1855 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tement verseßzt,

nahme an der Verwaltung auf.

*

§. 4

eder Beitretende zahlt ein Eintrittsgeld von 25 Thalern. Am be⸗ 2 Beiträgen neplf 4. Mitglied so lange und so weit, als die

onds des Vereins nicht weit angewachsen sind, um die Beduür fnisse dus den Zinfen decken zu konnen, jaͤhrlich 20 Thaler, welche in halb⸗

lüüs jeden es zu sind. . 8 n., in der Za 6 Beiträge ist, 3. für jeden an⸗

ngenen Monat, um den er leselben nach bem 14 Februar und resp. a r leistet, einen halben Thaler als Strafe erlegen. Wer aber dieselbe um ein 8. und einen Monat nach erweislich ie e, Auf⸗ forderung des Vorsitzenden des Verwaltungsraths verzögert, der wird von dem Verein exkludirt, falls der Verwaltungsrath nicht aus beson⸗ deren Gründen vorzieht, die schuldigen Beiträge von dem säumigen Mit⸗

gliede im Wege Rechtens einzuziehen. S. 5.

Sammtliche Eintette e n en n, sonstige extraordinaire, Einnahmen. werden zu einem eisernen Kapital * die Beiträge, ingleichen saͤmmt⸗ liche aufkommende , und Strafgelder aber zur Berichtigung der in dem Jahre, für welches sie geleistet werden, fälligen Pensionen verwandt. So weit sie hierzu nicht erforderlich sind, werden sie zu dem eisernen Kapital überwiesen, zu zur Bildung eines Reserbefonds berwandt. Ist Letzterer bis zu einer vorläufig als Magimum angenommenen Höhe von 10000 Thalern gestic so 1 en die Ueberschüsse so lange lediglich dem eisernen Kapital zu, bis der Reservefond angegriffen und bis zu seiner Normalhöhe ergänzt werden muß.

8. 6.

Reichen die jährlichen Beiträge nebst den Zinsen zur Deckung der e , n. Pensionen nicht hin, so wird das Fehlende aus dem Reserve⸗ fonbs ergänzt, der aber nicht in einem Jahre erschöͤpft, von dessen jedes⸗ 4 *. ande vielmehr nur höchstens ; alljährlich verwendet wer⸗ en darf. ein Drittel des Reservefonds nicht hinreichend, das Bedürfniß zu befriedigen, so wird die fehlende Summe durch außerordentliche Bei e der Mitglieder, welche die General⸗-Versammlung ausschreibt, und 2 . Höhe der ordentlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen, auf⸗ gebracht. Ist auch auf diese Weise dem Bedürfnisse nicht zu genügen, so ist das Fehlende von den Pensionairen selbst in der Art aufzubringen, daß sie ch die fehlende Summe pro rata ihter Pensionen abziehen lassen, oder mit anderen Worten, die aus den ordinairen Einnahmen, dem zu ver⸗ wendenden Theile des Reservefonds und den, den ordentlichen gleichen, außerordentlichen Beiträgen sich darstellende Summe wird unter die Pen⸗ ionsberechtigten pro rata ihrer Ansprüche vertheilt. Der erlittene Aus⸗ all wird dem Penfionair resp. dessen Rechtsnachfolger in der Weise ver⸗ gütet, daß das in einem Jahre zu wenig Erhaltene so lange mit auf den Ausgabe⸗Etat des folgenden Jahres gebracht wird, bis der Pensionair das zu wenig Erhaltene nachgezahlt bekommen hat.

E857. ;

Die Höhe der Penfionen wird nach der Dauer der Mitgliedschaft 8 2. zu dem Pensionsberein ohne Rücksicht auf Alter und Dienstjahre abgemessen.

Wer Mitglied des Vereins gewesen ist, erhält, wenn sich der Fall der Pensionirung innerhalb zehn Jahren . seinem Beitritt ereignet, jahrlich 300 Rthlr., nach zehnjähriger Mitgliedschaft 400 Rthlr., nach zwanzigjähriger 500 Rthlr. Pension, vorausgesetzt, daß die disponiblen Summen hierzu vorhanden find, da im entgegengesetzten Falle gemäß §. 6 eine Ermäßigung stattfindet.

