1855 / 25 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ach über den vorliegenden Prozeß geäußert. Aus diesen, in zweien reiben an das re eln dsr dom 16. März und J. , e. enthaltenen Aeußerungen ergiebt sich, daß die Büdner zu G. mit den

Bauern und Kossathen daselbst eine Corporation bilden, und daß das

. . voie Dorf⸗Einwohner Verhältniß der von diesen verschiedenen Klassen der orf

i ei Grund einer darüber unter dem aufzubringenden Geldbeiträge auf i, r, , n, n

. 5 ergangenen richterlichen Ents ö 8 562 e er ee gf eine Negierungs⸗ Verfügung vom 22. September 1816 regulirt worden ist. Die Entscheidung über das Beitrags⸗ Verhältniß oder vielmehr aber die Beitragspflicht zu den Ge— meinde Spanndiensten welche die Kläger durch den vorliegen⸗ den Prozeß herbeizuführen beabsichtigen, wird von der Regierung als eine Ergänzung ihrer eben gedachten Verfügung vom 22. Sep= tember 1816 angefehen, wozu sie allein kompetent zu sein glaubt. Sie hat dessenungeachtet vor Publication des Appellations Urtels den Fompetenz⸗ Konflikt nicht erhoben, weil das Erkenntniß erster Instanz mit ihrer i bon der Sache übereinstimmt. In dem e itt Beschlusse vom 7. März d. J. wird nun u dessen Begründung bemerkt, daß der Rechtsweg nach §. 1 der Ein⸗

leitung zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung nur in Betreff von Streitig⸗ e s gh, ö stände des Privatrechts statthaft, 3. ins besondere nach §§. 36— der Verordnung vom 26. Dezember 1808 die Regu⸗ lirung der Abgaben den Verwaltungs⸗Behörden übertragen, und der Rechtsweg darüber nur ausnahmsweise, in Falle Jemand auf KHrund eines spezlellen Rechtstitels eine Befreiung von einer allgemeinen Anlage behaupte, bon den Gefetzen gestattet, von den Büdnern zu G. aber eine solche Behauptung gar nicht aufgestellt sei. Schließlich führt die Regierung an, daß über eine Klage, welche auf Heranziehung zu einer allgemeinen Vast, nicht auf Befreiung davon gerichtet sei, niemals im Wege des Prozesses entschieden werden könne, weil Niemand, außer der Obrigkeit, berechtigt sei, von irgend Jemand die Leistung von Spanndiensten zu öffentlichen Zwecken zu verlangen. ; . Das Kreisgerichtzu Küstrin bemerkt hiergegen, daß es sich im vorlie⸗ genden Prozesse um das dermalen bestehende und dur Rechtstitel = nämtich Tol al⸗Obserbanz und Gesetz bestimmte echtsverhãltniß der Parteien, bezüglich der Gemeinde⸗Spanndienste, handele, und daß ein derartiges Rechtsverhältniß durch F§. J der Einleitung zur Allgem. Ge⸗ richts Ordnung dem Rechtswege nicht entzogen sei. as Kreisgericht f hinzu: Anders wärde die Sache liegen, wenn eine Regulirung des treitigen Verhaͤltnisses im öffentlichen Inkeresse und nach Gründen der Zweckmäßigkeit in Frage wäre. Dann würde . §§8. 35. 40 der Ver⸗ 5rdnung vom 26. Dezember 18098 die Kompetenz der Gerichte allerdings ausgeschlossen sein. Das Appellationsgericht zu Frankfurt ist dieser Aus= führung unter Hinweisung auf die speziellen Nechtstitel beigetreten, auf welche die Kläger ihre Klage, und die Verklagten ihren Widerspruch da⸗ gegen gründen. ; ̃ Tie Ausführung des Kreisgereichts ju Küstrin ist D . be⸗ gründet. Unbedenklich hat die Regierung as Recht, das Verhältniß, in welchem die einzelnen Mitglieder einer Gemeinde zu den Gemein delasten beizutragen haben, nach ihrem Ermessen zu reguliren,. Die Regierung zu Frankfurt hat von diesem Rechte, welches aus der ihr zustehenden Ober⸗ aͤufficht über die Gemeinden folgt, in Bezug auf die Geldbeiträge der G.er Gemeindeglieder durch die Verfügun

Gebrauch gemacht. Verhältniß der Einzelnen zu den Gemeinde⸗Natural⸗-Lesstungen, nament⸗

lich zu den Gemeinde⸗Spanndiensten, zu reguliren. Eine solche von der Negierung getroffene Festsetzung würde nur im Wege der Beschwerde, nicht aber im Rechtswege angefochten werden können. Auch ist die Re⸗ e u zu einer derartlgen Regulirung jederzeit und ohne Rücksicht auf ie über das streitige Rechtsberhältniß etwa ergangenen richterlichen Entscheidungen berechtigt. Alles dies ist von dem unterzeichneten Gerichts⸗ hofe bereits in mehreren , Fällen anerkannt worden, und kann auch der Natur der Sache zufolge keinem Zweifel unterliegen.

