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XIII. Die unter IV. VII, VIll und Xl vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch das Kreisblatt in Duisburg, die Werdener Ruhr -Zeitung und durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung zu Düsselderf.
XIV. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons sinden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Ver⸗ ordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der An n sutsen verlorener oder vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: a) die im 5. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen
Schuldentilgungs ⸗Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beg gen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission ee jedoch der Rekurs an die Regierung zu Disseldorf statt;
b) das in dem §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Essen;
c) die in den S§. 6 — 9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen sollen durch die unter Nr. XIII. angeführten Blätter geschehen;
d) an die Stelle der im §.7 erwähnten sechs Zinszahlungs⸗ Termine sollen acht, und an die Stelle des im §. 8 er⸗ wähnten achten Zinszahlungs⸗ Termins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obliga⸗ tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prä⸗ judiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 27. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von We stphalen. von Bodelschwingh.
2.
H,
Werdener Stadt⸗Obligation (Trockener Stadtstempel) . Littr. A. (Stadtsiegel) No. . über Hundert Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 2 hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Werden zu fordern hat. Die auf 4 Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 1sten und isten jeden . fällig, wer⸗ den aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins⸗Cou⸗ pons gezahlt. Sas Kapital wird durch Ankauf oder erf . berich⸗ gh den weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zu⸗ ig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehe i⸗ vilegtat: iseflin. gungen s mstehend abgedruckten Pri m,, 18
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentil ungs⸗Kommissi N RF. , n mm lsston,
Eingetragen Kontrolbuch Po]. 2 Der Bürgermeister. (Hierzu sind die Coupons??? ausgereicht.) Der Kommunal⸗Empfänger.
Nr. 2. .
S. 1 2 Rthlr.
Dieser 4 S. 1. Ca 16) Rr. Dieser Coupon wird nach
dem Allerhöchsten Privi⸗ legium vom ...... ungül⸗
ar tig und werthlos, wenn Werdener Stadt-Obligation desseen Geldbetrag nicht bis
über Hane ,,, erhoben ist.
Hundert Thaler Courant.
Inhaber dieses empfängt am 1 an halbjährigen Zinsen Werdener Et 18 5 der obenbenannkfen
Hhalerng 2 Werdener Kommunalkaffe zwei
Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission. N N. N. N. N.
(N. B. Die Namen des Bü ̃
! 2 n rgermeisters und
; der Kommision were — Eingetragen Fol. der Kontrole. ;
Der Bürgermeister. Der Lommunal⸗Empfänger.
(EErster) Coupon
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Cirkular-Verfügung vom 31. Dezember 1854 — betreffend die von den konzessionirten Auswan— derungs-Unternehmern den Auswanderern ge⸗ genüber auch zu übernehmende Verantwortlich⸗ keit und Vertretung s-Verbindlichkeit für Hand— lungen und unterlassungen der Schiffer, welchen der Auswanderer zur Beförderung überwiesen wird.
Reglement vom 6. September 1853. S. 1523.)
