1855 / 50 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vom 7. August 1846, die

„17 und folgende der Verordnun ö 3.9 Rübenzuckers betreffend

esteuerung des im Inlande erzeugten (Gesetz⸗ Sammlung S. 335), 2

8 1 Wer auf irgend eine Art dem Staate die Rüberzuckersteuer entzieht r. a versucht (8. 31 des Strafgesetzbuchs), hat die in der Verordnung vom 7. August 1846 vorgeschriebene Strafe der Defraudatlon verwirkt,

§. 2.

Dieser Strafe verfällt namentlich auch derjenige, welcher durch Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts der zur Zuckerbereitung bestimmten Rliben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht.

S. 3.

Läßt sich der Steuerbetrag, dessen Entziehung bewirkt oder versucht worden, nicht feststellen, so tritt eine Geldstrafe von zehn bis Einhundert Thalern, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. 23

Weiset jedoch der Angeschuldigte in dem im 8. 2 bezeichneten Falle daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von Einem bis zehn Thaler, im Unvermögens falle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe statt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Februar 1855. (L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Verordnung, betreffend einige Ergänzungen und

Abänderungen des Reglements für die Westfälische

Provinzial⸗Feuersozietät vom 5. Januar 1836. Vom 19. Februar 1855.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von

Preußen ꝛc. 2c. verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinzial⸗Landtages der Provinz Westfalen wegen Abänderung und Ergänzung des Re⸗ glements für die Westfälische 1836, was folgt:

Zu §. . . Wenn ein Eigenthümer Eins oder mehrere seiner in demselben Ge⸗ höfte liegenden Gebäude bei einer Privatgesellschaft versichern läßt, so ist die Provinzial⸗Feuersozietäts⸗Direction befugt, die Löschung der bei der Probinzial⸗Feuersozietät versicherten Gebäude desselben, den Umständen nach, zu verfügen. ĩ

Zu 5§. 17.

Die Provinzial⸗Feuersozietäts⸗Direction ist ermächtigt, für feuer⸗ gefährliche Fabrik⸗Anlagen, so wie für andere gewerbliche Etablissements von größerem Umfange, bei denen besondere Gefahr vorhanden ist, daß. wenn in dem Etablissement an einer Stelle Feuer ausbricht, dieses sich leicht über die gesammten Gebäulichkeiten des Etablissements verbreiten werde, die Versicherung, abgesehen von dem Taxwerthe, nur zu einer ein mäßiges Risiko nicht überschreitenden Summe gegen eine mit dem Eigen⸗ thümer zu vereinbarende außerordentliche Prämie anzunehmen, oder nach Umständen ganz abzulehnen.

st in Fällen dieser Art der Eigenthümer mit der von der Direction getroffenen Festsetzung nicht einverstanden, so steht demselben, unter Aus⸗ schließung der Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung, der Rekurs an das Ober⸗Präsidium und weiter an das Ministerium des Innern zu.

Der Feuer⸗Societäts⸗Direction ist auch gestattet, sowohl für einzelne größere Risikos, als für die Gesammtversicherung mehrerer Gebäude, bei einer dazu konzessionirten Gesellschaft im Inlande Rückversicherung zu nehmen; das Verhältniß der Assozijrten zur Societät, so wie das Recht der Hypothekengläubiger, ö aber ö ei keine Aenderung.

u §. 34.

Bei denjenigen außerhalb der Städte belegenen Gebäuden oder Ge⸗ bäude⸗Komplexen (Gehöften), welche wenigstens zwanzig Ruthen von fremden Gebäuden entfernt liegen und in welchen feuergefährliche Ge⸗ werbe nicht betrieben werden, gel, vom 1. Janugr 1855 anfangend, eine rn big . 2 * ö. bisherigen Klassen in der Art ein⸗

en, daß denselben ein Rabatt von d e⸗ ö 1 s funf un zwanzlg Prozent g In Fällen, wo von der Direktion diese Beitragsermäßigung versagt wird, steht dem Eigenthümer dagegen nur der *. 2 . . präsidium und weiker an n , n, , des Innern zu. Zu §§. 42. 43. ; . Wenn Umstände vorliegen, 23 denen mit Grund zu vermuthen ist,

