetzes vom 11. März 1850 jeder Polizei⸗Behörde
zusteht, um die Befolgung ihrer Verfügungen zu erzwingen. Wider
polizeiliche Verfügungen aber läßt das Gesetz vom 11. Mai 1842 den Rechtsweg nur ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen zu, deren keine vorliegt.
Der Ober-Prokurator glaubt zwar einen solchen Ausnahme⸗ fall hier annehmen zu können, indem er die in der schriftlichen Erklärung des klägerischen Anwalts aufgestellten Behauptungen,
daß der Bau des Klägers schon im Juni v. J. vollendet ge⸗ wesen, die Bau-Polizei⸗-Ordnung aber, gegen welche Kläger dabei verstoßen haben sollte, erst am 1. August v. J. in Kraft getreten sei, mit dem Bemerken auffaßt: ;
seien diese Behauptungen richtig, so liege ein spezieller Titel vor, welcher die Nichtanwendbarkeit der Bau-Polizei⸗Ordnung auf den Bau des Klägers, mithin die Befreiung des letzteren von der durch das Strafresolut auferlegten Verpflichtung zu begrün⸗ den und also die Zulässigkeit des Rechtsweges nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 darzuthun geeignet wäre.
hat dem Kompetenz- Konflikt zwar i er , do Station der Ostsee die abschriftlich beifolgende, Verfügng 9 er⸗ 4h Ulassen, welche ich der Königlichen Regierung mit der Veranlassung om 8. April 1847 ausdrücklich 1 . , für präklusio erklärten 4wöchentlichen Frist eingereicht worden ist, mittheile, von dem Inhalte derselben die betreffenden Poliz
nicht mehr angenommen werden sollen und ihr Inhalt kann deshalb bei der Entscheidung nur so weit berück⸗ sichtigt werden, als der Ober ⸗ Prokurator, der ebenfalls den Kom-
Der Polizei⸗ wie Kläger Schuld gegebene strafbare Handlung,ů
ämli ᷣ B izei⸗Or lichte e⸗ Dienstverhältnisse bei derselbe er der Wirkung gerichtlich über nämlich eine Uebertretung der Bau⸗Polizei⸗Ordnung richtend ge⸗ Dienstverhältnisse bei derselben noch unter de g ge ch
Ordnungestrafe
Diese Argumentation ist aber keinesweges zu billigen. Wer nach §. Z des angeführten Gesetzes vor Gericht seine Befreiung von einer polizeilich ihm auferlegten Verpflichtung erstreiten will, muß nachweisen, daß er dieselbe durch einen speziellen, auf seine Per⸗ son sich beziehenden, dazu geeigneten Titel, z. B. durch Vertrag oder Privilegium, erworben habe. Einen derartigen Erwerbungs—⸗ Titel hat der Kläger nirgends behauptet, vielmehr sind die Mo— mente, welche der Ober⸗Prokurator dafür halten zu können glaubt, höchstens allgemeine Gründe, mit denen die Gesetzmäßigkeit der von der Polizei dem Kläger angesonnenen Verpflichtung zum Um—
bau seines Hauses angefochten werden könnte.
Ueber eine derartige Anfechtung einer polizeilichen Verfügung hat aber nach dem an die Spitze jenes Gesetzes im 8. 1 gestellten Grundsatz nicht der Richter, sondern die vorgesetzte Dienstbehörde zu entscheiden.
Berlin, den 7. Oktober 18501.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ ̃ Konflikte.
von Lamprecht.
(L. 8.)
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Erlaß vom 18. November 1854 — be⸗
treffend die Polizei⸗Aufsicht über entlassene, be⸗
strafte Soldaten und Beamten der Königlichen Maxine.
Zur Sicherung der Kontrole, welche den. Polizei ⸗Behörden
chten werden könne, da über diejenigen Individuen der Königlichen Marine obliegt, die *
beim Ausscheiden aus dem militairischen Dienstverhältnisse bei der⸗
selben noch unter der Wirkung gerichtlich über sie verhängter Strafen
stehen, hat die Königliche Admiralität, im diesseitigen Einverständ⸗ nisfse, unterm 31. Oktober d. J. an das Kommando der Marine⸗
hörden in Kenntniß zu setzen. Berlin, den 18. November 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Prästdium hierselbst.
2.
Die Admiralität hat es im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern Excellenz zweckentsprechend erachtet, zur Sich erung der Kon⸗ trole, welche den Polizei-⸗Behörden über diejenigen Individuen der Kö⸗ niglichen Marine obliegt, die beim Ausscheiden, aus dem militairischen
sie verhängter Strafen stehen, Folgendes zu bestimmen: ; . 1) Bei der Entlassung von Personen des Soldatenstandes der Ma⸗ rine, gegen welche auf Zuchthausstrafe, zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Stellung unter Polizei⸗Aufsicht erkannt worden ist, und die Wirkung der beiden letztgenannten Strafen noch fort⸗ dauert, hat die betreffende Marine⸗Behörde resp. das Ttuppen Aommange der Polizei⸗Behörde des Orts, an welchem der Entlassene seinen. Wohnsitz hat, eine Abschrift des Tenors des ergangenen Straferkenntnisses unter Angabe des Tages, an welchem dasselbe durch die erfolgte Bestatigung rechtskräftig geworden ist, mitzutheilen und. derselben in den beiden leßt⸗ genannten Fällen' zugleich davon Kenntniß zu geben, an welchem Tage die erkannte Freiheitsstrafe verbüßt worden ist; . 2) in Betreff der Marine⸗Beamten, welche zu den erwähnten Stra⸗
fen verurtheilt worden sind, hat das Marine⸗ Gericht, bei n, . Bestrafte zur Zeit des Spruches seinen Gexichtsstand han nr ger. en, . mit Bezeichnung des Zeitpunktes der Rechts raf
rtels zu ertheilen. h . ö j ( . Königlichen Kommando wird vorstehender Erlaß zur er, tung und weiteren Mittheilung mit dem Bemerken 4 . . derselbe seiner Zeit in den Allgemeinen Marine-Befehl ausgend werden wird. .
Berlin, den 31. Oktober 1854. Die Admiralität.
An ö das Königliche Kommando der Marine⸗Station
der Ostsee zu Danzig.
ĩ sestã znr ben Aller⸗
Berlin, 4. Januar. Se, Majestät der König haben A gnädigst gerubht: Dem persönlichen Arjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von Preußen, Rittmeister von Witz leben