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n e , t
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Bestand des Renten ⸗Kapitals der Jahres⸗Gesellschaften 1839 bis 1852 . des Renten⸗Fonds der de nr e er , 1839 bis 1851 Be
renn der Depositen
Dieser Bestand ist vorhanden: n belegten Hypotheken
Best änd e
f ü r
and des Reserve⸗ und Administrationskosien⸗Fonds, inkl. des Prämien⸗Fonds Summe 6, 937,
5, 864,580 Rthlr. 23 Sgr. 1 Pf. 44730 — 6—
1) a. 8 ‚ 4. und 3 prozentigen öffentlichen Papieren
2) In unterpfändlich beliehenen Hypotheken: 2. Gegen baar. b. Gegen oͤffentliche Papiere.. ......
79, 1290 Rthlr. 11100
D int T SF.
TI.
90, 220 *. . *
Te d inn s F
3) In baarem Gelde, einschließlich des Bestandes bei den Agenten zu den Renten und Rückgewährungen
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nuebersicht von dem Zustande der Jahres⸗Gesellschaften, wie sie sich in den verschie⸗ — 2 zen nn haben, beim Abschluß des Jahres 1852.
Anzahl der Einlagen.
Summe des Rentenkapitals.
Rthlr. g. pf.
1,225, 461 1,351, 7941 1,294, 549 S 76, Id3 506, S69 299,571 155, 173 118,555 126,334 38,515 63, 302 I4, 200 4,492 66, 178 4552 4786 11,370
151.519 isa oo s ass
2. Die Berlinische Lebensversicherungs-Gesellschaft.
Diese Gesellschaft besteht seit 1836 mit Korporationsrechten. Ein Fonds von einer Million Thalern sichert die von ihr eingegangenen Ver— pflichtungen. Sie übernimmt Versicherungen auf ff ! Weise:
1) auf das Leben des Versicherten für gewisse Jahre, oder für die . Dauer desselben, zum Vortheil seiner Erben oder derjenigen Per⸗
HGesell ; Jahres⸗Gesellschaft .
ständige.
Voll⸗
standige. Summe.
23,987 30407 38, 442 26,589 16531 19, 116 7,586 5,835 6, 762 2, 104 3,515 4,348
7552 8, 239 6,822 4,361
15,535 22, 168 31,620 22, 228 14,379 8, Sd „004 5,365 h, 29 1,975 3, 265 49010 4,303
= X00! D 0 X
283
i aelch derselbe ursprünglich oder durch Cession der Police be⸗ immt hat; 2) zu Gunsten einer bei der Versicherung ausdrücklich von ihm be⸗
stimmten Person, insofern diese ihn überlebt; 3) auf das Leben zweier Versicherten zu Gunsten desjenigen von ihnen, welcher den Andern überlebt, oder
6 nach dem Tode des zuletzt von ihnen Sterbenden zum Vortheil desjenigen, auf welchen die Rechte aus der Police übergehen;
5) Sparkassen⸗Versicherungen, zahlbar an den Versicherten selbst, nach Ablauf einer bestimmten Reihe von Jahren, oder, falls er vorher ver— stirbt, an die Erben der Cessionarien.
Eine Uebersicht der Geschaäfte der Gesellschaft giebt der folgende ver⸗ oͤffentlichte
Vierzehnte Rechnungs-Abschluß 3 der Berlinischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 1. Januar bis 31. Dezember 1850.
Einnahme. 8 1* 8 Aus dem Jahre 1849 übernommener Gesammt⸗Fonds Prämien⸗Einnahme pro 1850: 2) von vorjährigen Versicherungen b) von neuen Versicherungen c) von Versicherungen gegen Kriegs⸗ gefahr y Zufällige Einnahmen (Schreibgebüh⸗ 2 . Ersparniß an Sterbefällen, und zwar: einer vom Jahre 184 1848
2,333,305 22
287,925 21,343
2916 312, 184
79, H44 1,B 399
n, / m
1 2 1
2 1 1 . Verfallene Dividenden Ausgeschiede—
ner ꝛc. vom Jahre 1840
Summe aller Einnahmen..