(Staats⸗Anzeiger Nr. 216
In 8§. 2, Litt. a. und 8. 5 des Reglements vom 6. Septem⸗ ber 1853 ist vorgeschrieben, daß die . welche von ki in den Königlichen Staaten zu konzessionirenden uswanderungs⸗Unter⸗ nehmern mit den Auswanderern abgeschlossen werden, wenn eine über—⸗ el Auswanderung beabsichtigt wird, sich nicht auf die Be— örderung bis zum Einschiffungshafen oder bis zu einem euro— päischen Zwischenhafen beschränken dürfen, sondern auf die Beför— derung über See mitgerichtet sein müssen; ferner ist in §. 9 ibidem bestimmt, daß die von den Unternehmern zu hinterlegende Caution dem Auswanderer haften solle „für jeden Nachtheil, welcher dem— selben durch we e nz des von dem Unternehmer oder von sei— nem Agenten oder Bevollmächtigten abgeschlossenen Vertrags seitens des Unternehmers entsteht, imgleichen für die Folgen der Nichtbeach—= tung der gesehlichen oder polizeilichen Bestimmungen, welche rück— e e. . 2. , . im Aus⸗ oder im Ein⸗ wanderungslande oder auf den von der Reise berührte ätz 3 - s hrten Plätzen
Vieser ausdrücklichen Bestimmungen ungeachtet ist in einem Falle die Ansicht geltend gemacht worden, daß die von dem Aus—⸗ wanderungs⸗ Unternehmer den Auswanderern gegenüber zu über nehmende Verantwortlichkeit nicht auch die Verireiungsverbindlich- sit für die Handlungen und Unterlassungen des Schiffers in sich begreife, welchem der Auswanderer zur Beförderung zugewiesen wird. Diese Ansicht entbehrt der Begründung, denn die Aus— wanderer treten mit den Schiffern in der Regel nicht in ein be⸗ 6 Vertrags verhältniß, und haben nach den oben angezogenen
estimmungen des Reglements in ein solches auch nicht einzu⸗ treten, die vertragsmäßige und allen gesetzlichen Bestimmungen ent⸗ sprechende Beförderung bis zu ihrein überseeischen Bestimmungs⸗ Orte vielmehr lediglich von dem konzessionirten Ünternehmer zu ge⸗ wärtigen, Es ist daher auch demjenigen Unternehmer, welcher jene Auslegung der bestehenden Vorschriften versuchte, die ihm ertheilte Konzession sofort entzogen, und erst dann von Neuem eine Konzession ertheilt worden, als er sich ausdrücklich bereit erklärt hatte, die volle Haftbarkeit für die Handlungen und Unter⸗ lassungen der Schiffscapitains zu übernehmen. Ich darf voraus— setzen, daß die Bestimmungen des Reglements vom 6. September v. J. in Beziehung auf das Verhältniß der Schiffsführer künftig⸗ hin nicht wieder eine Auslegung sinden werden, welche ihrem Zweck zuwiderläuft und mit dem Inhalt derselben unvereinbar ist, empfehle der Königlichen Regierung indessen, den Gegenstand bei Prüfung der derselben nach 8. 4 und 6 des Reglements einzureichenden Formulare zu den Beförderung everträgen im Auge zu behalten, und wenn die Fassung der letzteren zu Zweifeln über die Ausdeh⸗ nung der Haftbarkeit der Unternehmer Veranlassung geben sollte auf eine entsprechende Abänderung derselben zu dringen. ;
Es ist ferner von ; . worden, daß die nach dem Reglement vom 6. September pr. von den Auswanderungs- Unternehmern und Agenten zu hinter⸗ legenden Cautionen den Zweck, den Auswanderern eine pünkt⸗ liche und gewissenhafte Erfüllung der Beförderungsverträge zu versichern, aus dem Grunde nicht volsständig entsprächen, weil ein Rückgriff anf dieselben erst nach gerichtlicher Fest⸗ stellung der betreffenden Entschädigungs⸗Ansprüche zulässig, die Betretung des Rechtsweges bei den diesseitigen Gerichten aber für die ausgewanderten Personen in der Regel mit großen Weiterungen verknüpft sei. Auch diese Ansicht steht mit den Be—= stimmungen des Reglements nicht in Einklang. Nach S. 12, Littr. d. desselben sind die Königlichen Konsuln ermächtigt, Entschädigungs⸗ Ansprüche der Auswanderer, welche bei ihnen angemeldet werden, in quanto festzustellen, und den Königlichen Regierungen, bei welchen die Cautionen deponirt sind, ist ebendaselbst die Ermächtigung einge⸗ räumt, dergleichen Entschädigungsforderungen ohne vorgängige ge⸗ richtliche Erörterung durch einen Beschluß als liquide anzuerkennen und aus der Caution zu berichtigen. Diejenigen Auswanderer, welche einen Entschädigungs⸗Anspruch gegen einen concessionirten Unternehmer oder Agenten geltend zu machen haben, haben daher
. beschreiten, vielmehr
. . und Befriedigung
einigen Seiten die Ansicht ausgesprochen
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ur Anerkennung desselben den Rechtsweg zu
hre Beschwerde, unter . — der er⸗ welsmittes, bei dem betreffenden Königlichen Konsul no können demnächst der eventuellen Entscheidung im Verwaltungswege entgegensehen.