Die 6 wird vierteljährlich praenumerando am Wohnort des Rendanten geleistet, und beginnt mit dem auf die begründet gefundene Meldung folgenden 1. April resp. 1. Oktober.

Die Wittwe eines Mitgliedes erhalt, so lange sie nicht wieder hei⸗ 3. ö ibi 200 Thaler, vorbehaltlich der statutenmäßigen Reduction n 5

S. &

Der Fall der Pensionirung tritt außer dem Falle, wo die Staats⸗ behörde wider Willen des Pensionsfuchers dessen Amtsniederlegung wegen erh te; Körper⸗ oder Seelenkräfte herbeiführt, nur dann ein, wenn

er Pensionssucher glaubhaft nachweist, daß seine Körper⸗ oder Seelen⸗

y. ö e, 6 inn , 6 . Rechts⸗Anwalt oder . er aus diesem Grunde allei zeb⸗

e n wirf enn fes llein dasselbe ani igahen

Der so motivirte Antrag muß dem Vorsitzenden des Verwaltungs⸗ raths mit dem von mindestens drei Mitgliedern des Vereins unter ihrer Unterschrift und ihrem Amtssiegel ausgestellten Atteste, daß sie sich von der Richtigkeit des ern, überzeugt hätten, eingereicht werden. Der Vorsitzende führt fördersamst die Entscheidung des Verwaltungs⸗ raths herbei, und bleibt es diesem überlassen, entweder auf Grund ber 2 Atteste der Kollegen und der etwaigen Notorietät zu entschei⸗ 16 . . * 4 k Aerzten und solchen Gerichts⸗

r e in der Lage sind, über die Richtigkeit 2 e rn , i.. ö ** 8 , o em Vorsitzenden als dem nsionssucher bleibt es vor⸗ behalten, wegen der . des Verwaltungsrathes an die General⸗

V I h , 2 ahr enen bei deren Entscheid bis zu veränderten Um⸗

bleibt es Mitglied des Vereins, doch hoͤrt seine Theil⸗

jährigen Raten , , zur Hälfte im Januar, zur Hälfte im u 9

: 8.9.

ein ae * 1 die er nac sa ner Pensionirung beibehält, so muß er e te der Intrad = Nebenämter auf den Pensionsbetrag anrechnen lassen. Intraden r

§. 10. Wird ein Pensionirter wieder arbeitsfähig und erhält ein

k wird der Anspruch während Zein, wenn er die Beitrag . zahlt, suspendirt. Darüber, ob dieser Fall vorhanden, entsch .

General⸗Versammlung.

8. 11.

Die den Verein und seine Verwaltung betreffenden Beschlüsse werd nach der Verschiedenheit der Gegenstände durch den Veriallungo und die General⸗Versammlung gefaßt. n

§. 12

Die General⸗Versammlung besteht aus sämmtlichen den Verein, belggtretenen. Beiträge zahicntzen inüglickeer. Srdentkhh General⸗Versammlungen finden von drei zu drei Jahren statt. (Es h dazu Zeit und Ort der Ergänzungswahl des Ehrenraths bestimmt wersn

Ben Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Vorsihende de Verwaltungsraihs oder dessen Stellvertreter, welcher zugleich din hun kollführer aus den Anwesenden ernennt. .

Zweck der ordentlichen General ⸗-Versammlungen, zu welchen bet Mitglied außer der Bestimmung der vorigen General⸗-Versammlung n durch ein mindestens 14 Tage vor dem Termin abzusendendes Schreihen des , . eingeladen werden muß, ist:

1) die Ergänzungswahl des Verwaltungsraths für die nächste Periohe

25 Ergänzung und Abänderung der Verein s-⸗Statuten,

3) Prüfung der Geschäftsführung des Verwaltungsrath, welter durch ein vom Vorsitzenden zeitig vorher zu bezeichnendes Müghsh ausführlichen Bericht über Verwaltung und Vermögenszustand de Vereins zu erstatten hat, nebst Dechargirung desselben;

4) diejenigen Gegenstände, welche der Verwaltungsrath, oder desn Vorsitzender auf die Tagesordnung zu bringen 9 gut sindet. Außerordentliche General⸗Versammlungen muͤssen einberufen werben,

1) wenn 10 Vereinsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Berathung deren Einberufung beim Vorsißzzenden des Verwaltung raths beantragen,

2) wenn der Beschluß der General⸗Versammlung auf Berufung gigu eine Entscheidung des Verwaltungsraths nöthig wird, 2 nicht e lr dreier Monate eine ordentliche General⸗-Versammlung ansteht,

3) wenn ber Verwaltungsrath oder der Vorfißende desselben aus be— sonderen Gründen die Zusammenberufung noͤͤthig erachtet.