Sunne Df Nit. G Sgr. — F.
n . . 268, 120 Rthlr.
138,537 208,437 5, 2189
thlr.
9 Sgr. 3 Pf. ; 2m 3 f 29 / 3 . 1 —
gr. — Pf.
Ausgabe. Für 148 Sterbefälle des Jahres 1850:
a) für 77 bereits be⸗ zahlte 118,300 Rthlr. b) für 1 durch Ver⸗ ; gleich regulirten. 2,0090 „ e) für 68 anerkannte, aber noch nicht ge⸗ ahlte 4) a 2 noch nicht anerkannte 4 Für einen Sterbefall, der mit der aus⸗ er e.. Summe dem Conto für ersicherungen gegen Kriegsgefahr zur Last fällt Für bezahlte 2 abgelaufene Sparkas⸗ sen⸗Versicherungen Für zurückgekaufte Policen Für gezahlte Renten pro 1850 Für Zinsen des Actien⸗ Kapitals .. 9800 Rthlr. — Sgr. — Pf. Für Zinsen ei⸗ nes Versi⸗ cherungs⸗ Kapitals 1517 „ Für Agenten⸗Provision Für n . Unkosten pro 1859... Der im Jahre 1850 zur Vertheilung gekommene Ueberschuß pro 1845 inel. der davon zu den Einrich⸗ tungs- und sixirten Betriebskosten der zweiten 5 Jahre verwendeten 5370 Rthlr. 17 Sgr. 4 Pf. ..... .
Summe aller Ausgaben..
Bleibt Gesammt⸗Fonds. . Hierbon ab: 1) Actien⸗Kapital ) Reserve⸗Fonds 3) Extra⸗Reserve⸗Fonds 4) Zurückgestellte Prämien pro 1851 5) Üeberschuß der früheren Jahre 1846 i melee . Summe..
,
203, 500
1,900,009 l, 094, 8g5 38,500 3,764
225,940
Bleibt als reiner Ueberschuß pro 1850
3. Die Berlinische Renten- und ap itals.
Bank
1
2363, i001 56
d T m
ersicherungs⸗
welche als eine Aktien⸗Gesellschaft unter Allerhöchster Genehmigung vom
22. März 1844 mit Korporationsrechten und einem
Fonds von einer
Million Thalern besteht. Dieselbe übernimmt gegen Einzahlung gewisser
Summen die Verpflichtung, entweder:
A- einer oder zwei genannten Personen während einer Reihe von
Jahren eine jährliche Rente,
B. einer genannten Person nach Ablauf
sie solche erlebt, ein bestimmtes Kapital beröffentlicht;
einer gewissen Zeit, wenn
baar auszuzahlen. Ueber den Geschäftsbetrieb dieser Bank sind nähere Nachrichten nicht
derselbe ist nicht ausgedehnt; das Institut nur als eine
Nebenanstalt der Lebensversicherungs⸗-Anstalt zu berrachten. 4. Die Alters⸗Versorgungs⸗Anstalt zu Breslau ist im X 1845 zuerst errichtet, die Statuten erhielten unterm 28. Fe⸗
bruar stalt hauptsächlich darauf, für
as A
S45 die Allerhöchste , rn, und beschränkte sich die An⸗ ter vom 50sten Jahre ab eine
jährliche Pension, die von 25 Thlr. an bis auf höchstens 1000 Thlr. sollte steigen konnen, nach Maßgabe der Einlagen zu sichern. Die An— stalt ist nach der bisherigen Einrichtung nicht gedeihlich fortgeschritten, und daher jetzt eine Reorganisation derselben eingetreten, zu welcher un— term 1. April 1853 die Allerhöchste Genehmigung erfolgt ist, daher Ab— schlüsse und Uebersichten des Standes der Gesellschaft nicht vorliegen.