Wenn aber die Regierung eine solche Vestümmung noch nicht getrof—

fen 9e wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nur darum handelt, zu

entscheiden, was bestehendes Recht ist, so kann die Cognition darüber den ordentlichen Gerichten nicht entzogen werden. Nach §. 31 Tit. ] Thl. II. des Allg. Landrechts soll es bei den Verträgen oder her⸗ gebrachten Gewohnheiten bewenden, durch welche die Theilnahme— und Beitragsverhältnisse der Gemeinde- Mitglieder in Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten festgesetzt sind. Die hierin er⸗ wähnten Normen sind e eg Rechtstitel, die als solche im Falle des Streites der richterlichen Entscheidung unterliegen. Eben so wenig ist aber diese Entscheidung dem Richter für diejenigen Fälle entzogen, wo es an speziellen Nechtstüteln it und deshalb däs bestehende Recht aus den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen abgeleitet werden muß. Der Rechtsweg findet deshalb. überall statt, wo über die Frage geftritten wird, welches Rechtsverhältniß in Ansehung der Beitragspflicht zu den gemeinen Lasten in einer Dorfgemeinde auf Grund spezieller Rechtstitel oder allgemeiner Geseße besteht? Dieser Grundsaßz ist ebenfalls schon mehrfach von dem unterzeichneten Gerichtshofe anerkannt worden. Hier⸗ nach muß auch im vorliegenden Falle, wo der Klage Antrag dahin ge⸗ richtet ist, die Verklagten auf Grund ein er Lokal-Observanz und der allgemeinen Gesetze für beitragspflichtig zu den Gemeinde⸗Spanndiensten zu erklären, der Rechtsweg zugelassen werden. Die Verklagten haben zwar bestritten, Mitglieder der Ge⸗ meinde G. zu 83 und der Appellationsrichter hat ebenfalls angenom⸗ men, daß sie Gemeinde im engeren Sinne des Worts nicht ange⸗ n. Man könnte deshalb zweifelhaft darüber sein, ob nicht wenigstens ie Entscheidung über die se, dem öffentlichen Recht angehörige Frage, vom Rechtswege ,. und der Regierung vorzubehalten sei Indessen ist auch zu einer solchen ae, e, Anerkennung des Kom⸗ ee ns n n kein Grund vorhanden, theils weil der Klage⸗Antrag ch auf eine Frage beschränkt, welche nach der obigen Ausführung voll— ständig innerhalb des Gebiets der richterlichen Cognition und Kompetenz

vom 22. September 1846 Sie ist unzweifelhaft eben so befugt, das Beitrags⸗

tions⸗Urtels nicht sowo 18 Eigenschaft der Verklagten als Geme Mitglieder, sondern vielmehr die Frage der ire en Beurthes . unterworfen worden ist, ob dieselben zu den Gespann haltenden Kirn im Sinne des §. 38. Th. II. Tit. des Allg. Landrechts zu zählen sind ui achtet nur ein kleiner Theil ihres Ackerbesitzes zu der hufenschoßpflichtigen L. feldmark gehört? Diese rh berührt recht eigentlich das hiechtõ weh inn welches in Ansehung der Beitragspflicht der Verklagten zu den a Lasten nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht, und ist beghen 3 richterlichen Cognition nicht entzogen. t

Hiernach hat, wie geschehen, auf Verwerfung des Kompetenz ton flikts erkannt werden müssen. t

Berlin, den 16. September 1854.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

liegt, theils, weil 3. nhalt der Entscheidungsgründe des Appell

Ministerium des Innern.

Bekanntmachung vom 20. Januar 1855 hbe⸗ treffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Gränze gegen das Herzogthum Braunschweig.

Bekanntmachung vom 18. Dezember 1854 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 30 S. 2285.)

Bekanntmachung vom 8. Januar 1855 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 10 S. 73.)