Berlin, den 31. Dezember 1854.
sster für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 2. 2 ñ von der Heydt.
keinesweges nöthig. i
forderlichen Be anzubringen, u
An . ämmtliche Königliche Regierungen eeinschließlich sang n an das Königliche Polizei-
Präsidium hierselbst.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
andi ̃ dentlich er Der Schulamts⸗Kandidat De Krauß ist als außeror Lehrer an dem Gymnastum zu Düsseldorf angestellt worden.
Ministerinm des Innern.
Erlaß vom 31. Oktober 1854 — betreffend die
̃ d Auslegung des Artikels des zwischen P⸗reußen un den Niederlanden unter dem 17. November 1850
äber die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher geschlossenen Vertrages.
Bei Gelegenheit der Auslieferung eines in Preußen, verhaf⸗
teten Arbe el! nach den Niederlanden hatte die diesseitige Be⸗ hörde die Koͤsten der Haft und des Transports aus denjenigen Geldern bestritten, welche bei dem Verhafteten in, Beschlag ge⸗ nommen worden waren. — Die Königlich niederlãändische Regie⸗ rung hielt dies Verfahren nicht für gerechtfertigt, glaubte vielmehr nach Artikel 7 des Auslieferungs-Vertrages vom 17. November 1850 (Ges.⸗Samml. S. 509) *) die unverkürzte Verabfolgung der ganzen, bei dem Verhafteten in Beschlag genommenen Summe verlangen u können. — Dies hat Veranlassung gegeben, durch besonderg, zwischen beiden Regierungen ausgewechselte Erklärungen für die Zukunft dem Art. des Auslieferungs⸗Vertrages die von der Königlich Nieder⸗ ländischen Regierung gewünschte Auslegung zu sichern und ihn da⸗ durch mit der bezüglichen Bestimmung des Art. 3 des preußisch⸗ französischen Auslieferungs⸗Vertrages vom 21. Juni 1845 (Ges.⸗ Samml. S. 579) in Uebereinstimmung zu bringen.
Nachdem nunmehr diese Erklärungen ausgewechselt worden, wird der Königlichen Regierung in der Anlage (a) Abschrift der betreffenden preußischen Erklärung vom 25. September cr. zu
Kenntnißnahme zugefertigt. Berlin, den 31. Oktober 1854.
Der Minister des Innern. Im Auftrage. v. Hinckeld ey.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
a. ö Declaration.
LũArticle VII.
des malsaiteuts, — article, dont la teneur suit:
„Les Gouvernements respectiss renoncent à réclamer la restitution des frais d'entretien, de transport et autres qui résulteront de l'ex-
tradition.“
„lls consentent réciproquement à prendre ces srais à leur charge,“ art des Gouverne- ments respectifs, le Soussignée, Ministre d'Eiat et des Afsaires étran- geres de Sa Majesi le Roi de Prusse, déclare par la présente, que la sommune intention des Parties contractantes en signant la Convention du 17. Novembre 1850, a été, que tous les objects sans excepüon,
Artikel J. Die beiderseitigen Regierungen verzichten darauf, die
Erstattung der Unterhaltungs-, Transport- und anderer Kosten, welche Sie willigen
ayant donné lieu à difserentes interprètations de la p
aus der Auslieferung erwachsen, in Anspruch zu nehmen. gegenseitig darein, die Kosten selbst zu tragen.
l'argent comptant y compris, dont un individu arréiè en vertu de, li dite Convention est porteur, fussent livrès au moment meéme ou s'es- sectuera l'extradition de cet individu.
