2 .
— K 6 — 2 — . 2 4 m 3 g. — —— = . ; —— — . x 2 = * . 2. 63 66 ; 1. ma , 6 , * — 2 z s . r t an,. * 6 —— 6
2
7 .
2. e , ö
142
ufertigen, binnen einer bestimmten, in jedem Falle besonders 7 zuseßzenden rist die elwa anzubringende Gegenausführung einzureichen. Diese Frist ist, insbesondere wenn der Rekurs ohne Berufung auf neue Thatsachen eingelegt worden, zur Vermeldung absichtlicher Verzögerung der ache möglichst kurz zu bemessen, sie darf keines falls den Zeitraum von vier Wochen übersteigen oder darüber hinaus verlängert werden, sofern eine weitere Frist nicht von dem Unternehmer selbst chgesucht wird. ** n gegen die Vorschriften der S8. 33 und 34 der Hewerbe-Srdnung gefehlt wird, wonach die Anmeldung und Rechtfertigung des Rekurses bei der Polizei⸗ Obrigkeit
resp. bei dem Landrathe erfolgen muß, so sind die Bethei⸗
ligten hierauf bei Publication des Resoluts mit der Beden⸗ . n ü zu machen, daß sie es sich selbst beizumessen haben würden, wenn bei Nichtbeachtung jener Vorschriften ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird, resp. der Inhalt der Rechtfertigungsschrift unberücksichtigt bleibt.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Erforderliche an⸗
zuordnen. 1 Berlin, den 18. Januar 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An —
sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Poltzei⸗Präsidium hier.
Ju stiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 11. Januar 18556 — betreffend die Reisekosten und Diäten der Justiz-⸗ beam ten bei Dienstreisen.
Allerhöͤchster Erlaß vom 10. Juni 1848 §. 1 Nr. L2. und §. 2 Nr. 1B. (Gesetz⸗Samml. S. 151). Gesetz vom 9. Mai 1851 (Staats-Anzeiger Nr. 96 S. 523).
In Betreff der Diäten und Reisekosten der Mitglieder der Kreis und Stavtgerichte, der Gerichts Assessoren, det Stadtsatz⸗ walte bei den Kreisgerichten, der etatsmäßig angestellten - Staats⸗ anwalts⸗Gehülfen und der Departements⸗Kassen⸗ und Rechnungs⸗ Revisoren bei ihren Dienstreisen wird im Einverständnisse mit der Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer hierdurch Folgendes bestimmt:
1) Bei Dienstreisen, welche nicht die , , g ge⸗ richtlicher Geschäfte, sondern die Justizaufsichk und Verwal- tung betreffen (8. 13 des Gesetzes vom 9. Mal 1851), er⸗ halten die Mitglieder der Stadtgerichte und der Kreisgerichte, so wie die Gerichts -Assessoren an Reisekosten⸗Vergütung die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 10. Juni 1848 8. 1 Nr. 12 und §. 2 Nr. 1b bestimmten Sätze, insofern nicht Reisekosten⸗ Pauschquanta festgesetzt werden. .
2) Der den genannten Beamten in diesen Fällen zu bewilligende Diätensatz wird vom 1. Januar d. J. ab von 2 Thalern auf 2 Thaler 15 Sgr. für den Tag erhöht.
3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Staats⸗ Anwalte bei den Kreisgerichten, auf die etatsmäßig ange⸗ stellten Staats anwalts⸗Gehülfen und die Departements⸗Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisoren Anwendung. Jedoch behält es bei der im §. 12 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 getroffenen
Anordnung hinsichtlich der Diäten und Reisekosten bei den
von den Beamten der Staatsanwaltschaft innerhalb ihres
Amtsbezirks zu besorgenden Lokalgeschäften auch für die Zu⸗
kunft sein Bewendrn. .
Hiernach! haben die Gerichts ⸗Behörden in den betteffenden Fällen bei Festsetzung der Reisekosten und Diäten zu verfahren.
Berlin, den 11. Januar 1855.
Det Justiz⸗Minister Sim on s. die G . it Au sschs e Gerichtsbehörden, mit Ausschsuß derer im Bezirk des . gerichtshofes zu Coͤln.
M inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Dem Or anisten Oe llchlaeg er an der Schloßkirche zu Stettin ist das Prädikat „Musik⸗ en s beigelegt 2 geg gg
Jinanz M inister ium.
Verfügung vom 4. November 1854 — betreffend
die Befreiung der mit der Vertretung der Land
räthe beauftragten Beamten auf Dienstreisen vom Chausseegelde.