§. 13.

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths muß binnen 14 Tagen, nach dem der Fall der Berufung einer außerordentlichen General ⸗Versamm⸗ 96 eingetreten ist, die Mitglieder des Vereins durch eine mit enger Frist von 14 Tagen, unter Angabe der Zeit, des Orts und der Taget⸗ ordnung der außerordentlichen General⸗Versammlung abzusendende Ein— ladung zur General-Persammlung berufen, und genugt es, wenn der Abgang der sämmtlichen Einladungsschreiben zu den Alten durch den Vorsitzenden bescheinigt ist.

S. 14.

Die in einer also zusammenberufenen General⸗Versammlung erschie⸗ nenen Mitglieder des Vereins können durch einfache Stimmenmehrheit gültige, den gesammten Verein bindende Beschlüsse über alle auf der Tagesordnung stehende Punkte fassen. Vertretung der nicht erschienenen Mitglieder 1 nicht statt. In den ordentlichen General⸗Versammlun⸗ gen kann über diejenigen Gegenstände, welche nicht die Wahl des Per— waltungsraths, so wie die Kontrole und Dechargirung seiner Verwaltung (8. 12 zub J und 3) betreffen, nur in so fern Kirn gefaßt werden als sie bei der Einladung ausdrücklich ais Gegenstände der Tagesordnung aufgeführt sind.

8. 15.

Der Verwaltungsrath besteht aus einem Vorsihenden und sechs Di gliedern, für welche sechs Mitglieder als Stell vertreter gewählt werden welche in Verhinderungsfällen nach der Rangordnung ihrer Wahl fin die Verhinderten eintreten. Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern zur Beschlußnahme ausreichend. Im Falle der Nichtanwesenbeit de in,, führt das älteste Mitgüied in Amt den Vörfißz mit gleichen Rechte. =

§. 16.

Die Wahl des Verwaltungsraths erfolgt in der General⸗Versamm⸗ lung auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren di Hälfte der Mitglieder durch Neuwahl ergänzt wirb. Zu dem Ende schei/ den von den zum ersten Mal gewählten Beamten des Vereins drer ordentliche durch das Loos zu bestimmende Mitglieder, ingleichen dre durch das Loos zum bestimmende Stellvertreter aus, während, der 3. sitzende, drei ordentliche Mitglieder und drei Stellvertreter bis zu Ende der sechs ersten . fungiren. l.

Ueber die Wahl wird eine von der General-Versammlung zu bölr

ehe m soferttg ng des Wahlprotololls ertheilt, melche als Legitim

.

weite Anstellung, welche ihm die Mittel gewährt, sich selbst zu e anden.

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k. einer Wahlperiode durch den Tod des Vorsitzenden grit r * ein, so rückt das jedesmal nächste ordentliche Mit⸗ tretenen ein, so wie der aͤlteste Stellvertreter

itglied eintritt. Etst wenn auf diese Weise

1sertteter mehr da ist, erfolgt die Ergänzung bur Nenwahl in ral Versammlung auf den vollen Bestand der Mitglieder und für die Zeit, während der die abgegangenen noch zu fun⸗ Erfolgt der Abgang des Nendanten, so hat der Vorsitzende

Rzahl links neuen durch den Verwaltunzsrath aus dessen. Mit.

slied 8§. I.