La présente déclaration est destinde a éêtre échargée contre une declaration semblable de Mr. le Ministre des affaires étrangeres de Sa
de la Convention conclue le 17. Novembre 1850 entre la Prusse et les Pays-Bas, relativement à l'extradition réciproque
Majestè le Roi des Pays-Bas.
En foi de quoi le Soussigné l'a sine et 7 A sait apposer le sceau
du Ministère des affaires étrangères.
Berlin, ce 25. Septembre 1854.
(L. S8.) (eigne) de Manteuffel.
A.
Erlaß vom 6. Oktober 1854 — betreffend die Ein⸗ führung neuer Formulare zu Auslands⸗Pässen.
Um den vielfach vorgekommenen Paßfälschungen vorzubeugen, welche namentlich durch Ausbeizen eines Theils des geschriebenen Inhalts der Pässe bewirkt worden sind, ist beschlossen worden, neue in der Königlichen Staatsdruckerei auf besonderem Papiere zu druckende Paßformulare zur Anwendung zu bringen. Diese Ein⸗ richtung soll zunächst in Beziehung auf die zu Reisen ins Aus⸗ land auszustellenden Pässe, welche sich durch die äußere Form von den zu Reisen im Inlande dienenden Pässen unterscheiden werden, ins Leben treten, und zwar dergestalt, daß vom 1. Januar 1855 an kein Auslandspaß von den betreffenden inneren Behörden auf anderen als den neu eingeführten Formularen ausgefertigt wer⸗ den darf. .
6. des Herrn Finanz ⸗-Ministers sind die nöthigen Ver⸗ anstaltungen getroffen worden, daß zu dem gedachten Zeitpunkte die erforderlichen Bestände an neuen Paßformularen vorhanden sein
werden.
Die Königliche Regierung wird hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß gesetzt, die mit Ertheilung von Auslands-Pässen beauf⸗ tragten Behörden, welche hiernach keine Bestände von alten For⸗ mularen über den muthmaßlichen Bedarf hinaus zu halten haben, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Uebrigens hat es kein Bedenken, daß auch vor dem 1. Januar 1855 Auslands⸗Pässe, wenn alte Formulare nicht mehr vorhanden sein sollten, auf neuen ausgefertigt werden.
Berlin, den 6. Oktober 1851.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich der zu Sigmaringen) und an das Polizei⸗ Prästdium hierselbst.
Erlaß vom 29. November 1854 — betreffend den⸗ selben Gegenstand.
Mit Bezug auf die Eirkular⸗Verfügung vom 6. Oktober cr. lasse ich der Königlichen Regierung anliegend ein Exemplar der
neuen Paßformulare, welche zu Reisen ins Ausland vom 1. Januar
k. J. an ausschließlich zu benutzen sind, zur Kenntnißnahme ierneben zugehen. 2 3 z Gleichzeitig benachrichtige ich dieselbe, daß die für den Fall der stempel⸗ und gebührenfrei erfolgenden Ausfertigung von Auslands⸗ Pässen erforderlichen, ungestempelten Paßformulare von der König lichen Staatsdruckerei der Königlichen Regierung auf die bei der⸗ selben von ihr zu machenden Bestellungen direkt werden übersandt werden. . 2 Die bisherigen Paßformulare sind hiernach zu Auslands⸗Pässen vom 1. Januar 1855 an nicht mehr zu verwenden, wonach die mit Ertheilung von Auslands-Paͤssen beauftragten Behörden, sofern es noch nicht geschehen, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen sind. Die bisherigen Paßformulare können dagegen zur Ausfer⸗ tigung von Inlands⸗-Pässen bis zum 1. Juli 1855 benußt werden, mit welchem Zeitpunkt auch für Inlands-Pässe die Einfüh⸗ rung neuer, in der Königlichen Staatsdruckerei anzufertigender or⸗ mulare beabsichtigt wird. .
Die weitere diesfällige Verfügung bleibt vorbehalten.
Berlin, den 29. November 1854.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage. von Hinckeldey. An
ämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich en , und an das Königliche
Polizei⸗Präsidium hierselbst.