Auf Grund des §. 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 183 (Gesetz Sammlung Seite 34), so wie der dieserhalb unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Vereinbarungen, und in Folge Allerhöchster Ermächtigung Sr. Majestät des Königs vom 18len v. Mts., wird, nachdem die Herzoglich braunschweigsche Regie— rung sich dem durch die Bekanntmachung vom 18ten v. M. erlasse— nen Verbot der Ausfuhr von Pferden nicht angeschlossen hat, hier— mit bis auf Weiteres die Ausfuhr von Pferden über die Gränz gegen das Herzogthum Braunschweig unter Hinweis auf Die in §. 1 des Zollstrafgesetzes vom 23. ginn 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 78) angedrohten Strafen verboten.

Berlin, den 20. Januar 18535.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Finanz ⸗Ministerinm. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 24. Januar 1855 betref⸗

fend den Schlußter min der für die Sendungen von

Schuldverschreibangen der Anleihe von 1850 und

Staatsschuldscheinen behufs Beifügung der neuen

Zins⸗Coupons Ser. II. und resp. XII. bewilligten Portofreiheit.

Bekanntmachung vom 6. Juni 1854 (Staats Anzeiger Nr. I5! S. 1019).

Bekanntmachung vom 9g. August 1864 (Staats- Anzeiger Nr. 109) S. 1459.

Die Besitzer von Staatsschuldscheinen und von Schuldwver— schreibungen der Anleihe von 1850, welche der von uns unterm 6. Juni und 9. August v. J. erlassenen Aufforderung, diese Dohn— mente zur Beifügung der neuen Zins- Coupons Ser. XII. um resp. Serie II. an die in den Bekanntmachungen bezeichneten Kastn einzusenden, bisher nicht nachgekommen sind, werden hierdurch bi⸗ nachrichtigt, daß die für dergleichen Sendungen bewilligte Porte— freiheit nur noch bis zum 1. März d. J. fortdanern wird.

Nach diesem Termine tritt die Portopflichtigkeit für alle solch Send ungen ein, und es werden auch die Dolumente mit den ben gelten Coupons den Einreichern auf ihre Kosten zur kckgesand werden.

Berlin, den 24. Januar 1855.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Ratan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu

Sayn⸗Wittgenstein⸗Hohenstein, von Schloß Wittgenstein.

gesaßten Beschlüssen gebilligt hatte. (Leipz. 3.)

N. Ztg.)

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Se. gh, General Lieutenant und C

cellenz der eral Lieutenant und Commandeur der an fh, von Brandt, von Posen.

Durchlaucht der Herzog Carl zu

ist: Se. Abg ere st Sonderburg ⸗⸗ Glücksburg, nach

in chleswig . Holste in fert.

N ich tam tliches.

Preußen. Aus Til sit vom 25. Januar schreibt man der pt. C. „Die Gewässer des Memelstromes und des Haffs sind jetzt oegelglat gefroren, und es ist eine herrliche Fahrt auf dem Eis von hier nach Memel. Auch der Waarentransport zwischen Tilsit und Memel geschieht jetzt auf diesem Wege. Ein Uebelstand ist es dabei nur, daß un Memel kein Schnee liegt, so daß die Frachtenführer

sch dort Wagen zu hohen Preisen miethen müssen, um die Waaren

m Ort und Stelle zu schaffen. Auf dem Haff steht man jetzt auch, wenn hinreichend er Wind weht, Schlitten durch Segel fortbewegen, von einem oder zwei Schlittschuhläufern begleitet, welche dieselben senken; freilich kann diese Art der Lokomotion nur bei leichter

hrächt, wie Torf, angewendet werden.. Gachsen. Gotha, 27. Januar. Der Spezial- Landtag

res Herzogthums Gotha ist auf den 1. Februar d. J. wieder hier⸗ her einberufen, um den neuen,

von der Staatsregierung ausgear⸗ eiteten Gesetzentwurf über die Edictalien zu berathen. Zugleich pid der Landtag seine Zustimmung zu den Abänderungen der

PVerfassung zu geben haben, welche der gemeinschaftliche Landtag mf einen Antrag des Prinzen Albert in seinen vor Weihnachten

Schwarzburg. Rudolstadt, 25. Jinuar. Am 22sten d. krat der hiesige Landtag zusammen ünd referirten die Vorstände

der drel Prüfungs⸗Kommissionen am 24sten d. über die stattgefun⸗ denen Wahlen. an den Wahlen durchgehends sehr gering war. döesen Relationen wurde der Landiag durch. den Geheimen Rath

Es stellte sich dabei heraus, daß die Betheiligung Unmittelbar nach

von Bertrab eröffnet. (Weim. 3.) Baden. Konstanz, 24. Januar. Gestern ist der Untersee und Rhein zugefroren, so daß das von hier nach Schaffhausen ab⸗

. gegangene Dampfboot bei Gottlieben (eine Stunde von hier) um⸗

lehren mußte und die Fahrt auf dem Rhein einstweilen eingestellt bleibt. (Schw. M.)