Probinzial⸗ Feuersozietãt vom 5. Januar

daß ein abgebranntes Gebäude über den Werth versichert gew gen. kann die Feuersozietäts⸗Direction auch nach dem Brande eine'n 3. mittelung über den Werth des Gebäudes zur Zeit des Brand lassen. Ergiebt sich hierbei, daß das Gebäude wirklich über den versichert gewesen, so ist die , , , ermaͤchtigt, die gi * n rn n auf einen diesem Werthe entsprechenden Betrag hecke seßzen und danach alsdann die Brandvergütung zu bestimmen. 4 Die Direction hat jedoch in allen . den Beweis des Mind 2 . ter Unserer Höchsteigenhändigen ; rkundlich unter erer eigenhändigen Unterschrift gedrucktem Königlichen Insiegel. schrist und be. Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. von Westphalen.

ahere 9

Ministerinm der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung von 3. Februar 1855, die Erweiterung des Artikels der zwischen Preußen und Sachsen⸗Weimar abge— schlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der

Rechtspflege vom ? März 1852 betreffend. Vom 3. Februar 1855.

Uebereinkunft vom . Marz 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 1065 S. 60)

e ., der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen⸗Weimar und Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artikels 14 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechte— pflege vom * März 1852. (Gesetz⸗Sammlung S. 126) die nach—⸗ stehende Vereinbarung getroffen worden: „Versicherungs-Gesellschaften können wegen aller auf den Ver— sicherungs⸗ Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Direction der Ver— sicherungs⸗Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Ge—

richten des Ortes belangt werden, wo die Haupt⸗Agentur, durch

* der Versicherungs⸗-Vertrag vermittelt worden ist, ihren itz hat.“

Dem zur Urkund ist vorstehende Erklärung ausgefertigt wor den, und soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich säͤchsischen Staate—⸗ Ministeriums öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 3. Februar 1855.

Der Königlich preußische Minister⸗Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. ö.. ven Manteuffel.

Vorstehende Ministerial⸗ Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich sächsischen Staats⸗Ministeriums vom 24. Januar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch Hekannt gemacht.

Berlin, den 3. Februar 1855.

Der Minister⸗Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Finanz⸗ M inister iu m. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschunlden.

Bekanntmachung vom 15. Oktober 1854 wegen

des Präklusiotermins zum Umtausch der König

lich preußischen Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.

Bekanntmachung vom 2. an. . (Staats Anzeiger Nr. 293 Desgl vom 3. Mär; 1854. (GGiaats- Anzeiger Ar. 9 Se 6h) Desgl. vom 15. Juni 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 152 S. 11 .

In Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1851.

Sammlung Seite 3365.) sind durch unsere Bekanntmachunge 2. Dezember v. J., 2. März und 15. Juni d. J. die J Königlich

vom

preußischer Darlehns - Kassenscheine

X

es beran⸗ .

fitdurch

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ufgefordert worden dieselben egen neue er ne fol 2. November 1851 von gleichem Werthe,

den Provinzen bei den Regierungs⸗Haupt⸗KKaffen glichen Regierungen bezeichneten sonstigen

dieses Umtausches wird nunmehr ein letzter rmin auf den 15. Mai 1855 anberaumt.

Mit dem Eintritte desselben werden alle nicht ein elieferte Einlglich preußische Darlehnskassenscheine ungültig, alle Ansprüche 3 denselben an den Staat erlöschen, und die bis dahin nicht nu ttauschten Darlehnskassenscheine werden, wo sie etwa zum Vor⸗ i. kommen, angehalten ünd ohne Ersatz an uns abgeliefert perden. ;

elcher Darlehnskassenscheine besitzt, wird daher zur Ver- . 6 . . dieselben bei Zeiten, und spä⸗ une bls zum 15. Mal 1855, bei den vorstehend bezeichneten bassen zum Umtausch gegen neue Kassen · Anweisungen einzureichen.

Berlin, den 15. Oktober 1854.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Berufung des ersten Lehrers Leopold Draf an der . * Münstereifel zum Hülfslehrer an der Realschule Nünster ist bestätigt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlich en Angelegenheiten.

Dem Kaufmann Loehnis zu Burg⸗Rheindorf, im 1 Hesrl Cöln, ist die große silberne Medaille für Verdienst um die landvwirthschaft verliehen worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D.

Hhif von Alvensleben, von Erxleben. Der General⸗Major und Commandeur der 16ten Kavallerie⸗

bitzede, von Mutius, von Trier.