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inwohner des preußischen Staats sind aber auch ee , ren en eingetreten. In England, woselbst solche
n im vorigen — . 13 nach ei ichen Weltfrieden zu größerer Bedeutung ge⸗ kommen sind, bestehen etwa 130 solcher Anstalten, von denen nahe an 100 in London ihren Sißz haben. Fast alle diese Anstalten sind darauf be⸗ rechnet, daß ein Kapital na dem Tode gezahlt wird. (efr. Deutsche Vlerteljahrschrift Nr. 52 de 1852)
In Frankreich ist man mehr auf Errichtung solcher Gesell⸗ schaften rer. gewesen, die nach einem gewissen Zeitraume ein enn zahlen, damit noch bei Lebzeiten desjenigen, der die Beiträge eingezahlt hat, mit dem zu gewinnenden Fonds ein Gewerbe oder sonst ein Unternehmen begonnen werden könne. Es scheint jedoch nicht, daß viele dieser Anstalten mit besonderem Glücke . bieben ix. Wenigstens ist in Deutschland, und namentlich im preußi⸗ schen Staate, so viel bekannt, keine lebhafte Theilnahme an denselben. Dagegen haben sich in Deutschland Lebensversicherungen, die meist nach dem Tode und fast nur ausnahmsweise in früheren Terminen noch bei Lebzeiten der Ein ahlenden ein Kapital gewähren, vielfach gebildet und bestehen mit Glück. Viele Einwohner des preußischen Staats betheiligen sich bei diesen vielfachen Anstalten theils in England, theils in Deutsch⸗
land, bon denen letzteren vielleicht am meisten bei der
Lebens-Versicherungs⸗Bank in Gotha, welche mit großer Umsicht und Gewissenhaftigkeit verwaltet wird, und gedrückte Rechenschafts-Berichte alljährlich erscheinen läßt.
Ganz besondere Theilnahme hat diese Bank im preußischen Staate efunden. Dies wird von dem Vorstande der Gesellschaft ausdrücklich ne, und wenn gleich nicht angegeben ist, wie viel von den im Jahre 1852 versicherten 17,715 Personen Preußen sind, so wird doch, neben der ausdrücklichen Anzeige, daß sich darunter sehr viel Einwohner des preu⸗ ßischen Staats befinden, zugleich angeführt, daß die Bank ihre Ausleihun⸗ gen vorzugsweise in den Staaten bewirkt, wo die dazu disponiblen Mittel aus den Beiträgen der Mitglieder zufammenfließen, zumal wenn in solchen, wie die Direction wörtlich sagt, eine so rf süich Hypotheken⸗Verfas⸗ sung, wie im Preußischen, dem Gläubiger jede wünschenswerthe Ga⸗ rankle darbietet. Von dem Bankfonds pro 1852 im Betrage von 6,906,331 Rthlrn. sind 4,615,026 Rthlr. im preußischen Staate belegt,
namlich: 1) in Ostpreußen IS, 800 Rthlr. n Gn n M8, 630
4 . ,
3) „Posen J . = 3,9 ö. ö e . 9 6 Sachsen . . „Schlesien Sol, 865 , s) „ Westfalen und Rheinland 50, 000 ,
Summa. 4,515, 036 Rthlr.
und zwar:
auf Landgüter . nr f. Besitzungen ; in Posenschen, Pommerschen, Kur⸗ und Neumärlischen . Pfandbriefen . 9 . scschlesischen und sächsischen Nentenbriefen....... gegen generelle Verpfändung des Vermögens einer
Gemeinde
151,609
nr.
. Gleiche Summe 4,615,076 Rthlr.
Es wird hervorgehoben, daß die mittleren und östlichen Provinzen 1
es sind, wo sich der Sinn für Lebensversicherungen am stärksten zeigt, und dort die Bank viel mehr Theilnehmer zählt, als in Ln nm und Rheinland. e
Bis hierher sind die Einrichtungen und Anstalten betrachtet, welche dadurch zur Verhütung der Armuth wirken, daß sie den Personen Unterstützung, Hülfe, Kapitale gewähren. Es ist ein großer Fortschritt in der Entwickelung der Gesellschaft, wenn die Aufmerksamkeit sich auch
darauf richtet, für die Sachen, welche der Einzelne besitzt, wenn sie vor Entschädigung sich zu schaffen.
nh gend nicht geschützt werden können,
ahrhundert entstanden, aber doch immer erst
versichern; bis 3 konnte er es versichern, Ra sichert bleiben, um die Eigenthümer „so viel besser zur Vorsicht und Auf—
14352, 126 Rthlr. 2.
e höher das Eigenthum geachtet wird, je mehr jeder Einzelne in der Nation sorgt und denkt, an seinem Eigenthum nicht Schaden zu leiden,
um so mehr steigt der Wohlstand.