Die Königliche n. zu Merseburg hat aus einer Be— schwerde des Kreisdeputirten N. darüber, daß er auf einer in Ver. tretung des Kreis Landraths unternommenen Dienstreise bei der Chausseegeld⸗Hebestelle zu N. zur Entrichtung des Chausseegeldez angehalten worden sei, obgleich er die Chausseegeld⸗ Freikarte den
Landraths vorgezeigt habe, Veranlassung 8 den Erl da
einer Verfügung dahin zu befürworten, jeder interimistisch⸗ Vertreter eines Landraths sich während der Dauer der Vertretung auf seinen Dienstreisen der Chausseegeld - Freikarte des Landrathi bedienen könne. ⸗ ᷣ
Es erscheint nicht bedenklich, einem von der betreffenden Re— gierung vorübergehend mit der dienstlichen Vertretung eines Land— rathes beauftragten Beamten zu gestatten, sich während der Zeit dieser Vertretung der Freikarte des von ihm vertretenen Landrathe⸗ auf seinen Dienstreisen zu bedienen, und es wird einem Stellver— treter des Landraths in allen Fallen die Freiheit von Chausseegel—⸗ dern ꝛc. zu gewähren sein, sobald er dem Erheber, außer der Frei—⸗ karte, entweder eine Beschelnigung des eigentlichen Inhabers der Freikarte liber die Ertheilung des Auftrages zu seiner Vertretung, oder das Kommissorium der Regierung voörzeigt. Die Ausstellung einer neuen Freikarte für den interimistischen Verweser eines Land rathsamtes und die Einziehung der dem Landrath selbst ertheilten Freikarte erscheint nur dann zweckmäßig, wenn die Vertretung län— gere Zeit hindurch dauern soll. Es wird aber dann dieserhalb mit der betreffenden Regierung in Communication zu treten sein.
Hiernach wollen Ew. ꝛc. sämmtliche Hebestellen von Communi—⸗ cations⸗Abgaben in Ihrem Verwaltungsbezirke mit Anweisung ver— sehen lassen.
Berlin, den 4. November 1854. Der Finanz⸗Minister.
An den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanzrath N. zu N.
Verfügung vom 22. Dezember 18564 — betreffend die Einsendung von Schriftstäcken in Disziplinar— Untersuchungen an das Königliche Staats⸗ Ministerium.
Gesetz vom 21. Juli 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 177, S. 1065.)
Der Herr Minister⸗Präsident hat mir den von der Königlichen Regierung an das Königliche Staats-Ministerium unterm Aten d. M. in Betreff der Disziplinar⸗ Untersuchung wider den N. erstatteten Bericht vom 4ten d. M. nebst Anlagen mitgetheilt. Mit Rücksicht auf die bestehenden hresss eh iu f veranlasse ich die Königliche Regierung, künftig die in Disziplinarunter— suchungssachen wider Steuerbeamte verhandelten Akten, welche zur
Entscheidung des Königlichen Staatsministerlums gelangen sollen,
nicht diesem unmittelbar, sondern zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung hier einzureichen, da die im §. 145. des Gesetzes von 21. Juli 1852 vorgeschriebene Kommunikation mit dem Königlichen Staatsministerium durch den a Verwaltung schef zu ver⸗ mitteln ist, welchem daran gelegen sein muß, von der Lage der zur Entscheidung in zweiter Instanz gelangenden Sachen seines Ressort und der Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorher Kenntniß zu nehmen. . . Berlin, den 22. Dezember 1854.
Der Jinanz . Minster.
An die Königliche Regierung zu N.
Verfügung vom 31. Dezember 1854 — betreffend die Befreiung der Remontepferde vom Chaussee— ; geld e.
Mit Bezug auf den Bericht vom 18ten 5 M. werden Ew. n angewiesen, anzuordnen, daß alle einem Königlichen Remonte⸗Depol
wohnhaft zu
Num⸗ der Güter.
Über das Amt zu u wollen.
; 143
J erde, wenn dieselben für unmittelbare Rechnung . 3 * pürch eigene Leute der Remonte⸗Depot⸗Verwal⸗
srangportirt werden, desgleichen die zu dem Transporte die—⸗ cn. r, . auf Vorzeigung einer i . der betref⸗ D. f Verwaltung Über die Zahl und die Eigenschaft der
e einem Remonte⸗Depot angehsrig, bei sämmtlichen ; taatsstraßen Ihres .
bestellen auf den St , rund der Bestimmung unter Nr. 5 der Vorschriften E henffeegels Tarife vom 29. Jebrugr 1810 üer die freiungen von Entrichtung des Chausseegeldes freigelassen werden.
Berlin, den 31. Dezember 1864.
2
Der Finanz⸗Minister.
An den Königlichen Geheimen Finanzrath . N. zu N.
Cirkular⸗Verfügung vom 7. Dezember 1854 — be⸗ treffend den zollfreien Eingang von Zinn, Theer, Daggert, Pech aus den niederländischen Kolonieen.