Berlin, 27. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗

hiüigst geruht: dem Provinzial⸗Steuer-Dixektor, Geheimen Ober-

siunzrach von Jordan zu Magdeburg die Erlaubniß zur An⸗ lang des ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes zweiter Klasse um herzoglich Anhaltischen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des ün; so wie dem Geheimen Finanzrath Geim zu Berlin zur lllgung der ihm verliehenen Insignien des Komthur- Kreuzes witer Klasse des Sachsen⸗-Ernestinischen Haus⸗-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Aus Tilsit vom 24. Februar schreibt man der

yr. C.: „Die Besorgniß, daß die lithauische Niederung im be⸗ ukehenden Frühjahr von einem gefährlichen Eisgange bedroht haden könnte, hat die Königliche Regierung veranlaßt, den Deich—⸗ inden die sorgsamsten Vorkehrungen flir den Damm und uh zu empfehlen. Sie hat deshalb, wie schon in früheren nn, angeorduet, daß das doppelte Eisgangs- und Damm⸗ material nach der speziellen Anordnung der Damm⸗ ü ltzten auf die Dämme geschafft werden soll, und n betheiligten Beamten die e g. Befolgung der vorge— ibenen polizeilichen und Schutz⸗Maßregeln zur Verhütung ( Dammdurchbrlichen zur Pflicht gemacht. Ber hohe Wasserstand, n der Memel⸗ und Ruß-⸗Strom in diesem Winter beim Ein⸗ if des Frostes hatten, so wie der viele Schnee, welcher seitdem Men ist, und die gegenwärtige Stärke des Eises, die ü ß beträgt, lassen die für den Fall einer plötzlich n tenden Ablösung der Eisdecke gehegten Besorgnisse a ehr begründet erscheinen und stellen dle Nothwendigkeit der

tstrengtessen Thätigkeit seitens der Deich-Sozletäten in Aus-

sicht. Besonders werden diejenigen Strecken der Niederung, wo die Dämme nicht die normalmäßige Höhe haben, und die den Biegun⸗ gen der Ströme sich anschlleßenden Dammtheile die sorgsamste Aufsicht erfordern.“

Aus Memel unter dem 23. Februar meldet die „Pr. C.: „Der sehnlichst erwartete Retablissementsplan ist zwar noch immer nicht eingekroffen, wohl aber aus zuverlässiger Quelle die Nachricht, daß derselbe von Sr. Majestät dem Könige bereits so genehmigt worden ist, wie er von der Regierungs⸗Kommission mit dem hie⸗ sigen Magistrat und dem Vorsteheramt der Kaufmannschaft verein⸗ bart wurde. Die Kälte hält an; gestern früh waren wieder 187 R. und seit dem 13. Januar haben wir auch nicht einen Tag Thau⸗ wetter gehabt. Schnee ist in der memeler Unigegend nur spärlich und für eine gute Schlittenbahn ungenügend gefallen.“

Frankfurt a. Di., 26. Februar. Der sterreichische Bundestags⸗Gesandte, Herr von Prokesch⸗Osten, ist zum zweiten Bevollmächtigten Oestreichs bei den bevorstehenden Friedens⸗ Unterhandlungen in Wien ernannt. Graf Rechberg wird als zeitweiliger Vertreter des Bundes⸗Präsidlal⸗Gesandten hier er⸗ wartet. (Tel. Dep.)

J Großbritannien und Irland. London, 23. Februar, bends. ,

Im Oberhause erklärte heute Lord Panmure, daß der Inge⸗ nieur⸗General Sir John a nn. nicht weil man mit ihm unzufrieden gewesen, von der Armee abberufen worden sei, sondern nur weil man für zweckmäßig gehalten habe, einem jüngeren General, dem Brigade⸗ General Jones, die Arbeiten zu übertragen, welche für Jenen, are. hohen Alters wegen, zu lästig seien. Sir John Bourgoyne werde nach seiner Rückkehr seine früheren Aemter wieder übernehmen. Auf die Anfrage Lord Lyndhurst's, ob die Regierung für die nöthige Sommerbekleidung der Soldaten gesorgt habe, damit diese nicht etwa im Sommer Winter⸗ kleidung tragen müßten, wie sie im Winter mit Sommerkleidung hätten ausreichen müssen? erwiederte Lord Panmure, daß er dieser Sache wegen bereits an Lord Raglan geschrieben und ihm auch aufgetragen habe, e zu sorgen, daß der Wechsel der Bekleidung in zweckmäßiger Weise bewerkstelligt werde. Nach einer durch eine Anfrage Lord Lyndhurst's beranlaßten Erklärung Lord Granville's über die Ver⸗ nachlässigung der Blokade der Häfen des Schwarzen Meeres, welche mit der von Sir James Graham vorgestern im ÜUnterhause gegebenen Erklä—⸗ rung übereinstunmte, vertagte sich das Haus.