, ltungsrath prüft die eingehenden Pen onsgesuche und enn, 84 er, ung oder Bewilligung; er 6 wie die

an e für die nächste Zeit 9 zahlenden Gelder aufgebracht wer⸗ 4 in und schreibt die etwaigen außerordentlichen Beiträge, in⸗ rj en die bei vorhandenem Mangel, den Pensiongiren zu machenden a E (5. 6) aus, beschließt das Nöthige wegen Einziehung der Beiträge 6 der Strafgelder von den säumigen Mitgliedern und wegen deren 6 Verein (§. 4), bestellt den Nendanten, bestimmt die . d e seiner Besoldung, wie auch die von ihm zu 63 Caution, tkontrolirt seine Verwaltung und besorgt die snterbringung der Fonds des Vereins. In dieser Beziehung llibt es dem Ermessen des Verwaltungs raths überlassen, inwie⸗ u er die Fonds des Vereins in zinstragenden, vom preußischen sigate garantirten Papieren anlegen oder hypothekarisch sicher stellen f n leßzterem Falle kann die Ausleihung nur au. Grund des und kann dabei nur auf den 2fachen Be⸗

ags und ein Drittel der Feuer⸗Versicherungs⸗

genommen werden. Zu der Ausleihung müssen

Mitglieder des Verwallungsraths ihre. Zustimmung keine Gelder unter 4 Prozent ausgeliehen werden. hmen hat der Verwaltungsrath, bis sich Gelegenheit

findet, durch den Rendanten bei einer Sparkasse

die Kündigung, Einziehung, Einklagung und an⸗

g von Kapitalien, er ertheilt löschungsfähige Quit⸗ g Cessionen, stellt Vollmachten aller Art mit Ausnahme derer uf Einklagung bloßer Zinsreste aus, und kann Immobilien aus dem höhothekenderbande entkaͤssen. Er beschließt zugleich die durch die Ver⸗ paltung nothwendig werdenden Ausgaben und weist den Rendanten zu heren Jahlung an. Seine Beschluͤsse sind in allen Punkten, wo nicht satutengeinaäß die General⸗Versammlung zu entscheiden hat, bindend für n Verein. . , . t ; Der Verwaltungsrath kommt regelmãßig einmal jährlich im Mai⸗ sisammen; die Zusammenberufung nach Zeit und Ort findet durch den botstzenden mittelst 14 Tage vorher abzufen dender Einladungen statt.

§. 18.

die spezielle Pflicht des Vorsitzenden besteht darin, daß er die Oberaufsicht iber die gesammte Verwaltung des Vereins führt, die General⸗Versammlungen und die Zusammen künfte des Verwaltungsraths beruft und darin den Burst führt, die eingehenden Gesuche zur statutenmäßigen Erledigung bingt, und den Beschluß der Mitglieder über auszuleihende Kapitalien, baz unter Beilegung der Beläge in der Regel schrlftlich geschehen kann, herbeiführt.

§. 49.

Der Rendant besorgt Einnahme und Ausgabe, stellt die Quittungen lber Eintrittsgelder, Beiträge, Strafgelder und Zinsen aus, er klagt kraft sins Amtes bie rückstandigen Finfen ein und legt alljährlich dem Ver—⸗ baltungsrath Rechnung, der solche in der nächsten Versammlung zu re⸗

mir, zu moniren und event. zu dechargiren hat. .

Darüber, welche Bücher der Rendant zu führen hat, über die Form, nlhe seine Rechnungen haben, und die Zeit, wann sie gelegt werden sllen, bestimmt der Verwaltungsrath und kann in dieser Beziehung von jet zu Zeit, je nach den gesammelten Erfahrungen, Aenderungen ein⸗ lteten 2

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Der Verein führt ein Protokollbuch, in welches alle Beschlüsse des berwaltungsraths sfowohl, als der General⸗Versammlung, unter Auf⸗ sihtung sämmtlicher Anwesenden eingetragen und von derselben unter⸗ sichnet werden. Ausfertigungen von Beschlüssen der General- Versamm⸗ ung werden von dem Vorsitzendem und dem Protokollführer Ausferti⸗ ung von Beschlüssen des Verwaltungsraths, welche jedes Mitglied auf ine Kosten erlangen kann, werden von dem Vorsitzenden vollzogen, und phohl den Ausfertigungen der General-Versammlung, als denen des berwaltungsraths das Vereins⸗-Siegel beigedruckt, welches die Unterschrift siht: „Pensionsverein der Nechts⸗Anwalte im Departement Hamm“.