An die Lebensversicherungen schließen
sich daher hier die vorliegenden Nachrichten über Versicherungen gegen
e er gefa r und andere zerstörende Elementar- und sonstige Natur— räfte. . h) Feuer⸗Versicherungen.
Die Einrichtungen trennen sich, je nachdem solche auf Immobiliar⸗ oder Mobiliar⸗Vermoögen gerichtet sind, da in Bezug auf beide verschie⸗
dene Grundsätze obwalten. aa) Immobiliar⸗Feuer⸗Versicherungen.
Es ist bei allen Versicherungs-Anstalten und insbesondere bei den Versicherungen gegen Feuersgefahr die wechselseitige und die Prämien— Versicherung zu unter chelben Letztere Anstalten haben mehr die Natur eines kaufmännischen Unternehmens. Actionaire treten zusammen, bilden einen größeren . und verbürgen Jedem, der sein Haus ꝛc. bei ihnen versichert, eine Bezahlung des erlittenen Schadens nach vorher reglemen— tarisch festgestellten Sätzen, wogegen jeder Versicherte Jahr aus, Jahr ein einen bestimmten Beitrag für die versicherte Sache und nach Maßgabe ihrer Feuergefährlichkeit 1 der Solcher Privat⸗Praäͤmien⸗ Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalten Immobiliar- Vermögen bestehen viele im Auslande, auch im Inlande, wenngleich letztere selten sich auf Immo— bilien beschränken, vielmehr in der Regel hauptsächlich Mobiliar-Ver⸗ sicherungs-Anstalten sind, und sich daneben auf Immobiliar-Ver— sicherung ausdehnen. Es ist im preußischen Staate mͤht gesetzlich ver
Aktien⸗Gesellschaft einzahlt. auch für mehrere
bei aus⸗ wehrt, bei solchen Privat⸗ rämien / Feuer versicherungs⸗Anstalten Haus,
Hof ꝛc. zu versichern, so weit nicht für einzelne provinzialständische Ver— bände ein Beitrittszwang besteht. Es sind die meisten Häuser im Staate bei den wech selseitigen Feuer⸗Ver 1 versichert, die jetzt in allen Provinzen unter Autorität des Staats bestehen. Die die⸗ sen Anstalten zum Grunde liegende Idee ist, daß die Hausbesitzer einer Stadt, eines Kreises z. zusammen einen Verband bilden, nach entstande— nem Feuer dem, welchen dasselbe betroffen, den abgeschätzten Schaden durch Beiträge ersetzen. In bem Reglement sind die Grundsätze vorge⸗ schrieben, nach denen die Äbschätzung des Schadens erfolgt, in welchem Verhältnisse jeder der zum Verbande gehörigen Hausbesißer feinen Bei— trag zu entrichten hat. In der Regel ist ein RNeserve- Fonds gebildet, aus dem der Beschaͤdigte damit dieser rasch erfolgen kann, und auf den Eingang der Beiträge zu warten nicht noöͤthig ist. ö
69m brandenburg⸗preußischen Staate geht die Entstehung solcher Ein⸗ richtungen vom Jahre 1701 aus. König Friedrich erließ am 26. Januar 1701 eine Feuer⸗Ordnung für das platte Land der Mark
Brandenburg, in welcher außer anderen feuer-polizeilichen Vorschriften