Unter den Mitgliedern des Unterhauses herrschte heute natürlich sehr bedeutende Spannung in Betreff der zu erwartenden Erklärungen über den Austritt der Peeliten aus dem Ministerium. Die ausgetretenen Mitglieder, Cardwell, Graham, Gladstone und Herbert, stellten sich schon sehr früh ein und nahmen ihre Sitze auf den Banken hinter den gewöhn⸗ lichen Plätzen der Minister. Lord Palmerston ließ dagegen lange auf sich warten. In der Zwischenzeit wukden einige Interpellationen er⸗ 34. Unter Anderem beantwortete Herr Peel eine Anfrage des Sir F. Baring über ein Schreiben des Lord Raglan, von deffen Inhalt man im Publikum Kunde haben will, dahin, daß allerdings Lord Raglan in einem Privatschreiben an den Herzog von Neweastle Beschwerde geführt habe über die in den Zeitungen erschienenen Berichte aus dem Lager, und daß sich darauf der Herzog von Neweastle ebenfalls privatim an die Herausgeber der verschiedenen Zeitungen gewandt habe, um sie zur Vorsicht zu mahnen. Das Schreiben des Herzogs wolle er, wenn man es ver⸗ lange, vorlegen, aber nicht das Schreiben Lord Raglan's. Die Antworten der Zeitungs-Herausgeber könne er auch nicht produziren, da er sie nicht beiße. Bald nach 5 Uhr trat Lord Palmerston in das Haus ein, und als daraäͤuf beantragt wurde, daß fich das Haus zum Budget-Comite konstituire, erhob sich Sir James Graham, um seine Erklarung abzugeben. Er halte, sagte er, das von Herrn Roebuck beantragte Comité an und für sich für durchaus unzweckmäßig, und um so mehr, da, nachdem sich die Regierung zu einem Compromiß mit Herrn Roebuck herbeigelassen, unter die eilf Mitglieder des Comités nicht ein einziges Miiglied der Re— gierung aufgenommen worden sei. Doch sei das nicht sein Haupt⸗Ein⸗ wurf, der vielmehr das Comité selbst betreffe. Dasselbe, müsse entweder geheim oder öffentlich verbandeln. Wenn geheim, so werde jeder Einfluß der offentlichen Meinung fehlen und die in An⸗ klage versetzten Individuen außer Stande sein, die nöthigen Vorbereitun⸗ gen zu ihrer Vertheidigung zu machen. Wenn öffentlich, würden die Verhandlungen den Besprechungen gefährlichster Art preisgegeben sein. Solche Pflichten eilf speziell ausgewählten Mitgliedern zu übertragen, widerstrebe der Verfassung und würde das größte Unheil bringen. Weniger würde er einer Vernehmung vor den Schranken des Hauses entgegen sein, doch auch diesen Schritt unter den gegenwärtigen Umständen für höchst nachtheilig halten müssen. Die Untersuchung wegen der verunglückten Expedition nach Walchern sei in solcher Weise geführt worden, aber erst nach Beendigung der Kriegs⸗Operationen. 89 Au⸗ torität des Hauses an sich stelle er keinen Augenblick in Frage, das eg der Unterfuchung stehe ihm verfassungsmäßig im weitesten Maße k . ö Ausübung desselben müsse aber mit dem Rechte der Executit. Gewa nich kollidiren. Das habe man denn auch von anderer Seite gefühlt und aus den gieben Lord John Russell g, des Kern Lavard und Lord Palmerston's selbst im Laufe der Debatte über den Roebuck'schen Antrag sei hertzorgegangen daß man das

Votum über diesen Antrag nur als eine andere orm eines

ißtrauensbotums! gegen das Ministerium Aberdeen betrachte, welches 1 in ohe! dieses Votums seine Entlassung genommen habe. Dabei hätte man es bewenden lassen sollen, zumal da Lord Palmerston ch erboten habe, die Untersuchung von Amtswegen führen zu lassen. Hein (Sir J. Grahams) Eintritt in das neue Ministerium sei denn auch nur erfolgt, weil er durch den Austritt der Lords Aberdeen und New⸗