S. 24. nichr Annahme von Stellen ist jedes Mitglied des Vereins ver⸗ et. Die Geschafts verwaltung erfolgt unentgeltlich; blos baaxe Auslagen,

wan indeß Reisekosten nicht in Betracht kommen, werden den Mitglie⸗ en des Verwaltungs raths ersetzt.

§. 2.

zan dine Aenderung bieser Statuten kann nur durch Beschluß der Ge⸗ tra Versammlung erfolgen.

sn Es muß dann der Antrag auf der Tagesordnung der General⸗Ver⸗ mmlung gestanden haben, jedoch kann die erste General ⸗Versammlung,

in der der Antrag auf der Tagesordnung steht, nur dann eine Statuten Veränderung beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglie⸗ der anwesen sind. . nicht die Hälfte anwesend, so muß bie Frage auf die Tagesordnung der nächsten General⸗Versammlung gebracht werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwefenden gültig ee e, insofern 3 der Stimmenden für die Abänderung ist, worauf dann dies als Nachtrag in das Urstatut eingetragen und bei dem abgeänderten Paragraphen die geschehene Abänderung angedeutet wird.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Der bisherige Buchhalter Lattermann ist zum ersten, der bisherige Geheime Secretair Winkelmann zum zweiten Kassirer und der bisherige Geheime Secretair Schirrmacher zum Buch⸗ halter der Staatsschulden⸗Tilgungskasse ernannt worden.

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Tages⸗Ordnung der Kammern.

3 weite Kammer. 19te Sitzung am Sonnabend, den 24. Februar 1866, Vormittags 10 Uhr.

1) Fortsetzung der Berathung des Berichts der vereinigten Kom⸗ missionen für Finanzen und Zölle und für Agrar ⸗Verhält⸗ nisse über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Schließung der Geschäfte der Rentenbanken.

2) Bericht der Agrar⸗Kommission, betreffend die Verordnung vom 6. Juni 1853 wegen theilweifer Suspenston der landesherr⸗ lichen Resolution vom 4. Mai 1848 im damaligen Fürsten⸗ thum Hohenzollern⸗Hechingen.

3) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für das Justizwesen über 2) den Antrag des Abgeordneten von Röder, betreffend

die Befreiung der Slädte, Dorfgemeinden und Verbande von den Lasten der Gerichtsbarkeit, event. die Entbürdung der Städte von den Lasten der Kriminalgerichtsbarkeit gegen Uebernahme einer fixirten Rente;

b) den von der Ersten Kammer beschlossenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Entbürdung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung der Kriminalkosten und zur Unterhaltung und Verwaltung der Gefängnisse, so wie zur Fortgewährung der Gerichtslokalien gegen Erlegung einer festen Rente.

Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Oberbefehlshaber der Truppen in den Mar⸗ ken, General der Kavallerie Freiherrn von Wrangeel die Erlaub⸗ niß zur Anlegung des von Sx. Hoheit dem Herzoge von Anhalt⸗ Dessau ihm verliehenen Groß⸗Kreuzes vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des Bären zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Lübeck, 20. Februar. Seitdem vor einigen Tagen die offi⸗ zielle Nachricht von dem am Sten d. Mts. in Frankfurt gefaßten Beschlusse in Betreff der Kriegsbereitschaft der Bundes⸗Kontin⸗ gente hier eingetroffen, ist man, dem Vernehmen nach auch in unserem Staate mit den zur Ausführung dieses Beschlusses

erforderlichen Maßregeln eifrigst beschäftigt. Gestern Abend 3. 16. mehrstündige Sitzung des Militair—= DHepar en ent und heute ist der Präses desselben, Senator Dr. . ius, nach Hamburg gereist, um mil dortigen und oldenburg schen Kommissären wegen gemeinsam zu treffender .

Betreff des Kommando's u. s. w. für den Fall eines 1. . Nusrückens der Kontingente zu verhandeln. Wie man 4 * i. den sich das Material und die Ausrüstung des hiesigen , . 8 im Allgemeinen in guter Ordnung und bedürfen nur einiger Er⸗ gänzungen; größere S dürfte dagegen die jetzt un⸗ umgänglich nothwendig g Vervollständigung der u. (namentlich des Offizie chaft bieten. . Stärke der von unserem annschaft ist näm⸗ lich durch die revidirte Bunde (68 Mann)

erhöht worden. CGüb. 35