bestimmt wurde, daß je 6 oder 7 Dorfer, wie sie sich „am besten zusam⸗ men schicken“ eine Feuer⸗Societät unter sich bilden sollten, dergestalt, daß bei Brandunglück die Mitglieder der Sozietät durch Naturaldienst bei dem Wiederaufbau sich gegenseitig helfen sollten; auch wurde ihnen empfohlen, sich mit Gelde zu unterstuͤtzen, und zu dem Ende in den Kirchen für den Fall eines Brandes Kollekten zu sammeln. Dieser Verordnung folgte am 15. Okto⸗ ber 1705 ein Feuerkassen- und am 1. Juni 1706 ein General⸗Feuerkassen⸗ Reglement, nach welchem in der Residenzstadt zu Cöln an der Spree eine General-Land- und Stadt⸗Feuerkasse errichtet wurde. Alle Eigenthümer wurden verpflichtet, ihre Häuser, Höfe und andere Gebäude in diese ein— schreiben zu lassen. Die Gebäude wurden nach einer besonderen Instruction taxirt, von jedem 100 Rthlr. Werth mußten 3 Groschen Beitrag gezahlt wer— den; auf R des Werths mußte ein jeder . sein Grundstück
er sollte jedenfalls unver⸗
sicht zu verbinden“. Die General⸗Feuer⸗Kasse für die Provinz Branden⸗ burg ward nachher aufgehoben, und es bildeten sich von der Regierung Konig Friedrich . an nach und nach in den verschiedenen Probinzen viele besondere Feuer⸗Societäten, wie Eigenthums⸗, ständische und — liche Verhältnisse die Verbindungen zweckmäßig erscheinen ließen, unter landesherrlicher Genehmigung. Große Staͤbte, wie Berlin, Breslau, Königsberg, Stettin bildeten in sich ihre Societät, die kleineren Städte, sogenannten Landstädte der Neumark und anderer Provinzen, die Ritter⸗ gutsbesitzer derselben oder einzelner Kreise 2c. bildeten ihre besonderen Vereine. Die Grundsätze dieser verschiedenen Feuer⸗Societaͤten waren sehr verschieden; auch . es in manchen Gegenden an solchen Vereinen. Nach der Reorganisation des Staats wurde durch die Allerhoöchsten Kabinets-Ordres vom 7. Februar 1824, 28. Juni und 74. Oktober 1825 der Gegenstand im Ganzen aufgenommen, die Provinzialstände wurden vernom— men und nach Anhörung derselben im Staats⸗Ministerium und Staatsrath die Angelegenheit berathen. Als leitender Grundsatz ward genehmigt, daß für jede Provinz das Feuersozietätswesen besonders regulirt werbe, daß da, wo nach dem Wunsche der Stände eigenthümliche Rechts- oder an— dere Verhältnisse das Belassen der bisherigen Verhaͤltnisse empfehlen, die⸗ sen nachgegeben; wo neue Anordnungen wünschenswerth erschienen, solche ins Leben gerüfen werden sollten.
Nach dieser Gesetzgebung bestehen gegenwärtig der Anzahl nach fol⸗ gende auf Gegenseitigkeit begründete unter Oberaufficht des Staats stehende Feuersozietäten.
n J re 1852
wirklich gezahlte Brand⸗ entschädi⸗ gungen inkl. Ne⸗ benkosten.
Rthlr.
gezahlte Bei⸗ träge pro
100 Rthlr. Kapital.
versicherter Werth der Gebäude.
Rthlr.
in der Provinz
Preußen 2) in der Provinz 2
3) in der Provinz Brandenburg.. 15 ,
4) in der Provinz Pommern 8
5) in der Provinz Gch l ln in der Provinz . Sachsen 160, 600 in der Provinz . 2 Westfalen 105,544,910 284,136 in der Nhein⸗ — provinz 236, 738, 400 441, is — 41 Summe T Vnst. I J. 167i, 17 3,518, 4Ss — f V7
bb. Mobiliar-Feuer⸗Versicherungen. Erst in neuerer geit ist mit der Vermehrung des beweglichen Be— sitzes das Bedürfniß stärker hervorgetreten, das Mobiliar — die fahrende Habe — zu versichern. Allgemeine Landes⸗Anstalten sind für die Mo
667, 663 316078 641, 231
14 Anst. 100,97, 592 54 930, 150 294. 183, 39] S2 iS ad
91,496, 490
272, 7d9 434,812
195,957, 207
biliar⸗Versicherungen im preußischen Staate nicht vorhanden. Diese Ver
den ermittelten Schadenersatz bezahlt erhält,
d ;7;7 777
ö
—