Nach einer unter den Zollvereins⸗ Staaten getroffenen Ver⸗ einbarung sollen Zinn, Theer, Daggert und Pech, so weit sie Erzeugnisse der niederländischen Kolonieen sind und soßfern dieser Ursprüng bei dem Eingange in den Zollverein glaubhaft nachge⸗ wiesen wird, zollfrei eingelassen werden. Zur Begründung des Anspruchs auf Zollfreiheit müssen die bezeichneten Gegenstände bei ihrer Einfuhr in den Zollverein von einem Ursprungs⸗Zeugniß nach dem beigefügten Muster (a) begleitet sein. Bei den unmit⸗ telbar aus den niederländischen Kolonieen nach einem Hafen des Zollvereins erfolgenden Einfuhren bedarf es zur Erlangung der Hollfreiheit einer Ursprungs-Bescheinigung nicht.
Ew. 2c. wollen die Hauptämter des dortigen Verwaltungs⸗
Bereichs hiernach alsbald mit Anweisung versehen.
Berlin, den 7. Dezember 1854.
Der General⸗Direktor der Steuern.
An sämmtliche Provinzial-Steuer⸗-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt :c. ö
2
Zinn aus den Niederländischen Kolonieen. Ursprungs⸗ und Ausgangs⸗Zeugniß.
! Erklärung. Ich, der Unterzeichnete (1.) in der Provinz die unten verzeichneten Güter, namlich: — —
dDrd⸗ . nungs⸗
erklãre
Zabl Marken Vr urto⸗ der golli un ,. Gen r ; v e ,
Benennung und Menge
ne.
nach dem Zoll⸗Verein versenden
Ich erkläre außerdem, daß diese Güter aus den Niederländischen äolonieen herstammen. Geschehen zu den 185
Bescheinigung, Ich, der Unterzeichnete (2) der Zolle zu e nge, daß die oben deklarirten Güter in der That aus den Nieder⸗ indischen Kolonteen herstammen und daß ihr Ursprung nachgewiesen worden ist in Gemäßheit des §. 1. des Artikels 3. des Geseßes vom ig. Juni 1845. ᷣ Geschehen zu den 185
; Aus fuhrbescheinigung. b Ich, der Unterzeichnete, Zollempfänger bei dem Amte zu scheinl e, daß die vorstehend bezeichneten Güter heute über dies Amt ausgeführt worden sind, gemäß (3. Nr. hier beigefügt.
Geschehen zu den 185 k) Name, Vorname und Stand des Absenbers. 23 Kontroleur oder Einnehmer.
6.) Ausfuhrdeklaration.
Abgereist: Se. Durchlaucht der General- Lieutenant und Chef des 23. Laudwehr-⸗Regiments, Fürst Adolph zu Hohenlohe— Ingelfingen, nach stoschentin.
Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-dessau⸗cöthensche Staats⸗ Minister von Plstz, nach Dessau.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am deutschen Bundestage, von Bismarck⸗Schösnhausen, nach Frankfurt a. M.
An Unterstützungen für die durch Ueberschwemmungen verunglückten Schlesier sind ferner an mich bei der hiesigen Re k— nn f eingegangen; Ven dem Magistrat zu Hirschberg 18 Rthlr. 18Sg9r. 9 Pf. Von dem Superintendenten Erbmann in Zeitz 56 Rthlr. 16 Sgr. 4 Pf. Von der westpriegnitzschen Kreiskasse zu Perleberg 50 Rthlr. 3 Sgr. Von dem Magistrat zu Grautzenz 28 Rihlr. 4 Sgr. Von bem Lanb- raths-Amt zu Erkelen 25 Rthlr. Von der Kreis⸗Kasse zu Inowraclaw 363 Rthlr. 2 Sgr. 10 Pf. Von dem Landraths-Amt zu Cc 158 Rthlr. 6 Sgr. Von dem Landraths⸗Amt zu Marienwerder 35 Rihlr. 2 Sgr. 6. Pf. Von der Bürgermeisterei zu Simmern 6 Rthlr. 25 Sgr. 10 Pf. Von dem Landraths⸗Amt zu Merseburg 4 Nthlr. 21 Sgr. Von dem Ma⸗ hren zu Falkenberg O. S. 20 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. Von der Redaction er „Easseler Ztg.“ durch Kaufmann Müllendorf hierselbst 858 Rthlr. 10 Sgr. Von dem Landraths⸗Amt zu Trier 556 Rthlr. 23 Sgr. 8 Pf. Von dem Steuer-Empfänger Deubel zu Altenkirchen 12 Rihlr. 21 Sgr. 3 Pf. Von der Regierungs⸗Hauptkasse zu = 500 Rthlr. Von dem Landraths⸗ Amt zu Angerburg 1 Rthlr. 