Baiern. München, 27. Januar. Die Exercier-Uebungen der neu konskribirten der hiesigen Garnison zugetheilten Mannschaft haben bereits seit einigen Tagen begonnen. Einstandsmänner wer⸗ den diemal sehr theuer bezahlt; für Infanterie und Artillerie 6⸗ bis 800 Fl., für Kavallerse bis zu 1000 Fl. und darüber. (N.

Schweiz. Bern, 26. Januar. Zwei französische Dekrete vom 17Iten d. verfügen die Bildung einer zweiten Fremdenlegion, beschend aus zwei Kegimentern mit vorläusig zwei Bataillonen zu l'0h) Mann. Kommandirt wird sie von Ochsenbein. Die Dekrete besimmen Weiteres über Sold, Verwaltung, Pensionen gleich Uinientruppen, nach erster Organisation, regelmäßiges Avancement; nur fremde Offiziere werden angestellt. Ausgezeichnete Militairs tthalten Ländereien in Afrika. (Schwäb. M.)

ö Großbritannien und Irland. London, 26. Januar. In den Klubs, wo Flotten Offiziere zusammenkommen, geht das Gerücht, die Admiralität habe beschlossen, den Oberbefehl über die ssee⸗ Flotte aus den Händen von Sir Charles Napier zu neh⸗ men und dem Contre⸗Admiral Martin, gegenwärtig Admiral⸗

Euperintendant der Schiffswerfte von Portsmouth, anzuvertrauen.

Das Transportschiff „Rajah“ ist gestern mit ver letzten Ladung hesfhütten und mit einer Masse Vorräthe, worunter viele Privat⸗

; eiträge, von Portsmonth nach Balaklava ausgelaufen.

In New-⸗Castle ist für den 29sten d. Mis. ein Meeting an⸗ . um über die wiener Friedens vorschläge den Stab zu ichen und auf eine energische Kriegsführung gegen Rußland zu

rnringen.

Die Ministerkrisis hat auf die Börse nicht ungünstig gewirkt,

da man von den büvorstehenden Modificationen eine Stärkung des

Kabinets erwartet.

wi Heute Nachmittag war wieder Kabinets⸗-Conseil im aus⸗

artigen Amt.

un é Oberhause kündigte Lord Lyndhurst zum 2. Jebruar den

nt nn auf eine Resolutiön des Inhaltes an, daß die Krim⸗Expe⸗

scuen von den Ministern Ihrer Majestät mit unzureichenden Mit⸗

e. gehörige Vorsicht noch hinreichende Erforschung des zu

uch den Widerstandes unternommen worden sei, und daß Ver⸗

seg ässigung und schlechte Anordnungen in der Führung des Krie⸗ zu den verderblichsten Resultaten geführt haben. In Folge

Durchlaucht ver Prinz Heinrich XIII. Reuß, von

dieser Anzeige zog Lord Ellenborough die von i ündi Motion ähnlichen Inhalta auf unb . Zeit r, en ft

27. Januar. Die Berathung über die Motion Ro ebucks wurde auf Montag vertagt. In sämmtlichen Blättern finden sich Andeutungen über die Ernennung Lord Palmerstons zum Kriegs⸗ minister An der Börse hieß es, Palmerston sei geneigt die Leitung des, Kriegsministeriums zu übernehmen, mache ö sedoch zur Bedingung, daß das gegenwärtige Kabinet fort⸗ bestehe, bis die in beiden Häusern des Parlaments angekündigten Angriffe ihre Erledigung gefunden. (Tel. Dep.)

v Frankreich. Paris, 26. Januar. Durch kaiserlichen Be⸗ sehl ist der Graf Nieuwerkerke, General-Direktor der Museen, zum Präsidenten der Jury zur Prüfung und Zulassung von Kunstwer⸗ . 2. e n n rn, ernannt worden. Außer Flandrin,

orff sinden . =

6. 3 6 . . sich unter den Mitgliedern die⸗

uf telegraphischem Wege ist hier die Nachri .

fen, daß Prinz Napoleon am . des n , i n seille liegt; er war leidend und wollte morgen in Paris eintreffen. Es heißt, daß ein großes französisches Armee corps s0,. CM Mann stark, durch Piemont über Mailand und Venedig an die russische Gränze rücken will. General Schramm wird als kom— mandirender General dieses Corps bezeichnet. Oesterreich soll da⸗ mit vollkommen einverstanden sein, um dadurch zu zeigen, daß Frank⸗ e en. a, ge n fn . Erhebung in Italien bekämpfen

den. aron onse Rothschild i an⸗

e, ,, . Hzschild ist zum Direktor der fran⸗

27. Januar. Der Kriegsminister hat von dem General⸗

Gouverneur von Algier eine telegraphische Depesche erhalten, welche meldet, daß zwischen den französischen Truppen unter dem Capitaln von Colomb und Si⸗Hamza Und einer 1260 Mann starken Kolonne dom Stamme Zegdou am 11. Januar ein heftiger Kampf stattge⸗ sunden hat, der zu Gunsten der Franzosen entschleden wurde. Der Feind hat eine Bagage, Kameele, einige Pferde, 900 Gewehre, 250 bis 300 Todte und 62 Gefangene verloren. Der franzöͤsische Verlust betrug 8 Todte und 9 Verwundete.

Italien Turin, 23. Januar. Das Leichenbegängniß Ihrer Majestät der Königin wird morgen stattfinden. Bis dahin bfeiben er 12 , ng er „G. di Venez.“ wird gemeldet,

e e r da eben des or Befürch⸗ , neugebornen Prinzen Befürch

27. Januar. Gestern hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Aktenstücke des Allianz⸗Vertrages mit den Westmächten den Kammern überreicht. Dieselben bestehen aus einer Militair⸗Convention zur Entsendung von 15,000 Mann und einem Anlehen, welches in England auf Höhe von 25 Mill. Lires fon⸗ trahirt wird. (Tel. Dep.)

. Aus Nizza wird unterm 18. d. M. mitgetheilt: Morgen wird das 11. französische Dragoner- Regiment unser Gebiet be⸗ treten, seinen Marsch nach Frankreich in vier Kolonnen, deren jede jeden zweiten Tag eintreffen wird, fortsetzen.

Griechenland. Aus Athen, 19. Januar, wird der A. A. Ztg.“ mittelst telegraphischer Depesche von Triest berichtet: Der neue Minister des Innern ist noch nicht ernannt. Die Kammern halten keine Sitzungen. Prinz Napoleon ist angelangt; er hat einige Alterthümer und die Kasernen besichtigt, und ist wieder ab⸗ gereist, ohne den Hof oder die Minister zu besuchen oder Jemand zu empfangen, außer Kalergis.

Türkei. Aus Konstantinopel vom 15. Januar erhält die „A. A. 3.“ über Triest folgende Nachrichten: Mit Griechenland ist ein neuer Vertrag zu Stande gekommen. Die Pforte bewilligt Fermane allen Schiffen, welche in das Schwarze Meer einlaufen wollen. Gegen den Kommandanten der anatolischen Armee, Zarif Mustapha Pascha, wurde eine Staats⸗Anklage erhoben; er be⸗ schuldigt, die Verbindung mit Schamyl nicht bewerkstelligt, und die Operationen überhaupt schlecht geleitet zu haben. Der Polizei⸗Di⸗ rektor von Galata (wo neuerdings eine Anzahl Engländer und Franzosen ermordet worden?! Mehemed Bey, ward akgesetzt. Nachrichten aus der Krim auf gewöhnlichem Wege reichen bis Sten d., und melden, daß die Alllirten außer einigen Rekognoszirungen im Tschernajathale weder ihre Operationen er⸗ öffnet haben, noch Seitens der Russen Angriffe zurückzuschlagen bemüssigt waren. Auch diese neuesten Briefe liefern ein ernstes Bild von der Situation der anglo⸗franko⸗türkischen Streitkräfte in Der Krim. Es dürfte sich wohl jetzt Niemand mehr täuschen; die Be⸗ lagerung von Sebastopol gehört nicht nur zu den denkwürdigsten, sondern auch schwierigsten kriegerischen Unternehmungen aller Zeiten. Der verstorbene Marschall Saint Arnaud erhielt

durch das französische militairische Kundschafts⸗Büreau über die

Lage der Dinge in der Krim eine falsche Information. Admiral Hamelin hatte dem gesunden Menschenverstande Rechnung getragen, als er im Kriegsrathe zu Varna die bekannten Worte sprach: „Wenn die Russen das nicht einmal zernirte und auch nicht regel⸗ mäßig belagerte Silistria nicht erobert haben, so ist es nicht die Folge, 3 wir die gewaltige Seeburg Sebastopol durch einen