5 Sgr. Von dem Bürgermeister⸗Amt zu Coln 156 Rthlr. Von der Hofbuchdruckerei Trowitzsch u. Sohn zu Frankfurt a. d. O. 11 Rthlr. Von der Steuerkasse zu Natingen 8 Rthlr. 15 Sgr. 3 Pf. Von dem Unterstützungs-Comité zu Danzig 14 Rthlr. 16 Sgr. Von dem evangel. Pfarrer b. d. Heyden in Geldern 3 Rthlr. 1141 Sgr. Von dem Ober⸗ förster Jäger in Neubödecken 1 Rthlr. 10 Sgr. Von dem Hülfs⸗ Comité durch Gebrüder Schickler zu Berlin 4100 Rthlr. Von der Ritterschaft der preußischen Ober⸗Lausittz 118 Rthlr. Von der Haude und Spenerschen Zeitungs⸗Expedition zu Berlin 8 Rthlr. 19 Sgr. Von der Kirch⸗ Gemeinde zu Ramsla bei Weimar 3 Rthlr 17 Sgr. Von der evangel. Kirch⸗Gemeinde zu Mühlheim a. Rh. 7 Rthlr. 1 Sgr. Von der Steuer⸗Kasse zu Düsseldorf 38 Rthlr. 20 Sgr. Von der Re⸗ gierungs-Hauptkasse zu Minden 3000 Rthlr. Von dem Landratbs⸗Amt zu Weißensee 6 Rthlr. 22 Sgr. Von dem Landraths⸗Amt zu Ziegenrück 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. Von dem Landraths⸗Amt zu Salzwedel 109 Rthlr. 23 Sgr. 1 Pf. Von dem Landraths⸗Amt des Querfurther Krei⸗ ses 19 Rthlr. 17 5. 7 Pf. Von der Redaction des „Elbinger An⸗ zeigers' zu Elbing 6 Rthlr. 12 Sgr. Mit Hinzurechnung der früher angezeigten 344,129 Rthlr. 2 Sgr. 8 Pf. Summa der bis gegenwärtig
eingegangenen Beträge 353,711 Rthlr. 16 Sgr. 11 Pf. Breslau, den 18. Januar 1855. Der Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien. von Schleinitz.
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studirenden auf der Akademie zu Münster im
Winter⸗Semester 1854 —55. In der theologischen Fakultät In der philosophischen Fakultät.... .... Summa 361
Darunter sind aus der Rheinprovinz 93, aus der Provinz Sachsen 8, Posen 3, Westpreußen 3, Ausländer 46; nämlich N aus dem Königreiche Hannover, 16 aus dem Großberzogthum Oldenburg, 1 aus dem König⸗ reich Holland, 1 aus Limburg, 1 aus Lippe⸗Detmold.
Außerdem besuchen die Akademie, als zum Hören der Vorlesungen berechtigt, mehrere Hospitanten.
Nichtamtliches.
Preußen. Des Königs Majestät haben genehmigt, daß dem am 17. Oktober v. J. eröffneten Entwässerungs-Kanal zwi⸗ schen dem Plöne⸗ See und Madüe⸗See im Pyritzer Kreise der Name „Schöning s⸗Kanal“ beigelegt werde.
— Die Bauken an der Hohenzoller⸗Veste, diesem Mo⸗ numente königlicher Munifizenz, waren, wie man der „Pr. C.“ berich⸗ tet, bereits im vergangenen Herbste so vorgeschritten, daß der Blick von der Großartigkeit des Planes schon eine Ahnung erhalten konnte. Die massenhaften Mauern neben der elegantesten Vollendung aller Details machen einen imposanten Eindruck, der dadurch wesentlich erhöht wird, daß, wie der Bau vorschreitet, Schritt vor Schritt auch die Natur herbeigezogen wird, um hülfreiche Hand zur Ver⸗ schönerung zu bieten. Der höchste kahle Kegel des Berges ist nun⸗ mehr theils mit, Rasen belegt, theils mit Gesträuch und Bäumen bepflanzt. Auch im Hofe des . Rampenthurmes werden Ra⸗ senplätze angelegt und die Bekleidung der Mauern mit Epheu und ande⸗ ren Schlingpflanzen vorbereitet. —Abgesehen von dem materiellen Ver⸗ dienst, den diese großartigen Bauten der bedürftigen Gegend gewähren, bringen sie derselben noch einen anderen Vortheil, der nicht hoch genug angeschlagen werden kann. Es wird durch sie den Bau⸗ handwerkern die günstigste Gelegenheit geboten, in ihren respektiven Gewerken Fortschritte zu machen, und es wird allen betheiligten Arbeitern ein Sinn für Zucht und Ordnung eingepflanzt,